Abtei lung II I
C-696/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-696/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist 1972 in Schongau
(Kanton Luzern) geboren. Durch Abstammung erwarb sie sowohl die
schweizerische als auch die peruanische Staatsbürgerschaft. Zusam-
men mit ihrer Mutter (einer schweizerisch-peruanischen Doppelbürge-
rin) wanderte sie im Jahre 1981 nach Peru aus. Von 1990 bis 1992 be-
suchte sie hierzulande eine Schule, bevor sie im Juni 1992 wieder
nach Peru zurückkehrte. Ihre 1996 und 1998 dort geborenen Kinder
sind ebenfalls schweizerisch-peruanische Doppelbürger.
B.
In den Jahren 1997 bis 1999 erhielt die Beschwerdeführerin auf diver-
se Gesuche hin mehrfach einmalige bzw. zeitlich jeweils begrenzte
monatliche Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März
1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973
1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozi-
alhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Insbesondere wurde damit der mit
dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin der Abschluss ih-
rer Ausbildung an einer Hotelfachschule ermöglicht. Auch wurde mehr-
fach Kostengutsprache geleistet (so für bestimmte medizinische Leis-
tungen sowie zu einem späteren Zeitpunkt für einen Computerkurs).
Letzmals wurden im Januar 1999 monatliche Unterstützungsleistungen
bis April 1999 gewährt.
C.
Am 14. November 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem
(erneuten) Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen an die
Schweizer Botschaft in Lima.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies das Bundesamt für Justiz
(BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, ge-
mäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürger-
recht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Die Beschwerdefüh-
rerin sei schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin und 36 Jahre alt.
Die ersten acht Jahre ihres Lebens sowie zwei weitere ab ihrem
18. Altersjahr habe sie in der Schweiz, die restlichen 26 Jahre jedoch
in Peru zugebracht. Das peruanische Bürgerrecht sei daher eindeutig
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als vorherrschend zu qualifizieren. Ein Ausnahmefall, bei welchem ein
Doppelbürger trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht unter-
stützt werden könne, liege nicht vor.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit am 4. Fe-
bruar 2009 eingegangener Eingabe ihres Vaters beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantrag-
ten Fürsorgeleistungen. Zur Begründung liess sie ausführen, es könne
nicht angehen, dass sie für ihren anlässlich der Scheidung ihrer Eltern
getroffenen Entscheid, bei ihrer schweizerisch-peruanischen Mutter zu
verbleiben, "bezahlen" müsse. Angesichts der in Peru herrschenden
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse davon auszugehen, eine
schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin könnte staatlich finanziell
unterstützt werden, sei illusorisch. Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass es dabei nicht nur um sie selbst, sondern auch um ihre beiden
minderjährigen Kinder gehe.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April bzw. 18. Juni 2009
wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist
liess sie ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
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wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom
9. Dezember 2008 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des ASFG. Diese wurden durch das auf den 1. Januar 2010 in Kraft
gesetzte Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Schaffung ge-
setzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer
Staatsangehörigen im Ausland (AS 2009 5685) abgeändert. Die Ände-
rungen, welche das BSDA im Verhältnis zum ASFG aufweist, ebenso
wie diejenigen der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe
und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR
852.11) gegenüber der Verordnung vom 26. November 1973 über Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) stellen
keine Änderungen in inhaltlicher Hinsicht dar. Die Bestimmungen be-
treffend die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (und insbesondere die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung)
sowie die dazu entwickelte Praxis sind vielmehr im Wesentlichen die-
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selben geblieben. Letztere wurde in der VSDA teilweise kodifiziert, na-
mentlich beispielsweise im Zusammenhang mit (bei Doppelbürgern)
den für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts massgebli-
chen Kriterien (Art. 2 Abs. 1 VSDA; vgl. zum Ganzen ausführlich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar
2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Die Änderungen des bisherigen ASFG bzw. des BSDA sind auf den
1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das BSDA bzw. die VSDA enthalten
keine intertemporalrechtliche Regelung. Nach den in solchen Fällen
geltenden Grundsätzen wird auf Dauersachverhalte, die vor dem In-
krafttreten des neuen Rechts begonnen hatten und nachher abge-
schlossen wurden oder – wie vorliegend – noch andauern, neues
Recht angewendet. Der eine Einheit bildende neue Sachverhalt, wäh-
rend dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht daher
dem neuen Recht (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a S. 434 mit zahlreichen
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 121 V 97
E. 1a S. 100). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des BSDA
und der dazugehörigen Verordnung anzuwenden und ist die Recht-
mässigkeit der angefochtenen Verfügung unter diesem Blickwinkel zu
prüfen. Da die neuen Bestimmungen in inhaltlicher Hinsicht im Verhält-
nis zu den bis anhin geltenden sowie der dazu entwickelten Praxis im
Wesentlichen nichts Neues vorsehen, erwächst der Beschwerdeführe-
rin durch deren Anwendung auch kein Nachteil (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 64.27 E. 8) Auch die zum bisherigen
Recht entwickelte Rechtsprechung bleibt demnach anwendbar (vgl. in
einer vergleichbaren Konstellation BGE 130 V 343 E. 3.1.1 S. 345 so-
wie zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 5 BSDA werden sol-
che Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebens-
unterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen
von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestrei-
ten können.
4.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht
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unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des aus-
ländischen Bürgerrechts geführt haben, den Aufenthaltsstaat während
der Kindheit und Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzi-
gen Aufenthaltsstaat sowie auf die Beziehung zur Schweiz abzustellen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 VSDA).
5.
5.1 Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin lebte ab ihrer Geburt im
Jahre 1972 bis zum Jahre 1981, also ihrem neunten Lebensjahr, in der
Schweiz. Zudem hielt sie sich in den Jahren 1989 bzw. 1990 bis Juni
1992 (offenbar im Zusammenhang mit von der Schweizer Invalidenver-
sicherung gedeckten Operationen) hierzulande auf und besuchte in
diesem Rahmen während zweier Jahre eine hiesige Schule. Somit ver-
brachte sie insgesamt rund elf Jahre in der Schweiz, während der übri-
gen 27 Jahre lebte sie in Peru. In den Jahren 1982 bis 1984 besuchte
sie dabei in Lima die Schweizer Schule. Hinsichtlich einer allfälligen
Immatrikulation der Beschwerdeführerin bei der örtlichen Schweizer
Vertretung in der Folge ihrer ersten Einreise nach Peru bestehen ge-
mäss Angaben der Vertretung keine schriftlichen Belege; im Zuge ihrer
Rückkehr nach Peru im Juni 1992 liess sie sich im August 1993 imma-
trikulieren. Ein Schweizer Pass wurde ihr erstmals im Mai 1989 ausge-
stellt (wobei die Ausstellung im Hinblick auf die Einreise in die Schweiz
im selben bzw. folgenden Jahr beantragt worden sein dürfte); erst seit
Juni 2007 verfügt sie neben einem peruanischen Ausweispapier auch
wieder über einen gültigen Schweizer Pass. In den Jahren 1996 und
1998 brachte sie in Peru ihre beiden Kinder (mit deren Vater peruani-
scher Staatsangehörigkeit sie nicht verheiratet ist) zur Welt, welche
ebenfalls sowohl die peruanische als auch die schweizerische Staats-
bürgerschaft besitzen, jedoch nie hierzulande gewohnt und auch sonst
keinerlei Bezug zur Schweiz haben. Was die heutigen Beziehungen
der Beschwerdeführerin zur Schweiz anbelangt, so hat sie angegeben,
nach wie vor Kontakt zu hierzulande lebenden Verwandten und Freun-
den zu unterhalten. Zu diesem Personenkreis gehören sicherlich ihr
Vater und ihre Schwester, welche sie bis anhin auch in einem gewis-
sen Umfang finanziell unterstützt haben. Angesichts namentlich der
langen Aufenthaltsdauer in Peru im Verhältnis zur Anzahl in der
Schweiz verbrachter Jahre, des Umstands, dass sie im Alter von 20
Jahren nach einem erneuten (zweijährigen) Aufenthalt in der Schweiz
wieder nach Peru zurückgekehrt ist, sowie in Anbetracht dessen, dass
sich mit der Geburt und dem späteren Schuleintritt der beiden Kinder
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ihre Beziehungen zu ihrer Wahlheimat zusätzlich intensiviert haben, ist
