B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6971/2014
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente (Höhe); Verfügung der IVSTA vom
3. November 2014.
C-6971/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 1962 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), ist in der Türkei geboren und besitzt seit dem (…) 2000
die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist verheiratet und hat vier erwach-
sene Kinder. Er lebte und arbeitete von Oktober 1984 bis September 1986
in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung. Seit Juni 1998 lebte er in Deutsch-
land und arbeitete im Strassen- und Tiefbau, bis er nach einem Arbeitsun-
fall am 12. Oktober 2010 (Kreissägenverletzung lateraler distaler Ober-
schenkel links mit Verletzung des Nervus peronaeus) sowie im Nachgang
zu einer Bandscheiben-Operation L5/S1 rechts im Januar 2008 auf Dauer
arbeitsunfähig wurde (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
[IV] 1-6, 9, 37, 52-54).
A.b Der Versicherte reichte am 8. Oktober 2013 (IV 6.9) bei der Deutschen
Rentenversicherung Y._______ einen Antrag auf Leistung einer Invaliden-
rente ein und verwies auf die in der Schweiz geleistete Beitragszeit (1, 6).
A.c Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 wurde der Antrag vom 8. Oktober
2013 auf eine Invalidenrente aus der deutschen Rentenversicherung ab-
gelehnt (IV 8.3).
A.d Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch:
Vorinstanz) prüfte den Leistungsanspruch des Versicherten. Am 8. Juni
2014 nahm Dr. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom medizinischen
Dienst der IVSTA ein erstes Mal Stellung (IV 42). Mit Vorbescheid vom
15. Juli 2014 stellte die Vorinstanz die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente
ab 1. April 2014 bei einem IV-Grad von 66 % in Aussicht. Mit Verfügung
vom 3. November 2014 sprach die IVSTA dem Versicherten eine Dreivier-
telsrente à Fr. 51.– zuzüglich zwei Kinderrenten je à Fr. 21.–, laufend ab
1. April 2014, gestützt auf einen IV-Grad von 66 % bei 28 Versicherungs-
jahren des Jahrgangs und einer Versicherungszeit von einem Jahr und
acht Monaten bei Rentenskala zwei und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 29‘484.–, zu (IV 56, 62).
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. November 2014 bei der IVSTA legte der Be-
schwerdeführer „Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. November
2014“ ein. Er begründete diesen damit, dass die errechnete Rente gestützt
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Seite 3
auf 20 Monate Tätigkeit in der Schweiz zu tief ausgefallen sei und bat um
nochmalige Prüfung (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.b Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundes-
verwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde entgegennahm
(B-act. 2).
B.c Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel) ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde zu Handen des Bundesverwaltungsge-
richts in dem Sinne, dass er die Zusprache einer ganzen Rente beantragte.
Gleichzeitig reichte er medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszu-
stand ein (B-act. 5).
Am 19. Dezember 2014 und am 16. Januar 2015 ging aufforderungsge-
mäss der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 398.63 und Fr. 2.03 ein
(B-act. 4 und 7).
B.d In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 verwies die Vorinstanz auf
die eingeholten Stellungnahmen ihres IV-ärztlichen Dienstes und legte die
Berechnungsgrundlagen der ermittelten IV-Rente dar. Darauf gestützt be-
antragte sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung (B-act. 12).
B.e Replikweise verwies der Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 auf seine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund andauernder gesundheitlicher Probleme und
einen aktuellen Krankenhausaufenthalt. Er führte weiter aus, dass er da-
rauf angewiesen sei, eine ganze Rente zu erhalten (B-act. 15).
B.f Die Vorinstanz holte nochmals eine Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes ein und beantragte gestützt darauf am 18. August 2015
duplikweise die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17).
B.g Mit Verfügung vom 31. August 2015 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel ab (B-act. 18).
B.h Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2015 zu
den Akten (B-act. 20).
B.i Im wieder geöffneten Schriftenwechsel holte die Vorinstanz eine fach-
ärztliche Stellungnahme zum eingereichten Gutachten ein und beantragte
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Seite 4
gestützt darauf am 10. Dezember 2015 weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde (B-act. 24).
B.j Am 16. Dezember 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriften-
wechsel wiederum ab (B-act. 25).
B.k Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer
die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts
X._______ (Deutschland), (…). Kammer, vom 14. Dezember 2015, ein,
wonach ihm in Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 ausgehend von
einem Leistungsfall am 12. Oktober 2010 eine Rente wegen voller Er-
werbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2016
in gesetzlicher Höhe durch die Deutsche Rentenversicherung Y.________
zu gewähren sei (B-act. 26).
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2016 übermittelte das Bun-
desverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vor-
instanz zur Kenntnisnahme und wies den Beschwerdeführer darauf hin,
dass in der vorliegenden Beschwerdesache noch kein Urteil ergangen sei,
weshalb sich sein Gesuch um Revision erübrige (B-act. 27).
B.l Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte die IVSTA dem
Bundesverwaltungsgericht den Rentengewährungsbescheid der Deut-
schen Rentenversicherung Y.________ vom 9. März 2016 ein und er-
gänzte die Akten mit mitgereichten medizinischen Akten (B-act. 30).
B.m Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2016 teilte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, die angefoch-
tene Verfügung vom 3. November 2014 aufzuheben und an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. Er räumte
ihm dazu das rechtliche Gehör und die Gelegenheit ein, die Beschwerde
zurückzuziehen. Gleichzeitig übermittelte er ihm die Eingabe der Vor-
instanz vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis (B-act. 31).
B.n Mit Eingabe vom 17. August 2016 teilte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss mit, seine Depression sei noch schlimmer geworden und er habe
sich von der Gesellschaft zurückgezogen. Die Begutachtung von
Dr. C._______ habe sich als richtig erwiesen. Er halte demnach an seiner
Beschwerde fest.
C-6971/2014
Seite 5
B.o Am 9. September 2016 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht Kopien des Rentenweitergewährungsentscheids der deutschen
Rentenversicherung Y.________ vom 23. August 2016 sowie zwei Arztbe-
richte von Dr. D._______ vom 23. März 2016 sowie Dr. E._______ vom 31.
März 2016 zu (B-act. 35).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und knapp formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und auch der vollständige
Kostenvorschuss innert der auferlegten Fristen geleistet wurde (Art. 63
Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher und türkischer Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
C-6971/2014
Seite 6
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek-
tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize-
rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der
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Seite 7
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der
ATSV (SR 830.11).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Novem-
ber 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma-
teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei-
liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe-
senen Fassung zitiert.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche
die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite
Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hin-
weisen).
C-6971/2014
Seite 8
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde eine höhere In-
validenrente. Er bezieht sich sinngemäss auf ihm bekannte Fälle, in wel-
chen trotz kurzer Beitragszeiten in der Schweiz höhere Renten ausgerich-
tet würden als diejenige, welche ihm zugesprochen worden sei. In einem
dieser Fälle werde die (viel höhere) Rente nach einem Unfall ausgerichtet
(vgl. B-act. 1 und 5).
3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Gesetzge-
bung und Anspruchsermittlung aufgrund der ermittelten Invalidität des Be-
schwerdeführers sowie zu seinen an die AHV/IV geleisteten Beiträgen und
zur Berechnung der IV-Rente anhand dieser Beiträge geäussert. Darauf
gestützt hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers festgelegt. Dem-
nach betrifft das Anfechtungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegen-
stand die Frage nach dem IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf den ermittelten IV-Grad sowie die geleisteten Beiträge und die
geleistete Beitragszeit in der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Falls der Beschwerdeführer darüber hinaus sinnge-
mäss Ansprüche aus anderen in der Schweiz geleisteten Sozialbeiträgen
(insbesondere aus der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge
[zweite Säule] geltend zu machen scheint, sind diese Begehren nicht durch
das Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten wird (vgl.
jedoch zur zweiten Säule hinten E. 6.2.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
C-6971/2014
Seite 9
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis
wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010
vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
4.4
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]).
