Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6951/2009
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 13. Oktober 2009).
C6951/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend
Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am … 1947, wohnte von
1965 bis 2000 in der Schweiz und war der schweizerischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) unterstellt (vgl. IV
act. 58). Ab November 1987 war sie als Textilmitarbeiterin bei
C._______, in Z._______ angestellt. Im Februar 1997 wurde sie aus
wirtschaftlichen Gründen entlassen (vgl. IVact. 7) und war danach
arbeitslos. Im Januar 2002 meldete sich die mittlerweile wieder in
Spanien wohnhafte Versicherte über den örtlichen Versicherungsträger
zum IVLeistungsbezug an (IVact. 1 ff.). Die IVStelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) ermittelte einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 20%
(vgl. IVact. 14) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
18. November 2002 ab (IVact. 22).
A.b Mit Datum vom 20. August 2004 meldete sich die Versicherte über
den spanischen Versicherungsträger erneut zum IVLeistungsbezug an
(IVact. 23). Vertreten durch ihre Tochter liess sie mit Eingabe vom
9. November 2005 das Gesuch stellen, die Verfügung vom 18. November
2002 sei als zweifellos unrichtig in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei
eine Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Weiter sei die
Versicherte als Erwerbstätige und nicht als Hausfrau zu qualifizieren (IV
act. 36). In ihrem Schreiben vom 24. November 2005 hielt die IVSTA fest,
die Verfügung vom 18. November 2002 sei in Rechtskraft erwachsen und
– soweit die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen betreffend – nicht
zweifellos unrichtig. Es sei jedoch möglich, dass die Bemessung des
Invaliditätsgrades richtigerweise aufgrund eines Einkommensvergleichs
hätte erfolgen sollen. Dies werde sie im Rahmen der Abklärungen und
Prüfung der Neuanmeldung berücksichtigen und gegebenenfalls
berichtigen (IVact. 38). Nach Eingang der medizinischen Unterlagen
sowie einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (IVact. 52)
ermittelte die Verwaltung aufgrund eines Einkommensvergleichs zuerst
einen Invaliditätsgrad von 39% (IVact. 53), danach einen Invaliditätsgrad
von 40% seit Oktober 1999 (IVact. 54).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 sprach die IVSTA der Versicherten mit
Wirkung ab 1. August 2003 eine Viertelsrente zu (IVact. 58). Zur
Begründung führte sie aus, seit dem 8. Oktober 1999 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Eine dem
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Gesundheitszustand besser angepasste Erwerbstätigkeit wäre aber
während mindestens 6 Stunden pro Tag zumutbar. Ab 8. Oktober 2000
bestünde Anspruch auf eine Viertelsrente. Da sie sich jedoch erst am
20. August 2004 zum Leistungsbezug angemeldet habe, könne die Rente
frühestens ab 1. August 2003 ausgerichtet werden. Mit Entscheid vom
31. Oktober 2007 wies die IVSTA die Einsprache vom 25. Mai 2006 ab
(IVact. 66).
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. November 2007 hiess
das Bundesverwaltungsgericht – entsprechend dem Antrag der
Vorinstanz – in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zur Einholung eines rheumatologisch
psychiatrischen Gutachtens an die IVSTA zurückgewiesen wurde (Urteil
C8006/2007 vom 26. Juni 2008).
A.d Das von der IVSTA beauftragte Y._______ erstattete das
interdisziplinäre Gutachten (von Dr. med. D._______, Fachärztin für
physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. E._______, Facharzt
für innere Medizin, und Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) am 4. Mai 2009 (IVact. 90). Die Sachverständigen
attestierten der Versicherten in einer dem Leiden optimal angepassten,
leichten wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten in
Zwangshaltungen und ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus)
keine Arbeitsunfähigkeit. Der IVStellenarzt erachtete das Gutachten als
umfassend und schlüssig (IVact. 94). Der Einkommensvergleich ergab
einen Invaliditätsgrad von 20% (IVact. 96). Mit Vorbescheid vom 24. Juni
2009 stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IVact. 97). Diese liess, vertreten durch
B._______, insbesondere vorbringen, eine Eingliederung in eine neue
Tätigkeit sei, angesichts ihres Alters von 62½ Jahren, weder möglich
noch zumutbar (Eingabe vom 21. September 2009; IVact. 106).
