B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6963/2016
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
19. Oktober 2016.
C-6963/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1990 bis 1999 mit
Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 12). Nach der Rückkehr in seine Heimat Serbien ging er einer
selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt nach. Seitdem er infolge eines
am 1. Oktober 2003 erlittenen Arbeitsunfalls seine rechte Hand amputieren
lassen musste (act. 16), kann er eigenen Angaben zufolge nur noch leichte
einhändige Arbeiten sowie Überwachungsarbeiten auf dem landwirtschaft-
lichen Betrieb im Umfang von täglich drei Stunden ausüben (act. 23).
B.
Der Versicherte meldete sich unter Hinweis auf den unfallbedingten Verlust
seiner Hand auf dem Formular YU/CH 4 zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (act. 3), das der serbische Versicherungsträger am
9. Oktober 2015 visierte und gleichentags zusammen mit einem ärztlichen
Formulargutachten vom 15. Juli 2015 und weiteren medizinischen Unterla-
gen (act. 5-7) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelte
(act. 2). Nach Eingang der vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen
(act. 10, 23 und 24) und weiteren medizinischen Unterlagen aus Serbien
(act. 11) holte die für die Abklärungen zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. März 2016 ein (act. 30).
Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März
2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 31). Am
11. April 2016 übermittelte der serbische Versicherungsträger ein weiteres
ärztliches Formulargutachten vom 16. März 2016 (act. 37), wozu der RAD
am 30. Juni 2016 Stellung nahm (act. 43). In der Folge führte die IVSTA
am 27. Juli 2016 einen Einkommensvergleich durch und ermittelte dabei
einen Invaliditätsgrad von 18 % (act. 44). Nach erneut durchgeführtem Vor-
bescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit
Verfügung vom 19. Oktober 2016 ab (act. 52).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Novem-
ber 2016 (Eingang: 14. November 2016) Beschwerde beim Bundesverwal-
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Seite 3
tungsgericht und beantragte unter Beilage neuer ärztlicher Berichte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache
einer Invalidenrente (BVGer-act 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 beim Beschwerdefüh-
rer eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 4) wurde am
10. Januar 2017 geleistet (BVGer-act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017
unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 30. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
F.
Der Beschwerdeführer machte von der mit Instruktionsverfügung vom
15. Februar 2017 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik
keinen Gebrauch (BVGer-act. 9).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-6963/2016
Seite 4
Verfügung vom 19. Oktober 2016, mit der die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute
gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2
des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen-
den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel-
lung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 19. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 19. Oktober 2016 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
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Seite 5
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
C-6963/2016
Seite 6
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsin-
terne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen,
dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteil des BGer 9C_286 vom 8. Au-
gust 2014 E. 3.3).
C-6963/2016
Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
Einschätzung des RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem
Verlust der rechten Hand keine schweren Arbeiten und keine Arbeiten, die
den Einsatz beider Hände erforderten, mehr ausüben könne. Die Arbeits-
unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirt betrage dem-
nach 100 %. Es lägen jedoch keine anderen, invalidisierenden Krankheiten
vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung anderer, dem Gesund-
heitszustand angepasster Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Bei der Be-
messung der Invalidität sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % eine Erwerbseinbusse von 18 % berechnet worden, was
kein Anrecht auf eine Invalidenrente begründe.
6.2 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass er infolge
des Verlusts seiner rechten Hand vollständig arbeitsunfähig sei. Er macht
sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend
abgeklärt habe.
6.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
die Stellungnahmen des RAD davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer
in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist bzw.
ob sich der medizinische Sachverhalt diesbezüglich als genügend abge-
klärt erweist.
7.
In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die fol-
genden Angaben entnehmen:
7.1 Laut einem Bericht von Dr. med. B._______, orthopädischer Chirurg
und Unfallmediziner des Klinikum C._______, vom 6. Oktober 2003 wurde
dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2003 als Folge einer am selben Tag
erlittenen Quetschverletzung die rechte Hand am Radiokarpalgelenk am-
putiert. Die Operation und der postoperative Verlauf waren komplikations-
los (act. 16 und 17).
7.2 Im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers im Rahmen der Anspruchsprüfung liess der serbische Versiche-
rungsträger die folgenden Berichte erstellen:
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Seite 8
7.2.1 Im Bericht vom 17. März 2015 hielt Dr. D._______, Fachärztin für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, unter Hinweis auf die traumati-
sche Amputation der rechten Hand im Jahr 2003 fest, dass die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten wesentlich und dauer-
haft verringert sei (act. 18).
