B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6958/2014
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für K_______.
C-6958/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. Juli 2014 beantragte die aus Indien stammende K._____ (geb. […],
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen
Botschaft in New Delhi ein Schengenvisum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Bern ansässigen Sohn S._____
(geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). Dem Vi-
sumsantrag lag ein entsprechendes Einladungsschreiben bei.
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 5. August 2014 lehnte es die Schweizer
Vertretung – unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wieder-
ausreise – ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am
15. August 2014 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen
zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an die Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) übermittelt.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Zuwanderungsdruck
bestehe. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr müsse daher als
grundsätzlich hoch eingestuft werden. Über das übliche Mass hinausge-
hende persönliche Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Indien
keine obliegen. Es handle sich bei ihr um eine 56-jährige, verwitwete Frau,
welche Tochter und Schwiegertochter bei der Kindererziehung helfe.
Ebenso wenig könne von eigentlichen Verpflichtungen beruflicher Natur o-
der gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Die
gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers vermöchten an der Ein-
schätzung der nicht ausreichenden Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise nichts zu ändern. Somit erfülle Gesuchstellerin die Voraus-set-
zungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2014 beantragt der Parteiver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vo-
rinstanz aufzuheben und der Mutter seines Mandanten ihr Einreisegesuch
zu bewilligen. Er bringt im Wesentlichen vor, die eingeladene Person be-
absichtige nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz zu kommen,
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sondern um ihren Sohn und dessen Ehefrau zu besuchen. Als Bäuerin be-
wirtschafte sie in ihrer Heimat das zu ihrem Haus gehörige Stück Land.
Daneben sei sie als Hausfrau tätig und helfe bei der Beaufsichtigung und
Erziehung dreier Enkelkinder. Länger als die geplanten 30 Tage könne sie
daher nicht hierzulande bleiben. Der Gastgeber seinerseits sei finanziell in
der Lage, in vollem Umfange für den einmonatigen Besuchsaufenthalt auf-
zukommen und seine Mutter sei bereit, den Pass während dieser Zeit bei
den zuständigen Behörden zu hinterlegen.
Der Eingabe beigelegt waren Unterlagen aus dem Einspracheverfahren
sowie eine neue, vom 7. November 2014 datierende Versicherungsbestä-
tigung.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwG).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indischen Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
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Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi-
sakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
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Seite 6
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleis-
tet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstel-
lung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Um-
stände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32
Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie
vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten
expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land
bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwick-
lung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro-
Kopf-Einkommen liegt bei unter 1000 Euro pro Jahr. Etwa 30 % der Bevöl-
kerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; we-
niger als 2 USD pro Tag zur Verfügung haben sogar 70 % der Bevölkerung
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > In-
dien > Wirtschaft, Stand Mai 2015, abgerufen im Mai 2015). Allerdings zei-
gen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkom-
mensgefälle besteht nicht zuletzt zwischen der prosperierenden städti-
schen Mittelschicht einerseits, der überwiegend armen Bevölkerung auf
dem Lande andererseits. Obwohl Haryana, wo die Gesuchstellerin lebt, zu
den am stärksten industrialisierten Bundesstaaten Indiens zählt, sind auch
dort noch 70 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Dennoch ist
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die Armutsrate in Haryana tiefer als im Landesdurchschnitt (vgl. PANAGA-
RIYA/MUKIM, A Comprehensive Analysis of Poverty in India, in: Asian Deve-
lopment Review, Vol. 31 Nr. 1, S. 1 ff.).
6.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von
Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt,
insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwand-
ten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Dass die Ge-
suchstellerin aus einem Bundesstaat mit über dem Landesdurchschnitt lie-
genden Kennziffern stammt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, besteht doch immer noch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen
Haryana und der Schweiz.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 57-jährige,
verwitwete Mutter. Ihr Ehemann ist laut Angaben des Beschwerdeführers
im Dezember 2013 verstorben. Gemäss den Erkenntnissen der Schweize-
rischen Botschaft in New Delhi hat sie je zwei Söhne und Töchter, die im
Erwachsenenalter stehen. Die beiden Töchter leben in Indien, einer der
Söhne wohnt seit 2008 in der Schweiz. Der andere Sohn soll sich um ein
Visum für Australien bemüht haben. Ansonsten kann den Akten in dieser
Hinsicht einzig entnommen werden, dass die eingeladene Person u.a. bei
der Beaufsichtigung und Erziehung von insgesamt drei Enkelkindern mit-
helfe. Insoweit besteht ein gewisser familiärer Bezug zum Heimatland. Ihre
familiären Verpflichtungen können zumindest unter den aktuellen Gege-
benheiten jedoch nicht als so gewichtig eingestuft werden, dass sie die
Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zu be-
günstigen vermöchten. Kommt hinzu, dass sich einer ihrer Söhne – der
Gastgeber – mit seiner Gattin dauerhaft hierzulande niedergelassen hat
(der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung).
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Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.3 weiter vorne), wird die Ten-
denz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie in
casu – durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger bereits ein mini-
males soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Auf dieser Grundlage er-
scheint die Wiederausreise der Gesuchstellerin derzeit als nicht als hinrei-
chend gesichert.
6.6 Anders verhielte es sich allenfalls bei einer massgeblichen wirtschaftli-
chen Verankerung in Indien. Was die beruflichen und finanziellen Verhält-
nisse der Eingeladenen anbelangt, bleibt indessen vieles unklar, zu wenig
belegt oder gänzlich im Dunkeln. So bezeichnete die Gesuchstellerin sich
selber im Visumsgesuch vom 25. Juli 2014 als Hausfrau. Auf dem am 29.
September 2014 ausgefüllten Fragebogen der EMF der Stadt Bern zum
Einreisegesuch gibt der Beschwerdeführer derweil an, seine Mutter sei
Bäuerin und werde dieser Tätigkeit nach der Rückkehr in ihre Heimat wei-
terhin nachgehen. In der Beschwerdeschrift vom 27. November 2014
schliesslich ist davon die Rede, die Gesuchstellerin bewirtschafte als Bäu-
erin das zu ihrem Haus gehörige Stück Land und sei daneben als Hausfrau
tätig. Abgesehen von den beschriebenen Unklarheiten ist auch über etwa-
ige Einkünfte nichts bekannt. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsver-
hältnisse am bewirtschafteten Grundstück sowie am Haus, das sie nach
Darstellung des Parteivertreters bewohnt. Die sich in den vorinstanzlichen
Akten befindliche Kopie eines Kontoauszuges der "State Bank of Patiala"
erlaubt ebenfalls keine aussagekräftigen Schlüsse zur wirtschaftlichen Si-
tuation der eingeladenen Person. Diese Erwägungen zeigen, dass nicht
nur die familiäre sondern auch die berufliche Situation der Gesuchstellerin
nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen Lage in Haryana bzw. In-
dien negativ ausgefallene Prognose bezüglich der fristgerechten Ausreise
zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
6.7 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und
er seine eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse darge-
legt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von
Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann
– mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – denn nicht für ein
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bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe
BVGE 2009/27 E. 9). Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen un-
behelflich, die Gesuchstellerin sei bereit, ihren (bis 2023 gültigen) Reise-
pass während ihrer Anwesenheit hierzulande bei einer Behörde zu depo-
nieren.
6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) liegen keine vor.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 16. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: