Abtei lung II I
C-6947/2009
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U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Verfügung vom 22. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6947/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______ geborene, in Holland wohnhafte X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger,
seit dem 1. September 1997 aufgrund eines 70%-igen Invaliditätsgrads
eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht
(act. 36),
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle) seither verschiedene Rentenrevisions-
verfahren durchgeführt und den Rentenanspruch bestätigt hat,
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Februar 2009 erneut ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und zur Abklärung des Gesund-
heitszustandes verschiedene Arztberichte eingeholt hat (act. 84),
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
4. August 2009 mitgeteilt hat, die bisher ausgerichtete ganze Rente
müsse durch eine Viertelsrente ersetzt werden (act. 100),
dass der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und diverse
Laboruntersuchungen sowie einen Bericht seines Hausarztes ein-
gereicht hat,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 die bis anhin
gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2010 durch eine
Viertelsrente ersetzt hat (act. 114),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht und im Wesentlichen geltend gemacht hat, seit September
2009 sei er zu 100% krankgeschrieben, die seit 2007 erfolgte Stei-
gerung des Arbeitspensums habe seiner infolge der HIV-Infektion an-
geschlagenen Gesundheit schwer geschadet, die Überanstrengung
habe insbesondere zu einer Gürtelrose und zu Depressionen geführt,
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er nicht mehr
arbeitsfähig (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2010 erneut
darauf aufmerksam gemacht hat, aufgrund seiner chronischen ge-
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sundheitlichen Probleme nicht mehr bzw. höchstens 8-12 Stunden pro
Woche arbeitsfähig zu sein (BVGer act. 5),
dass Dr. A._______, IV-Stellenarzt, zur Stellungnahme aufgefordert,
am 24. März 2010 ausgeführt hat, medizinisch machten die emotional
und zum Teil etwas wirren Ausführungen des Beschwerdeführers kei-
nen Sinn, zumal ein Herpes Zoster bei einer Immunschwäche ein
gängiger Infekt sei; vorliegend handle es nicht um ein medizinisches,
sondern um ein juristisches Problem, weshalb die medizinischen Un-
terlagen resp. Meinungsäusserungen keine zentrale Rolle spielten,
dass in Anbetracht der drängenden Zeit auf die Einholung weiterer
ärztlicher Berichte, an deren voraussichtlichem Inhalt kaum Zweifel be-
stünden, zu verzichten sei und das Verfahren abgekürzt werden könne,
indem auf die Anpassung der Rente verzichtet werde (act. 119),
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2010 den IV-Stellenarzt
Dr. C._______, Spezialarzt Innere Medizin, um eine Zweitmeinung be-
züglich der Frage der Notwendigkeit weiterer medizinischer Ab-
klärungen gebeten hat (act. 121),
dass Dr. med. C._______ am 10. April 2010 folgende Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet hat: Depression, St.
n. Arthroskopie beider Knie 2006, St. n. Perianalabszess 1997, St. n.
blander Sigmoidoskopie wegen analem Blutverlust 2008, St. n.
Pleuraerguss rechts 2008, Hepatitis B und St. n. Hepatitis A; der HIV-
Infekt scheine angesichts der vorliegenden Laboruntersuchungen
unter der aktuellen Medikation gut unter Kontrolle zu sein, mit weiteren
Schüben der Gürtelrose sei zu rechnen, ein tatsächlich chronischer
Verlauf mit andauerndem Hautausschlag sei jedoch – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – bei der aktuellen Immunitätslage
nicht plausibel, chronische Schmerzen seien indessen häufig; ebenso
seien die geäusserten Beschwerden wie Ermüdbarkeit und Medika-
mentennebenwirkungen glaubhaft; diesbezüglich sei mit einer teil-
weise erhöhten Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, weshalb er in Überein-
stimmung mit dem behandelnden Hausarzt (vgl. hiezu act. 110) die
Einholung eines unabhängigen Gutachtens empfehle, insbesondere in
orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Hinsicht (act. 122),
dass die Vorinstanz mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme mit
Vernehmlassung vom 14 April 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
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sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurück-
zuweisen (BVGer act. 9),
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2010 ab-
geschlossen worden ist (BVGer act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen
ist und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2009 gemäss Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 14. April 2010 auf einer unvoll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht
veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzu-
weichen,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen ist, und die
Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der
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Anweisung, die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung in
psychiatrischer, orthopädischer und internistischer Hinsicht durchfüh-
ren zu lassen und anschliessend die Arbeitsfähigkeit neu festzusetzen,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird
(Art. 64 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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