4.4.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-6971/2014
Seite 10
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte
Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet haben. Ist in der Schweiz eine Beitragsdauer
von mindestens einem Jahr erfüllt, jedoch nicht die dreijährige Beitrags-
dauer, so sind allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat
anzurechnen (vgl. Rz. 2023.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in
der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010 [KSVI, Fassung gültig ab
1. Januar 2014]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG),
was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar-
stellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnah-
me von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab
einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.7
4.7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Per-
sonen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
C-6971/2014
Seite 11
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs- bezie-
hungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bezie-
hungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch
in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen
(vgl. BGE 110 V 273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Be-
ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser-
lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.7.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches ein Versicherter ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.H.).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine
zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom
BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran-
zuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die mo-
natlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für
die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
C-6971/2014
Seite 12
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist
in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer
oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsni-
veau 4 des Arbeitsplatzes gemäss LSE) auszugehen. Dabei sind in erster
Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV
Nr. 15 E. 3c cc). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom-
men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei
der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.8
4.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le-
benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi-
cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las-
ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl.
Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
C-6971/2014
Seite 13
4.8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte oder Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125
V 351 E. 3.a).
4.8.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
C-6971/2014
Seite 14
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193
E. 2a bb, SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-
gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
5.
Vorliegend umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der
Grad der Invalidität des Beschwerdeführers sowie die Berechnung der In-
validenrente. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er
habe – da er nicht mehr arbeiten könne – Anspruch auf eine ganze Rente.
Ausserdem sei die zugesprochene Rente gestützt auf die geleisteten Bei-
träge zu tief ausgefallen.
5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als
einem Jahr in der Schweiz (IV 2, 4) und während über 10 Jahren in
Deutschland Beiträge geleistet hat (IV 37.6 ff.). Damit erfüllt er die Mindest-
beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Rz. 2023.1
KSVI ohne Weiteres (siehe oben E. 4.5). Damit bleibt zu prüfen, ob sein
Rentenanspruch ab April 2014 korrekt berechnet wurde. Zunächst ist dem-
nach die Festlegung des IV-Grads (vgl. oben E. 4.4. ff.) zu überprüfen
(E. 5.2 ff.). Anschliessend ist auf die Berechnung der Rentenhöhe gestützt
auf die geleisteten Beiträge einzugehen (E. 6).
5.2 Gemäss den vorliegenden Akten liegen folgende medizinischen Beur-
teilungen vor beziehungsweise werden darin erwähnt:
– Dres. Prof. Dr. F._______, PD Dr. G._______, H._______, I.-Klinikum
W.______ GmbH, Klinik für Neurologie, vom 12. Januar 2008 (stationäre
Behandlung 31.12.2007 – 12.01.2008; IV 12 = B-act. 5 Beilage 9)
– Dr. J._______, Kernspinntomographie LWS vom 7. März 2008 (Bericht
vom 10. März 2008; IV 13)
– Dr. K._______, Arzt für Anästhesiologie/spezielle Schmerztherapie, vom
13. Mai 2008; IV 14)
C-6971/2014
Seite 15
– Zwischenbericht I.-Klinikum W.________, Klinik für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie, Dres. PD L._______, M._______,
N.________, vom 18. Oktober 2010 (IV 15 = B-act. 5 B. 8)
– Medizinischer Befundbericht des Instituts für Radiologie und
Nuklearmedizin, I.-Klinikum, Prof. Dr. O.________, MRT Knie links,
Bericht vom 18. November 2010 (erwähnt in IV 39 S. 3)
– Neurologischer Befundbericht der Klinik für Neurologie, Prof. P._______,
I.-Klinikum, W._______, vom 30. März 2011 (erwähnt in IV 39 S. 3)
– Klinik für Neurochirurgie, Dr. Q._______, I.-Klinikum, W.________, vom
12. April 2011 (IV 16 = B-act. 5 B. 7)
– Zwischenbericht Dr. D.________, FA für Chirurgie, Unfallchirurgie und
Orthopädie, Sportmedizin, vom 19. April 2011 (IV 20)
– Zwischenbericht Dr. D.________, vom 29. September 2011 (IV 18)
– Zwischenbericht Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik V.________
(BG Klinik), Hand-, Plastische, Rekonstruktive und Verbrennungs-
chirurgie, Prof. Dr. R._______, Dr. S._______, Dr. T.________, FA für
Plastische und Ästhetische Chirurgie, vom 27. Oktober 2011 (IV 17)
– Zwischenbericht Dr. D.________ vom 28. November 2011 (IV 19)
– Zwischenbericht BG Klinik, V._______-, Prof. Dr. R.________,
Dr. S.________, Dr. T.________ vom 25. Januar 2012 (IV 21)
– 1. Rentengutachten, Dr. U._______, FA Neurologie und Psychiatrie, vom
16. März 2012 (zitiert in IV 28 S. 10 und 39 S. 5)
– 1. Rentengutachten aus unfallchirurgischer Sicht, Dr. V.________, vom
6. Mai 2012 (zitiert in IV 28 S. 11)
– Zwischenbericht BG Klinik V.________, Prof. Dr. R.________,
Dr. S.________, W.________ vom 8. Mai 2012 (IV 22)
– Prof. X.________ Beratungsärztliche Stellungnahme des med. Begutach-
tungs-Instituts vom 9. Juni 2012 (zitiert in IV 28 S. 10 und S. 12 ff.)
– Zwischenbericht Dr. D.________ vom 26. Juli 2012 (IV 23)
– 1. Rentengutachten Neurologisches Gutachten vom 16. Oktober 2012,
Dr. Y.________, Arzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie (zitiert in
IV 28 S. 11 f. und IV 39 S. 5)
– Dr. Z.________, Computertomographie LWS vom 12. November 2012
(IV 24)
– Zwischenbericht Dr. D.________ vom 3. Dezember 2012, (IV 26)
– Zwischenbericht BG Klinik, Unfallklinik V.________, Prof. Dr. R.________,
Dr. T.________, Dr. AA._______ vom 9. Januar 2013 (IV 25)
– BB. -Klinik, Abteilung Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin,
Krankenhaus U.________, Schmerztherapie vom 26. März 2013;
Dr. CC.________, Dr. DD.________, stationärer Aufenthalt vom
12.03.2013 – 26.03.2013 (IV 31 = B-act. 5 Beil. 6)
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Seite 16
– Zweites Rentengutachten der BB.-Klinik, Klinik für Unfallchirurgie und
Orthopädie, T._______, Prof. EE.________, Dr. FF._______, vom
13. Juni 2013 (IV 27)
– Neurologisches Zusatzgutachten, Neurologische Universitätsklinik
S._______, Prof. GG._________, Dr. HH._______ vom 11. September
2013 (IV 28)
– Dr. II.________, Radiologie, Kernspintomographie LWS vom 13. Dezem-
ber 2013 (IV 29)
– Neurologisch-psychiatrisches Gutachten der BB.-Klinik,
zu Handen Sozialgericht in X.________, PD Dr. JJ.________, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, Epileptologie und
Klinische Geriatrie, vom 5. Februar 2014 (IV 39)
– Dr. KK._______, FA für Chirurgie/Unfallchirurgie, Ärztliche Untersu-
chungsstelle Deutsche Rentenversicherung Y.________, X.________,
E 213 vom 19. Februar 2014 (Untersuchung: 20.01.2014; IV 11)
– LL.-Hospital gGmbH, R.______, Zentrum für Psychiatrie, Abteilung
Neurologie, vorläufiger Entlassungsbericht, Dr. MM._______,
Hr. NN.______, Stationsarzt, vom 25. März 2014 (B-act. 30.6)
– LL.-Hospital gGmbH, R._______, Abteilung Neurologie,
Hr. NN.________, Stationsarzt, vom 15. April 2014, Stationäre
Behandlung vom 17.03.2014 – 26.03.2014 (B-act. 5 B. 2)
– Medizinische Stellungnahme zu Handen der IVSTA, Dr. B.________,
FMH Allgemeine Medizin, Zertifizierter RAD-Arzt, vom 8. Juni 2014 (IV 42)
– LL.-Hospital gGmbH, R._________, Zentrum für Psychiatrie, Abteilung
Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
Dr. OO.________, Hr. PP._______, Stationsarzt, vom 13. Juni 2014,
Kurzbericht zum Austritt (B-act. 30.5, erwähnt in B-act. 20.1)
– LL.-Hospital gGmbH, R._______, Abteilung Allgemeinpsychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik, Dr. OO._______, Hr. PP._______,
vom 14. August 2014, zum stationären Aufenthalt vom 01.04.2014 –
13.06.2014 (B-act. 5 B. 3)
– Dr. D.________, Bericht vom 16. September 2014 (Verweis darauf in
B-act. 20.1)
– Dr. QQ.________, Internist, Diabetologe, Ernährungsmedizin, vom 30.
