Abtei lung II I
C-6945/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6945/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren am [...] 1984,
nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Juni 2007 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina um eine Einreisebewilligung für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich
wohnhaften Schwester. Die Auslandvertretung verweigerte das
beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das
Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren
mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksich-
tigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragt die Schwester der
Gesuchstellerin, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Be-
suchervisums für ein bis drei Monate. Sie macht geltend, ihre
Schwester seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben, weil sie
als Flüchtling nicht in den Kosovo reisen könne. Deshalb habe sie ihre
Schwester in die Schweiz eingeladen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus,
dass zwar keinerlei Anlass bestünde, an der Integrität der Beschwer-
deführerin zu zweifeln. Gründe, die alleine auf der Seite der Gastge-
berin lägen, böten jedoch keine Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise des Gastes.
E.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. November
2007 vor, ihre Schwester habe im Heimatland einen Freund, den sie
nicht verlieren möchte. Auch müsse sie die Kinder des Bruders be-
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treuen. Zudem seien die Familienbande in ihrem Kulturkreis sehr stark,
die Loyalität habe in der Familie einen immensen Wert und die Ver-
pflichtungen gerade der weiblichen Personen gegenüber den männ-
lichen Mitgliedern könnten nicht einfach aufgegeben werden. Dies
hätte deutlich negative Konsequenzen im Sinne von Bestrafung, Äch-
tung und Ausschluss aus der Familie zur Folge. Ihre Schwester habe
versprochen, ihren Freund zu heiraten. Wenn sie ihr Versprechen nicht
einhalten würde, wäre dies für ihn eine undenkbare Demütigung. Auch
von ihrem Bruder hätte sie Konsequenzen zu erwarten. Sie sei des-
halb überzeugt, dass ihre Schwester zurückkehren würde.
F.
Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ver-
weigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht
bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwer-
de zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 22. Juni 2007 einge-
reicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Voll-
ziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
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1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
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möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt damit den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5
aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in
der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraus-
sagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen.
3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
3.3 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Fe-
bruar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar
2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatenge-
meinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch trotz grosser internationaler
Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im
Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Ar-
beitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der
Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Ein-
kommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevöl-
kerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend).
Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend
hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt.
So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (in-
klusive Kosovo).
3.4 In Anbetracht der gegenwärtig schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
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schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer
anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die 23-jährige Gesuchstellerin stammt aus G._______ und ist
nach eigenen Angaben ledig. Die Ausführungen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ihrer Schwester er-
scheinen jedoch unklar. So erklärte sie mit Schreiben vom 21. August
2007 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich, ihre
Schwester gehe momentan keiner Erwerbstätigkeit nach. Auf die
Frage, was ihre Schwester nach der Rückkehr ins Heimatland tun wür-
de, führte sie dann aber aus, diese würde weiter arbeiten. Die
Gesuchstellerin selbst erklärte ihrerseits im Visumsantrag vom
22. Juni 2007 als auch in einem früheren Ersuchen um Erteilung eines
Besuchervisums vom 16. August 2004 arbeitslos zu sein. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin bisher eine
eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen konnte und über eine
Erwerbstätigkeit verfügt.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt denn auch ausschliesslich familiäre
Verpflichtungen vor, die für eine fristgemässe Wiederausreise der Ge-
suchstellerin sprechen würden. Soweit sie geltend macht, die Gesuch-
stellerin kümmere sich um die Kinder ihres Bruders, geht aus dem Vor-
bringen nicht hervor, inwiefern die Gesuchstellerin wesentliche Be-
treuungspflichten übernimmt, die auf eine fristgemässe Wiederaus-
reise hinweisen würden. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsmitteleingabe um einen Aufenthalt von bis zu drei Mo-
naten, was darauf hindeutet, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht,
die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen
könnte.
4.3 Ferner weist die Beschwerdeführerin auf die Verlobung ihrer
Schwester hin und bringt vor, ihre Schwester wolle ihren Freund nicht
verlieren. Angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunfts-
region (E. 3.3) und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerde-
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führerin bietet die Verlobung keine hinreichende Gewähr für eine frist-
gemässe Wiederausreise, zumal darüber hinaus keine massgeblichen
familiären Verpflichtungen ersichtlich sind.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Rückkehr ihrer
Schwester in ihr Heimatland sei gesichert, weil sie seitens des Verlob-
ten mit Bedrohung und Gewalt rechnen müsste, wenn sie ihr Ver-
sprechen nicht einhalten würde. Bei einem Verbleib in der Schweiz
würde ihre Schwester die Angst vor den möglichen Folgen kaum aus-
halten. Zudem hätte sie auch von ihrem Bruder Ausgrenzung und so-
ziale Abwertung zu erwarten. Ob der Gesuchstellerin solch ernsthafte
Konsequenzen drohen würden, kann offen bleiben zumal - selbst wenn
von einem Druck zur Rückkehr auszugehen wäre - sich daraus nicht
mit notwendiger Sicherheit schliessen lässt, dass die Ausreise fristge-
recht, d.h. nach Ablauf des Besuchervisums, erfolgen würde. Ausser-
dem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunfts-
region nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in
der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nach-
ziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bieten daher keine
hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe ihre
Schwester seit Jahren nicht mehr gesehen. Weil sie als Flüchtling nicht
in den Kosovo zurückkehren könne, habe sie ihre Schwester in die
Schweiz eingeladen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der
Einreisevorschriften steht demnach das Interesse der Beschwerde-
führerin und ihrer Schwester auf persönlichen Kontakt gegenüber
(Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es bestehen jedoch keine
Hinweise darauf, dass die Verweigerung der Einreise den Kontakt
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester verunmög-
lichen würde, zumal die Beschwerdeführerin aktenkundig über einen
Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt, womit es ihr möglich wäre, die
Gesuchstellerin auch in einem Drittstaat zu treffen. Einen Eingriff in
den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens ist deshalb zu ver-
neinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-754/2006 vom
24. August 2007 E. 6, C-805/2006 vom 23. April 2007 E. 9).
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6.
6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise ver-
weigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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