Abtei lung II I
C-6950/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
S_______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Otto Haunreiter,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6950/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige K_______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 17. Juli 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen ein- bis dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel S_______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kriens (LU). Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz
weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einrei-
se mit Verfügung vom 19. September 2007 ab. Sie begründete ihre Ab-
lehnung im Wesentlichen damit, dass nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsauf-
enthalt bestehe. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, in der als Fol-
ge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei
ihm selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiä-
re Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse be-
sondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 gelangte der Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei die Bewilligung zur
Einreise zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe zuwenig Gewähr für
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Be-
suchsaufenthalt. Er habe starke Bindungen an sein angestammtes Le-
bensumfeld.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in
seiner Replik vom 27. Dezember 2007 an den Rechtsbegehren und
deren Begründung fest.
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E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In vorliegend zu be-
urteilender Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Gesuch
unzulässigerweise nur gestützt auf die allgemeinen Verhältnisse abge-
lehnt, ohne die konkreten Umstände des Einzelfall gebührend einzube-
ziehen. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die persönli-
chen Verhältnisse (soweit bekannt) geprüft und das Ergebnis dieser
Prüfung in der angefochtenen Verfügung – wenn auch nur in Form ei-
ner negativen Umschreibung – festgehalten.
6.
6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
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Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend
hoch war bisher der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz sichern zu können. Auch die inzwischen erfolgte Unabhängig-
keitserklärung dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zur Emigration zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die keine
der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
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Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch
eingeschätzt werden.
7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen
Mann. Gemäss einer von ihm beigebrachten Bestätigung der UNMIK
lebt er in gemeinsamem Haushalt mit seinen Eltern und zwei jüngeren
Geschwistern. Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll er zudem
eine feste Freundin haben. Weiterführende Angaben bezüglich der per-
sönlichen und familiären Verhältnisse liegen nicht vor. Hinweise auf ein
irgendwie geartetes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Gesuchsteller und seinen Familienangehörigen gibt es nicht. Auf-
grund seines adoleszenten Alters und der Tatsache, dass er bisher
noch keine eigene Familie gegründet hat, dürfte der Gesuchsteller ge-
genwärtig über ein hohes Mass an persönlicher Flexibilität und Mobili-
tät verfügen. Daran vermag weder das behauptete enge Verhältnis zu
den Familienangehörigen noch die Existenz einer festen Freundin
Grundlegendes zu ändern. In Situationen angespannter wirtschaftli-
cher Verhältnisse können erfahrungsgemäss selbst zurückbleibende
nahe Angehörige nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. In den persönlichen und familiären Verhält-
nissen des Gesuchstellers sind demnach keine Umstände auszuma-
chen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Be-
suchsaufenthalt bieten könnten.
7.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gesuchsteller
eine Berufslehre absolviere und diese auch zu Ende führen wolle. Aus
den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass er Ende Mai 2007 an einer
Schule in Gjakova als Automechaniker eingeschrieben war. Ob er die-
se Ausbildung in der Zwischenzeit beendet hat, entzieht sich der
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen unbesehen versteht
sich von selbst, dass eine laufende oder abgeschlossene Be-
rufsausbildung für sich allein - vor dem Hintergrund der aufgezeigten
Verhältnisse vor Ort - nicht schon auf besonders vorteilhafte oder auch
nur intakte wirtschaftliche Perspektiven schliessen lässt. Kommt hinzu,
dass eine Ausbildung der vom Gesuchsteller gewählten Art im Ausland
von Nutzen sein kann.
8.
Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstands-
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lose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der
Schweiz bieten. An der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln
besteht kein Anlass. In seiner Rolle als Gastgeber kann er im Rahmen
der von den Kantonen üblicherweise einverlangten Garantien in be-
stimmtem Umfang für finanzielle Risiken einstehen, mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes. Dies umso weniger, als selbst entsprechende
Erklärungen des Gastes nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im
Zusammenhang mit Studienaufenthalten den Entscheid des Eidg. Jus-
tiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992, auszugsweise publi-
ziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleis-
tet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
10.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten 2 307 909)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU 537 479
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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