September 2014, zu Handen Sozialgericht X._________ (B-act. 5 B. 4)
– Dr. K._______, FA für Anästhesiologie/spez. Schmerztherapie vom
14. Oktober 2014 (erwähnt in B-act. 20.1)
– LL.- Hospital gGmbH, R.________, Psychiatrische Abteilung,
Dr. RR.______, Hr. PP.________ vom 28. Oktober 2014 unter
Bezugnahme auf die stationäre Behandlung im von April – Juni 2014
(B-act. 5 B. 5)
– BB.-Klinik U._______, Abteilung Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin,
Dr. SS._______, Chefarzt, Dr. TT._______, Ärztin für Anästhesie,
C-6971/2014
Seite 17
Dr. UU.________, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Arzt für
Radiologie, Psychotherapie und Sozialmedizin vom 11. Dezember 2014
zum stationären Aufenthalt vom 27.11.2014 – 11.12.2014 (B-act. 5 B. 1)
– Nevenfachärztliches Gutachten, Dr. VV._______, Ärztin für Neurologie,
Psychiatrie, Psychotherapie, Ärztliches Qualitätsmanagement,
Verkehrsmedizin, zu Handen Sozialgericht Reutlingen, vom 16. März 2015
(B-act. 30.3)
– Stellungnahme Dr. B.________ zu Handen der IVSTA vom 2. April 2015
(IV 72)
– Stellungnahme Dr. WW.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zu Handen IVSTA vom 3. Mai 2015 (IV 74)
– LL.-Hospital gGmbH, R._______, Psychiatrische Abteilung,
Dr. XX.________, Hr. PP.________, Stationsarzt, vom 19. Juni 2015
(Beilage zu B-act. 15)
– Dr. WW.________ zu Handen der IVSTA vom 10. August 2015
(B-act. 17.1)
– Psychiatrisches Gutachten, Dr. C.________, FA Psychiatrie und
Neurologie – Psychotherapie, zu Handen Sozialgericht X.________, vom
7. September 2015 (B-act. 20.1, Seiten 1 – 18 [ohne Unterschrift]) mit
Ergänzung vom 8. September 2015 (B-act. 30.4)
– Stellungahme Dr. WW.________ vom 20. November 2015, zum
Gutachten von Dr. C.________, zu Handen der IVSTA (B-act. 24.1).
5.3
5.3.1 Aus diesen Akten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwer-
deführer sich am 6. Januar 2008 einer Operation eines Bandscheibenvor-
falls L5/S1 unterzog. Nach der Krankschreibung während vier Monaten
kehrte er an seinen Arbeitsplatz im Tiefbau zurück (vgl. IV 11, 12 – 14, 28
S. 17). Im November 2012 wurden eine konzentrische Protrusio, Spinalka-
nalenge, relativ enge neuroforaminale Verhältnisse beidseits bei L3/4 und
L4/5 sowie in Höhe L5/S1 eine Osteochondrose rechts, ein medio-lateraler
Bandscheibenvorfall und eine nachvollziehbare S1-Wurzelreizung rechts
diagnostiziert (IV 24). Am 13. Dezember 2013 diagnostizierte
Dr. Z._______ gestützt auf eine Kernspinntomographie LWS orthotope
Bandscheiben und frei einsehbare Neuroforamina L1/2 und L2/3, je eine
konzentrische Protrusio und Spinalkanalenge, bei frei einsehbaren Neuro-
foramina (L3/4 und L4/5) sowie eine Osteochondrose und ein kleiner me-
dio-lateraler Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1 rechts (IV 29).
5.3.2 Im Nachgang zum erlittenen Arbeitsunfall am 12. Oktober 2010
(Kreissägenverletzung des lateralen distalen Oberschenkels links) wurde
C-6971/2014
Seite 18
eine Defektwunde mit knöchernem Defekt am lateralen Femurkondylus
und eine traumatische Irritation des Nervus peronaeus diagnostiziert und
operiert (Wundrevision distaler Oberschenkel links lateral; IV 15). Im Nach-
gang dazu wurde die Diagnose einer Durchtrennung des N. peronaeus mit
fehlender Kontinuität innerhalb des Narbenareals in der lateralen Knie-
kehle gestellt (vgl. Verweis auf den Befundbericht von Prof.
Dr. O.________ vom 18. November 2010 in IV 39 S. 3) sowie am 30. März
2011 eine Fuss- und Zehenparese links, eine deutliche Atrophie des Mus-
culus tibialis anterior und des Musculus extensor digitorum brevis bei sym-
metrisch auslösbaren Beineigenreflexen und im Bereich des peronealen
Versogungsgebietes eine Dysästhesie links festgestellt. Es wurde ein Pe-
ronaeusschaden links bei dringendem Verdacht auf Axonotmesis und feh-
lender Reinnervation gestellt, sowie darüber hinaus ein neuropathisches
Schmerzsyndrom (vgl. Verweis auf den Befundbericht von Prof.
P.________, Klinik für Neurologie, IV 39 S. 3 f.). Am 7. April 2011 wurde
operativ ein Narbenneurom abgetragen und der Nerv transplantiert (Ner-
ventransplantation am N. peronaeus mit Interposition von Transplantaten
aus dem linken N. suralis und Nervennaht; IV 16 = B-act. 5 B. 7). Weiteren
Verlaufsberichten ist zu entnehmen, dass die Peronaeuslähmung links
nicht behoben werden konnte und sich dazu Schmerzen im Bereich des
linken Unterschenkels entwickelten. Der Versicherte blieb weiterhin ar-
beitsunfähig. Seine Rückkehr in den Strassenbau wurde ausgeschlossen
(IV 17 – 23, 25 f.).
5.3.3 Vom 12. März – 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer in der
BB.-Klinik im Krankenhaus U.________, Abteilung Anästhesie, Intensiv-
und Notfallmedizin, schmerztherapeutisch stationär wegen Rücken-
schmerzen, die ins rechte Bein ausstrahlten, und neuropathischen
Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels wegen der Kreissägen-
verletzung behandelt und je ein psychosomatisches und ein neurologi-
sches Konsil durchgeführt. Die Schmerzsymptomatik konnte nur geringfü-
gig verbessert werden, es wurde aber eine stationäre Reha-Massnahme
eingeleitet (IV 31).
5.3.4 Gemäss den Akten wurde im März und Mai 2012 in Deutschland das
erste Rentengutachten bestehend aus einem Gutachten aus neurologisch-
psychiatrischer Sicht vom 16. März 2012, aus unfallchirurgischer Sicht vom
6. Mai 2012 und aus neurologischer Sicht vom 16. Oktober 2012 eingeholt
(Gutachten nicht aktenkundig, Verweise darauf in IV 28 S. 10 ff. und 39
S. 5). Zum Gutachten vom 16. März 2012 nahm das medizinische Begut-
C-6971/2014
Seite 19
achtungsinstitut Prof. Dr. X.________ (Fachrichtung unbekannt) als Bera-
tungsarzt des medizinischen Begutachtungsinstituts Stellung und rügte
eine Unvollständigkeit des Gutachtens beziehungsweise die fehlende
Nachvollziehbarkeit des ersten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens
(nicht aktenkundig, zitiert in IV 28 S. 10 ff.). In der Folge wurde erneut ein
1. Rentengutachten auf neurologischem Fachgebiet, von Dr. Y._________,
Arzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie vom 16. Oktober 2012 ein-
geholt (nicht aktenkundig, zitiert in IV 28 S. 11 f. und 39 S. 5).
