Abtei lung II I
C-6971/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
Z._______, Österreich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Fürst,
Salzburger Strasse 2, AT-5204 Strasswalchen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6971/2007
Nach Einsicht
In das Gesuch von Z._______, gelernter Fleischhauer, der zuletzt
selbständig als Fleischermeister tätig gewesen war, vom 8. Juni 2006
(IV-Akt. 1 f.) um Gewährung einer Invalidenrente,
in die durch den österreichischen Versicherungsträger veranlassten
medizinischen Berichte von Dr. med. G.________ betreffend die Unter-
suchung vom 19. September 2006 und von Dr. med. O._______ vom
31. Juli 2006 (IV-Akt. 20 f.), welche bei Z._______ insbesondere einen
depressiven Erschöpfungszustand mit Antriebsarmut, Schlafstörungen
und Zustand nach suizidaler Krise, chronische Lumbalgie mit fallweiser
Lumboischialgie bei Diskusprotusionen im unteren Lendenwirbelsäu-
lenbereich, Schulterarmsyndrom rechts überlagert mit Cervicobrachial-
syndrom, Zustand nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Diverti-
kulitis, Blasenentleerungsstörung, Hypertonie sowie Hyperuricämie
diagnostiziert hatten; Z._______ sei aufgrund seines Gesundheitszu-
standes geistige Arbeit zumutbar; ebenso leichte und mittelschwere
körperliche Tätigkeiten unter der Voraussetzung eines gut eingestellten
Blutdrucks, in wechselnder Haltung, überwiegend in geschlossenen
Räumen, Arbeiten mit Fein-, Grob- und Schlüsselgriff; nicht zumutbar
seien jedoch schwere Arbeiten, Tätigkeiten, die in andauernder ge-
bückter Haltung, über Kopf, in kniender und hockender Position ver-
richtet werden müssten, die an exponierten Stellen und in Kälte und
Nässe durchgeführt würden; mit grossen Temperaturschwankungen
verbundene Arbeiten (Kühlhaus) seien zu meiden; bei Anpassung ent-
sprechender Hörgeräte sei zu erwarten, dass Arbeit mit Kundenver-
kehr nur mässig beeinträchtigt sei; Arbeitspausen, die eine geregelte
Tätigkeit wesentlich beeinträchtigten, seien nicht erforderlich; die An-
marschwege zum Arbeitsplatz seien unter städtischen Bedingungen
nicht eingeschränkt; mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen
pro Jahr sei nicht zu rechnen,
in die Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 6. Juni 2007 (IV-
Akt. 23) zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle), wonach Z._______ keine mit seiner bisherigen Tätig-
keit unvereinbare gesundheitliche Einschränkung aufweise,
in die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2007 (IV-Akt. 26),
mit der Z._______s Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente abge-
wiesen wurde, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege,
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in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober
2007 (Akt. 1), mit der Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) be-
antragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invali-
denrente zu gewähren,
in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 25. Februar 2008 (Akt. 7), mit
der diese mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. L._______
vom 18. Februar 2008 (IV-Akt. 28), wonach (solange keine weitere me-
dizinische Dokumentation vorliege) an der Stellungnahme von Dr. med.
R._______ festzuhalten sei, die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit
darauf einzutreten ist,
dass Invalidität laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall ist,
dass Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
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den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist, wobei die Erwerbs- beziehungs-
weise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bezie-
hungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen sind,
dass die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – hierbei auf
Unterlagen angewiesen ist, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben, und es Aufgabe des Arz-
tes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, und im Weiteren die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage sind, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c),
dass bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend
ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI
2001 S. 113 E. 3a),
dass der Beschwerdeführer nach der überzeugenden Darlegung von
Dr. med. G._______ und Dr. med. O._______ insbesondere an einem
depressiven Erschöpfungszustand mit Antriebsarmut, Schlafstörungen
und Zustand nach suizidaler Krise, chronischer Lumbalgie mit fallwei-
ser Lumboischialgie bei Diskusprotusionen im unteren Lendenwirbel-
säulenbereich, Schulterarmsyndrom rechts überlagert mit Cervicobra-
chialsyndrom, Zustand nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Di-
vertikulitis, Blasenentleerungsstörung, Hypertonie sowie Hyperuricä-
mie leidet, die ihm die Ausübung geistiger Tätigkeiten sowie leichter
und mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten im zuvor beschriebenen
Rahmen vollzeitlich erlauben,
dass ihm jedoch die Ausübung schwerer Arbeiten, Tätigkeiten in an-
dauernder gebückter Haltung, die über Kopf, in kniender und hocken-
der Position, an exponierten Stellen und in Kälte und Nässe verrichtet
werden müssen, nicht zumutbar und mit grossen Temperaturschwan-
kungen (Kühlhaus) verbundene Arbeiten zu vermeiden sind,
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dass die IV-Stelle, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.
R._______ vom 6. Juni 2007, davon ausgegangen ist, dass der Be-
schwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin vollzeitlich
ausüben kann, und somit das Leistungsgesuch ohne Durchführung
weiterer Abklärungen abgewiesen hat,
dass jedoch aufgrund der Akten unklar ist, welche körperlichen Anfor-
derungen die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Fleischermeister im eigenen Betrieb stellte, namentlich ob diese Arbeit
nicht als schwere Tätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre und bei-
spielsweise Überkopfarbeiten oder die regelmässige Arbeit im Kühl-
haus beinhaltet, die ihm nach der überzeugenden ärztlichen Einschät-
zung nicht zumutbar wäre,
dass es sich somit als notwendig erweist, die (körperlichen) Anforde-
rungen an die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
selbständiger Fleischermeister zu eruieren, und gegebenenfalls – soll-
te diese Tätigkeit mit dem ärztlichen Leistungsprofil nicht vereinbar
sein – abzuklären, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerde-
führer zumutbar wären, um sodann im Rahmen eines Einkommensver-
gleichs den Invaliditätsgrad zu bestimmen,
dass somit der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden ist,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Be-
schwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstat-
ten ist,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä-
digung zu Lasten der Vorinstanz hat, die auf Fr. 400.- festgesetzt wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochte-
ne Verfügung vom 11. September 2007 aufgehoben und die Sache zur
Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsge-
richt die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 400.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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