A.e Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren ab (IVact. 108).
B.
Die Versicherte liess, vertreten durch B._______, am 6. November 2009
Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen IVRente ab
Oktober 2009 beantragen (act. 1). Zur Begründung wird insbesondere
vorgebracht, dass die Resterwerbsfähigkeit der nur 1½ Jahre vor dem
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ordentlichen Rentenalter stehenden Beschwerdeführerin auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (act. 6).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 auf Fr. 400. festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 7) ging am 27. April 2010 bei der Gerichtskasse
ein (act. 9).
E.
Mit Replik vom 12. Mai 2010 (act. 10) und Duplik vom 24. Juni 2010
(act. 12) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
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Seite 5
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Oktober
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1
Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
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Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 3.1), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445). Zu beachten ist vorliegend demnach das IVG in der
Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IVRevision, in Kraft seit
dem 1. Januar 2004) und in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007
5129; 5. IVRevision. In Kraft seit dem 1. Januar 2008) sowie die IVV in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859
und 2007 5155]).
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Seite 7
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.6. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
C6951/2009
Seite 8
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.7. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
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Seite 9
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob und
gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV
Rente hat.
4.1. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 18. November 2002, mit
welcher sie das erste Leistungsbegehren abgewiesen hatte, mit
Verfügung vom 2. Mai 2006 – wenn auch nicht explizit – in
Wiedererwägung gezogen. Denn mit der zweiten Verfügung hat sie den
der ersten Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt neu beurteilt und
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 1999 in
einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 30%
arbeitsunfähig sei und (grundsätzlich) ab dem 8. Oktober 2000 Anspruch
auf eine Viertelsrente hätte, die Rente aber erst ab August 2003
ausgerichtet werden könne. Der die Verfügung vom 2. Mai 2006
bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 wurde mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Demnach wurde der Rentenanspruch seit der ersten Anmeldung im
Januar 2002 nie rechtskräftig beurteilt, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht
das gesamte Rechtsverhältnis zu überprüfen ist. Die für
Neuanmeldungen geltenden Grundsätze (vgl. BGE 130 V 71, BGE 133 V
108) sind somit vorliegend nicht anwendbar.
4.2. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich die Vorinstanz
insbesondere auf das Gutachten des Y._______ gestützt, wonach die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht
eingeschränkt sei.
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Seite 10
4.2.1. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten leidet die
Beschwerdeführerin an keiner (krankheitswertigen) psychischen Störung,
weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (IVact. 90 S. 25 ff.).
4.2.2. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronisches
cervikobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik; ausgeprägter myostatischer
Insuffizienz; Unkarthrose der unteren drei cervikalen Segmente, nach
caudal an Intensität zunehmend, ausgeprägter Spondylarthrose HWK 6/7
mit ventralen und dorsalen Spondylosen; Osteochondrose LWK 4/5 und
LWK 5/SWK 1 mit Spondylarthrose LWK 4/5 rechts mehr als links und
LWK 5/SWK 1 beidseits sowie Pseudospondylolisthesis LWK 4 auf LWK
5 Meyerding Grad I (IVact. 90 S. 22 f. sowie 28). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas (Grad I) und ein Senkspreizfuss
beidseits.
Die rheumatologische Gutachterin hielt in ihrer Beurteilung u.a. fest,
auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der
wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur (bei allgemeiner
Inaktivitätsatrophie) mit erheblicher schlaffer Fehlhaltung, was zusammen
mit der diskreten skoliotischen Fehlstatik und vor allem den
degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl und
Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Bei den
Röntgendarstellungen zeigten sich zwar teilweise über das
altersentsprechende Mass hinausgehende Veränderungen; diese seien
aber gegenüber früheren Untersuchungen (2004) kaum progredient.
Nach eingehender Würdigung der von ihr erhobenen sowie in den Akten
aufgeführten Befunde führte sie zusammenfassend aus, unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erweise sich (allein)
die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans als ein die
Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden. Für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Textilarbeiterin/Maschinistin mit regelhaft
anfallenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren.
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende
Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Arbeiten über die
Armhorizontale hinaus) könnte hingegen vollschichtig ausgeübt werden.
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Seite 11
4.2.3. Das Gutachten des Y._______ wurde unter Berücksichtigung der
Vorakten und der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
sowie gestützt auf eine (aktuell erhobene) Anamnese und umfassende
Untersuchungen erstellt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein,
die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind begründet. Nach der
Rechtsprechung ist das Gutachten demnach voll beweiskräftig, was von
der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Sie
macht jedoch geltend, die Beurteilung sei – mit Blick auf ihr Alter – viel zu
streng ausgefallen. Sie beruft sich insbesondere auf den Bericht des
Kantonsspitals X._______, Abteilung für Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 8. Oktober 1999, in welchem ihr in Verweistätigkeiten
lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert worden sei. Damals
hätten die Beschwerden aber noch nicht das heutige Ausmass erreicht.
Ausserdem sei auch Dr. G._______ (medizinischer Dienst IVSTA) in
seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2005 (vgl. IVact. 52) nicht von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
ausgegangen.
4.2.3.1 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Bericht des
Kantonsspitals X._______ (von Dr. H._______ und Dr. I._______) war an
Dr. med. J._______, Facharzt für allgemeine Medizin (wahrscheinlich
damaliger Hausarzt), adressiert und hat nicht den Charakter eines
versicherungsmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung der funktionellen
Leistungsfähigkeit (als Grundlage für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit
im Sinne von Art. 6 ATSG). Die Ärzte empfehlen – unter Procedere – eine
stabilisierende Physiotherapie mit Haltungskorrektur, Ausgleich der
muskulären Dysbalancen und Aufdehnung der verkürzten Muskulatur der
rechten Schulter wie aber auch des rechten Oberschenkels. Die Patientin
sollte unbedingt dazu angehalten werden, ihre rechte Hand vermehrt
einzusetzen; ein gewisses Mass an Schmerztoleranz müsse dabei in
Kauf genommen werden, um die schon angedeuteten Tendenzen einer
InaktivitätsAtrophie der Schultermuskulatur entgegenzuwirken (…). Die
Patientin äussere klar den Wunsch nach einer IVBerentung, was
möglicherweise einer aktivierenden Therapie und eigenverantwortlicher
kontinuierlicher Heimübung aufgrund mangelnder Bereitschaft zur
Belastung entgegenstehen könne. Ihrer Ansicht nach sei die Patientin
aktuell mindestens zu 50% für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit
arbeitsfähig. Durch konsequente physiotherapeutische Rekonditionierung
könnte diese Arbeitsfähigkeit aber gesteigert werden (IVact. 41). Aus der
attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% kann – insbesondere
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Seite 12
angesichts dieser Ausführungen – noch keine Arbeitsunfähigkeit von 50%
abgeleitet werden.
4.2.3.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache
mit Urteil vom 26. Juni 2008 auch deshalb an die Vorinstanz zurückwies,
weil die (älteren) medizinischen Beurteilungen kein einheitliches Bild
ergaben. Dr. K._______ attestierte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2002
keine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten (die Wirbelsäule nicht
übermässig belastenden) Tätigkeit (vgl. IVact. 13).
4.2.3.3 Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus der
Stellungnahme des Dr. G._______ vom 11. Dezember 2005. Der IV
Stellenarzt kam aufgrund der Würdigung der damals vorhandenen
medizinischen Akten zum Schluss, die Versicherte sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit mindestens während sechs Stunden pro
Tag einsatzfähig. Seine Einschätzung beruhte jedoch nicht auf eigenen
Untersuchungen, weshalb ihr gegenüber einem lege artis erstellten
Gutachten nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen wäre (vgl. zum
Verhältnis von RADAktenbeurteilungen und MEDASGutachten Urteil
BGer 8C_576/2008 vom 4. Juni 2009 [SVR 2009 IV Nr. 50] E. 5.3 f.,
Urteil BGer 9C_1054/ 2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.2; zum
Stellenwert von Aktenbeurteilungen siehe auch Urteil BGer 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen, Urteil BGer
8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2). Nach Eingang des Gutachtens
hat sich Dr. G._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2009 (IV
act. 94) der Einschätzung der Gutachterin und Gutachter angeschlossen,
wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestehe. Es besteht deshalb keine Differenz zwischen der Ansicht von
Dr. G._______ und derjenigen der externen Sachverständigen.