Im zweiten Rentengutachten von Prof. Dr. EE.________, Chefarzt,
Dr. FF.________, Oberarzt, der BB.-Klinik, T.________, Klinik für Unfall-
chirurgie und Orthopädie, vom 13. Juni 2013 (IV 27), wurden als noch be-
stehende Unfallfolgen die komplette traumatische Nervus Peronaeuspa-
rese links, die erloschene Fuss- und Zehenhebung links, die beschriebe-
nen Sensibilitätsstörungen am linken Unterschenkel, eine Muskelver-
schmächtigung am linken Unterschenkel, Nervenschmerzen am linken Un-
terschenkel und die beschriebene Narbe, sowie als unfallunabhängige
krankhafte Veränderungen ein Diabetes mellitus Typ 2 und ein Bandschei-
benvorfall (operativ versorgt 2008) diagnostiziert. Die Gutachter stellten
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % fest und gaben an, es sei
keine Änderung zu erwarten und es seien derzeit keine weiteren Massnah-
men erforderlich. Im dieses Gutachten ergänzenden neurologischen Fach-
gutachten vom 11. September 2013 (IV 28) diagnostizierte Prof.
Dr. GG._______, zertifizierter Gutachter der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie, Ärztlicher Direktor der neurologischen Universitätsklinik
S._______ (Untersuchungen vom 17. und 29. Juli, am 5. September 2013
durchgeführte elektrophysiologische Funktionsdiagnostik), eine traumati-
sche partielle Läsion des Nervus peronaeus communis links, eine musku-
läre Schwäche des linken Beines und Plegie der Fussheber, nicht neuro-
logisch erklärbarer Ätiologie, ein chronisches Schmerzsyndrom auf Basis
der partiellen Peronaeusläsion bei Verdacht auf psychische Komorbidität
und ein Diabetes mellitus, medikamentös behandelt. Er schätzte die Er-
werbsminderung aufgrund der Schädigung des N. peronaeus links auf
17.5 % und führte aus, die Einschätzung der Einschränkung darüber hin-
aus durch das Schmerzsyndrom sei Aufgabe einer psychiatrischen oder
psychosomatischen Begutachtung (IV 28).
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der BB.-Klinik T.________,
von PD Dr. JJ._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle
Schmerztherapie, Epileptologie und Klinische Geriatrie, vom 5. Februar
C-6971/2014
Seite 20
2014 zu Handen des Sozialgerichts in X._______ (IV 39), finden sich ne-
ben den bekannten Diagnosen des Nervus peronaeus-Schadens links so-
wie des Bandscheibenvorfalls LWK 5/SWK 1 (operiert 2008) und des Dia-
betes mellitus Typ II die Diagnosen eines neuropathischen Schmerzsyn-
droms (DD: CRPS Typ II Kausalgie) sowie eine mittelgradige depressive
Episode. Der Gutachter schätzte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
40 % und führte aus, es sei von keiner Besserung der Gesamtsymptomatik
auszugehen (IV 39).
5.3.5 Dr. KK._______, Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie der ärzt-
lichen Untersuchungsstelle, Deutsche Rentenversicherung, Y.________,
X.________, diagnostizierte in ihrem ausführlichen ärztlichen Bericht
(E 213) vom 19. Februar 2014 eine Fuss- und Zehenheberlähmung links
nach operierter traumatischer Läsion des N. peronaeus links im Oktober
2010 (Arbeitsunfall) sowie Revisions-OP mit Nerventransplantation im April
2011 (T93.4), degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit klei-
nem Rezidivbandscheibenvorfall L5/S1 nach Bewegungseinschränkun-
gen, ohne Nervenwurzelzeichen, ohne wesentliches sensomotorisches
Defizit (M51.2), Diabetes mellitus (ED ca. 2000), mit Tabletten behandelt,
mit Schädigung der körperfernen Beinnerven (E11), chronisches Schmerz-
syndrom und depressive Störung, bisher unzureichend beziehungsweise
nicht behandelt (F32, F45.4), sowie anamnestisch Herzinfarkt im April
2001, in den letzten Jahren keine Diagnostik, keine Schmerzen, keine Zei-
chen der Herzmuskelschwäche (I25.22). Die Ärztin legte die bestehenden
Gesundheitsschäden ausführlich dar. Sie stellte fest, dass die Behandlung
zwischen Orthopädie und Schmerztherapeut nicht abgesprochen sei, der
Versicherte erhalte unterschiedliche Medikamente mit praktisch gleicher
Wirkungsweise. Der Serumspiegel sei negativ gewesen, die regelmässige
Medikamenteneinnahme sei daher in Frage zu stellen. Insgesamt könnte
die Schmerztherapie adäquater sein. Die Krankengymnastik sei zu inten-
sivieren, bezüglich dem Rücken sei sie in Eigenregie ausreichend, eine
Rehabilitation nicht nötig. Sie stellte ausserdem fest, der Diabetes sei un-
zureichend eingestellt. Die Behandlung der Depression beziehungsweise
des Schmerzsyndroms sei unzureichend. Eine Besserung sei durch kon-
sequente Therapie nach WHO-Stufenschema zu erwarten. Bisher sei kei-
ne Vorstellung beim Psychiater erfolgt und werde keine Psychotherapie
durchgeführt. Die ambulanten Therapiemöglichkeiten seien noch nicht
ausgeschöpft, sie empfahl, eine psychosomatische medizinische Rehabili-
tation mit einem muttersprachlichen Therapeuten in Erwägung zu ziehen.
Sie verwies auf die im März 2013 erfolgte stationäre Behandlung in der
Schmerztherapie der BB.-Klinik im Krankenhaus U._______, die nur zu
C-6971/2014
Seite 21
einer geringfügigen Besserung geführt habe. Es sei bei der Begutachtung
nicht zu erfahren gewesen, weshalb diese Rehabilitation nicht durchgeführt
worden sei. Zum Leistungsvermögen führte sie aus, dieses sei gemindert,
aber nicht aufgehoben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt seien möglich, überwiegend im Sitzen vollschich-
tig. Langes Stehen, Gehen sowie Treppensteigen, das Ersteigen von Lei-
tern und Gerüsten, Arbeiten im Knien und Hocken sei zu vermeiden,
ebenso häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Die sozialmedizinisch
relevanten Gehstrecken zum Erreichen eines Arbeitsplatzes seien dem
Versicherten möglich und auch zumutbar, ebenso die Benutzung öffentli-
cher Verkehrsmittel und eines PKW. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ar-
beiter im Strassenbau sei auf Dauer nicht mehr möglich.
5.3.6 Im Nachgang zur versicherungsmedizinischen Untersuchung vom
19. Februar 2014 in Deutschland wurde das diagnostizierte chronische
Schmerzsyndrom, Stadium II nach Gerbershagen, sowie das neuropathi-
sche Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels bei Peronaeusläsion
links, im Rahmen einer stationären Behandlung vom 17. – 26. März 2014
in der neurologischen Abteilung der LL.-Hospital gGmbH, R.______, be-
handelt (B-act. 5 B. 2, B-act. 30 B. 6). Der Verdacht auf eine Polyneuropa-
thie liess sich bestätigen. Aufgrund der laborchemischen Befunde wurde
am ehesten eine diabetische Polyneuropathie angenommen (ED Diabetes
mellitus Typ II im Jahr 2000; siehe IV 11 S. 9). Das chronische Schmerz-
syndrom mit der begleitenden Depression wurde in der Folge in der Abtei-
lung Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der LL.-
Hospital gGmbH ab 1. April bis 13. Juni 2014 weiter stationär behandelt
B-act. 5 B. 3, B-act 30 B. 5). Bei Eintritt wurden aus psychiatrischer Sicht
eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2),
eine chronische Schmerzstörung (F45.41) sowie die Diagnosen Verletzung
des Nervus peronaeus in Unterschenkelhöhe (S84.1), Typ-2 Diabetes mel-
litus (E 11.90) und lumbaler Bandscheibenschaden mit Myelopathie
(M51.0) gestellt. Der Patient wurde mit Remission der Depressionssymp-
tomatik bei weiterhin bestehender Schmerzsymptomatik bei fehlender
Eigen- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen.
5.3.7 Der Hausarzt Dr. QQ._______, Internist/Diabetologe, nahm am
30. September 2014 zu Handen des Sozialgerichts X._______ als „sach-
verständiger Zeuge“ Stellung. Er stellte fest, es sei unter der verstärkten
antidepressiven Therapie in der neurologischen Klinik in R._______ zu kei-
ner relevanten Besserung gekommen, beziehungsweise das Medikament
habe wegen Unverträglichkeit abgesetzt werden müssen. Die Liste der
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Seite 22
psychotropen Medikamente/Analgetika sei aber weiterhin sehr lang und
bedeute eine erhebliche Einschränkung der Vigilanz (Wachheit) und der
Tatkraft. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien als Fachgebiete
die Neurologie, die Orthopädie und die Psychologie/Psychiatrie massge-
bend, am besten neurologisch-psychiatrisch. Abschliessend gab der be-
handelnde Arzt an, er halte unter der Fülle der Medikation eine leichte Tä-
tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden für
eine Zumutung. Die Konzentrationskraft sei mit Sicherheit erheblich einge-
schränkt, und aufgrund der Rücken- und Beinbeschwerden könne der Pa-
tient weder länger stehen noch länger sitzen (B-act. 5 B. 4).
