Abtei lung II I
C-696/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-696/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1954) ist Bürger von A._______/ZH. Seit
einigen Jahren lebt er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, einer ar-
gentinischen Staatsangehörigen, in einer abgelegenen Gegend der
Provinz B_______ in Argentinien. Die Immatrikulation bei der schwei-
zerischen Vertretung in Buenos Aires erfolgte am 16. Dezember 2004.
B.
Am 17. Oktober 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die
schweizerische Vertretung in Buenos Aires und stellte gestützt auf das
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer (ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um monatliche Unter-
stützung gemäss Sozialbudget (Übernahme nicht gedeckter, laufender
Lebenshaltungskosten).
C.
Nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen lehnte die Vorinstanz
das Gesuch des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 ab und
legte ihm eine Rückkehr in die Schweiz nahe. Sie empfahl ihm, einen
Antrag auf Unterstützung bei der Heimkehr zu stellten, sollte er sich
zur Heimkehr entschliessen und keine Möglichkeit finden, die Reise zu
finanzieren.
D.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
22. Januar 2008 Beschwerde und ersuchte um eine für ihn günstigere
Beurteilung des Unterstützungsgesuchs.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. August 2008 an
seinem Rechtsmittel unverändert fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Formell beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen einer Rechts-
mittelbelehrung. Den Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung,
dass die angefochtene Verfügung mit einer solchen versehen war,
lässt er replikweise nicht gelten. Er rügt, dass er zwischen dem ersten
Kontakt mit der schweizerischen Vertretung in Buenos Aires im Sep-
tember 2007 und dem Erhalt der angefochtenen Verfügung keine
Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Der Beschwerdeführer übersieht
mit seinem Einwand, dass die Rechtsmittelbelehrung eine Auskunft
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über die Rechtsmittel enthält, die dem Adressaten einer Verfügung ge-
gen die letztere zustehen. Die Rechtsmittelbelehrung ergeht deshalb
zusammen mit der Verfügung (vgl. Art. 35 VwVG). Weitere Ausführun-
gen zum Thema erübrigen sich.
4.
4.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die schweizerische Vertre-
tung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2
ASFG).
4.2 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann hilfsbedürftigen Personen die
Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem
wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem
Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die
Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der
Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen.
Finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14
Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Von einer Nahelegung
der Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen,
wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen, insbesondere
wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von
längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthalts-
staat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer
Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familien-
angehörigen transportunfähig ist.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung da-
von aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur
denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugute
kommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort
weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage
geraten. Dagegen können in der Regel keine Leistungen beansprucht
werden, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unterneh-
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merische Risiken abzudecken; dies wäre mit der Natur des Gesetzes
als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht vereinbar. Damit ist es grundsätz-
lich zulässig, einem vor kürzerer Zeit Ausgereisten, der im Auswande-
rungsland wirtschaftlich nicht Fuss fassen kann und voraussichtlich
auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürfte, die Rückreise
nahezulegen (und die Übernahme der Rückreisekosten zu garantie-
ren) bzw. die Erbringung von Leistungen ins Ausland zu verweigern,
wenn keine besonderen Gründe i.S. von Art. 14 Abs. 2 ASFV vorliegen
(vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
Unter den Parteien ist strittig, ob dem Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 11 Abs. 1 ASFG in Verbindung mit Art. 14 ASFV die
Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt und ihm aus diesem Grund eine
dauernde Unterstützung in Argentinien verweigert werden kann.
5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt der folgende Sachverhalt zu
Grunde: Der heute 54-jährige Beschwerdeführer ist ledig und von Be-
ruf Hochbauzeichner. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Februar
2002 und seiner Aussteuerung im Juni 2004 verlegte er im Dezember
2004 seinen Wohnsitz definitiv nach Argentinien, wo er im Jahr 1998
ein abgelegenes Grundstück mit Wohngebäude erworben, im Jahr
1999 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt
und sich auch sonst zeitweilig aufgehalten hatte. Nach Darstellung des
Beschwerdeführers ist das Bewilligungsgesuch nach wie vor bei den
argentinischen Behörden hängig. Seinen aktuellen ausländerrechtli-
chen Status beschreibt er als „erweiterten legalen Touristenstatus“.
Der Beschwerdeführer bewohnt seine Liegenschaft zusammen mit ei-
ner Lebenspartnerin, einer argentinischen Staatsangehörigen, mit der
er seit dem Jahr 2003 verlobt ist. Er ist ohne feste Arbeit und lebte bis-
her von Ersparnissen, Arbeitslosengeld, Zuwendungen von Freunden
und geringen Einkünften aus seiner gelegentlichen Beratertätigkeit im
Baubereich. Die Zukunftsaussichten beurteilt er selbst als ungünstig.
