B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6956/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente,
Verfügung IVSTA vom 20. November 2017.
C-6956/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1964 geborene, heute in Österreich wohnende österreichische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) arbeitete von November 1997 bis November 2004 als Maschi-
nenschlosser für die B._______ AG in (…) und entrichtete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Vorakten 10 und 14). Zuletzt war er bis am 18. Oktober 2011 für
einen Betrieb in Österreich im Maschinen- und Stahlbau erwerbstätig
(Vorakten 15). Aufgrund von gesundheitlichen Problemen stellte er am 11.
November 2011 über den österreichischen Versicherungsträger bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) ein Gesuch zum Be-
zug von IV-Leistungen in der Schweiz (Formular E 204; Vorakten 1).
A.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 sprach ihm die IVSTA ab
1. Oktober 2012 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100%
zu (Vorakten 52). Der Entscheid beruhte im Wesentlichen auf der medizi-
nischen Beurteilung von Dr. C._______, Fachärztin für Neurologie, vom 4.
Januar 2012 (Ärztliches Gesamtgutachten, Vorakten 8). Sie führte die
massgebliche Diagnose einer HIV-Encephalopathie mit Hirnnervenbefall
an und schloss aus nervenärztlicher Sicht wegen Kopfschmerzen, Doppel-
bildern und der erhöhten cerebralen Ermüdbarkeit auf eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit des Versicherten. Diese Einschätzung übernahmen Dr.
D._______, Fachärztin für Innere Medizin, im Ärztlichen Gesamtgutachten
vom 5. Januar 2012 (Vorakten 7) und der medizinische Dienst der Vo-
rinstanz in der Stellungnahme vom 31. August 2012 (Vorakten 47).
B.
B.a Im Dezember 2016 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein
(Vorakten 75) und holte unter anderem über den österreichischen Renten-
versicherer ein Ärztliches Gesamtgutachten vom 24. Januar 2017 zum ak-
tuellen Gesundheitszustand des Versicherten ein (Vorakten 82). Dr.
E._______, Fachärztin für Innere Medizin, stellte darin die Diagnosen einer
HIV-Infektion seit 2006 unter 4-fach Therapie (ICD 10: B24), Belastungsa-
temnot bei nodulären Läsionen im rechten (Lungen-)Oberlappen ohne Hin-
weis auf ein opportunistisches Erregermuster im CT 01/2017 (B23.8) sowie
Übergewicht und Hypercholesterinämie (E66.9). Dem Versicherten seien
vollschichtige Arbeiten bei eingeschränktem Leistungskalkül zumutbar, Ar-
beiten in exponierten Lagen seien zu vermeiden. Daraus schloss der me-
dizinische Dienst der Vorinstanz, Dr. F._______, Facharzt für Allgemeine
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Medizin, am 2. März 2017 (Vorakten 86) auf eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes seit 20. Januar 2017, da Dr. E._______ die im Vorgut-
achten von Januar 2012 aufgeführten Einschränkungen nicht mehr ge-
nannt habe. Leichte Verweistätigkeiten mit Heben von Gewichten bis zu
maximal 10 kg seien ganztags zumutbar.
B.b Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2017 kündigte die IVSTA dem Versicher-
ten die Aufhebung der Rente bei einem IV-Grad von 21% an (Vorakten 88).
Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. E._______ vom 24. Ja-
nuar 2017 (Vorakten 82), das Lungen CT vom 5. Januar 2017 (Vorakten
84), den Bericht des behandelnden Arztes Dr. G._______ vom 13. Oktober
2016 (Vorakten 83) sowie auf die Stellungnahme des medizinischen Diens-
tes vom 2. März 2017 (Vorakten 86). Dagegen erhob der Versicherte am
22. Mai 2017 Einwand (Vorakten 90) und legte weitere medizinische Un-
terlagen aus Österreich vor, darunter ein Sachverständigengutachten von
Dr. H._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 23. Oktober 2017
(Vorakten 106), die wegen einer erhöhten Infektanfälligkeit und einer mit
der HIV-Infektion zusammenhängenden Polyneuropathie eine 40%ige
Funktionseinschränkung dokumentierte. Der medizinische Dienst nahm
am 30. Juni und am 16. November 2017 Stellung (Vorakten 98 und 108)
und hielt wegen eines unveränderten medizinischen Sachverhalts an sei-
ner ursprünglichen Einschätzung fest. Gestützt darauf hob die IVSTA mit
Verfügung vom 20. November 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente
per 1. Januar 2018 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichte-
ten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Vorakten 110).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezem-
ber 2017 (Datum: Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente und legte weitere
medizinische Dokumente vor (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.]