7.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem
Bericht vom 7. April 2015 als Diagnosen einen atrioventrikulären Block 1.
Grades (ICD-10: I44.0), eine traumatische Amputation der Hand (ICD-10:
S68) sowie Störungen des Lipoproteinstoffwechsels und sonstige Lipidä-
mien (ICD-10: E78). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei we-
sentlich und dauerhaft verringert (act. 19).
7.2.3 Am 17. April 2015 berichtete Dr. med. B._______, dass bisher keine
Prothese eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für Arbeiten mit
den rechten oberen Gliedmassen arbeitsunfähig (act. 20).
7.3 Die Ärztin des serbischen Versicherungsträgers, Dr. F._______, hielt
im Formulargutachten vom 15. Juli 2015 als Diagnose einen Status nach
Amputation der rechten Hand auf Höhe des Radiokarpalgelenks (ICD-10:
S68.4) fest. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seit der Amputation
der rechten Hand keine Arbeiten mehr verrichten könne, die Präzision mit
beiden Händen erforderten. Nach Einsichtnahme in die medizinischen Un-
terlagen und erfolgter persönlicher Untersuchung sei sie zum Schluss ge-
kommen, dass kein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege (act.
21).
7.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Me-
dizin, hielt in seinem Aktenbericht vom 10. März 2016 als Diagnose einen
Status nach Exartikulation der rechten Hand nach Quetschtrauma vom
1. Oktober 2003 (ICD-10: S68.4) fest. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit von 100 % ab 1. Oktober 2003 und in einer an-
gepassten Verweistätigkeit von 0 %. Ausgeschlossen seien schwere Arbei-
ten und Arbeiten, die den Einsatz beider Hände erforderten (act. 30).
7.5 Im Formulargutachten vom 16. März 2016 hielt die serbische IV-Ärztin
Dr. H._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung, die er am 1. Okto-
ber 2003 erlitten habe, in seinem angestammten Beruf wie auch in einem
anderen Beruf zu 70 % arbeitsunfähig sei. Er erfülle seit der Antragstellung
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Seite 9
vom 1. Juni 2015 die Voraussetzungen für einen vollständigen Verlust der
Erwerbsfähigkeit (act. 37).
7.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ nahm nach Vorlage des neuen For-
mulargutachtens am 30. Juni 2016 nochmals Stellung und bestätigte dabei
seine Einschätzung vom 10. März 2016 (act. 43).
7.7 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer fol-
gende Arztberichte eingereicht (Beilagen zu BVGer-act. 1):
7.7.1 Im EMG-Bericht vom 3. November 2016 erwähnte Dr. I._______ Ner-
venstörung im Bereich des Nervus medianus und radikuläre Myotome (C5,
C6, C7 und TH1).
7.7.2 Dr. J._______ nannte in ihrem Bericht vom 5. November 2016 als
Diagnose einen Extremitätenverlust (ICD-10: Z89). Sie hielt zudem fest,
dass die EMG-Untersuchung ein cervikoradikuläres Syndrom sowie Hin-
weise auf die Entwicklung eines Karpaltunnelsyndroms zeige.
7.7.3 Dr. K._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, führte in seinem Be-
richt vom 8. November 2016 als Diagnosen einen Status nach Amputation
der rechten Hand, ein Karpaltunnelsyndrom links sowie eine rezidivierende
Depression auf. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeits-
unfähig für alle Arbeiten sei.
7.8 Dr. med. G._______ nahm am 30. Januar 2017 zu den im Beschwer-
deverfahren neu eingereichten Berichten Stellung. Er hielt fest, dass darin
keine neuen objektive Aussagen gemacht würden. Seine bisherige Beur-
teilung bleibe unverändert (Beilage zu BVGer-act. 8).
8.
8.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV (SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der me-
dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber
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Seite 10
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (vgl. Urteil des
BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2).
8.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit je-
nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V
351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung um-
schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Stellungnahme des RAD, die nicht auf
einer eigenen Untersuchung beruht, kann wie ein Aktengutachten beweis-
kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Soweit die RAD-Ärzte nicht
selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi-
dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die
streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der
Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Be-
urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen
Anlass geben (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
8.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ hat vorliegend keine eigenen Un-
tersuchungen durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorge-
nommen. Hierfür standen ihm die medizinischen Unterlagen des serbi-
schen Versicherungsträgers, insbesondere die beiden Formulargutachten
vom 15. Juli 2015 und vom 16. März 2016, zur Verfügung. Aus diesen Un-
terlagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 infolge ei-
nes Arbeitsunfalls die rechte, dominante Hand amputiert wurde. Was den
Zustand des rechten Arms und der rechten Hand anbelangt, konnte sich
der RAD-Arzt aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ein un-
bestrittenes und lückenloses Bild über Diagnose und Befundlage machen.
So haben insbesondere die beiden serbischen IV-Ärztinnen Dr. F._______
und Dr. H._______ übereinstimmend eine Hypotrophie der Muskulatur des
gesamtem rechten Arms bei einem Zustand nach Amputation der dominan-
ten rechten Hand beschrieben. Der RAD-Arzt hat denn auch ihre Diagnose
übernommen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit der
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Seite 11
Handamputation keine schweren Tätigkeiten und keine Tätigkeiten, die
den Einsatz beider Hände erfordern, mehr ausüben kann. Fraglich und um-
stritten ist jedoch, ob eine darüber hinausgehende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht.
8.4 Die Einschätzung des RAD bezüglich quantitativer Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit sowie bezüglich des Zumutbar-
keitsprofils deckt sich mit der Beurteilung von Dr. F._______ gemäss For-
mulargutachten vom 15. Juli 2015. Zudem lassen sich auch dem Bericht
von Dr. med. B._______ vom 17. April 2015 keine weitergehenden Ein-
schränkungen entnehmen. Dagegen weichen die Einschätzungen der Ar-
beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit von Dr.
H._______ gemäss Formulargutachten vom 16. März 2016 sowie von Dr.
D._______ gemäss Bericht vom 17. März 2015 stark von jener des RAD-
Arztes ab. Zur abweichenden Einschätzung der serbischen IV-Ärztin hielt
der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 fest, dass diese
keine nicht schon bekannte Elemente benenne und ihr Bericht kaum einem
Gutachten entsprechen könne, weshalb er an seiner Einschätzung fest-
halte. Zwar ist richtig, dass das knappe Formulargutachten vom 16. März
2016 den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gut-
achten nicht entspricht. Die serbische IV-Ärztin Dr. H._______ hat ihre Ein-
schätzung jedoch gestützt auf eine persönliche Untersuchung und offenbar
auch in Kenntnis medizinischer Vorakten getroffen, weshalb ihr nicht jegli-
che Aussagekraft abgesprochen werden kann und diese zumindest ge-
ringe Zweifel an der Einschätzung des RAD weckt. Diese Zweifel werden
noch verstärkt, weil aufgrund der Chronologie der vorinstanzlichen Akten
davon auszugehen ist, dass dem RAD für seine Beurteilung nur eine un-
vollständige Übersetzung des Formulargutachtens vom 16. März 2016
(act. 37), in welcher eine Übersetzung der Beschreibung des Gesundheits-
zustandes und der erhobenen Befunde fehlen, und nicht die vollständige
Übersetzung (act. 47) vorgelegen hat.
8.5 Darüber hinaus bestehen auch insofern gewisse Zweifel an der Ein-
schätzung des RAD-Arztes, als dieser die medizinische Aktenlage als voll-
ständig erachtet und davon ausgeht, dass im Formulargutachten des ser-
bischen Versicherungsträgers vom 16. März 2016 keine neuen Elemente
genannt werden. Diese Zweifel werden insbesondere aufgrund gewisser
Diskrepanzen in den Akten bezüglich des Untersuchungsbefundes der lin-
ken oberen Gliedmassen geweckt. Im Formulargutachten vom 15. Juli
2015 wurde diesbezüglich ein unauffälliger Befund erhoben. So hielt die
IV-Ärztin fest, das Radiokarpalgelenk der linken Hand verfüge über einen
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Seite 12
vollen Bewegungsumfang, der Händedruck sei zufriedenstellend und der
linke Arm sei funktional nutzbar. Dagegen wurde im zeitlich aktuelleren For-
mulargutachten vom 16. März 2016 als Befund eine Parästhesie an der
linken Hand genannt. Zudem beschrieb Dr. D._______ bereits am 17. März
2015 eine reduzierte Muskelkraft in der linken Hand, eine Hypästhesie im
Bereich des Nervus medianus sowie degenerative Veränderungen an den
Fingergelenken der linken Hand. Der RAD-Arzt hat sich zu diesen Befun-
den in seinen im Allgemeinen sehr knapp gehaltenen Stellungnahmen
nicht geäussert. Gerade aber bei einem Verlust der rechten dominanten
Hand hängt die verbleibende Restarbeitsfähigkeit massgebend von der
Funktionsfähigkeit der linken Hand ab. Den vorliegenden ärztlichen Ein-
schätzungen aus Serbien kann indes kein lückenloser Befund hinsichtlich
der linken oberen Gliedmassen und eine Beschreibung der funktionellen
Leistungsfähigkeit der linken Hand entnommen werden, insbesondere ist
nicht ersichtlich, ob und wie weit die Ärzte den Sensibilitätsstörungen im
Bereich der linken Hand – im Kontext mit dem Fehlen der rechten Hand –
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen haben. Diesbezüglich
besteht Abklärungsbedarf.