Er müsste nicht nur eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung haben,
sondern auch eine Arbeitsstelle finden. Dass all das gelingen könnte,
erachtet er nach den bisherigen Erfahrungen mit den argentinischen
Behörden als eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer bezeich-
net Argentinien als seinen Lebensmittelpunkt. Seine nächsten Angehö-
rigen in der Schweiz seien verstorben bzw. ihr Aufenthalt sei ihm seit
Jahren unbekannt.
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5.2 Die Vorinstanz geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass mit
Ausnahme der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten
alle massgeblichen Elemente mehr oder weniger deutlich für eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz sprechen. Eine Un-
terstützung vor Ort setze in der Regel einen geordneten Aufenthalts-
status voraus, der eine Erwerbstätigkeit erlaube. Dem Beschwerdefüh-
rer sei es jedoch auch nach Jahren nicht gelungen, einen Status mit
ordentlicher Arbeitsbewilligung zu erreichen. Damit stünden die Chan-
cen schlecht, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft eine Er-
werbstätigkeit finde, mit der er seinen Lebensunterhalt decken könne.
Andererseits könne der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seines
Alters als auch seines Gesundheitszustands als arbeitsfähig eingestuft
werden. Die Aussichten, in der Schweiz eine die Lebenshaltungskos-
ten deckende Tätigkeit zu finden, müssten als besser eingestuft wer-
den. Zudem stünde hier wohl das bessere soziale Auffangnetz zur Ver-
fügung. Dass die Sozialhilfekosten in der Schweiz höher seien als in
Argentinien, sei nicht erheblich. Auf der anderen Seite lasse die bishe-
rigen Dauer des Aufenthaltes in Argentinien nicht auf eine völlige Ver-
wurzelung in diesem Land und eine entsprechende Entfremdung von
der Schweiz schliessen, die eine Rückkehr hierher als unzweckmässig
erscheinen liesse. Abgesehen von seiner Beziehung zur Verlobten be-
stünden auch keine anderen besonders engen Beziehungen zu Argen-
tinien, die entscheidend in Rechnung gestellt werden müssten.
5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Fehlen einer or-
dentlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Argentinien könne
ihm nicht angelastet werden. Verantwortlich sei die dortige Bürokratie,
die mehrfach wichtige Dokumente „verloren“ habe. Die bevorstehende
Heirat mit seiner Verlobten werde diesem Misstand möglicherweise ab-
helfen und einen Aufenthaltsstatus nach sich ziehen, der es ihm er-
mögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter beanstandet der
Beschwerdeführer seine Einstufung als grundsätzlich arbeitsfähige
Person, obwohl die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht kenne
– er sei im Jahre 2005 am Ischiasnerv operiert worden – und obwohl
die Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration langarbeitsloser
Personen in der heutigen wirtschaftlichen Situation allgemein bekannt
seien. Was die nach Auffassung der Vorinstanz besseren sozialen Auf-
fangnetze in der Schweiz anbetreffe, so seien es gerade sie gewesen,
die ihn nach seiner Aussteuerung „arg gebeutelt“ nach Argentinien ge-
trieben hätten. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, er lebe seit
dem Kauf seiner Liegenschaft im Jahr 1998 mehrheitlich in Argentini-
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en. Dort befinde sich seit 2003 sein Lebensmittelpunkt und dort lebe
seine Familie. Es könne ihm nicht zugemutet werden, dass er seine
persönlichen Beziehungen zu Argentinien und sein dortiges Hab und
Gut aufgebe und wegen einer fragwürdig besseren Aussicht auf sozia-
le Integration und bessere Auffangnetze in die Schweiz zurückkehre,
wo er allein, von der Sozialhilfe abhängig und womöglich weiter ar-
beitslos sein werde.
6.
In Anwendung der weiter oben aufgeführten Grundsätze (vgl. Ziff. 4)
ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass dem Be-
schwerdeführer anstelle einer Unterstützung vor Ort die Rückkehr in
die Schweiz nahegelegt werden kann.
