Abtei lung II I
C-6964/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
R. und N. M.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6964/2007
Sachverhalt:
A.
Am 27. August 2007 beantragte die 1963 geborene Sri Lankische
Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen
dreimonatigen Aufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft leben-
den Schwester. Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle ihre
Schwester unterstützen, die Probleme mit ihrem Rücken habe, sowie
Sehenswürdigkeiten besuchen.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft bei der
Schwester der Gesuchstellerin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies
die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2007
ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die
Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Umstände in Sri Lanka sowie wegen der persönlichen
Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne. Zudem
stehe gemäss den Unterlagen die Mithilfe im Haushalt und die
Kinderbetreuung im Vordergrund; dabei handle es sich um eine bewil-
ligungspflichtige Erwerbstätigkeit.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragen die Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober
2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuch-
stellerin. Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland berufstätig sei, und sie nach
ihrem Ferienaufenthalt fristgerecht wieder ausreisen werde. Sie habe
für die drei Monate unbezahlten Urlaub bewilligt erhalten und werde
ihre Tätigkeit nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behör-
den. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Bewilligung
der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Garanten und Gastgeber aufgrund
von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h.
das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls
aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für
die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung
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über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).
3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 5.28).
3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA auf-
geführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaft-
liche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer
Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
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werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr
7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse
regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region
rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung
erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklun-
gen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebro-
chen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im Süden und
Südwesten sowie – seit Beendigung des Waffenstillstandes im Januar
2008 – zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor (Quellen:
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen
Auswärtigen Amtes, , Stand: 18. Juni 2008,
Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegeneheiten EDA, , Stand: 7.
Februar 2008, beide Seiten besucht am 9. Juli 2008; vgl. auch BVGE
2008/2 E. 7.2. - 7.5).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen vielfach diesen
Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde
oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus-
wanderungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu
verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, ent-
gegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asyl-
gesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Sri Lanka spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche
wegen der sich verschärfenden Situation um gut 88 Prozent (Quelle:
> aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61);
dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres
fortgesetzt.
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4.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland und auch
speziell in der Herkunftsregion (Nordprovinz, Raum Vavunya) der
Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allge-
meine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45jährige, ledige
Frau, die als Lehrerin ("assistant teacher") an einer staatlichen Schule
tätig ist. Für die Reise in die Schweiz wurde ihr ein unbezahlter Urlaub
von sechs Monaten gewährt. Gemäss Angaben der Gastgeber auf
dem kantonalen Fragebogen leben Verwandte der Gesuchstellerin in
Vavunya. Um wen es sich handelt und in welchem Verhältnis die
Gesuchstellerin zu den Verwandten steht, geht aus dem Fragebogen
nicht hervor. Aus diesen spärlichen Angaben kann nicht auf besondere
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in
ihrem Heimatland geschlossen werden. Auch die Berücksichtigung der
beruflichen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Insgesamt
vermag somit die Berücksichtigung der persönlichen Situation nicht,
die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion negative
Prognose (oben E. 4.2) zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflus-
sen.
4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der
Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder
ausreisen werde, da es nicht in ihrem Interesse sei, das Besucher-
visum zur erleichterten Einreise zu missbrauchen. In Bezug auf die
Gastgeber ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt an ihrer Inte-
grität zu zweifeln (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
15. November 2007). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das
Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl.
anstelle vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006
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vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob
die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen
Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation
der Gesuchstellerin erfolgen.
5.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA kann die Erteilung eines Visums
auch verweigert werden, wenn begründete Zweifel am Aufenthalts-
zweck bestehen.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sei der Hauptzweck des Aufenthaltes – im Vordergrund stehe die
Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung – nicht mit einem Be-
suchervisum zu vereinbaren. Vielmehr handle es sich um eine bewilli-
gungspflichtige Erwerbstätigkeit. In ihrer Vernehmlassung legt die Vor-
instanz dar, dass im Hinblick auf die Mithilfe im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung bei Eltern bzw. Grosseltern ein gewisser Ermes-
sensspielraum bestehe, nicht jedoch für weiter entfernte Angehörige
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-1508/2008
vom 27. Juni 2008 E. 7.2).
Wie es sich mit dem Aufenthaltszweck verhält, kann vorliegend offen
gelassen werden, da bereits allein aufgrund der oben in E. 4 genann-
ten Gründe die Einreisebewilligung zu verweigern ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um
eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin
im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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