8.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, ob die beiden Formulargutachten des
serbischen Versicherungsträgers, die nur kurze Befundschilderungen ent-
halten, auch in Bezug auf die weiteren vom Beschwerdeführer beklagten
Beschwerden (Rücken, Schulter und Ellbogen) auf umfassenden Untersu-
chungen beruhen und einen lückenlosen Befund enthalten. Da es aufgrund
des Berichts von Dr. D._______ vom 17. März 2015 zumindest aufgrund
des darin beschriebenen eingeschränkten Bewegungsumfangs beider
Schultern Anhaltspunkte auf eine Anspruchsrelevanz gibt, hätten auch
hierzu weitere Abklärungen erfolgen müssen. Es bestehen somit Zweifel
daran, dass sich der RAD anhand der ihm vorgelegten medizinischen Un-
terlagen aus Serbien ein umfassendes Bild über die gesundheitlichen Be-
einträchtigungen und die daraus resultierende Einschränkung des funktio-
nellen Leistungsvermögens machen konnte.
8.7 Aufgrund der stark abweichenden Einschätzungen der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit durch die beiden serbischen IV-Ärztinnen, die beide den
Beschwerdeführer persönlich untersucht haben, sowie des lückenhaften
Untersuchungsbefundes kann hier nicht von einem feststehenden medizi-
nischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine blosse Aktenbeurtei-
lung als genügend erscheinen lässt. Im Lichte der eingangs erwähnten
Grundsätze zum Beweiswert von Aktenbeurteilungen versicherungsinter-
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Seite 13
ner Ärzte kann demzufolge nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes ab-
gestellt werden. Auch auf die Berichte der serbischen Ärzte sowie auf die
beiden kappen Formulargutachten des serbischen Versicherungsträgers
kann nicht abgestellt werden, zumal diese keine den Beweisanforderungen
genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer nachvollziehbar begründeten
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Unter diesen Umständen er-
übrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten, nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses erstellten Arztberichte, einzugehen. Der Invaliditätsgrad lässt sich
aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die
Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurtei-
lung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare
Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen.
9.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
ben. Eine fachärztliche Abklärung, welche die Beschwerden an der linken
Hand sowie der Schultern zum Gegenstand haben und sich zu deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, liegen nicht vor. Weil die dies-
bezügliche medizinische Situation gänzlich ungeklärt geblieben und die
Vornahme solcher Abklärungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist,
die im vorliegenden Fall selbst noch nie eine Begutachtung in Auftrag ge-
geben hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weite-
ren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der
Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismass-
nahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzu-
heissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Be-
rücksichtigung sämtlicher aktenkundiger – inklusive der im Beschwerde-
verfahren eingereichten – Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer
medizinischer Unterlagen eine fachärztliche Begutachtung des Gesund-
heitsschadens des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen
auf seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, die insbesondere auf einer fach-
ärztlichen Untersuchung der linken oberen Gliedmassen sowie der beklag-
ten Rücken- und Schulterbeschwerden beruht. Ob dafür eine Begutach-
tung in der Schweiz erforderlich ist oder ob es genügt, die örtlichen Sach-
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verständigen hinreichend über die massgebenden Anforderungen an be-
weiskräftige Expertisen zu informieren, hat die Vorinstanz nach pflichtge-
mässem Ermessen zu entscheiden.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2
VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 19. Oktober 2016 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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