jedoch mit der Vorinstanz ihr peruanisches Bürgerrecht als vorherr-
schend zu beurteilen (vgl. hierzu auch in einer vergleichbaren Konstel-
lation das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1271/2006 vom
24. Mai 2007 E. 5.1).
5.2 Angesichts dessen bleibt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, um von
der Regel von Art. 6 BSDA abzuweichen. Der Wortlaut dieser Bestim-
mung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vor-
herrschendem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte
damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die
sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten An-
wendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt
Art. 6 BSDA – auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesra-
tes vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.) – da-
hingehend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu
beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu
verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung
auszuschliessen (vgl. VPB 57.25 E. 4.4). Zu denken ist namentlich an
Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf
dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu füh-
ren, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Auslandschweizerin-
nen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not gera-
ten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt
sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Leistun-
gen sollen in einem solchen Fall aber nur beansprucht werden können,
wenn bei mindestens einem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vor-
herrscht (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden unter
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschwei-
zer> Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesu-
chen um Sozialhilfeunterstützung). Voraussetzung der Ausrichtung ma-
terieller Hilfen bleibt dabei dem Sinn und Zweck des BSDA entspre-
chend jedoch stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in
einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. zum Ganzen insbesondere
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7743/2008 vom 16. Juli
2009 E. 6 mit Hinweisen sowie auch das Urteil C-1335/2007 vom
27. Januar 2010 E. 5.2.1).
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5.3 Obwohl das Schweizer Bürgerrecht der Beschwerdeführerin nach
dem Dargelegten nicht nur der Form nach besteht, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie sich heute in einer Situation befindet, welche die
Ausrichtung materieller Hilfen nach BSDA in Abweichung von der Re-
gel von Art. 6 BSDA trotz vorherrschendem ausländischem Bürger-
recht zu rechtfertigen vermöchten oder gar unumgänglich machten.
Solches wird jedenfalls weder ihrerseits geltend gemacht noch erge-
ben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Ihre aktuelle wirt-
schaftliche Lage mag sich zwar allenfalls durchaus als nicht einfach
darstellen. Ihr diesbezüglich sehr wenig konkretes Gesuch und das
Begleitschreiben vom 14. November 2008 sowie ihre nicht aufschluss-
reichere Eingabe vom 4. Februar 2009 (Eingang) lassen jedoch nicht
erkennen, dass ihre Schwierigkeiten ein aussergewöhnliches, exis-
tenzbedrohendes Ausmass erreichen würden. Es ist somit nicht vom
Vorliegen einer wirklichen Ausnahmesituation auszugehen. An diesem
Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
beiden minderjährigen Kindern zusammenwohnt und für sie sorgt. Da
bei keinem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht und die
Kinder keinen Bezug zur Schweiz haben, war es auch unter Berück-
sichtigung dieses Aspekts nicht bundesrechtswidrig, eine Unterstüt-
zung zu verweigern (vgl. hierzu auch das bereits erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.3).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend diverse potentielle
Einnahmequellen nicht erschlossen scheinen. Es erscheint nicht nach-
vollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin, deren Ausbildung zur
Hotelfachfrau seinerzeit von der Vorinstanz teilweise mitfinanziert wur-
de, nicht möglich sein soll (und dies gemäss ihrem Begleitschreiben
vom 14. November 2008 seit angeblich 13 Jahren), im Rahmen allen-
falls einer Teilzeitstelle zu ihrem Lebensunterhalt zumindest beizutra-
gen bzw. in einem gewissen Umfang ein Einkommen zu generieren. Es
erscheint zudem fraglich, ob sie nicht von Seiten ihres Aufenthalts-
staates und/oder unterhalts- bzw. unterstützungspflichtiger Personen
zumindest einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten sowie diejeni-
gen ihrer Kinder erhältlich machen könnte. Gemäss Art. 5 BSDA er-
folgt die Ausrichtung entsprechender Fürsorgeleistungen gegenüber
Unterstützungsleistungen von privater Seite oder Hilfeleistungen des
Aufenthaltsstaates nämlich – wie bereits erwähnt – subsidiär. Die ge-
suchstellende Person ist zudem gestützt auf Art. 7 Bst. e BSDA ver-
pflichtet, das ihr Zumutbare zu unternehmen, um ihre Lage zu verbes-
sern. Ihren Ausführungen, davon auszugehen, dass sie als schweize-
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risch-peruanische Staatsangehörige von ihrem Aufenthaltsstaat finan-
ziell unterstützt werden könnte, sei illusorisch, kann jedenfalls in die-
ser pauschalen, nicht substantiierten Form keine entscheidende Be-
deutung beigemessen werden. Vielmehr erscheint aufgrund der Akten
zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufenthaltsstaat
überhaupt je um Unterstützung ersucht hat, was von ihr aber – im
Rahmen der erwähnten Mitwirkungspflicht – zu erwarten wäre. Ge-
mäss ihren weiteren Ausführungen hat der Vater ihrer beiden Kinder
(der diese offenbar bis dato nicht anerkannt hat), bis anhin noch nie zu
deren Unterhalt beigetragen. Auch in dieser Hinsicht wäre aber zu er-
warten, dass die Beschwerdeführerin zumindest versucht, den Kinds-
vater – notfalls unter Beschreitung des Rechtsweges – dazu anzuhal-
ten, seiner – so ist anzunehmen – auch nach peruanischem Recht be-
stehenden Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nachzukom-
men. Bis im August 2008 kam die Beschwerdeführerin offenbar in den
Genuss kostenlosen Logis bei ihrer Mutter. Zu diesem Zeitpunkt sei es
zum Bruch gekommen und die Mutter habe sie und die Kinder auf die
Strasse gestellt. Gemäss den im Zusammenhang mit den Unterstüt-
zungsgesuchen aus den Jahren 1997 bis 1999 gewonnenen Erkennt-
nissen war die Mutter der Beschwerdeführerin (jedenfalls zu jenem
Zeitpunkt) wirtschaftlich verhältnismässig gut situiert. Es wäre daher
ebenso abzuklären, ob sie zum aktuellen Zeitpunkt bereit wäre, die
Leistung von Unterstützungsbeiträgen zugunsten ihrer Tochter und der
Enkelkinder wieder aufzunehmen, und diesbezüglich notfalls auch ein
Gericht anzurufen. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich ihrer in der
Schweiz lebenden (unterstützungspflichtigen) Verwandten (vgl.
Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Aus den Akten ist somit jedenfalls nicht ersicht-
lich, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich darum bemüht hät-
te, allenfalls bestehende Möglichkeiten, die finanziellen Mittel zur Be-
streitung ihres Lebensunterhalts vom Aufenthaltsstaat bzw. von Seiten
ihr bzw. ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt respektive Unterstüt-
zung verpflichteten Personen zu erlangen, auszuschöpfen bzw. zumin-
dest entsprechende Abklärungen zu treffen oder Schritte in die Wege
zu leiten. Auch unter diesem Aspekt erscheint die Verweigerung der
Ausrichtung materieller Hilfe somit als bundesrechtskonform.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrich-
tung von Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 6 BSDA zu Recht verweigert hat.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskon-
form. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausge-
übt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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