B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6944/2014
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 20 15
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______ X._______, Senegal,
vertreten durch B._______ X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrenten,
Verfügungen vom 4. November 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am 4. Januar 1963 geborene A._______ X._______ lebte und arbei-
tete bis zum 31. Januar 2009 (vgl. IV-act. 9 S. 2 f.) in der Schweiz. Danach
verlegte er seinen Wohnsitz nach Senegal. A._______ X._______ bezieht
seit 1. Juli 2001 eine Invalidenrente sowie eine Kinderrente der Schweize-
rischen Invalidenversicherung für seinen Sohn B._______ (Jahrgang 1995;
vgl. IV-act. 6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) sprach ihm in der Folge auch Kinderrenten für die Kinder
C._______ (Jahrgang 2005), D._______ (Jahrgang 2009) und E._______
(Jahrgang 2010) zu (vgl. IV-act. 28 f.).
B.
Am 27. Dezember 2013 kam F._______, ein weiteres Kind von A._______
X._______, zur Welt (vgl. IV-act. 71). Aufgrund der für dieses Kind zu ge-
währenden Kinderrente stellte die Vorinstanz eine jährliche Überentschä-
digung von Fr. 2'940.- fest und setzte deshalb die Höhe für die Kinderren-
ten neu auf je Fr. 460.- anstatt Fr. 509.- fest (vgl. IV-act. 65 und 71). Mit
Verfügungen vom 4. November 2014 (IV-act. 72 f.) teilte die IVSTA
A._______ X._______ die Höhe der neuen Kinderrenten mit. Die Verfü-
gungen sandte die IVSTA an Y._______, die Ex-Ehefrau von A._______
X._______.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Postaufgabe am 27. November
2014; BVGer-act. 1) erhob B._______ X._______, der Sohn von
A._______ X._______, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. No-
vember 2014. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen, da er vor Erlass der Verfügungen nicht angehört worden sei und die
Verfügungen überdies nicht begründet worden seien, so dass für ihn die
Kürzungen nicht nachvollziehbar seien. Ferner, so B._______ X._______,
seien die Verfügungen an seine Mutter Y._______ adressiert gewesen,
was auch nicht korrekt sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die IV-
STA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Verfügungen seien zu Recht Y._______ zugestellt worden, da diese
A._______ X._______ in Belangen gegenüber der Invalidenversicherung
vertrete. Ferner führte die IVSTA aus, mit dem Entstehen des Anspruchs
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auf eine fünfte Kinderrente im Dezember 2013 sei ein Überversiche-
rungstatbestand eingetreten, weshalb die Renten entsprechend zu kürzen
gewesen seien. Die Vorinstanz legte ferner die Berechnung der Renten-
kürzung dar und räumte ein, sie habe den Beschwerdeführer vor Erlass
der Verfügung nicht angehört. Sie gab indes zu bedenken, dass es sich bei
der Kürzung zufolge Überversicherung um eine zwingende gesetzliche Re-
gelung handle, welche der Verwaltung keinen Spielraum lasse, weshalb
eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem ver-
fahrensrechtlichen Leerlauf führen würde.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (BVGer-act. 5) reichte B._______
X._______ auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine von seinem Vater
A._______ X._______ unterzeichnete Vollmacht ein, gemäss welcher die-
ser ihn zu allen notwendigen Handlungen im Zusammenhang mit der Her-
absetzung der Kinderrente bevollmächtigte.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
B._______ X._______, der den Beschwerdeführer vertritt, hat sich auf Auf-
forderung des Instruktionsrichters durch eine Vollmacht ausgewiesen, wes-
halb von einer gültigen Vertretung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung kommen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die IVSTA die Kinderrenten des Be-
schwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 zufolge Über-
entschädigung gekürzt hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht von B._______
X._______, die Zustellung der Verfügungen an Y._______ korrekt war, da
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diese – wie aus den Akten hervorgeht – den Beschwerdeführer bisher in
Belangen gegenüber der IVSTA vertreten hatte.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen, da ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG).
Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1
lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das rechtliche Gehör vor Verfü-
gungserlass zu gewähren gewesen wäre.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per-
son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder
den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vor-
bescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Ge-
hörsanspruch hinaus (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Gegenstand
des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufga-
benbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht
erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fra-
gen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter namentlich
Fragen fallen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen ge-
hören (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.1 bis 2.7; URS MÜLLER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2072).
3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für
die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu su-
chen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Be-
troffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erle-
digung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökono-
mie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
3.3 Vorliegend hat die IVSTA zwar zu Recht kein Vorbescheidverfahren
durchgeführt, da es sich bei der Prüfung der Überversicherung um eine
Frage handelt, die in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse und nicht
der IV-Stelle fällt. Die IVSTA hat den Beschwerdeführer aber vor Erlass der
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Verfügungen auch nicht in einer anderen Form angehört. Es ist somit da-
von auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör verwehrt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf
jeden Fall verletzt hat.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund die-
ser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.
3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei-
des veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV
Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der IVSTA nicht über
deren Absicht, die Kinderrenten zufolge Überentschädigung zu kürzen, in-
formiert respektive angehört. Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegen-
der Weise verletzt. Eine Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obge-
nannten Ausführungen nur möglich, wenn das Interesse des Beschwerde-
führers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der
Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, überwiegen
würde. Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer – wie er ausführt –
ein Interesse daran hat, über die geplante Kürzung und deren detaillierte
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Berechnung informiert zu werden, ohne dafür den Beschwerdeweg be-
schreiten zu müssen. Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen bereits aus diesem
Grund aufzuheben sind.
4.
Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen.
4.1 Da es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit nicht um eine
Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-
leistungen handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Be-
schwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismäs-
sig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen Antrag ge-
stellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegenden Vorinstanz ist ebenso wenig eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 4. Novem-
ber 2014 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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