Abtei lung II I
C-6954/2007
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U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabi Kink,
Sonnengut 4, 5620 Bremgarten AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Verfügung vom 14. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6954/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision
mit Verfügung vom 14. September 2007 die X._______ (Beschwerde-
führer) bis anhin gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. November
2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabi
Kink, diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfü-
gung vom 14. September 2007 sei aufzuheben, ihm seien weiterhin
Leistungen der Invalidenversicherung samt Zusatz- und Kinderrente im
bisherigen Umfang auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weite-
ren Abklärung (Einholung eines psychiatrischen, evt. polydisziplinären
psychiatrisch-neurologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, und ihm sei die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu bewilligen,
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr.
O._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, vom 7. Februar 2008 – mit
Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 beantragt hat, die Beschwerde
sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die
Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahmen an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass Dr. O._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2008
sinngemäss ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei durch Dr.
M._______, und wenn dies nicht möglich sei, durch das ZMVB
B._______ begutachten zu lassen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. März 2008 mit
dem Antrag der Vorinstanz grundsätzlich einverstanden erklärt und
insbesondere darauf hingewiesen hat, falls nicht bereits der Psychiater
zum Schluss käme, es sei keine Besserung der Beschwerden einge-
treten, sei ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen,
dass mit Verfügung vom 17. April 2008 der Spruchkörper bekanntge-
geben worden und kein Ausstandsbegehren eingegangen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass der
angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2007 auf einer
mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
fachärztlichen (psychiatrischen und allenfalls neurologischen) Begut-
achtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat,
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dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsauf-
wand von 11 Stunden als angemessen erscheint, der zu einem Stun-
denansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist,
dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- (inkl. Fr. 80.-- Aus-
lagen) festzusetzen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist,
dass darauf hingewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienst-
leistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wer-
den, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin
Wohnsitz im Ausland hat, und die Dienstleistung des Rechtsvertreters
daher ins Ausland exportiert wird (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32
E. 6.4 in fine),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstands-
los geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 14. September 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinn der
Erwägungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
(inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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