B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6973/2010
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 11
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
T._______
vertreten durch M._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6973/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige T._______ (geb. 1973; nachfol-
gend: Beschwerdeführer) heiratete am 7. Februar 2009 die Schweizer
Bürgerin E._______ (GL). Gestützt auf diese Heirat erhielt er vom Kanton
Glarus eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Nachdem sich die Ehefrau im April 2010 vom Beschwerdeführer getrennt
hatte, reichte sie am 1. Juli 2010 eine Strafanzeige wegen Drohung ge-
gen ihn ein. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Juni
2010 rückwirkend auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimat-
land ab. Nichtsdestotrotz hielt er sich jedoch weiterhin mehrheitlich in der
Schweiz auf und arbeitete vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 im
Auftrag eines Temporärbüros. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ver-
starb am 9. August 2010 anlässlich eines Verkehrsunfalles.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Glarus (nachfolgend: kantonale Behör-
de) beantragte am 19. August 2010 beim BFM ein Einreiseverbot, wor-
aufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2010 ein fünfjähriges
Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängte. Zur Begründung
der Massnahme nahm sie auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) Bezug und führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen il-
legaler Einreise und illegalem Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen. Auch liege eine Strafanzeige wegen wiederhol-
ter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Er habe zudem ausgeschafft werden
müssen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 20. August 2010 nach S._______
(Mazedonien) ausgeschafft worden war, verfügte das Verhöramt des Kan-
tons Glarus gleichentags die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen
Drohung.
D.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot reichte der Beschwerdefüh-
rer am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Darin beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begrün-
dung macht er im Wesentlichen geltend, es entspreche nicht den Tatsa-
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chen, dass er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Er verfüge
über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung. Überdies
habe er sich persönlich und freiwillig am 25. Juni 2010 aus der Schweiz
nach Mazedonien abgemeldet. Er bestätige, dass er keine Schuld am
Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner inzwischen verstorbenen
Ehefrau habe. Nie habe er gegen das Gesetz verstossen, weder in der
Schweiz noch in Mazedonien. Die Aufenthaltsbewilligung habe die Poli-
zeistelle zurückbehalten. Weiter fügt er an, er habe eine gute Beziehung
zu "seiner" minderjährigen Tochter gehabt, weshalb er überrascht sei,
dass man annehme, er stelle eine Gefahr für sie dar. Er verlange auch
nichts vom Vermögen seiner Ehefrau. Er besitze einen gültigen biometri-
schen Reisepass, weshalb er sich bis zu 90 Tagen in der Schweiz und al-
len Schengen Staaten aufhalten dürfe. Auch habe er nie illegal gearbeitet.
Vom 26. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 habe er vielmehr durch ein
Temporärbüro – ganz legal – Arbeit vermittelt bekommen. Durch das Ein-
reiseverbot in alle Schengen Staaten und die Schweiz seien seine Men-
schenrechte verletzt. Es gäbe kein Gerichtsurteil gegen ihn, um ein sol-
ches Verbot über ihn verhängen zu können. Er beantrage zudem die
Rückgabe seiner Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 20. April 2011
gültig sei. Er werde sich danach freiwillig aus der Schweiz abmelden, da
er nicht in der Schweiz wohnen wolle.
Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Aufenthaltsbe-
willigung, seines Reisepasses und des AHV-Ausweises ein.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, es treffe zu,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des bewilligungsfreien Auf-
enthaltes (ohne Erwerbstätigkeit) während maximal drei Monaten inner-
halb von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten könne. Der Aufent-
halt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte jedoch das Einholen einer
Bewilligung vorausgesetzt. Diese habe er allerdings nicht mehr besessen,
weshalb der daraufhin erfolge Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit illegal
erfolgten. Auch ohne strafrechtliche Verurteilung stelle das Verhalten des
Beschwerdeführers einen erheblichen Verstoss und eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die fünfjährige Dauer sei ver-
hältnismässig und entspreche der Praxis in vergleichbaren Fällen.
C-6973/2010
Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer machte vom gewährten Recht zur Replik innert
angesetzter Frist keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich
gegen das Einreiseverbot richtet. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesbe-
züglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
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Seite 5
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort voll-
streckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per-
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sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine län-
gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Beschwerdeführer
ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
4.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art.
67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit
der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich
gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER,
in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun-
des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
4.3. In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer straf- und
ausländerrechtlich vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für
die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der
ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet wer-
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den kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufent-
haltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen
und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu infor-
mieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom
31. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
5.
5.1. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung illegale
Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen. Ausserdem liege eine
Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt (Drohung) vor. Auf-
grund dieser Verfehlungen wurde er ab dem 18. August 2010 bis zum Tag
seiner Ausschaffung nach Skopje, dem 20. August 2010, in Ausschaf-
fungshaft versetzt.
5.1.1. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe sich nicht illegal in der Schweiz auf-
gehalten, da er über eine bis zum 20. April 2011 gültige Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt und sich am 25. Juni 2010 persönlich und freiwillig aus der
Schweiz nach Mazedonien abgemeldet habe. Weiter macht er beschwer-
deweise geltend, er besitze einen gültigen biometrischen Reisepass und
könne sich damit 90 Tage in allen Schengen-Staaten und der Schweiz
aufhalten. Seine Erwerbstätigkeit vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 sei
ihm durch ein Temporärbüro aus Sion vermittelt worden; er habe dabei
über alle notwendigen Papiere und Versicherungen verfügt, weshalb es
sich nicht um Schwarzarbeit handle.
Mazedonische Staatsangehörige sind per 19. Dezember 2009 für einen
maximal dreimonatigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreit, wenn sie
im Besitz eines gültigen, biometrischen Reisepasses sind. Die Visums-
pflichtbefreiung gilt jedoch nicht, wenn während des Aufenthalts in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008
[VEV, SR 142.204] und Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 in der Fassung vom 19. Dezember 2009). In
casu hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen am 25. Juni
2010 aus der Schweiz nach Mazedonien abgemeldet und bereits am fol-
genden Tag eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss einem Bericht
der Fachstelle Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010 habe
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Seite 8
er sich an dortiger Stelle am 25. Juni 2010 persönlich und rückwirkend
auf den 1. Mai 2010 aus der Schweiz in sein Heimatland abgemeldet. Die
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde somit zu einem Zeitpunkt
ausgeübt, indem er – entgegen seiner Aussage – nicht mehr über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte, erlischt diese doch gemäss Art. 61 Abs. 1
lit a AuG mit der Abmeldung ins Ausland. Eine Frist wird dabei nicht ge-
währt, vielmehr erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung (vgl.
SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 61 N. 4). Vor diesem Hintergrund
wäre sein weiterer Aufenthalt – mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz – be-
willigungspflichtig gewesen (vgl. Art. 11 AuG).
Mit erfolgter Abmeldung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein sol-
len, dass er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz
verfügt. Unter diesen Umständen wäre er zumindest verpflichtet gewe-
sen, sich im Rahmen des weiteren Aufenthalts und insbesondere bezüg-
lich seiner vom 26. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 dauernden Erwerbstätig-
keit bei den zuständigen Behörden über die geltenden Vorschriften zu in-
formieren. Da er dies unterliess, ist ihm zumindest eine Sorgfaltspflicht-
verletzung vorzuwerfen (vgl. E. 4.3).
5.1.2. Des Weiteren gründet das am 19. August 2010 verhängte Einreise-
verbot auf einer von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen densel-
ben am 1. Juli 2010 erstatten Strafanzeige wegen Drohung gemäss
Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0). In der Zwischenzeit wurde das Strafverfahren jedoch –
nach dem Hinschied der Ehefrau - mangels Beweises eingestellt (vgl.
Einstellungsverfügung des Verhöramts des Kantons Glarus vom 20. Au-
gust 2010). Dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich zur Verant-
wortung gezogen worden ist, spielt jedoch im vorliegenden Zusammen-
hang keine Rolle. Denn das Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung
einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob ei-
ne solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbe-
hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländer-
rechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es ist auch nicht massgebend, ob ein
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ein Einreiseverbot
kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein solches nicht durchge-
führt wurde, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder noch hängig
ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine strafrechtliche Untersuchung ein-
gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-131/2006
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vom 21. Februar 2007 E. 7). Vor diesem Hintergrund kann auch der Ein-
wand des Beschwerdeführers nicht gehört werden, es liege kein Ge-
richtsurteil gegen ihn vor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz unbe-
gründet sei und gegen das Gesetz verstosse (vgl. Beschwerde vom 16.
September 2010).
5.2. Das in straf- und ausländerrechtlichen Hinsicht an den Tag gelegte
Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt grundsätzlich die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genom-
men und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. c in der früheren Fas-
sung).
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz.
613 ff.).
6.2. Eine konkrete Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Die beschwerdeweise getätigten –
im Übrigen sehr pauschal formulierten – Aussagen, er habe eine gute el-
terliche Beziehung zu "seiner" minderjährigen Tochter aufgebaut; er sei
überrascht gewesen, dass man behauptet habe, er stelle eine Gefahr für
sie dar, ist jedoch nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen
könnte, dass die angerufene Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Art.
8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) geeignet wäre, dem Beschwerdeführer einen An-
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spruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Dies umso weniger, als
es sich nicht um seine leibliche, sondern um die minderjährige Tochter
seiner verstorbenen Ehefrau handelt (vgl. Bericht der Fachstelle Migration
des Kantons Glarus vom 19. August 2010). Dass er zu dieser noch Kon-
takt habe, macht er zudem weder geltend noch geht dieser Umstand aus
den Akten hervor. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung sei-
ner Menschenrechte (vgl. Beschwerde vom 16. September 2010) kann
damit nicht weiter gehört werden.
6.3. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Über den Beschwerdeführer wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot wegen
Vorliegen einer Strafanzeige aufgrund Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB und der Missachtung ausländerrechtlichen Normen verhängt,
wobei Letzteres dem Beschwerdeführer ohne Weiteres im Sinne einer
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 5.1.1.). Ob-
wohl das Strafverfahren in Sachen Drohung mangels Beweises einge-
stellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung des Verhöramtes des Kantons
Glarus vom 20. August 2010) bestehen nichtsdestotrotz genügend Indi-
zien, dass der Beschwerdeführer die von der Ehefrau angezeigten Hand-
lungen auch tatsächlich verübt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers anläss-
lich ihrer Einvernahmen bei der Kantonspolizei des Kantons Glarus – ins-
besondere im Hinblick auf ihre zeitlichen Abläufe und örtlichen Gege-
benheiten sowie die von dritter Seite erhaltenen Warnungen und Hinwei-
se – solch detailreiche Aussagen betreffend der Drohungen getätigt hat
(vgl. Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei des Kantons Glarus vom
1. Juli 2010 und 9. Juli 2010), dass ihnen ein hohes Mass an Glaubhaf-
tigkeit attestiert werden muss. Im Gegensatz dazu sind die Äusserungen
des Beschwerdeführers lediglich sehr pauschal gehalten (vgl. Einver-
nahmeprotokoll des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 19. August
2010). Vor diesem Hintergrund kann der ein hohes Gefahrenpotential
beinhaltende Sachverhalt, wie ihn die Ehefrau dargestellt hat, ohne Wei-
teres als gegeben betrachtet werden. Dass es zur Anordnung einer Fern-
haltemassnahme nicht unbedingt eines rechtskräftigen Strafurteils bedarf,
wurde im Übrigen bereits an anderer Stelle erörtert (vgl. E. 5.1.2.). Unbe-
streitbar ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010
ausgeschafft werden musste (vgl. Ausschaffungsauftrag der Fachstelle
Migration des Kantons Glarus vom 19. August 2010).
6.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
C-6973/2010
Seite 11
Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Es liegen keine besonderen Gründe vor, die es
rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Glarus
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: