Abtei lung III
C-697/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
T._______,
Beschwerdeführerin,
Zustelldomizil: D._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1981 geborene kubanische Staatsangehörige T._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 29. Juni
2005 bei der Schweizer Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimo-
natigen Aufenthalt. Als Hauptzweck der beabsichtigten Reise gab sie an,
auf Einladung des im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizerbür-
gers D._______ (nachfolgend: Gastgeber), den sie als einen Bekannten
bezeichnete, die Schweiz kennen lernen zu wollen. Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bun-
desamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch in einer Verfügung vom 6. September 2005 ab. Die Verweige-
rung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin
aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute ver-
suchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher
rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzu-
bauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesell-
schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gege-
benenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C. Mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 14. Oktober 2005) beantragt die
Gesuchstellerin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise wäre nicht genügend gesichert. Sie habe in beruflicher und
familiärer Hinsicht Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten und werde
nach Ablauf des geplanten Besuchsaufenthaltes in die Heimat zurückkeh-
ren, was sie schriftlich garantiere. Sie lebe in geordneten Verhältnissen,
sei Geschäftsleitungsmitglied einer Bank, bei welcher sie seit 1998 arbeite,
und könne nach dem im Jahre 2008 zu erwartenden Abschluss ihres Be-
triebswirtschaftsstudiums mit einen signifikanten Lohn- und Karrieresprung
rechnen. Die Arbeitgeberin unterstütze den dreimonatigen Besuch in der
Schweiz. In familiärer Hinsicht lebe sie zusammen mit der Grossmutter,
der Mutter und den Neffen in einem Haushalt. Dabei helfe sie bei der Be-
treuung der Kinder ihrer Schwester, die in Venezuela als Ärztin arbeite.
Sie selbst sei mit einem Kubaner verlobt und eine baldige Heirat sei ge-
plant. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Pauschalisierungen würden
ihrer persönlichen Situation nicht gerecht. Der Gastgeber habe im Übrigen
schon wiederholt Besuch aus Kuba gehabt und die Gäste seien jeweils
fristgerecht in die Heimat zurückgekehrt.
3D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 spricht sich die Vorins-
tanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf
die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch die Schwei-
zer Vertretung in Havanna für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die
geltend gemachten Beziehungen könnten nicht genügende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten.
E. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/Genf/München 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Be-
4schwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie u.a. Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wie-
derausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
2.4
2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
2.4.2 In Kuba sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung mit vergleichsweise
schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen konfrontiert.
Die herrschende sozialistische Planwirtschaft ist seit dem Ende des kalten
Krieges und dem damit einhergehenden Wegfall wirtschaftlicher Unterstüt-
zung mit zusätzlichen Problemen konfrontiert. So fehlt es insbesondere an
Leistungsanreizen für die arbeitende Bevölkerung. Diese wird überwiegend
in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, be-
zahlt (monatliches Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro),
mit der der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann.
Viele, auch elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den
"peso convertible" (CUC) erhältlich - zu Preisen, die oft den europäischen
entsprechen oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer ku-
banischen Familie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konverti-
bler Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen von im
Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt
(Quelle:
Kuba/Wirtschaft.html [Stand: März 2007, Besuch: 24. August 2007]). Die
wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in einer
anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von kuba-
nischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zür-
cher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Frei-
heit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbe-
dingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein
minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubani-
sche Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufge-
halten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurück-
5kehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die
Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszuzö-
gern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht
mehr durchgesetzt werden kann.
2.5
2.5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw.
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
2.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige und
kinderlose Frau. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lebt sie im Familienver-
bund mit der Grossmutter, der Mutter und mehreren Neffen. Diesbezüglich
habe sie eine wichtige Rolle in der Familie, weil sie die Kinder ihrer
Schwester, welche im Ausland arbeite, mitbetreue. Diese Darstellung gilt
es allerdings schon deshalb zu relativieren, weil die Beschwerdeführerin
nicht etwa nur eine kurze Reise, sondern eine mehrmonatige Landesabwe-
senheit plant und für diese Reise keine zwingende Veranlassung besteht.
Daraus kann nur geschlossen werden, dass eine ständige Präsenz der Be-
schwerdeführerin für die Belange ihrer Familie nicht notwendig ist. Dessen
unbesehen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade
in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im
Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die
Angehörigen aus dem Ausland wirksamer unterstützen zu können. Soweit
sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, verlobt zu sein, sind auch keine
besonderen Verknüpfungen an die Herkunftsumgebung erkennbar. Es
wurden keine Angaben gemacht, die auf die Person des Partners und des-
sen berufliches und soziales Umfeld schliessen liessen. Dass es in der
Zwischenzeit zur Hochzeit gekommen wäre, wurde im Übrigen von der Be-
schwerdeführerin nicht vermeldet. Alles in allem sind in den persönlichen
und familiären Verhältnissen - soweit diese überhaupt offengelegt wurden -
keine Verpflichtungen oder Verknüpfungen auszumachen, die besondere
Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt geben könnten.
2.5.3 Aber auch in Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
in denen sich die Beschwerdeführerin befindet, bestehen weitgehende Un-
klarheiten. Sie macht geltend, sie sei Mitglied der Geschäftsleitung einer
Bank, bei der sie seit 1998 angestellt sei, und studiere daneben Betriebs-
6wirtschaft an der Universität Havanna. Das Studium wolle sie 2008 ab-
schliessen. In dem im Jahre 2005 ausgestellten Reisepass steht dagegen
zur Berufsbezeichnung "sin profesión". Irgend welche Belege für die Ar-
beitsstelle oder das Studium befinden sich nicht bei den Gesuchsakten
und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht.
2.5.4 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen aufgrund von geschäftli-
chen Kontakten; der Gastgeber und seine kubanische Ehefrau sollen Kun-
den der Bank sein, bei der die Beschwerdeführerin arbeite und von dieser
schon wiederholt am Schalter betreut worden sein. Vor diesem Hinter-
grund bedürfte ein Besuchsaufenthalt und dazu noch für volle drei Monate
einer besonderen Begründung. Der Gastgeber vermerkte dazu allerdings
im Fragebogen des kantonalen Migrationsamtes nur das Stichwort „Touris-
mus“ und die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe fest,
es gehe ihr darum, im Hinblick auf ihre „berufliche und persönliche Ent-
wicklung in Kuba Einblick in die europäische Lebensweise“ zu erhalten.
Für Letzteres dürfte sich die Schweiz im europäischen Vergleich aber
schon aus sprachlichen Gründen kaum aufdrängen.
2.5.5 Die Vorinstanz konnte unter den gegebenen Umständen annehmen, die
fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gewährleis-
tet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche
wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.
2.6 Der Gastgeber hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten
der Beschwerdeführerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes
aufzukommen. Weiter stellt die Beschwerdeführerin ihre anstandslose und
fristgerechte Rückkehr - gerade auch im Interesse des Gastgebers - in
Aussicht. Die Integrität des Gastgebers wird in keiner Art und Weise in
Zweifel gezogen. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise sind indessen nicht so sehr die Einstellung oder Absichten
eines Gastgebers von Bedeutung. Dieser kann zwar für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten.
2.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit
der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorin-
stanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend aus-
geübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. November 2005 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 177 51 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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