5.3.8 Eine weitere stationäre schmerztherapeutische Behandlung (Multi-
modale Schmerztherapie) wurde vom 27. November bis 11. Dezember
2014 im Krankenhaus U._______ durchgeführt. Betreffend die Schmerz-
problematik wurden die Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom III nach
Gerbershagen, chronische Rückenschmerzen bei Lumbago, Nacken-
Schulter-Syndrom, Failed Back-Syndrom nach Laminektomieoperation
L5/S1 2008, Radikulopathie Bein rechts, NP-Protrusion L3/4, L4/5, Spinal-
kanalstenose L3/4, L4/5, N. peronaeus-Läsion links (traumatisch 2010) mit
Kausalgie/Neuropathie bei Zustand nach Nerventransplantation gestellt
(vgl. B-act. 5 B. 1). Die stationäre Behandlung mittels Sakralblockade habe
einen guten Erfolg gebracht und der Patient wurde mit stabilisiertem Allge-
meinzustand mit derzeit tolerablem Schmerzniveau entlassen.
Der Beschwerdeführer unterzog sich ab dem 2. April 2015 nochmals einer
mehrmonatigen stationären Behandlung in der Abteilung Allgemeinpsychi-
atrie, Psychotherapie und Psychosomatik der LL.-Hospital gGmbH,
R._______ (vgl. Zwischenbericht vom 19. Juni 2015, B-act. 15).
5.3.9 Im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland wur-
den ab März 2015 weitere neurologisch-psychiatrische Gutachten zu Han-
den des Sozialgerichts X._______ eingeholt (vgl. B-act. 30 B. 3 und 4,
B-act. 20.1). Im freien, nervenärztlichen Gutachten von Dr. VV.________,
Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychiatrie vom 16. März 2015
wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer zumutbar blieben leichte Tätig-
keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, überwiegend sitzend und
mit der Möglichkeit zeitweiligen Stehens und Gehens, auch unter gleich-
förmiger Körperhaltung und gelegentlichen Bückens. Tätigkeiten unter
Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe, Lärm, Staub, Gas, Dämpfen und Reizstoffen
sowie im Freien seien nicht zumutbar, auch keine Tätigkeiten mit besonde-
C-6971/2014
Seite 23
rer Verantwortung wegen der Medikamenteneinnahme. Unter diesen Ein-
schränkungen könne der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten vollschich-
tig, das heisse sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Zeiten der
Arbeitsunfähigkeiten seien dokumentiert. Das festgestellte Leistungsver-
mögen gelte seit Jahren und bestehe auf Dauer (B-act. 30.3 S. 22 ff.).
Der Psychiater, Neurologe und Psychotherapeut Dr. C._______ führte in
seiner Begutachtung vom 1. September (Gutachten vom 7. September
2015, mit Ergänzung vom 8. September 2015 [B-act. 20.1, Seiten 1-18 und
B-act. 30.4]) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser sei
nicht mehr, auch nicht mehr unter erleichterten Bedingungen in der Lage,
leichte Tätigkeiten von mehr als drei Stunden täglich auszuführen. Ein Ver-
such, ihn an einem seiner körperlichen Behinderung wohl einigermassen
gerechten Arbeitsplatz einzugliedern, sei gescheitert; der Explorand sei
mindestens seit Rentenantragstellung (in Deutschland) voll erwerbsunfä-
hig. Es sei keine Verbesserung zu erwarten. Es sei zu einer andauernden
Persönlichkeitsstörung gekommen, die Schmerzsymptomatik habe sich
trotz intensiver Behandlungsversuche nicht verbessert, sondern ver-
schlechtert (S. 16 f.).
5.4 In den Akten finden sich weiter folgende für den vorliegend zu beurtei-
lenden Sachverhalt massgebende Beurteilungen des ärztlichen Dienstes
der IVSTA, welche sich auf die ihm vorgelegten Akten stützen.
5.4.1 Dr. B._______, FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter RAD-Arzt,
nahm am 8. Juni 2014 zu Handen der IVSTA Stellung (IV 42). Er diagnos-
tizierte im Wesentlichen eine Peronaeusparese nach Kreissägenverlet-
zung am 12. Oktober 2010, die sich nicht zurückgebildet habe, und stellte
fest, dass sich neben der Muskelschwäche und der Zehenheberparese ein
chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom mit depressiven Anteilen
entwickelt habe. Zudem sei im Jahr 2008 eine Diskushernienoperation
durchgeführt worden und bestehe zusätzlich ein Diabetes mellitus Typ II.
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, als Bauarbeiter sei der Versicherte seit
dem Unfall am 12. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig, in Verweistätig-
keiten stundenweise, das heisse 50 % ab 12. Oktober 2010, halbtags, sit-
zend, bei einem höchstens hebbaren Gewicht von 15 kg. Als mögliche Ver-
weistätigkeiten führte er folgende Tätigkeiten auf: Concierge, Park-/Muse-
umswächter, Magaziner/Lagerist, Reparaturen kleiner Apparate und Haus-
haltartikel, Billetverkäufer.
C-6971/2014
Seite 24
Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Ak-
ten betreffend den Zeitraum vom 26. März 2014 – 11. Dezember 2014 (vgl.
B-act. 5, IV 71) ergänzte Dr. B.________ am 2. April 2015 zu Handen der
IVSTA, es bestünden keine neuen körperlichen oder psychischen Ausfälle,
im Zentrum stehe das chronische Schmerzsyndrom. Die objektivierbaren
Funktionseinschränkungen hätten sich nicht verändert, der Beschwerde-
führer könne zu 50 % leichte angepasste Verweistätigkeiten ausführen, da-
ran änderten auch seine Wutausbrüche nichts. Es sei aber noch eine psy-
chiatrische Stellungnahme einzuholen und allenfalls zuvor das Dossier auf-
grund des deutschen Verfahrens zu vervollständigen (IV 72).
5.4.2 Dr. WW._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom me-
dizinischen Dienst der IVSTA, führte am 3. Mai 2015 aus, die in den deut-
schen Akten diagnostizierte, aktuell schwere depressive Episode des Be-
schwerdeführers sei nicht begründet beziehungsweise nicht belegt. Aus-
serdem sei die vom Hausarzt beschriebene „ökonomische Notsituation“
naturgemäss IV-fremd. Im Übrigen sei die aufgeführte „chronische
Schmerzstörung (ICD 45.41)“ eine sogenannte „Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung“, welche nach den Schweizer IV-Bestimmungen keinen
medizinischen Grund zur Arbeitsunfähigkeit darstelle. Aus psychiatrischer
Sicht ändere sich nichts an der Stellungnahme von Dr. B.________ (IV 74).
Zum Bericht der psychiatrischen Abteilung des LL.-Hospital gGmbH vom
19. Juni 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer in einem zweiten
stationären Aufenthalt seit 2. April 2015 wegen einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, und einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen behandelt
wurde (vgl. Beilage zu B-act. 15), führte Dr. Zogg am 10. August 2015 zu
Handen der IVSTA aus, die Befunde entsprächen nicht einer rezidivieren-
den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode. Von den gefor-
derten mindestens acht Kriterien B und C würden zwei aus der Gruppe B
erfüllt und aus der Gruppe C drei, also fünf der geforderten acht diagnosti-
schen Kriterien. Zudem werde von einer Besserung berichtet. Aus psychi-
atrischer Sicht bestehe kein Anlass auf Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Ge-
richtsgutachten zu Handen des Sozialgerichts X._______ vom 7. Septem-
ber 2015 von Dr. C._______ (siehe oben E. 5.2.9), in welchem eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, ohne psychische
Symptome, und eine chronische Schmerzstörung bei Zustand nach Band-
scheiben-OP 2008, Verletzung des N. Peronaeus links 2010, Nerventrans-
plantation sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10:
C-6971/2014
Seite 25
F62.8) diagnostiziert wurde und der Gutachter in seiner Beurteilung (soweit
dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht) von einer vollen andauernden
Erwerbsunfähigkeit ausging, führte Dr. WW.________ aus, das Gutachten
sei widersprüchlich und es liege aufgrund der Befunde (je 3 Kriterien B und
C) höchstens eine mittelschwere Depression vor. Die therapeutischen
Möglichkeiten der Behandlung der Depression seien seines Erachtens
noch nicht ausgeschöpft. Er verwies ausserdem auf die Beschreibung
einer Aggravation bezüglich der Schmerzstörung, er bezweifle auch hier,
dass alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Was die be-
schriebene Persönlichkeitsveränderung betreffe, sei diese kaum erklärt.