1 samt Beilagen).
D.
Am 2. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ein (BVGer act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
C-6956/2017
Seite 4
Verfügung und stützte sich dabei auf eine weitere Stellungnahme ihres me-
dizinischen Dienstes vom 22. Februar 2018 (BVGer act. 8).
F.
Von der Gelegenheit zur Replik machte der Beschwerdeführer keinen Ge-
brauch (BVGer act. 9, 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 20. November 2017, mit der die Vorinstanz die bisher aus-
gerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Dezember 2017 aufge-
hoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab
dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung hat.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E.
3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er-
lass der Verfügung vom 20. November 2017 in Kraft standen; weiter aber
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Seite 5
auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs-
ansprüche von Belang sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen
Unterlagen datieren vor dem massgebenden Stichtag, weshalb sie zu be-
rücksichtigen sind.
4.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in
Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16.
Januar 2013 E. 4).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 6
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7
VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
5.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
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Seite 7
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
5.4.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
5.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-6956/2017
Seite 8
5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
5.7 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs-
interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die
Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu
würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No-
vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
6.
Im Folgenden ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung
der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in an-
spruchsrelevanter Weise verändert hat, festzustellen (vgl. E. 5.4.3 hiervor).
6.1 Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 20. Dezember 2012
ab 1. Oktober 2012 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von
100% zugesprochen (Vorakten 52). Diese ursprüngliche Rentenzusprache
basierte im Wesentlichen auf der Arbeitsunfähigkeitsschätzung einer Fach-
ärztin für Neurologie im Ärztlichen Gesamtgutachten vom 4. Januar 2012
(Vorakten 8).
6.2 Bezüglich des Referenzzeitpunkts hält die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers seit dem 20. Januar 2017 verbessert habe (Vorakten 110). Damit
kann aber offensichtlich nicht der massgebende Referenzzeitpunkt ge-
meint sein, da es sich dabei um das Datum der Untersuchung für die Er-
stellung des Ärztlichen Gesamtgutachtens von Dr. E._______ handelt.
Sonstige Ausführungen zum massgeblichen Referenzzeitpunkt sind der
angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. In der Anfrage der IVSTA
an die österreichische Rentenversicherung zwecks Untersuchung wurde
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Seite 9
ausdrücklich die Erstellung eines Berichts «über den heutigen Gesund-
heitszustand» verlangt. Die IVSTA hat keine Zusatzfrage in Bezug auf die
Änderung der medizinischen Verhältnisse gestellt.
6.3 Der Ausrichtung einer ganzen Rente aufgrund der Verfügung vom
20. Dezember 2012 ging eine hinreichende materielle Prüfung der an-
spruchserheblichen Tatsachen voraus, insbesondere weil die eingeholten
Gutachten auf den Untersuchungen von Fachärztinnen für Neurologie und
der Inneren Medizin beruhten (Vorakten 8 und 7). Die Verfügung vom 20.
Dezember 2012 bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat.
7.
7.1 Zum Beweiswert des medizinischen Gutachtens im Zusammenhang
mit der Rentenrevision ist im Weiteren festzuhalten, was folgt:
7.1.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich al-
lein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (BGer 9C_418/2010
vom 29. August 2011 E. 4.2).
7.1.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be-
weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen
von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer-
den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind
oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih-
rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung
der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist
als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif-
ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der
C-6956/2017
Seite 10
früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen ge-
nügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil
des BGer 9C_418/2010 E. 4.3; ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizi-
nischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012,
S. 184 f.).
7.1.3 Der ärztliche Sachverständige kann die betreffende Entwicklung re-
gelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben. Daher ist es er-
forderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert ausei-
nandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgeben-
den medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medi-
zinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche
Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerun-
gen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobe-
nen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom
Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (Urteil des BGer
9C_418/2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; TRAUB, a.a.O., S. 184 f.).
7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Ärztliche Gesamtgutachten von Dr.
