Abtei lung II I
C-6950/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6950/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. August 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter A._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (LU). Die
Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz
zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Luzern
bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Okto-
ber 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Er selbst sei jung, ledig und kinderlos und habe keine feste An-
stellung. Somit seien bei ihm weder familiäre Verantwortlichkeiten noch
berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen vorhanden, die trotz
der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederaus-
reise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 1. November 2008 beantragt die Gastgeberin
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz habe
ihre persönlichen Interessen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Sie habe ihren Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen, und sie kön-
ne nicht nach Thailand reisen, weil ihr Ehemann krank und auf intensi-
ve Pflege angewiesen sei. Zudem stehe bei ihr eine Handoperation an,
weshalb es für sie und ihren Ehemann eine grosse Hilfe wäre, wenn
ihr Sohn während der "Rekonvaleszenz" gewisse Haushaltsarbeiten
übernehmen könnte. Eine professionelle Haushaltshilfe könnten sie
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sich nicht leisten. In der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin
ein Arztzeugnis – ihren Ehemann betreffend – in Aussicht.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei betonte sie unter anderem, dass beim Gesuchstel-
ler nach wie vor keine Verpflichtungen erkennbar seien, die Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise geben könnten. Was die geltend ge-
machte Interessenlage bei der Beschwerdeführerin und deren Mann
betreffe, so seien die gesundheitlichen Probleme nicht weiter belegt
worden und es stelle sich die Frage, ob die beabsichtigte Unterstüt-
zung nicht speziell bewilligungspflichtig wäre.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
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den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der
Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten
Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit
dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands
deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Ex-
portabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regie-
rungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Be-
setzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat
zwar auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und be-
reits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Kon-
junkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd.
Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend
bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren
internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändi-
schen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsich-
tig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwi-
schen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der
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Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslo-
senquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf
3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand:
Mai 2009, besucht im Oktober 2009).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse, aber auch ange-
sichts der landesintern bestehenden grossen Unterschiede in der wirt-
schaftlichen Entwicklung und Stärke einzelner Gebiete, besteht eine
namhafte Migrationsbewegung vorab in Teilen der jüngeren, erwerbs-
fähigen Bevölkerung. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungs-
gemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder
Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Bezie-
hungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der res-
triktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei wird – einmal eingereist – oftmals
versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder (beispielsweise durch
Ausbildung oder Heirat) auf eine andere migrationsrechtliche Grund-
lage zu stellen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen
und kinderlosen Mann. Zu seinen persönlichen und familiären Verhält-
nissen vor Ort ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere unterliess es
die Beschwerdeführerin, in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber
dem Amt für Migration des Kantons Luzern eine Antwort auf die Frage
zu geben, ob ihr Gast Familienangehörige habe und wo diese lebten.
Bekannt ist daher nur, dass die Mutter des Gesuchstellers (Be-
schwerdeführerin) in der Schweiz lebt. Der Gesuchsteller hat demnach
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in seiner Heimat keine erkennbaren persönlichen oder familiären
Bindungen oder gar Verantwortlichkeiten, welche ihn von einer
Emigration abhalten könnten. Demgegenüber besteht ein starker
Bezug zur Schweiz, da hier seine Mutter lebt.
8.2 Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der
Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In seinem persönli-
chen Visumsantrag liess er die Rubriken "berufliche Tätigkeit" und "Ar-
beitgeber, Schule oder Universität" offen. Die Beschwerdeführerin wie-
derum liess in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber der kantona-
len Migrationsbehörde auch die Frage nach der Tätigkeit des Gastes
im Heimatland unbeantwortet. Zwar gab sie auf die Frage, was ihr
Gast nach der Rückkehr ins Heimatland mache werde, an, er werde
„arbeiten“. Konkrete Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller damals
für die Zeit nach dem geplanten Auslandaufenthalt eine Arbeitsstelle in
Aussicht gehabt hätte, sind den Akten aber keine zu entnehmen. Auf-
grund der nur spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin (in der Be-
schwerde thematisierte sie weder die persönliche noch die berufliche
bzw. wirtschaftliche Situation ihres Sohnes) kann auch kein Bild über
die wirtschaftlichen Lebensumstände des Gesuchstellers gewonnen
werden. Alles in allem sind beim Gesuchsteller keine Verhältnisse zu
erkennen, die wirksam von einer allfälligen Emigration abzuhalten
vermöchten.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Unter
den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die erstmals im
Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Absicht (Mithilfe im Haushalt) vom
Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu
einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet
ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2164/2008 vom 19. Mai 2009, E. 8.4 mit
weiteren Hinweisen).
8.4 Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass
das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Arztzeugnis, ih-
ren Ehemann betreffend, nicht zu den Akten gereicht wurde. Dass ihr
aufgrund ihrer familiären Situation in der Schweiz Besuche ihres
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Sohnes in Thailand verwehrt sind, kann deshalb nicht als erstellt be-
trachtet werden.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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