B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6949/2013
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und
Beitragsverfügung, Verfügung vom 17. Oktober 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) den
Rechtsvorschlag der A._______ AG gegen den Zahlungsbefehl Nr.
21307335 des Betreibungsamtes Dienststelle B._______ vom 22. April
2013 mit Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2013 (Versand am 11. No-
vember 2013) im Umfang von Fr. 200'126.80 zuzüglich 5 % Zins aufhob
und die A._______ AG zur Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 222.-
sowie der Verfügungskosten von Fr. 450.- verpflichtete (BVGer act. 1, Bei-
lage; BVGer act. 10, Beilage 6),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung 18 Beitragsrechnun-
gen aus den Jahren 2009 bis und mit 2012, Mahn- und Inkassokosten,
bisherige Kosten, Zinsen bis 15. April 2013 sowie aufgelaufener Zins und
sieben Teilzahlungen der A._______ AG aus den Jahren 2009 bis und mit
2011 aufführte,
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese
Verfügung am 11. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob (BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung bzw. Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Erstellung einer detaillierten und korrekten sowie
kontrollierbaren Gesamtabrechnung beantragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die Rechnungen Nr. 18384-01-09-1 im Betrag von Fr. 81'934.90
und Nr. 18384-02-09-1 im Betrag von Fr. 168'195.60 seien nicht vorhanden
und könnten nicht nachvollzogen werden; die Rechnung Nr. 18384-12-10-
1 werde bestritten und sei kommentarlos retourniert worden; die aufgelau-
fenen Zinsen von total Fr. 42'185 könnten nicht stimmen, zumal keine Ab-
rechnung vorliege; sodann seien bei der letzten Abrechnung vom 11. Juni
2010 im Betrag von Fr. 181'358.80 bereits Verzugszinsen in der Höhe von
Fr. 12'063.20 bezahlt worden,
dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung bzw. Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Erstellung einer detaillierten und korrekten sowie
kontrollierbaren Gesamtabrechnung beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 beantragte, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen; mithin sei die Beschwerdeführerin
zu verpflichten, ihr Fr. 115'225.20 zuzüglich 5 % Zins seit Ausstellung des
Zahlungsbefehls zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
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Nr. 21307335 sei in diesem Umfang aufzuheben; im Übrigen sei die Be-
schwerde abzuweisen (BVGer act. 10),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte und der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde
(BVGer act. 12),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015
das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 26. Juni 2015 abwies (BVGer
act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG
gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-recht-
liche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h
VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
hat (BVGer act. 4) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, weshalb auf die Beschwerde vom 11. Dezember 2013 einzutreten ist
(Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist (vgl. auch BGE
124 V 180 E. 1a),
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dass die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Ver-
fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs – ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde in der Sache selbst – grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431
E. 3d/aa),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013 (E. 4.3) ausführte, welche Angaben eine Beitrags-
verfügung der Vorinstanz zu enthalten habe, damit die Anforderungen an
die Begründungspflicht erfüllt seien, nämlich
– die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie-
raus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä-
mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva-
luta).
dass die angefochtene Beitragsverfügung die Anforderungen an eine
rechtsgenüglich begründete Verfügung in vorstehend erwähntem Sinn of-
fensichtlich nicht genügt,
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dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar
war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachge-
recht anzufechten,
dass die Vorinstanz eine nachträglich erstellte, detaillierte Berechnung der
nach ihrer Ansicht geschuldeten BVG-Beiträge im Rahmen der Vernehm-
lassung eingereicht hat (BVGer act. 10, Beilage 7 ff.),
dass eine (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 115 V 297 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U
152 S. 199 E. 2e; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6034/2009 vom 20. Ja-
nuar 2010 E. 4.3.2) vorliegend ausser Frage steht, zumal eine schwerwie-
gende Gehörsverletzung vorliegt und die Berechnung der Beitragsforde-
rung aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten auch im Beschwer-
deverfahren nicht restlos überprüft werden kann (mithin stellt sich die
Frage, ob nicht zumindest über einen Teilbetrag der Beitragsforderung
[etwa für Beiträge aus dem Jahr 2009] bereits rechtskräftig verfügt wurde
[vgl. BVGer act. 10, Beilage 3, Anmerkung in fine] und gegebenenfalls, ob
diesbezüglich ein Rückkommenstitel vorliegt [zur ganzen Problematik vgl.
Urteil des BVGer C-5671/2012 vom 24. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.5]),
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die an-
gefochtene Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher der
Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und
Sachlage bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist,
dass die angefochtene Verfügung sich überdies auch in materieller Hin-
sicht betreffend die Höhe der ausstehenden Beitragsforderung sowie
Mahn- und Inkassogebühren (vgl. Urteil des BVGer C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 12.2), bisherige Kosten (vgl. Urteil des BVGer
C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.3), sowie Zinsen bis 15. April 2013
und aufgelaufener Zins (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober
2013 E. 5.2.2) als rechtswidrig erweist, was offenbar auch die Vorinstanz
erkannt hat (vgl. die detaillierte Berechnung gemäss Vernehmlassung),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen ist,
als dass die Sache zum Erlass einer begründeten Beitragsverfügung im
Sinn der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung betreffend die Erhebung von Mahn- und Inkassogebühren
sowie bisherige Kosten und Zinsen, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vo-
rinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des
Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegen-
den Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleis-
tete Kostenvorschuss über Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie
daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und zum Erlass einer rechtsgenüglich begrün-
denden Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes
Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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