E._______ vom 24. Januar 2017 (Vorakten 82) den in der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen ver-
mag. Dies liegt zum Teil auch an der Anfrage der IVSTA, die nur den aktu-
ellen Gesundheitszustand erheben liess (Vorakten 81). Die für die Beurtei-
lung der Veränderung des Gesundheitszustandes relevanten medizini-
schen Vorakten wurden darauf in dem Gutachten vom 24. Januar 2017
nicht aufgeführt. Dr. E._______ bezog sich in der Anamnese auf ein Vor-
gutachten «I._______» vom September 2015, das jedoch nicht bei den Ak-
ten liegt. Unter dem Titel «Zusatzbefunde» führte sie zwei weitere Berichte
an, nämlich ein Lungen CT vom 5. Januar 2017 (Vorakten 84) und den
Bericht des behandelnden Arztes Dr. G._______ vom 13. Oktober 2016
(Vorakten 83), der die Diagnosen HIV-Infektion (B2) und Periphere Poly-
neuropathie stellte. Das massgebliche nervenärztliche Vorgutachten vom
4. Januar 2012, in dem die Spezialärztin Dr. C._______ die Diagnose einer
HIV-Enzephalopathie mit Hirnnervenbefall (ICD-10: B22.0) festgehalten
hat, findet keine Erwähnung. Hinzu kommt, dass die Gutachterin Dr.
E._______ Allgemeinmedizinerin ist und somit nicht über die notwendige
Facharztausbildung verfügt, um über die HIV-Infektion samt neurologischer
Begleiterkrankungen, insbesondere die festgestellte HIV-Enzephalopathie
C-6956/2017
Seite 11
samt Hirnnervenbefall und die Polyneuropathie im bisherigen Verlauf eine
voll beweiskräftige Expertise abgeben zu können (vgl. E. 5.5, 5.6 und
7.1.2).
7.3 Bereits im nervenärztlichen Vorgutachten von 2012 wurden Hypästhe-
sien und Parästhesien im Bereich der unteren Extremitäten festgehalten.
Trotz der von Dr. G._______ im Oktober 2016 im Weiteren diagnostizierten
Polyneuropathie setzte sich Dr. E._______ im Gutachten vom 24. Januar
2017 nicht mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung
vom 20. Januar 2017 geklagten Beschwerden in der Hand auseinander
und schloss auf fehlende neurologische Auffälligkeiten. Demgegenüber hat
Dr. H._______ im Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2017 die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sensibilitätsstörung an den
Händen der Polyneuropathie zugeordnet. Bereits aus diesem Grund leuch-
tet die Herleitung der Diagnosen durch Dr. E._______ aufgrund der – im
Gegensatz zum übrigen medizinischen Dossier gezogenen – Schlussfol-
gerung, es lägen keine neurologischen Auffälligkeiten vor, nicht ein (vgl. E.
5.5 hiervor). Im Weiteren bestehen auch erhebliche Zweifel an der Ein-
schätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E._______, die auf eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit bei eingeschränktem Leistungskalkül geschlos-
sen hat. Demgegenüber hat Dr. H._______ am 23. Oktober 2017 einen
Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgehalten (vgl. Vorakten 106/5:
«GdB 40 v. H.»). Im objektiven Befund hielt sie im Bereich der Oberen Ext-
remitäten eine distal betonte Sensibilitätsstörung, eine Hypästhesie und
eine Parästhesie sowie im Bereich der Unteren Extremitäten eine socken-
förmige Hypästhesie und Parästhesien fest. Die Feinkoordination sei un-
auffällig, Zehen- und Fersenstand seien möglich, das Gangbild sei frei und
unbehindert. Auf Beschwerdeebene gelangte sodann die Begründung ihrer
Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung zu den Akten (vgl. Beilage zu
BVGer act. 1). Aus dieser geht hervor, dass die HIV-Infektion bei stabilen
Blutwerten unter medikamentöser Therapie ohne opportunistische Infekti-
onen bei erhöhter Infektanfälligkeit unter Mitberücksichtigung der Polyneu-
ropathie, die der HIV-Infektion zuzuordnen sei (sensible Polyneuropathie),
zu einer Funktionseinschränkung von 40% führe.
7.4 Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus dem
Sachverständigengutachten von Dr. H._______ ergebe sich sein Anspruch
auf eine Weiterausrichtung der Rente, ist festzuhalten, dass auch jenem
Gutachten die für die Rentenrevision erforderliche Herstellung einer Bezie-
hung zu den medizinischen Vorakten fehlt, insbesondere spricht sich auch
Dr. H._______ nicht darüber aus, inwiefern sein Gesundheitszustand seit
C-6956/2017
Seite 12
2012 gleichgeblieben sei oder eine effektive Veränderung stattgefunden
habe. Es fehlt demzufolge eine Auseinandersetzung mit dem Verlauf, wel-
che eine Feststellung des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts erlau-
ben würde.
7.5 Dr. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt sodann für den me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 22. Februar
2018 (BVGer act. 8, Beilage) mit Blick auf die von Dr. H._______ darge-
legte Funktionsbeeinträchtigung fest, im Gutachten von Dr. E._______
seien grob neurologisch keine Auffälligkeiten gefunden worden. Bei der von
Dr. H._______ festgestellten rein sensiblen Polyneuropathie ohne Vermin-
derung der Kraft an den Extremitäten sei eine angepasste leichte Arbeit
ohne Weiteres zumutbar. Zuvor führte er in der Stellungnahme vom 2. März
2017 (Vorakten 86) nach Vorlage des Gutachtens von Dr. E._______ aus,
im Vorgutachten (Januar 2012) sei eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund
von Kopfschmerzen, rezidivierendem Schwindel, zeitweiligen Doppelbil-
dern und erhöhter cerebraler Ermüdbarkeit festgestellt worden, wobei im
Gutachten vom Januar 2017 diese Einschränkungen nicht mehr genannt
worden seien, weshalb eine körperlich leichte Arbeit zumutbar sei. Hierzu
ist nochmals festzuhalten, dass sich sowohl Dr. E._______ als auch Dr.
H._______ nicht mit dem Thema der Veränderung der Vorerkrankungen
befasst hatten. Im Weiteren ist die Würdigung von Dr. F._______, dass die
Einschränkungen, die sich im Vorgutachten gezeigt hätten, nicht mehr vor-
handen seien, auch angesichts der vorliegenden Anamnese und Befunde
nicht überzeugend. Zum Beispiel hat Dr. E._______ in der Untersuchung
vom 20. Januar 2017 festgehalten, der Versicherte habe leichte Kopf-
schmerzen, sich jedoch nicht zu deren Bedeutung in Bezug auf die von der
nervenärztlichen Vorgutachterin im Jahr 2012 festgestellten Kopfschmer-
zen geäussert, was in einem gewissen Widerspruch zur Feststellung von
Dr. F._______, der Beschwerdeführer sei im Gegensatz zu 2012 durch
Kopfschmerzen nicht mehr beeinträchtigt, zu stehen scheint. Im Übrigen
wurde – wie bereits erwähnt – von der Vorgutachterin im Jahr 2012 im ob-
jektiven Befund eine Hypästhesie beschrieben, die Dr. E._______ nicht er-
kannt hat. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass im Gegensatz zur
Vorgutachterin im Jahr 2012 jene Ärzte, die sich im Jahr 2017 als Experten
oder in der versicherungsinternen Beurteilung mit dem Dossier befasst ha-
ben, nicht über einen Facharzttitel verfügen, der die differenzierte Be-
schreibung der Veränderung der Vorerkrankung und der Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit mit der für das Revisionsverfahren notwendigen Be-
weiskraft zulassen würde (HIV-Infektion samt Begleiterkrankungen mit
neurologischen Auffälligkeiten). Da sich die Abweichung im Rahmen eines
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vorbestehenden Zustandes bewegt, hätte die vorausgesetzte erhebliche
Wandlung der vorbestandenen Tatsachen in Beschaffenheit, Ausmass
oder Tragweite eingehend diskutiert und nachgewiesen werden müssen
(vgl. E. 7.1.2 und 7.1.3 hiervor). In den Akten finden sich zudem weitere
Indizien, weshalb das eingehende Aufzeigen dieser Krankheitsentwicklung
seit 2012 zwingend erforderlich erscheint. So ging der österreichische Ren-
tenversicherer aufgrund von medizinischen Gutachten, welche nicht bei
den Akten liegen, noch am 27. Oktober 2014 von der folgenden massge-
blichen Diagnose aus: HIV bedingte Enzephalopathie, Tinnitus, Verdacht
auf Polyneuropathie (Vorakten 72). Auf die versicherungsinterne Einschät-
zung kann mit Blick auf das Gesagte folglich nicht abgestellt werden und
die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen lassen müssen.
7.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter
Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie
Art. 43 ATSG), weshalb hier über eine Rentenrevision gemäss Art. 17
ATSG nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvoll-
ziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszu-
stand und die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Re-
ferenzzeitraum entwickelt haben. Hierzu sind weitere Erhebungen notwen-
dig und unter anderem auch das von Dr. E._______ (Vorakten 82) er-
wähnte Vorgutachten «I._______» von 2015 sowie die weiteren im Ent-
scheid des österreichischen Versicherungsträgers (Vorakten 72) erwähn-
ten ärztlichen Gutachten, die am 27. Oktober 2014 zur Feststellung einer
HIV-bedingten Enzephalopathie, eines Tinnitus und eines Verdachts auf
Polyneuropathie geführt haben, einzuholen. Erforderlich sind entspre-
chende medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit(en) und der da-
mit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu diesem
Zweck ist im Weiteren ein Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungs-
stelle in der Schweiz einzuholen (BGE 137 V 210). Das neue Gutachten
hat insbesondere aufzuzeigen, ob und allenfalls in welchem Umfang sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2012 verändert hat
und wie sich die allfällige Veränderung auf seine Arbeitsunfähigkeit aus-
wirkt. Das neu zu erstellende Gutachten hat sich mit den für den Ver-
gleichszeitraum massgeblichen medizinischen Vorakten hinreichend aus-
einanderzusetzen und eine allfällige seit der früheren Beurteilung eingetre-
tene tatsächliche Änderung genügend zu untermauern. Aus dem vorliegen-
den Sachverhalt ergeben sich Hinweise darauf, dass für die Gutachtenser-
stellung neben der Neurologie zumindest noch die Fachdisziplinen der
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Pneumologie, der Orthopädie und/oder der Rheumatologie in Frage kom-
men könnten (vgl. Vorgutachten von Dr. C._______ [Vorakten 8] und Sach-
verständigengutachten von Dr. H._______, die die Funktionseinschränkun-
gen in einer detaillierten Liste aufführte [BVGer act. 1, Beilage]). Aufgrund
der Lückenhaftigkeit des Sachverhalts und der fehlenden Abklärungen
kann nicht zum Vorneherein festgestellt werden, welche Fachdisziplinen
darüber hinaus relevant sein könnten, weshalb die IVSTA anzuweisen ist,
nach Einholung der fehlenden medizinischen Akten die Fachdisziplinen für
ein polydisziplinäres Gutachten von ihrem ärztlichen Dienst festlegen zu
lassen.
7.7 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht so-
wie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4), da in den vorliegen-
den Gutachten relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt geblieben
sind. Würde diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung
durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri-
giert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht.
7.8 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 54 Rz. 14). Der mit der ange-
fochtenen Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesge-
richts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente
gelangt somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung.
7.9 Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem an-
deren Ergebnis zu führen. Dies gilt insbesondere für seine Argumentation,
die verfügte Rentenaufhebung sei ungerecht, weil er in Österreich auf-
grund einer dauerhaften Invalidität für immer eine Rente beziehe und auch
bisher seit Jahren eine schweizerische IV-Rente erhalten habe. Wie weiter
oben erwogen (vgl. E. 4 hiervor), ist der damit geltend gemachte Anspruch
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auf die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente in der Schweiz nach
schweizerischem Recht zu beurteilen: Der Gesetzgeber hat in Art. 17
ATSG die Anpassung der Rente bei einer erheblichen Änderung des Inva-
liditätsgrades vorgesehen (vgl. E. 5.4 hiervor). Die vom Beschwerdeführer
beanstandete amtswegige Überprüfung des Invaliditätsgrades nach fünf
Jahren des Rentenbezugs ist daher grundsätzlich rechtskonform und ent-
spricht der Verwaltungspraxis (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 44 f.). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es dabei – wie weiter oben
aufgezeigt und vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert – auf die Verän-
derung der tatsächlichen, gesundheitlichen Verhältnisse an, jedoch nicht
auf eine unterschiedliche (rechtliche) Bewertung beziehungsweise Aus-
richtung einer Rente durch den österreichischen Rentenversicherer.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(vgl. E. 7.6) über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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