4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in
einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit
ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Arbeiten über die
Armhorizontale hinaus) uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die verbliebene
Resterwerbsfähigkeit sei angesichts des fortgeschrittenen Alters nicht
mehr wirtschaftlich verwertbar.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung können von einer versicherten Person
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
C6951/2009
Seite 13
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine
übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 9C_830/2007 vom
29. Juli 2008 [SVR 2008 IV Nr. 62] E. 5.1). Für die Invaliditätsbemessung
ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von
einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle
daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer
8C_1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3; zum Ganzen Urteil BGer
9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie das
Bundesgericht erkannt hat, gibt es beispielsweise in der Industrie und im
Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind,
vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, Wechselbelastungen
zulassen und keine überwiegenden KnieHockfunktionen und keine
Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen verlangen (z.B. Kontroll oder
Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpackungsarbeiten; Urteil BGer
9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5).
4.3.2. Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit
regelmässig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein
60jähriger Versicherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar
erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl
Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich
eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere
Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber
immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war. Unter
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anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben
Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch
einem 58jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich
und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf
einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen
war. Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die
Restarbeitsfähigkeit eines 60jährigen Versicherten mit einer unter
anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30%
eingeschränkten Leistungsfähigkeit, gleichviel wie diejenige eines
gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein
vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand.
Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit von 50% im Fall eines 61Jährigen. Gleich verhielt es
sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte
Bemessungsmethode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in
einer dem Leiden angepassten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von
50% bestand (zum Ganzen Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010
E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der ersten (abweisenden)
Verfügung vom 18. November 2002 erst 55 Jahre und bei ihrer erneuten
Anmeldung im August 2004 57 Jahre alt. Da sie nach ihrer Rückkehr
nach Spanien – zunächst nicht aus gesundheitlichen Gründen – keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen bzw. ihre Resterwerbstätigkeit seit
2002 nie verwertet hat, kann nicht allein auf das Alter von 62½ Jahren im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung abgestellt werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen
ausgeglichen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl.
Urteil BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweis).
Die aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten könnte die
Beschwerdeführerin sodann vollzeitlich ausüben. Die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Annahme einer Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit sind demnach nicht erfüllt.
4.4. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der
eine Erwerbseinbusse von 20% ergab, wird von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandet.
4.4.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
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Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine (oder keine ihr an sich zumutbare) Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.4.3. Die Vergleichseinkommen (Validen und Invalideneinkommen)
müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen (BGE 110 V 273
E. 4b; Urteil BGer I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). Sind Validen
und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu
berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
gemäss BGE 126 V 75 (Urteil BGer 9C_965/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1, SVR 2008 IV Nr. 2 [I 697/05] E. 5.4).
4.4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, das Valideneinkommen sei nicht
gestützt auf den von der Beschwerdeführerin letztmals erzielten Verdienst
(angepasst an die Nominallohnentwicklung) zu ermitteln, sondern es sei –
zu Gunsten der Versicherten – auf die Tabellenlöhne für einfache,
repetititve Tätigkeiten in der Textilindustrie (LSE Tabelle TA1,
Anforderungsniveau 4, Frauen) abzustellen. Ob dies angesichts der
langdauernden Erwerbslosigkeit, der abnehmenden
Beschäftigungsmöglichkeiten in der Textilindustrie sowie der Rückkehr
nach Spanien richtig ist (vgl. Urteil EVG I 358/05 vom 8. November 2005
E. 2.4), kann offen bleiben. Würde sowohl für das Validen als auch für
das Invalideneinkommen auf den Durchschnitt der Tabelle TA1 Niveau 4
für Frauen abgestellt, ergäbe sich unter Berücksichtigung des von der
Vorinstanz gewährten leidensbedingten Abzugs von 20% ebenfalls ein
Invaliditätsgrad von 20%.
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4.5. Bei einem Invaliditätsgrad von 20% besteht kein Rentenanspruch.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 400. festzusetzen sind,
zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. anzurechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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