Die angegebene Form (schwerer) Verstimmungen sei klinisch nicht hinrei-
chend bewiesen und die Aggressionen des Beschwerdeführers könnten
nicht zwangsläufig auf die Depression zurückgeführt werden. Zusammen-
fassend gehe er weiterhin von einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, aus und einer chronischen Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Anteilen (mit Aggravationsten-
denz), welche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
(Strassenbauer) rechtfertige, jedoch sei eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in
angepasster Verweistätigkeit zumutbar. Er führte jedoch an, dass das Dos-
sier noch aus somatischer Sicht beurteilt werden sollte (B-act. 24, Beilage).
5.5
5.5.1 Zu beurteilen ist vorliegend, wie bereits dargelegt, der Sachverhalt
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014
(siehe oben E. 2.2). Demnach ist der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers und dessen verbleibende Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeit-
punkt zu beurteilen. Sofern sich sein Gesundheitszustand und damit seine
verbleibende Arbeitsfähigkeit danach verändert haben sollte, ist dies in
einem separaten Verfahren durch die Vorinstanz zu prüfen. Es ist daher
nachfolgend nur auf die medizinischen Berichte abzustellen, die den Zeit-
raum bis November 2014 betreffen oder Aussagen für diesen Zeitraum ent-
halten, wobei die in diesem Zeitraum durchgeführte stationäre Schmerz-
therapie im Spital U._______ (B-act. 1 Beilage 1), die in diesen Zeitraum
fällt und zu welcher der medizinische Dienst der IVSTA Stellung genommen
hat, noch zu berücksichtigen ist.
5.5.2 Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im
Nachgang zum Unfall vom 12. Oktober 2010 wegen der Einschränkungen
im linken Bein und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik, aber
auch aufgrund der Rückenproblematik, nicht mehr im Strassenbau er-
werbstätig sein kann. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer in
C-6971/2014
Seite 26
einer leichten Verweistätigkeit, und wenn ja, in welchem Mass er im No-
vember/Dezember 2014, das heisst nach der stationären Schmerzthera-
pie, noch arbeitsfähig war.
Dr. B._______, FMH allgemeine Medizin und zertifizierter RAD-Arzt,
schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit in somati-
scher Hinsicht auf 50 % stundenweise, halbtags sitzend. An dieser Ein-
schätzung hielt er in Berücksichtigung der medizinischen Behandlungen
bis Dezember 2014 fest, verwies aber darauf, dass die Angelegenheit noch
psychiatrisch zu beurteilen und allenfalls das Dossier anhand der Akten
des Verfahrens in Deutschland zu vervollständigen sei (IV 42, 72). Der von
der Vorinstanz beauftragte Psychiater Dr. WW.______ schloss sich bezüg-
lich der Einschränkungen aus psychischer Sicht der Einschätzung von
Dr. B.________ an und blieb im Lauf des Verfahrens bei dieser Einschät-
zung (vgl. IV 74, B-act. 15 und 24). Gestützt auf den Entlassungsbericht
der BB.-Klinik U.________, Abteilung Anästhesie, Intensiv- und Notfallme-
dizin, Schmerztherapie, vom 11. Dezember 2014, ist von einer etwas ver-
besserten (Schmerz)-Situation auszugehen („deutlich verbesserter Allge-
meinzustand“). Die Ärzte empfehlen die Fortführung des körperlichen Akti-
vierungstrainings, zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht indessen
nicht (B-act. 5 B. 1). Die Gutachterin Dr. VV.________ beurteilte im März
2015 die berufliche Leistungsfähigkeit des Exploranden für eine leichte Tä-
tigkeit mit einfachen Anforderungen als vollschichtig möglich, das heisst für
mindestens sechs Stunden täglich, unter den dargelegten qualitativen Ein-
schränkungen, dies seit Jahren. Der Gutachter Dr. C.________ hielt nach
seiner Exploration im September 2015 fest, aus seiner Sicht sei der Explo-
rand seit der Rentenantragstellung voll erwerbsunfähig. Er habe am
1. September 2015 (nach der dreimonatigen stationären Therapie) einen
Exploranden in einer schweren depressiven Verfassung kennengelernt. Es
bestehe keine Aussicht auf Besserung (B-act. 20.1 und 30.4).
5.5.3 In Beurteilung der vorhandenen Akten ergibt sich ein unvollständiges
und widersprüchliches Bild. Einerseits fehlen teilweise entscheidende Ak-
ten aus dem deutschen Rentenverfahren (bspw. neurologische Befunde
vom November 2010 und März 2011 [vgl. IV 39 S.3] sowie das 1. Renten-
gutachten bestehend aus drei Gutachten von März bis Oktober 2012 in
neurologisch-psychiatrischer, unfallchirurgischer und neurologischer Hin-
sicht [vgl. IV 28 S. 10 f. und 39 S. 5] sowie die beratungsärztliche Stellung-
nahme dazu von Juni 2012 [vgl. IV 28 S. 11 ff.]). Da diese Gutachten nicht
aktenkundig sind, konnte der gesundheitliche Zustand und Verlauf – auch
durch den medizinischen Dienst der IVSTA – nicht zuverlässig beurteilt
C-6971/2014
Seite 27
werden. Anderseits widersprechen sich die beiden deutschen Gerichtsgut-
achten (nervenfachärztlich [B-act. 30.3] und psychiatrisch [B-act. 20], je-
weils von Fachärzten der Neurologie-Psychiatrie) zuhanden des Sozialge-
richts X.________ aus dem Jahr 2015 diametral, soweit sie aktenkundig
sind und soweit sie den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis Novem-
ber/ Dezember 2014 betreffen (Dr. VV.________: vollschichtige Erwerbs-
fähigkeit im Rahmen der dargelegten Einschränkungen seit Jahren;
Dr. C.________: volle Erwerbsunfähigkeit seit Rentenantragstellung). Das
Gutachten von Dr. VV.________ konnte den Ärzten des medizinischen
Dienstes nicht vorgelegt werden, da es erst später aktenkundig wurde, und
das Gutachten von Dr. C.________ liegt nur teilweise vor (es fehlt der
Schluss). Dr. B.________ empfahl der Vorinstanz bereits am 2. April 2015
im Hinblick auf das in Deutschland laufende Gerichtsverfahren, das Dos-
sier zu vervollständigen. Entsprechende Vorkehrungen sind indes nicht er-
sichtlich. Zudem finden sich keine Hinweise dazu, dass die Angelegenheit
einem Facharzt einer somatischen Disziplin des für die IVSTA zuständigen
regionalärztlichen Dienstes (RAD) Rhône (vgl.
rhone/rad-rhone.html; abgerufen am 8. August 2016) – statt nur den bera-
tenden Ärzten im medizinischen Dienst der IVSTA (vgl. Art. 59 Abs. 2 und
2bis IVG) – vorgelegt worden wäre, was sich bei der hier bestehenden chi-
rurgisch-orthopädischen Problematik mit neurologischer und psychischer
Komponente als zwingend erwiesen hätte. Es fehlt auch eine Darlegung
des Einflusses der medikamentösen Behandlung auf die Leistungsfähig-
keit des Beschwerdeführers. Soweit der Psychiater Dr. WW._______ vom
5. Mai 2015 in seiner Stellungnahme entgegen den Beurteilungen der be-
handelnden Psychiater, Neurologen und Schmerzspezialisten ausführt, es
könne keine aktuell schwere depressive Episode begründet werden, über-
zeugt seine Begründung insoweit nicht, als dass er auf die fehlende IV-
Relevanz nach schweizerischer Rechtspraxis hinweist (s. sogleich). Eine
für das – nicht als Fachgericht ausgestaltete – Bundesverwaltungsgericht
nachvollziehbare Darlegung, weshalb die Beurteilungen widersprüchlich
seien und weshalb die „schwere depressive Episode ohne psychische
Symptome (ICD F32.2)“ aus medizinischer Sicht nicht hinreichend belegt
sei (IV 74 S. 2), findet sich in seinen Ausführungen nicht. Soweit er fest-
stellt, die „chronische Schmerzstörung (IDC F45.41)“ sei nach schweizeri-
schen IV-Bestimmungen kein Grund zu einer Arbeitsunfähigkeit, fehlt eine
Auseinandersetzung mit dem – von Dr. B._______ festgestellten und im
Wesentlichen unbestrittenen – somatischen (Teil-)Substrat der Schmerzen
(Lumbalsyndrom nach Diskushernien-OP im Jahre 2008; neuropathisches
Schmerzsyndrom bei Peronäus-Läsion nach Arbeitsunfall und diabetischer
C-6971/2014
Seite 28
Polyneuropathie). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist diesbezüglich auf die Aufgabe des Arztes zu verweisen, wonach
dieser sich zur (verbleibenden) Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu
äussern hat und rechtliche Beurteilungen, wonach gewisse Faktoren (in
der Biografie einer versicherten Person) (k)einen Einfluss auf einen IV-An-
spruch hätten, in die Beurteilung der Verwaltung oder des Gerichts fallen.
Darunter fällt auch die Frage der Massgeblichkeit einer Schmerzstörung im
konkreten Fall in Berücksichtigung der von den Ärzten beschriebenen Si-
tuation (siehe oben E. 4.9.1 und unten E. 5.6).
In den weiteren Stellungnahmen vom 10. August 2015 und vom 20. No-
vember 2015 begründet Dr. WW.________ zwar seine Einschätzung aus-
führlicher, weshalb aus seiner Sicht – entgegen den Einschätzungen der
behandelnden Psychiater nach über zweimonatiger stationärer Behand-
lung beziehungsweise des begutachtenden Psychiaters Dr. C._______ –
die jeweils gestellte Diagnose einer schweren Depression nicht mit den
dazu notwendigen Befunden beziehungsweise Anzahl Kriterien versehen
sei. Er zitiert indes nur einzelne verkürzte Ausschnitte des Berichts/des
Gutachtens und erläutert nicht nachvollziehbar, welche Kriterien bezie-
hungsweise inwiefern deren Ausgeprägtheit für das vollständige Krank-
heitsbild einer schweren Depression fehle (vgl. DILLING/MOMBOUR/
SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
10. Aufl. 2015, S. 169 ff. [F32 depressive Episode]). Er widerspricht auch
der Auffassung des Dr. C.________, dass aus seiner Sicht die therapeuti-
sche Möglichkeit der Behandlung der Depression ausgeschöpft sei, ohne
sich zu möglichen Behandlungsmassnahmen zu äussern (je Beilage zu
B-act. 17 und 24). Zu ergänzen bleibt, dass Dr. WW.________, wie bereits
gesagt, nicht vollständig dokumentiert war. Beispielsweise wurde ihm das
Gutachten von Dr. VV.________ nicht vorgelegt, zudem hat er den Versi-
cherten – anders als die Spitalärzte und die beiden deutschen Gutachter –
nicht selbst untersucht. Somit war es ihm auch nicht möglich, eine vollstän-
dige nachvollziehbare Beurteilung abzugeben.
Was die Beurteilung von Dr. KK.________ durch die ärztliche Untersu-
chungsstelle der deutschen Rentenversicherung (E 213, IV 11) betrifft,
stellte sie Auswirkungen durch den Diabetes fest (S. 9, 12), anders als der
Hausarzt, der Diabetologe ist und der in seinem (späteren) Bericht keine
Hinweise zu Einschränkungen wegen des Diabetes festhält (vgl. B-act. 5
B. 4 S. 4). Bei der Beurteilung von Dr. KK._______ ist zu beachten, dass
sie die Angelegenheit aus somatischer Sicht als Fachärztin für Chirurgie
C-6971/2014
Seite 29
und Unfallversicherung beurteilte. Sie empfahl ergänzend eine psychiatri-
sche Behandlung (S. 12). Diese wurde in der Folge auch durchgeführt (vgl.
B-act. 5 B. 2 und 3, B-act. 30 B. 5 und 6), aber – da diese erst von März
bis Juni 2014 erfolgte – in ihrer Gesamtbetrachtung vom 19. Februar 2014
fehlt. Letztere Behandlung ist indes für die vorliegende Beurteilung bedeut-
sam. Zu ergänzen bleibt, dass auch der Psychiater Dr. WW.________, im
Zeitpunkt, als ihm ein Teil des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von
Dr. C.________ vom 7. September 2015 (Begutachtung nach dem vorlie-
gend relevanten Beurteilungszeitraum) vorgelegt wurde, zu Handen der
IVSTA empfahl, das Dossier nochmals somatisch prüfen zu lassen (siehe
Beilage zu B-act. 24). Dies unterblieb in der Folge.
5.5.4 Zusammenfassend ist zu den in den Akten vorhandenen medizini-
schen Beurteilungen festzuhalten, dass grundsätzlich den beiden deut-
schen Gutachten in nervenfachärztlicher und psychiatrischer Hinsicht aus
dem Jahr 2015, die je auf einer umfassenden Untersuchung des Be-
schwerdeführers beruhen und in sich nachvollziehbar sind, grundsätzlich
eine hohe Beweiskraft zukommt, soweit sie den vorliegend zu beurteilen-
den Zeitraum bis November/Dezember 2014 betreffen, auch wenn sie sich
in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers diametral
widersprechen. Was die Stellungnahmen der beiden Ärzte des medizini-
schen Dienstes betrifft, beruhen sie nicht auf einer vollständigen Aktenlage.
Zudem fehlt bei den Kurzstellungnahmen des Dr. B._______ aus somati-
scher Sicht die fachärztliche Beurteilung und die Auseinandersetzung mit
der Schmerzproblematik in rheumatologisch-/orthopädischer und neurolo-
gischer Hinsicht. Auch die Stellungnahmen des Psychiaters
Dr. WW._______ sind wie dargelegt nicht voll beweiskräftig, weshalb die
Berichte des medizinischen Dienstes den strengen Anforderungen an die
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen nicht stand halten (siehe oben E. 4.8.3).
5.6 Unter diesen Umständen ist nicht möglich, den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers per November/Dezember 2014 mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, was Grundlage
für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers wäre. Die Angelegenheit ist demnach zur Vervollständigung der Akten
und zur neuen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da anhand der vorhandenen Akten
auch die Grundlagen des Erwerbsvergleichs nicht rechtskonform ermittelt
werden können (siehe hiernach E. 6.1), bleibt kein Raum für die Erstellung
eines Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Nach Einholung
C-6971/2014
Seite 30
des vollständigen Aktendossiers (siehe oben E. 5.5.3) ist die Sachverhalts-
abklärung mit einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den
Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie und Psychiatrie un-
ter Beizug der Neurologie zu ergänzen. Alternativ besteht die Möglichkeit,
dass der RAD Rhône nach Vervollständigung der umfangreichen Akten
aus Deutschland die Aktenlage interdisziplinär, in Berücksichtigung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und unter expliziter Würdigung der sich wider-
sprechenden Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen der deutschen
Gutachter ergänzend prüft und Stellung zuhanden der Vorinstanz nimmt.
5.7 Nach Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung ist der Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers – je nach Diagnosenstellung (vgl. zur
Schmerzstörung mit/ohne somatisches Substrat E. 5.5.3, 1. Abschnitt) –
allenfalls ergänzend nach den vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 ff.
aufgestellten Kriterien zu prüfen (vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Aktuelle
Urteile zu BGE 141 V 281, in: SZS 59/2015 S. 557). Zu ergänzen bleibt,
dass der Gesundheitszustand des Versicherten sich aufgrund der vorlie-
genden Akten, die teilweise auch den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers nach November/Dezember 2014 beschreiben, verändert haben
könnte. Die IVSTA wird demnach auch zu beurteilen haben, ob sich eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hat, und wenn ja, ob
diese bereits im Verfügungszeitpunkt vom 3. November 2014 bestanden
hat oder erst später eingetreten ist, und ob dem Beschwerdeführer im letz-
teren Fall eine abgestufte Rente zuzusprechen wäre. Zu beachten ist im
Übrigen, dass ab Ende 2013 immer wieder längere stationäre Spitalaufent-
halte des Beschwerdeführers dokumentiert sind, während welchen er als
vollständig arbeitsunfähig zu beurteilen sein dürfte.
5.8 Aufgrund der Beschränkung des zu überprüfenden Sachverhalts bis
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 (vgl.
E. 2.2, Abschnitt 1) sind die im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom
9. September 2016 aktenkundig gemachte Erkrankung am 23. März 2016
an einem Herpes Zoster (Hautausschlag infolge Viruserkrankung) und
einer Paronychie (Entzündung des Nagelfalzes) am rechten Daumen (Arzt-
bericht Dr. D.________ vom 23. März 2016, B-act. 35 Beilage 2) sowie des
mit Kernspintomographie vom 31. März 2016 festgestellten Rezidivprolaps
des Wirbelkörpers im Segment L5/S1 mit leichter Irritation der Wurzel von
S1 rechts, der gering aktivierten Osteochondrose in dieser Etage, sowie
der unverändert geringen Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5 (Bericht
von Dr. E.________ vom 31. März 2016, B-act. 35 Beilage 3) vorliegend
nicht zu beachten.
C-6971/2014
Seite 31
6.
Ergänzend bleibt antragsgemäss auf den von der Vorinstanz errechneten
IV-Grad sowie auf die Höhe der ermittelten IV-Rente von Fr. 51.– (Dreivier-
telsrente) einzugehen.
6.1 Zum von der Vorinstanz ermittelten Erwerbsvergleich (IV 43) bleibt fol-
gendes anzumerken. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ist beim Valideneinkommen grundsätzlich auf den letzten er-
zielten Lohn der versicherten Person abzustellen (oben E. 4.7.2). Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt (vor seinem Unfall)
einen Stundenlohn von Euro 15.59 erzielte und am 16. April 2014 (Datum
der Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers) ohne Unfall zirka Euro
16.90 erzielen würde. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe zuletzt vom
1. November – 30. November 2010 (d.h. nach seinem Unfall am 12. Okto-
ber 2010) einen Bruttolohn von Euro 2‘774.87 erzielt, wobei er ab 24. No-
vember 2010 Krankengeld bezogen habe. Er habe zuletzt im Sommer 9,5
Stunden und im Winter 8,5 Stunden gearbeitet (IV 37 S. 3 und 7). Gestützt
auf diese Angaben erweist es sich als unmöglich, das Valideneinkommen
des Beschwerdeführers zu bestimmen, da verlässliche Unterlagen zu den
bezahlten (Jahres-)Löhnen vor dem Unfall im Oktober 2010, sei es als
Lohnauszüge des Arbeitgebers oder gestützt auf die bezahlten Beiträge an
den deutschen Versicherungsträger, fehlen. Die Vorinstanz wird demnach
auch hierzu die Akten zu vervollständigen haben.
Zum von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen des Beschwerde-
führers (vgl. IV 43 S. 1) ist zu ergänzen, dass in Anwendung der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Zentrallöhne, und nicht auf
(zufällig ausgewählte) statistische Berufsgruppen abzustellen ist (siehe
oben E. 4.7.2 sowie SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Der Einkommensvergleich
– Rückblick und Ausblick, in: Ueli Kieser, Validen- und Invalideneinkom-
men, St. Gallen 2013, S. 37 f., und 46), weshalb auch der von der Vor-
instanz ermittelte Invalidenlohn sich nicht als rechtskonform ermittelt er-
weist.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von der IV-Stelle zugesprochene Rente
von Fr. 51.– sei viel zu tief und nochmals zu prüfen.
6.2.1 Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer von Dezember
1984 bis August 1986 in der Schweiz und leistete in dieser Zeit AHV/IV-
Beiträge. Es sind ihm demnach AHV/IV-Beiträge von einem Jahr und acht
C-6971/2014
Seite 32
Monaten anzurechnen, dies bei einem durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 29‘484.– (vgl. IV 1-4, 62 f.). Dies bestreitet der Beschwerde-
führer nicht.
6.2.2 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zur Berechnung und die genaue
Berechnung der Rente in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 korrekt
dargelegt, darauf kann verwiesen werden (vgl. B-act. 12 S. 1 f.). Gemäss
den Einträgen in den individuellen Beitragskonten (IK) in den Jahren 1984
– 1986 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 45‘673.– (IV 4). Das aufgewer-
tete Einkommen beträgt Fr. 47‘363.– (Aufwertungsfaktor 1.037 im Jahr
2011; vgl. Rententabellen AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen, 2011, S. 15;
lang:deu/category:23; abgerufen am 19. Juli 2016). Dieser Betrag geteilt
durch die anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten
ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28‘418.– bezie-
hungsweise als nächsthöhere Bestimmungsgrösse der BSV-Rententabel-
len 2011 von Fr. 29‘232.–. Die anwendbare Rentenskala errechnet sich fol-
gendermassen: Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1962 geboren. Der Ver-
sicherungsfall ist im Jahr 2011 eingetreten. Daraus ergeben sich 28 Jahre
des Jahrgangs (vgl. Rententabellen AHV/IV 2011, S. 8). Nach dem Skalen-
wähler ist bei einem vollen Beitragsjahr bei 28 Jahren des Jahrgangs die
Rentenskala 2 anwendbar (vgl. Rententabellen AHV/IV 2011 S. 10, Skala
2: S. 102 f.). Der Rentenanspruch wurde im Jahr 2014 verfügt, weshalb die
Vorinstanz auf die letzte angepasste Rententabelle 2013 abstellte. Das an
die Preisentwicklung angepasste anwendbare massgebende Einkommen
nach der Rententabelle 2013 beträgt Fr. 29‘484.– Die darauf gestützte
ganze Invalidenrente der Rentenskala 2 beträgt demnach Fr. 68.– bezie-
hungsweise Fr. 51.– für eine Dreiviertelsrente (vgl. Rententabellen 2013
S. 102 f.). Die Ermittlung der Rentenskala durch Vorinstanz erweist sich
demnach als korrekt. Die Rente fällt deshalb so tief aus, weil dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz nur ein massgebendes Beitragsjahr ange-
rechnet werden kann.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, die zuge-
sprochene Rente erweise sich als zu tief, und Vergleiche zu anderen ihm
bekannten Fällen zieht, ist er darauf hinzuweisen, dass nur der Anspruch
der schweizerischen Invalidenversicherung (1. Säule) Anfechtungsobjekt
der vorliegend angefochtenen Verfügung bildet (oben E. 3.2). Was ein all-
fälliger Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) betrifft, bleibt
es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinen ehemaligen Arbeitge-
bern in der Schweiz oder bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle
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Seite 33
Sicherheitsfonds BVG (Meldung von kontaktlosen und vergessenen Gut-
haben [vgl.
f366.cfm], abgerufen am 19. Juli 2016) einen allfälligen Leistungsanspruch
abzuklären.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend
seine Beschwerde, sein Rentenanspruch sei nicht korrekt abgeklärt wor-
den, durchdringt. Die Verfügung vom 3. November 2014 wird deshalb auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre (siehe hiervor
E. 5.5 und 6.1). Im Nachgang dazu hat sie den IV-Grad des Beschwerde-
führers neu zu ermitteln und anschliessend neu über den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer
über seinen Anspruch aus der Invalidenversicherung hinaus beanstandet,
die Rente sei zu tief ausgefallen, ist nicht auf das Begehren einzutreten.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der am 19. Dezember 2014 und am 16. Januar 2015 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.66 (B-act. 4 und 7) ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugebendes
Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädgung zuzusprechen
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6971/2014
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 3. November 2014 wird aufgehoben und die Angele-
genheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen den Sachverhalt abkläre, den Leistungsanspruch des Beschwer-
deführers prüfe und anschliessend neu darüber verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.66 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Formular Zahladresse, Kopie der Eingabe vom 9.9.2016)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-6971/2014
Seite 35
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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