B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6945/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ GmbH, Z._______,
handelnd durch B._______, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie,
Generationen und Gesellschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügungen vom 24. Juli 2013 ist das Bundesamt für Sozialver-
sicherungen BSV (Vorinstanz) in Sachen Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung auf die Gesuche betreffend die Gründung der
Kindertagesstätte "A._______", Gesuchs-Nr. […], und der Einrichtung der
schulergänzenden Betreuung "A._______", Gesuchs-Nr. […], nicht einge-
treten.
A.b Die A._______ GmbH, Z.________, hat diese Verfügungen mit Be-
schwerden vom 16. September 2013, vertreten durch Rechtskonsulent
lic. iur. Kavan Samarasinghe, Krepper Knecht Partner, beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten (C-5238/2013 [B-act. 1] und C-5419/2013
[B-act. 1]).
A.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 vereinigte das Bundes-
verwaltungsgericht die beiden Verfahren und forderte die A._______
GmbH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu leisten. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung ver-
bunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung wurde dem
Vertreter der A.________ GmbH am 3. Oktober 2013 zugestellt
(C-5238/2013 B-act. 2, 3).
A.d Mit Urteil vom 20. November 2013 ist das Bundesverwaltungsgericht
auf diese Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass der
erhobene Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wor-
den sei (C-5238/2013 B-act. 4, 5).
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 (Poststempel: 9. Dezember
2013), ersuchte B._______, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der
A._______ GmbH (vgl. http://_______, besucht am 24. Februar 2014;
nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein "Revisionsgesuch – Gesuch um
Wiederherstellung der Frist" zur Leistung des Kostenvorschusses und
begründete dies mit geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Kinderzentrums, bei gleichzeitiger
aufwändiger Betreuung ihrer behinderten Tochter, und in diesen Umstän-
den begründeten gesundheitlichen Problemen, welche eine ärztliche Be-
handlung erfordert hätten. Aufgrund dieser Überforderung sei es ihr nicht
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möglich gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Mit der
Eingabe reichte sie den Postbeleg für die Leistung des Kostenvorschus-
ses am 9. Dezember 2013 sowie ein Arztzeugnis ein (B-act. 1 mit Beila-
gen).
B.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 19. Dezember 2013 auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten
weiteren Bestätigungen und Beweismittel nachzureichen (B-act. 3).
B.c Mit Eingaben vom 2. und 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdefüh-
rerin aufforderungsgemäss und fristgerecht zum bereits aktenkundigen
ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 ein gleich lautendes ärztliches
Attest vom 21. Dezember 2013 sowie diverse weitere Beweismittel ein
(B-act. 4-5).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) über Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für famili-
energänzende Kinderbetreuung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom
4. Oktober 2002 (SR 861) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG zu befin-
den.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021).
1.3 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab-
gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge-
stellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des
vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 bis am
4. November 2013 gesetzten Frist um Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 1'500.- zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 1 m.H.).
2.
2.1 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im
Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hin-
derungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezoge-
ne Hilfsperson (z.B. eine Vertreterin) die Verspätung verschuldet, muss
sich der Vertretene dies anrechnen lassen (vgl. BVGer C-300/2009
E. 2.1).
Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch
bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen ver-
unmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hin-
weisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa
Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3)
oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V
255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart un-
vorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme
der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72
E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung
insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom
14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen,
insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/
Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere
Rz. 10; BVGer C-300/2009 E. 2.1).
Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und
subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder
die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu
übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an
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einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versi-
cherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blu-
tungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark be-
einträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fä-
hig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konn-
te, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen.
Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines im-
mobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objek-
tiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende
nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu
handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu
betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlrei-
chen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie BGE
119 II 86 E. 2b mit Hinweisen).
3.
Vorliegend stellt sich demnach die Frage und ist vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise in ihrer Handlungsfähigkeit einge-
schränkt war, sodass sie davon abgehalten wurde, innert der angesetzten
Frist den Kostenvorschuss zu leisten.
3.1 Gemäss den Akten wurde die in Frage stehende Zwischenverfügung
vom 2. Oktober 2013 mit Zahlungsfrist bis am 4. November 2013 dem
Vertreter der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zugestellt, was
nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Wiederherstel-
lungsgesuch dar, dass sie die Zahlung nicht habe versäumen wollen, in-
dessen aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation in dem Zeit-
punkt überfordert gewesen sei, allen Aufgaben nachzukommen.
3.2 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 sowie
dem gleichlautenden nachgereichten Attest vom 21. Dezember 2013 ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2013
wegen Stresssymptomen, die sich privat wegen der Invalidität ihrer Toch-
ter und beruflich durch die aufwändige Organisation einer Tageskrippe er-
geben hätten, wegen Schlafstörungen in Behandlung sei. Dr. med.
C.________ fügt weiter an, es sei dabei durchaus verständlich und ent-
schuldbar, dass ihr eine wichtige Zahlung im November vergessen ge-
gangen sei.
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3.3 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der dargelegten Situation (Aufbau und Betrieb eines Kinderbetreu-
ungszentrums, den damit verbundenen geschilderten Schwierigkeiten mit
Personal, Nachbarn und Behörden, finanziellen Engpässen sowie familiär
mit der Pflege ihrer behinderten Tochter mit ebenso hoher zeitlicher Be-
lastung sowie dem Arbeitsverlust ihres Ehemannes) und den daraus fol-
genden Schlafstörungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt
und allenfalls auch überfordert war.
Dass diese Beeinträchtigung indessen so intensiv gewesen wäre, dass
die rechtssuchende Beschwerdeführerin ab Kenntnisnahme der Leis-
tungspflicht und -frist bis zum Ablauf der Monatsfrist im Sinne der darge-
legten – strengen – Rechtspraxis nicht in der Lage gewesen wäre, im
eigenen Gerichtsverfahren die damit verbundenen Pflichten wahrzuneh-
men, ist nicht ersichtlich. Der behandelnde Arzt führt seinerseits aus, eine
wichtige Zahlung "sei vergessen gegangen". Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum weitgehend vollständig
in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass sie
beispielsweise die Pflichtwahrnehmung hätte delegieren können, finden
sich nicht. Demnach erweist sich die letztlich vergessen gegangene Zah-
lung des Kostenvorschusses innert der auferlegten Frist als eine organi-
satorische Unzulässigkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann. Im Übrigen ändert an diesem Ergebnis
nichts, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vertreten war,
da das Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als Hilfs-
person anzurechnen wäre. Entsprechendes wird indes nicht vorgebracht.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im
Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den
Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Die Frist für die Wiederherstellung
des Kostenvorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden.
Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
3.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Be-
schwerdeführerin weitergehend eingereichten Akten zu verschiedenen
(Gerichts-)Verfahren im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungszent-
rum sowie zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung
der Tochter D._______ (siehe B-act. 1, 4) nicht die vorliegend zu prüfen-
de Frage betreffen (siehe oben E. 3) und deshalb nicht zu beachten sind.
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4.
Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
– wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten-
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 9. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- (B-act. 2, 2a-c) wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu
bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE,
e contrario). Der im Resultat obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
5.
Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) endgültig.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Dezember 2013 wird abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 9. Dezember 2013
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nrn. […] und […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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