6.1 Es ist unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren
seit seiner Emigration nach Argentinien nicht gelungen ist, die für eine
selbständige wirtschaftliche Existenz notwendigen Grundlagen zu
schaffen. Nach wie vor ist er nicht nur ohne Arbeit, sondern auch ohne
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, obwohl nach seiner Darstellung
das Bewilligungsverfahren bereits seit dem Jahr 1999 bei den argenti-
nischen Behörden hängig ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Besse-
rung seiner Situation sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
selbst zeigt sich in diesem Zusammenhang skeptisch, auch wenn er
die Hoffnung hegt, dass die bevorstehende Heirat mit seiner Verlobten
zumindest helfen könnte, den ausländerrechtlichen Status in Argentini-
en zu verbessern. Auf der anderen Seite sind die sozialen und wirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz zweifellos günstiger als in Argentini-
en, einem seit Jahren von wirtschaftlichen Krisen und hoher Arbeitslo-
sigkeit heimgesuchten Land. Dabei soll nicht in Abrede gestellt wer-
den, dass sich eine berufliche Wiedereingliederung des heute 54-jähri-
gen Beschwerdeführers nach langen Jahren der Arbeitslosigkeit auch
in der Schweiz schwierig gestallten könnte. Der Beschwerdeführer
weist jedoch nach eigenen Angaben eine gute Ausbildung aus, verfügt
über langjährige Berufspraxis und hat voraussichtlich noch 10 Jahre
Berufsleben vor sich. Mit der entsprechenden Hilfestellung durch die
hiesigen Organe der allgemeinen Sozialhilfe, unter anderem in Gestalt
von Eingliederungsprogrammen, und einem entsprechenden Engage-
ment des Beschwerdeführers erscheint deshalb eine berufliche Rein-
tegration durchaus als realistisch. Der nicht weiter substantiierte Hin-
weis auf eine im Jahr 2005 durchgeführte Ischias-Operation und ihre
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Folgen auf die Erwerbsfähigkeit vermag an dieser Schlussfolgerung
nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund lassen fürsorgerechtliche
Gesichtspunkte eine Rückkehr in die Schweiz als wünschbar erschei-
nen.
6.2 Der Beschwerdeführer verlor eigenen Angaben zufolge seine Ar-
beitsstelle in der Schweiz im Jahr 2002. Ausgesteuert wurde er im Juni
2004. Wenn er nun behauptet, er halte sich seit 1998 mehrheitlich in
Argentinien auf und habe dort seit 2003 seinen Lebensmittelpunkt,
überzeugt dies in Anbetracht der genannten Eckdaten wenig. Es kann
mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer erst im Dezember 2004, dem Datum seiner Immatriku-
lation bei der schweizerischen Vertretung, definitiv in Argentinien nie-
derliess, und sich damit erst seit vier Jahren dort aufhält. Diese Aufent-
haltsdauer ist für sich genommen und im Vergleich zum Alter des Be-
schwerdeführers, der – soweit bekannt – den weitaus grössten Teil sei-
nes Lebens in der Schweiz verbrachte, kurz bemessen und spricht für
eine Heimkehr in die Schweiz (die Praxis geht im Sinne eines flexiblen
Richtwerts davon aus, dass während der ersten fünf Jahre eines Auf-
enthalts den Betroffenen in der Regel die Rückkehr zu empfehlen ist;
vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2007 vom
29. Januar 2008 E. 5.3). Mit Ausnahme der Beziehung des Beschwer-
deführers zu seiner argentinischen Verlobten lassen sich den Akten
denn auch keine Anhaltspunkte von Substanz und Gewicht entneh-
men, die auf eine engere Verbundenheit mit Argentinien hindeuten
würden. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Be-
schwerdeführer – stichwortartig und nicht weiter begründet – das Be-
stehen von persönlichen Kontakten in Argentinien behauptet und sol-
che zur Schweiz negiert. Zur Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner argentinischen Verlobten ist zu bemerken, dass im Verlauf des
vorliegenden Verfahrens mehrfach von einer demnächst bevorstehen-
den Heirat die Rede war. Mit dem Eheschluss aber würde die Le-
benspartnerin des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erwerben, sodass die
Rückkehr in die Schweiz nicht zu einer Trennung führen muss (vgl.
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Ansonsten ist
nichts zu erkennen, was als „Menschlichkeitsgrund“ im Sinne von Art.
14 Abs. 2 ASFV gegen den Wegzug aus Argentinien spräche. Das
bescheidene Grund- und Fahrniseigentum in Argentinien, dessen
mögliche Aufgabe der Beschwerdeführer beklagt, kann jedenfalls nicht
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als ein solcher Grund betrachtet werden. Damit soll nicht zum
Ausdruck gebracht werden, dass ein Umzug des Beschwerdeführers in
die Schweiz keinen schmerzlichen Eingriff in seine Lebensplanung
darstellen würde. Es gilt aber zu bedenken, dass es nur schon aus
Rechtsgleichheitsgründen und präjudiziellen Überlegungen nicht
einfach dem Belieben oder der freien Disposition von Sozialhilfeemp-
fängerinnen und -empfängern anheimgestellt werden kann, sich in ei-
nem Land freier Wahl unterstützen zu lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E.
5.3.2).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschliessend zum Ergebnis,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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