B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-694/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
C-694/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. August 2014 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende
B._______ (geb. 1996, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der
Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen in
Thun/BE wohnhaften Onkel A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Der Gastge-
ber hatte am 12. August 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben an
die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 25. August 2014, eröffnet am 1. September
2014, lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte
Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung
nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingela-
denen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten
Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in
der Schweiz.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 23. September 2014
beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache.
C.
Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die
Vorinstanz die Einsprache am 6. Januar 2015 ab. Dabei teilte sie die Ein-
schätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht
als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe
in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Aufgrund der zurzeit hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo versuchten vor al-
lem jüngere Menschen, nach Westeuropa zu reisen, um dort Geld zu ver-
dienen (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) oder sich mittels anderer Wege
– beispielsweise einer Heirat – im westlichen Ausland niederzulassen und
dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern seien aus
den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ge-
suchstellers keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die
C-694/2015
Seite 3
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Einge-
ladene sei jung, unverheiratet, habe keine Kinder und gehe keiner Er-
werbstätigkeit nach.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2015 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an seinen Neffen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, alle
seine früheren Gäste hätten die Schweiz jeweils anstandslos und fristge-
recht wieder verlassen; auch sein Neffe werde dies tun.
Im beigelegten Unterstützungsschreiben vom 25. Januar 2015 setzt sich
der Nachbar des Beschwerdeführers für den ihm persönlich bekannten Ge-
suchsteller ein und ersucht um nochmalige Beurteilung des Falles.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2015 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und verweist erneut auf die weiterhin
hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo, welche insbesondere die jungen erwerbs-
fähigen Personen betreffe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschlies-
sen, dass der Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum einer
bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Im Weitern
weist die Vorinstanz auf den Umstand hin, dass es sich zwischen Gastge-
ber und Eingeladenem um entfernte Verwandte handle, welche sich laut
den Angaben des Beschwerdeführers ohnehin etwa viermal jährlich im Ko-
sovo treffen würden.
F.
Mit Replik vom 5. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag
und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er nochmals versichert,
dass der eingeladene Neffe nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos
in sein Heimatland zurückkehren werde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-694/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes we-
gen zu prüfen.
1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu
in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
(vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzun-
gen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteile des
BVGer C-6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3; C-6305/2011 vom 10. April
2013 E. 1.4).
1.3.2 Im vorliegenden Verfahren erhob der Gesuchsteller Einsprache ge-
gen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Er unterliess es jedoch, ge-
gen den Einspracheentscheid der Vorinstanz selber Beschwerde zu füh-
ren. Der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer erhob formell selber keine Ein-
C-694/2015
Seite 5
sprache und konstituierte sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Al-
lerdings war er insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des
ihm vom Migrationsdienst der Stadt Thun zugestellten Fragebogens bei der
Sachverhaltsfeststellung mitwirkte (vgl. SEM act. 3 S. 22 ff.). Darüber hin-
aus gab er offensichtlich im Hinblick auf die Einsprache des Gesuchstellers
(vgl. SEM act. 1 S. 14), wie bereits in seinem Einladungsschreiben vom 12.
August 2014 (vgl. SEM act. 1 S. 6), nochmals eine Garantie bezüglich des
Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rückreise seines
Neffen ab und schloss sich insofern implizit der Einsprache an. Die Voraus-
setzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten,
da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit aus-
zulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile des BVGer C-1780/2011 vom
18. Februar 2013 E. 1.3; C-3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen
die Frage der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offen gelas-
sen wurde). Dies rechtfertigt sich hier – jedenfalls mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer – umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid
nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerde-
führer adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Ver-
fügungstext direkt an diesen richtete (vgl. auch C–3929/2012 E. 1.3 in fine).
1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzun-
gen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und
52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten [vgl. zum Ganzen BVGE
2014/1 E. 1.3].
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
C-694/2015
Seite 6
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt, entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers, weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch
gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die
Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt
und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
C-694/2015
Seite 7
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006, Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
C-694/2015
Seite 8
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung
von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, wird denn auch
vom Beschwerdeführer selber nicht in Abrede gestellt. Das Bruttoinland-
produkt (BIP) je Einwohner im Kosovo lag 2013 nach Schätzung des Inter-
nationalen Währungsfonds (IWF) bei 2'794 Euro, das BIP insgesamt bei
etwas über 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem
Balkan. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Ni-
veau (das monatliche Durchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 - 400
Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze.
Überweisungen aus dem Ausland, welche vor allem in den privaten Kon-
sum fliessen, stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen be-
deutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
C-694/2015
Seite 9
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2015; UNDP Kosovo Hu-
man Development Report 2014, > Research &
Publications > Human Development > Kosovo Human Develop-ment Re-
port 2014, beide Websites abgerufen im Juli 2015; vgl. auch Urteile des
BVGer C-2108/2012 vom 26. März 2014 E. 5.3 m.H. sowie C-4238/2013
vom 13. Februar 2014 E. 5.3 m.H.).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen,
ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf an-
dere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird
denn auch durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl die
Anzahl der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus dem Kosovo gegen-
über 2013 abgenommen hat, stand der Kosovo in der Statistik der Asylge-
suche nach Nationen im Jahre 2014 mit immerhin noch 405 Gesuchen an
zehnter Stelle (Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, -
> Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kom-
mentierte Asylstatistik 2014, S. 4 und 11); dies, obwohl die Republik Ko-
sovo seit April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gilt.
5.4 Hingegen wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der
allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation An-
haltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen
werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile
des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010
vom 15. August 2011 E. 7.2).
C-694/2015
Seite 10
Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil
des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern
und drei Geschwistern im gleichen Haushalt (vgl. "declaration on joint
household" vom 13. August 2014). Irgendwelche Indizien für das Bestehen
eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller
selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und
werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausge-
gangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen
seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere
Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass
in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhält-
nisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verläss-
lich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen;
sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Im Zeitpunkt
seiner Gesuchseinreichung hatte der Eingeladene die "High School" been-
det, ging jedoch (noch) keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20
des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der Schweizerischen
Botschaft in Pristina liess er verlauten, kein Geld zu haben, um die Univer-
sität zu besuchen. Für die Annahme, der Gesuchsteller gehe in der Zwi-
schenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei
nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche den
Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte,
kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müs-
C-694/2015
Seite 11
sen die wiederholten Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von
der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am
Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gastge-
ber und Beschwerdeführer – seit Jahren in der Schweiz eingebürgert, er-
folgreicher Unternehmer und guter Steuerzahler – sein Vertrauen in ein
rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei
der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wir-
kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer
Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27
E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine
Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Aus dem gleichen
Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer be-
reits mehrmals Gäste aus seinem – allerdings engeren – Familienkreis
(Mutter, Bruder und Schwester) zu sich in die Schweiz eingeladen hat, wel-
che jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt
doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhal-
ten des Gesuchstellers selbst zu. Zudem ist jedes Einreisegesuch nach
Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurtei-
len (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H.
sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).
Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, einer jün-
geren Person aus dem weiteren Familienkreis das Lebensumfeld in der
Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als
Schweizerbürger steht ihm, wie im Übrigen auch seinen Familienangehö-
rigen, weiterhin die Möglichkeit offen, seinen Neffen wie bis anhin im Ko-
sovo zu besuchen.
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
C-694/2015
Seite 12
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-694/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst der Stadt Thun
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: