B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-695/2012
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Republik Kosovo,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente für C._______.
C-695/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) der 1953 geborenen
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine ordentliche Witwenrente sowie un-
ter anderem eine Waisenrente für ihren am 22. März 1981 geborenen
Sohn C._______ (im Folgenden auch: Sohn) zu (Akten [im Folgenden:
act.] der SAK 11).
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2004 teilte die SAK der Versicherten mit,
ihr Sohn habe keinen Anspruch mehr auf eine AHV-Leistung. Er sei in
den Jahren "2000/01 – 2001/02 und im Jahr 2002/03 immer ins gleiche
Studienjahr als ausserordentlicher (Korrespondenz) Student eingeschrie-
ben" gewesen, womit die Bedingungen nicht mehr erfüllt seien (act. 55
und 56). Bezug nehmend auf die Eingabe der Versicherten vom 17. Feb-
ruar 2005 (act. 60) wurde diese am 9. Mai 2005 darüber orientiert, dass
ihr Sohn nur Anspruch auf eine Waisenrente habe, wenn er in einem Voll-
zeitstudium mit Berufsziel stehe. Ein "Korrespondenz-Studium" sowie
wiederholte Semester bei einem Vollzeitstudium würden nicht anerkannt
(act. 66). Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte (act. 67),
erliess die SAK am 3. Juni 2011 eine Verfügung, mit welcher sie das Ge-
such auf Wiederauszahlung der Waisenrente für den 1981 geborenen
Sohn abwies (act. 90). Die hiergegen von der Versicherten am 22. Juni
2011 (Eingangsstempel) erhobene Einsprache (act. 91) wurde mit Ent-
scheid vom 17. Januar 2012 abgewiesen (act. 104).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 7. Februar 2012 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2012 (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Sie machte geltend, für ihren Sohn C._______ seien ihr weder für die
Studienjahre 1999/2000 und 2001/2002 noch seither Renten ausbezahlt
worden. Sie habe auch im Studienjahr 1999/2000 einen Antrag auf "Kin-
derzulagen" gestellt, jedoch eine negative Antwort erhalten. Als Beilage
sende sie alle Studienbestätigungen und bitte darum, sich direkt an die
Fakultät zu wenden, um die Situation zu klären.
C-695/2012
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben
(B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Überprüfung der
vorgenommenen Zahlungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei
festgestellt worden, dass die Tabelle, welche im Rahmen der finanztech-
nischen Untersuchung erstellt worden sei, nicht korrekt gewesen sei; die-
se sei in der Folge korrigiert worden. Aus den eingereichten Unterlagen
der Buchhaltung gehe klar hervor, dass die monatliche Rente für den
Sohn in der Höhe von Fr. 311.- zwischen Januar 1999 und Juni 2000
ausgezahlt worden sei. Mit höchster Wahrscheinlichkeit habe sich
C._______ im Studienjahr 2000/2001 im zweiten Studienjahr befunden,
welches er 2001/2002 zum ersten und 2002/2003 zum zweiten Mal wie-
derholt habe. Aus der Bestätigung vom 28. Februar 2001 gehe hervor,
dass C._______ im ersten Studienjahr (1999/2000) von sieben Fächern
nur in deren zwei Prüfungen abgelegt habe. Auf der Bescheinigung vom
27. November 2001 (Studienjahr 2001/2002) sei ersichtlich, dass er von
acht Fächern des 1. Studienjahrs nur insgesamt vier bestanden habe.
Von den insgesamt sieben (oder acht) Fächern habe er innerhalb von drei
Studienjahren (1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002) nur in vier Fächern
die Prüfungen bestanden, was nur zur Hälfte den Anforderungen des
1. Studienjahrs entspreche. C._______ habe seine Ausbildung nicht mit
dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieben, um sie innert nützlicher
Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Die Waisenrente sei somit zu
Recht auf Ende Juni 2000 eingestellt worden.
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik ver-
zichtet hatte, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfü-
gung vom 14. Juni 2012 den Schriftenwechsel (B-act. 8).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-695/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Janu-
ar 2012 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1976 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10), und eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Sohnes
C._______, welcher – soweit aus den Akten ersichtlich – während des
Studiums von dieser unterstützt wurde und um dessen Waisenrente es
vorliegend geht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefoch-
tenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert, zumal sie unter den gegebenen Umständen ein
unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Verfügung hat und eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur
Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. zum Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses bspw. BGE 133 V 188 E. 4.3.3). Da die Be-
schwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), sind alle Prozess-
voraussetzungen erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
17. Januar 2012 (act. 104). Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK die Wai-
senrente für den Sohn C._______ zu Recht eingestellt hat, weil dieser
C-695/2012
Seite 5
seine Ausbildung nicht mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrie-
ben hat, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien
bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen
über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Aufgrund eines Entscheids des Bundesrats vom 18. Dezember 2009 wird
das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über So-
zialversicherung seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zur Republik Kosovo
nicht mehr angewendet. Leistungen, die bereits vor dem 1. April 2010
ausgerichtet wurden, werden jedoch grundsätzlich weitergewährt, auch
wenn die betreffenden Personen im Ausland wohnen (sogenannte Besitz-
standgarantie; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_662/2012 vom
19. Juni 2013 E. 6.2 und 8 mit Hinweisen; Mitteilungen des BSV Nr. 326
vom 20.02.2013).
Da die vorliegend strittige Waisenrente vor dem 1. April 2010 verfügt wur-
de, ist vorliegend das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 anwendbar. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abwei-
chenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der An-
C-695/2012
Seite 6
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen AHV
nach Schweizer Recht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Laut Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.3 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
2.4 Gemäss Rz. 184 der ab 1. Januar 1994 gültig gewesenen Wegleitung
über die Renten in der Eidgenössischen AHV/IV (im Folgenden: RWL)
gelten als in Ausbildung begriffene Waisen, die während einer bestimm-
ten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besu-
chen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Für eine systematische
Berufsvorbereitung genügt es nicht, wenn eine Person rein formell die da-
für vorgeschriebenen Schulen und Praktika absolviert. Sie hat vielmehr
C-695/2012
Seite 7
die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz zu beenden, um
sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (Rz. 189 mit
Hinweis auf ZAK 1978 S. 548).
2.5 Der Bundesrat hat neu in Art. 49bis AHVV – welcher seit 1. Januar
2011 in Kraft ist und keine vorliegend relevanten Änderungen gegenüber
der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage brachte,
sodass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.1) – geregelt, was als
Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent-
weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein-
ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenan-
gebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair-
und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittli-
ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maxi-
male volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird neu in Art. 49ter
AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder
Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt
auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder
wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
2.6 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält neu fest, die
Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf
ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a).
Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Be-
rufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be-
rufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine
Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinaus-
bildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bil-
dungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.
Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder
Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert,
dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be-
C-695/2012
Seite 8
treibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel
widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf-
wand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und
Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer
Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche aus-
macht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978
S. 548; vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversicherung, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Mu-
rer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25
Rz. 6 mit Hinweisen). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise
nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des
Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für
die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe
Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem
Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbil-
dungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
3.
Die Beschwerdeführerin machte am 7. Februar 2012 (Eingangsdatum)
beschwerdeweise unter anderem geltend, es seien ihr für die Studienjah-
re 1999/2000 keine Renten ausbezahlt worden. Diese Behauptung trifft
mit Blick auf die Dokumente, welche im Zusammenhang mit der vor-
instanzlichen internen finanztechnischen Untersuchung erstellt wurden,
nicht zu (act. 97). Es kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom
17. April 2012 verwiesen werden – diesen hat das Bundesverwaltungsge-
richt nichts weiter beizufügen. Es ist demnach ohne weiteres erstellt, dass
die monatliche Rente für C._______ in der Höhe von jeweils Fr. 311.- in
der Zeit zwischen Januar 1999 und Juni 2000 ausbezahlt wurde. Nach-
folgend ist zu prüfen, ob die Waisenrente zu Recht per Ende Juni 2000
eingestellt worden war.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Bestätigung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni-
versität D._______ vom 2. Dezember 1999 befand sich
C-695/2012
Seite 9
C._______1999/2000 im ersten Studienjahr und absolvierte das erste
und zweite Semester seines Studiums (act. 17 S. 1 und 2).
4.1.2 Für das Studienjahr 2000/2001 liegen – wie von der Vorinstanz kor-
rekt festgestellt – widersprüchliche Studienbestätigungen vor. Gemäss
den Bestätigungen vom 30. Oktober 2001 (act. 38 S. 1 und 2) und
18. Januar 2002 (act. 41 S. 1 und 2) befand sich C._______ im zweiten
Studienjahr, was aus den Angaben "Semestrin III/IV" hervorgeht. Auf den-
jenigen vom 5. November 2004 (act. 57 S. 2) und 3. Februar 2005
(act. 65 S. 3) hingegen wird ausgeführt, dass sich der Sohn der Be-
schwerdeführerin in den Semestern "I-II" befindet.
4.1.3 Laut den Bestätigungen vom 5. Juli 2002 (act. 44 S. 1 und 2),
5. November 2004 (act. 57 S. 3) und 3. Februar 2005 (act. 60 S. 8) be-
fand sich C._______ in den Jahren 2001/2002 ebenfalls in den Semes-
tern III und IV.
4.1.4 Gemäss weiteren Bestätigungen vom 17. Juli 2003 (act. 49 S. 5 und
6), 28. September 2004 (act. 54 S. 7) und 3. Februar 2005 (act. 60 S. 7)
absolvierte C._______ in den Jahren 2002/2003 erneut das dritte und
vierte Semester.
4.2
4.2.1 Zwar besteht aufgrund der Studienbestätigungen vom 5. November
2004 und 3. Februar 2005 die Möglichkeit, dass C._______ im Studien-
jahr 2000/2001 das erste und zweite Semester des ersten Studienjahres
1999/2000 wiederholt hat. Die zahlreichen weiteren Bestätigungen lassen
jedoch einen anderen Schluss zu:
4.2.2 Gemäss den Bestätigungen vom 30. Oktober 2001 und 18. Januar
2002 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Sohn der Beschwerdeführerin im Studienjahr 2000/2001 nicht das
erste und zweite, sondern – im zweiten Studienjahr – erstmals das dritte
und vierte Semester absolvierte. Dieses zweite Studienjahr resp. die Se-
mester drei und vier wiederholte er im Studienjahr 2001/2002 das erste
und im Studienjahr 2002/2003 das zweite Mal, was sich aus den Bestäti-
gungen der Universität D._______ vom 5. Juli 2002, 5. November 2004,
3. Februar 2005, 17. Juli 2003, 28. September 2004 und 3. Februar 2005
ergibt. Die Angabe "III3/IV3" auf der Bestätigung vom 17. Juli 2003 betref-
fend das Studienjahr 2002/2003 lässt ohne weiteres darauf schliessen,
dass sich C._______ auch noch im dritten Studienjahr die Semester drei
C-695/2012
Seite 10
und vier absolvierte resp. diese (erneut) wiederholte. Dafür sprechen
schliesslich auch die beschwerdeweise eingereichten, undatierten Bestä-
tigungen (act. 106 S. 7 bis 9).
4.3
4.3.1 Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, geht aus der Bestäti-
gung der Universität D._______ vom 28. Februar 2001 hervor, dass
C._______ im ersten Jahr seines Studiums (Studienjahr 1999/2000) in
bloss zwei von insgesamt sieben Fächern Prüfungen abgelegt hatte
(act. 25 S. 5).
4.3.2 Laut einer weiteren Bescheinigung vom 27. November 2001 hatte
C._______ von acht absolvierten Fächern des ersten Studienjahrs nur
insgesamt deren vier bestanden – dies jedoch erst im Studienjahr
2001/2002 (act. 45 S. 3 und 4).
4.3.3 Mit Blick auf diese Bestätigungen ist festzuhalten, dass C._______
von insgesamt (mindestens) sieben oder (höchstens) acht Fächern des
ersten Studienjahres innerhalb der drei Studienjahre 1999/2000,
2000/2001 und 2001/2002 bloss acht Fächer besucht und lediglich Prü-
fungen in vier Fächern bestanden hatte. Mit anderen Worten absolvierte
er den – für das erste Studienjahr vorgesehene – Studienstoff erst nach
einer Zeitspanne von drei Studienjahren und lediglich im Umfang von
höchstens 57 %.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer systemati-
schen und mit zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung ihres Sohnes
C._______ ab dem 1. Juli 2000 (vgl. E. 3. hiervor) nicht erbracht hat. Die
Verfügung der Vorinstanz, mit welcher die Kinderrente mangels Betrei-
bens des Studiums mit dem objektiv zumutbaren Einsatz und der erfor-
derlichen Systematik, um die Ausbildung innert nützlicher Frist erfolgreich
abzuschliessen, per Ende Juni 2000 eingestellt worden ist, lässt sich un-
ter diesen Umständen nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-695/2012
Seite 11
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-695/2012
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: