B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6973/2013
Ur t e i l vom 1 0 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt,
Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46,
Postfach 945, 9470 Buchs SG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 31. Oktober 2013.
C-6973/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1954, Staatsangehöriger von Liechtenstein und daselbst wohnhaft, arbei-
tete von 1977 bis 2011 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz
und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Vorakten 13, 14). Krankheitsbedingt arbeitete er
letztmals am 28. April 2011 für die A._______ AG, welche per 31. Oktober
2011 das Arbeitsverhältnis auflöste (Vorakten 8/6, 14/9).
Die Krankentaggeldversicherung H._______ Versicherungen AG richtete
gestützt auf die Arztberichte des behandelnden Hausarztes Dr. med.
C._______ vom 12. Juni 2011 und 17. Oktober 2011 (Vorakten 9/1, 9/3),
die Gespräche vom 24. Juni 2011 und 27. September 2011 (Vorakten 8/4,
8/11), das Arztzeugnis vom 30. September 2011 (Vorakten 8/10) und 27.
Dezember 2011 (Vorakten 10), die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes
Dr. med. F._______ vom 20. Oktober 2011 (Vorakten 9/7) und 15. Dezem-
ber 2011 (Vorakten 9/9) und das psychiatrische Gutachten von Dress. med.
B._______ und M._______ vom 30. November 2011 (Vorakten 25/1, 28/8)
Leistungen aus.
Am 6. Januar 2012 (eingegangen am 12. Januar 2012) reichte der Versi-
cherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch zum Bezug von IV-Leis-
tungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung ein, mit der Begründung, er leide an einer chronisch verlaufenen
Gemütserkrankung (Vorakten act. 2).
Die IV-Stelle holte beim ehemaligen Arbeitgeber A._______ AG, bei der
H._______ Versicherungen AG, bei der liechtensteinischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, beim Beschwerdeführer, beim be-
handelnden Psychiater und beim behandelnden Hausarzt Dr. med.
C._______ Informationen sowie Arztberichte ein (Vorakten 11, 12, 14, 16,
17, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 34, 35).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 (Vorakten 31) teilte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten mit, dass die Überprüfung des Anspruchs ergeben habe, dass
eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notwen-
dig sei. Der RAD-Arzt Dr. med. R._______, Psychiater, kam am 31. August
2012 nach eigenen Untersuchungen zum Schluss (Vorakten 37), der Ver-
sicherte sei ab 2. Mai 2011 zu 100%, ab 1. Juni 2012 zu 80%, ab 18. Juli
2012 zu 50% und seit 23. August 2012 zu 40% arbeitsunfähig.
C-6973/2013
Seite 3
Mit Vorbescheid vom 8. November 2012 (Vorakten 42) stellte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten die Ausrichtung einer
befristeten ganzen IV-Rente ab 1. Juli 2012, einer befristeten halben IV-
Rente ab 1. November 2012 und einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2012
in Aussicht. Dagegen erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Versi-
cherte am 6. Dezember 2012 Einwand (Vorakten 44), mit Ergänzung vom
30. Januar 2013 (Vorakte 49), und beantragte die Zusprechung einer gan-
zen Rente ab 1. Juli 2012 und das Einholen eines Obergutachtens. Er
brachte vor, der Hausarzt Dr. med. C._______ und der Psychologe Mag.
rer. nat. P._______ würden von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% ausge-
hen und damit der Auffassung von Dr. med. R._______ vom 31. August
2012 widersprechen, welcher von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% aus-
gehe, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei. Der Einwandergänzung
waren zwei ärztliche Zeugnisse vom 18. Dezember 2012 und vom 22. Ja-
nuar 2013 betreffend 80% Arbeitsunfähigkeit, sowie eine Stellungnahme
des behandelnden Psychologen Mag. rer. nat. P._______ vom 11. Januar
2013 beigelegt.
Am 31. Oktober 2013 bestätigte die IVSTA ihren Vorbescheid vom 8. No-
vember 2012 und erliess drei dem Vorbescheid entsprechende Verfügun-
gen (Vorakten 67/15).
B.
Am 9. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügun-
gen der Vorinstanz datierend 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1) und beantragte 1) die Entscheide der Eidgenös-
sischen Invalidenversicherung seien aufzuheben oder wiedererwägungs-
weise mit deren Zustimmung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 2) es sei
eine psychiatrische Oberexpertise anzuordnen und je nach Ergebnis des
Beweisverfahrens sei der Beschwerdeführerin (recte dem Beschwerdefüh-
rer) rückwirkend eine volle Invalidenrente zuzusprechen, 3) unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zur Begründung verwies
er auf die Schreiben von Mag. rer. nat. P._______ vom 10. Oktober 2013
und vom 3. Dezember 2013, welcher neben der diagnostizierten chroni-
schen Depression von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe, womit ein
hohes Risiko für einen Rückfall bestehe. Der Aspekt der Rückfälligkeit sei
von keinem der drei Gutachter diskutiert worden. Aufgrund der unter-
schiedlichen Beurteilung in den Arztberichten bestünden Zweifel an der Zu-
verlässigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen des RAD, weshalb ein neutrales Obergutachten einzuholen sei.
C-6973/2013
Seite 4
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 (act. 2) eingeforderte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging am 18. Dezember 2013
bei der Gerichtskasse ein (act. 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz, gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Graubünden vom
4. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wurde
auf die Verfügungen vom 31. Oktober 2013 verwiesen und ergänzend aus-
geführt, die Schreiben von Mag. rer. nat. P._______ vom 10. Oktober 2013
und vom 3. Dezember 2013 würden die Beurteilung des RAD-Arztes nicht
in Zweifel ziehen können, da nicht begründet worden sei, warum Mag. rer.
nat. P._______ entgegen der Fachärzte Dress. med. B._______,
K._______ und R._______ nicht nur von einer mittelschweren bis schwe-
ren depressiven Störung, sondern zusätzlich von einer Persönlichkeitsstö-
rung ausgehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der As-
pekt der Rückfälligkeit berücksichtigt worden, habe der RAD doch dazu
festgehalten, dass bei mittlerweile 16-monatigem Verlauf und vorbestehen-
der Dysthymie die Chance auf vollständige Erholung eher ungünstig sei.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung vom 17.
August 2013 bis 16. September 2013 sei nicht relevant, da sie weniger als
drei Monate gedauert habe. Ein möglicher zukünftiger Rückfall könne ent-
gegen dem Beschwerdeführer nicht bereits heute berücksichtigt werden,
sondern sei als Revisionsgrund im Rahmen einer Rentenrevision zu prü-
fen.
E.
Mit Schreiben vom 15. April 2014 (act. 10) verzichtete der Beschwerdefüh-
rer auf eine Replik und hielt an der Notwendigkeit einer psychiatrischen
Oberexpertise fest.
F.
Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014
geschlossen (act. 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C-6973/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. Dezember 2013 gegen die drei
Verfügungen der IVSTA datierend vom 31. Oktober 2013, mit welcher die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2012 eine befristete ganze
Invalidenrente, ab 1. November 2012 eine befristete halbe Invalidenrente
und ab 1. Dezember 2012 eine Viertelsrente zusprach.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA,
die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz-
lichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechts-
mittel einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
C-6973/2013
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Freihandelsassoziation (EFTA), so dass vorliegend das Überein-
kommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan-
delsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum
Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR
0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso-
ziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a
Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbe-
schlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umset-
zung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens
auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits
sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen
zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994).
Gemäss Art. 21 Bst. a EFTA-Übereinkommen werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG
sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober
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Seite 7
2013) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64
E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom
21. März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser
diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) eine Ände-
rung erfahren (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659],
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgän-
ger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der
benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgänger für die A._______ AG in Chur als Hochbauzeichner
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
Liechtenstein. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Ab-
bruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
Stelle Graubünden für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zu-
ständig.
4.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwi-
ckelten Grundsätze dargestellt.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
C-6973/2013
Seite 8
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Beurtei-
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol-
gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Bereichen, in
sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
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Seite 9
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
4.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EFTA der Fall ist.
4.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung wie im vorliegenden Fall über
eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente
umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren
Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions-
gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeit-
punkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an-
wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzuset-
zen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren-
tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und
damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund
gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt
der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit
der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
C-6973/2013
Seite 10
4.6 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle
Graubünden) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Erlass der Verfügung obliegt der IV-
STA (Art. 40 Abs. 2 IVV). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun-
gen des Leistungsanspruchs stehen den Versicherungsträgern regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.7.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Aus-
land stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bun-
desgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
4.7.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
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Seite 11
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 120 Ib 224
E. 2b).
4.7.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des
EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
4.7.4 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit
Hinweisen).
4.7.5 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrecht-
licher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da da-
von auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati-
enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prak-
tizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Seite 12
4.7.6 Bei RAD-Stellungnahmen ist hinsichtlich des Beweiswertes zu unter-
scheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder
um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2. IVV handelt.
4.7.6.1 Der Beweiswert eines RAD-Untersuchungsberichtes ist mit jenem
von externen medizinischen Sachverständigengutachten im Sinne von Art.
44 ATSG vergleichbar (vgl. E. 4.7.4 hiervor), sofern er den von der Recht-
sprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügt
und der RAD-Arzt über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Soll allerdings
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie-
den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten
Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen.
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
4.7.6.2 Bei einem Aktenbericht beurteilt der RAD-Arzt die vorhandenen
ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse
zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versi-
cherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit
eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die in-
haltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann
und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung
aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die
vom RAD beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver-
lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) C-135/2013 vom 22. Sep-
tember 2015 E. 4.3.4 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hin-
weisen, Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das
nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern
C-6973/2013
Seite 13
nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
5.
Wie weiter oben erörtert (vgl. E. 4.4), hat das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend sowohl die unbestritten gebliebene Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. Juli 2012 (vgl. E. 5.2.1 hiernach), als auch deren Herabsetzung
auf eine halbe Rente ab 1. November 2012 (vgl. E. 5.2.2 hiernach) und auf
eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2012 (vgl. E. 5.2.3) zu prüfen. Während
die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsbericht vom RAD-Arzt Dr.
med. R._______ vom 31. August 2012 von dieser abgestuften Arbeitsun-
fähigkeit ausgeht, macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die
Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. med. C._______ und seines
Psychologen Mag. rer. nat. P._______ (vgl. E. 5.1 hiernach) geltend, die
Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 80%, auch nach dem 18. Juli 2012.
5.1 Es liegen die folgenden relevanten Aktenstücke vor:
5.1.1 Dem Ausdruck vom 26. Mai 2011 betreffend die Krankmeldung an die
Kollektivtaggeldversicherung bei der H._______ Versicherungen AG ist zu
entnehmen (Vorakten 8/1), dass der Beschwerdeführer ab 29. April 2011
krank war und ab diesem Tag arbeitsunfähig gemeldet wurde (vgl. Schrei-
ben der H._______ Versicherungen AG vom 7. Oktober 2011 an den Be-
schwerdeführer (Vorakten 8/14).
5.1.2 Dr. med. C._______, Hausarzt, stellte im Bericht vom 12. Juni 2011
(Vorakten 9/1) zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung (43.2) und
schrieb den Beschwerdeführer ab 2. Mai 2011 für 4 bis 6 Monate zu 100%
krank. Am 17. Oktober 2011 (Vorakten 9/3) korrigierte er seine Diagnose in
rezidivierende depressive Störung (F33), Zwangsstörung (F42), vorwie-
gend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.2) und hielt fest, seine
frühere Einschätzung sei zu optimistisch gewesen. Aufgrund der rezidivie-
renden Phasen der affektiven Störung (F33) und der Komorbidität mit
Zwangsstörung könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine beruf-
liche Eingliederung Erfolgsaussichten verspreche. Im Arztzeugnis vom 27.
Dezember 2011 (Vorakten 10) bestätigte er die 100% Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 und mit
Formularbericht vom 29. April 2012 (Vorakten 28) attestierte er eine 100%
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2012. Er hielt fest, die psychischen Ein-
schränkungen bestünden in Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
C-6973/2013
Seite 14
Stimmungsschwankungen und vermindertem Antrieb. Aufgrund der Krank-
heit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeit nicht mehr
so effizient wie früher, dies führe zu einer verminderten Belastbarkeit, an
einem Arbeitsplatz überhaupt bestehen zu können.
Dem Zwischenbericht von Dr. med. C._______-E._______ vom 30. April
2012 (Vorakten 27/1, Seite zwei ist nicht aktenkundig), ist zu entnehmen,
dass ein stationärer Aufenthalt nicht stattgefunden hat, da die in die Thera-
pie involvierten Personen der Meinung gewesen seien, dass sich ein sol-
cher eher negativ auf den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers aus-
gewirkt hätte. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer
sich nicht für einen stationären Aufenthalt ausgesprochen habe und er sich
dadurch in seinem Krankheitsgefühl noch mehr bestätigt gesehen hätte.
Ein Zeitraum für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit könne nicht an-
gegeben werden, da die Verläufe von psychischen Erkrankungen schwie-
rig voraussehbar seien. Angesichts der noch vorhandenen depressiven
Symptomatik sei eine berufliche Wiedereingliederung an einer Stelle mit
einer Tätigkeit, welche der zuletzt ausgeübten entsprechen würde, auch an
anderer Stelle kaum vorstellbar.
Mit Bericht vom 3. August 2012 (Vorakten 27/10) führte Dr. med.
C._______ aus, eine stationäre Behandlung sei kontraindiziert, da der Be-
schwerdeführer lernen müsse, durch Eigeninitiative Entscheidungen zu
treffen, seine Verhaltensweise zu ändern und Konsequenzen daraus zu
tragen. Die affektive Einschränkung habe mit einer Dysthymie in jungen
Jahren begonnen, das heisse, es handle sich um eine rezidivierende de-
pressive Störung mit vorangegangener Dysthymie. So sei auch eine vor-
rübergehende Besserung anfangs 2012 zu erklären. Er würde sich mit den
behandelnden Kollegen, Mag. rer. nat. P._______ und dem Psychiater
Prof. Dr. med. K._______ austauschen und gemeinsam versuchen die
beste therapeutische Lösung zu finden.
Mit Arztzeugnis vom 18. Dezember 2012 (Vorakten 49/1) attestierte Dr.
med. C._______ dem Beschwerdeführer eine 80% Arbeitsunfähigkeit vom
1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 und mit Arztzeugnis vom 22. Januar
2013 für die Zeit von 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 (Vorakten 49/2).
5.1.3 Dr. med. B._______, Psychiater, und Dr. med. M._______, Internist,
Pneumologe und Psychiater, hielten in ihrem Gutachten vom 30. Novem-
ber 2011 zu Handen der H._______ Versicherungen AG fest (Vorakten 25,
C-6973/2013
Seite 15
28/8), die medizinischen Vorakten würden unterschiedliche Angaben be-
züglich Diagnosen und Prognosen enthalten. Es bestünden derzeit mittel-
gradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese seien
bedingt durch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksam-
keit, der Ausdauer und der Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestünde eine
vermehrte Erschöpfbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstole-
ranz, eine verminderte emotionale Belastbarkeit und ein vermindertes An-
passungs- und Umstellungsvermögen. In der angestammten Tätigkeit als
Hochbauzeichner und Architekt bestehe aufgrund der aktuellen psychi-
schen Störung ab Mai 2011 eine 100% Arbeitsunfähigkeit. In leidensange-
passten Tätigkeiten sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt ebenfalls von
einer 100% Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Prognose sei grundsätz-
lich als günstig einzustufen. Die Diagnose einer Zwangssymptomatik habe
nicht bestätigt werden können. Weiter sei, wie bereits vom Hausarzt fest-
gestellt worden, die primäre Diagnose einer Anpassungsstörung dem Aus-
mass und Schweregrad der depressiven Symptomatik nicht angemessen.
Die aktuelle Symptomatik spreche am ehesten für das Vorliegen einer mit-
telgradigen depressiven Episode. Es werde vermutet, dass diese Episode
spätestens nach der Kündigung durch den Arbeitgeber im Mai 2011 einge-
setzt habe. Aufgrund des protrahierten Verlaufs und der unverändert be-
stehenden depressiven Symptomatik sei eine stationäre psychiatrische
Behandlung und medikamentöse Einstellung erforderlich.
Dr. med. B._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2012
erneut und diagnostizierte im Gutachten vom 4. Juni 2012 (Vorakten 27/2)
leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0, F32.1), protrahierter
Verlauf einer mittelgradigen depressiven Episode seit Mai 2011, inzwi-
schen Teilremission (Vorakten 27/2). Zusammenfassend hielt Dr. med.
B._______ fest, Funktionsbeeinträchtigungen würden im kognitiven Be-
reich allenfalls noch durch leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeits-
störungen bestehen. Beeinträchtigungen im sozialen Bereich seien durch
einen noch teilweisen sozialen Rückzug und die Selbstwertproblematik des
Exploranden mit etwas vermindertem Antrieb insbesondere in Bezug auf
soziale Interaktionen und Konfliktfähigkeit gegeben. Die Therapiemöglich-
keiten seien bisher nicht ausgeschöpft worden. Eine Intensivierung der Be-
handlung, insbesondere die weitere Optimierung der Psychopharmakathe-
rapie sei zu empfehlen. Eine hirnorganische Beeinträchtigung stehe inzwi-
schen nicht mehr in der differenzialdiagnostischen Diskussion. In der an-
gestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner und Architekt bestehe auf-
grund der psychischen Störung aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 80%.
Bis Ende Mai 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Ab
C-6973/2013
Seite 16
Juni 2012 gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Aktuell bestehe in einer
leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ebenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit von 80% ab Juni 2012. Neben der Fortführung der adä-
quaten ambulanten Behandlung würde der Explorand voraussichtlich in
den nächsten 3-4 Monaten wieder in der angestammten Tätigkeit oder in
einer adaptierten Tätigkeit seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit steigern
können. Ab Juli 2012 sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 60% zu rech-
nen, dann mit einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit von
ca. 10-15% pro Monat. Der Explorand schätze seine Arbeitsfähigkeit zu
gering ein. Diese Einschätzung könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr
geteilt werden. Die pessimistische Zukunftsaussicht des Patienten sei nur
noch teilweise als krankheitsimmanent anzusehen und würde sich durch
geeignete therapeutische Massnahmen weiterhin und nachhaltig korrigie-
ren lassen. Es sei ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn und über Ver-
deutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation festzu-
stellen. Auch bestünden verschiedene psychosoziale, nicht krankheitsbe-
dingte Belastungsfaktoren. Hinsichtlich dem Zwischenbericht von Dr. med.
C._______, Hausarzt, führte Dr. med. B._______ aus, der vom Hausarzt
weiterhin angegebenen hohen Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterli-
cher Sicht nicht mehr zugestimmt werden.
5.1.4 Mag. rer. nat. P._______, Psychologe (Vorakten 8/16), nahm im
Schreiben vom 10. Oktober 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers (Vorakten 67/13) allgemein zu den affektiven Störungen und der
mittelgradig depressiven Episode Stellung. Hinsichtlich dem Beschwerde-
führer führte er aus, es liege eine vorbestehende Dysthymie vor, sowie eine
Persönlichkeitsstörung, was zu Rückfällen führe, wie dies von August 2013
bis September 2013 beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei.
Dem von Dr. med. C._______ und Mag. rer. nat. P._______ gemeinsam
unterzeichneten Schreiben vom 11. Januar 2013 an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers (Vorakten 49/3) sind dieselben allgemeinen Aus-
führungen zu affektiven Störungen, insbesondere zur mittelgradig depres-
siven Episode wie im Schreiben vom 10. Oktober 2013 zu entnehmen.
Weiter wird ausgeführt, die Diagnose (recte. Prognose) bei Patienten mit
vorbestehender Dysthymie sei im Allgemeinen ungünstig. Der Beschwer-
deführer leide nicht nur an vorbestehender Dysthymie, sondern auch an
einer Persönlichkeitsstörung, so dass die Behandlung sehr komplex sei.
Eine Therapie sei in einem solchen Fall oft nicht nachhaltig. Weiter mildere
die Chronizität die Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges und er-
höhe die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls.
C-6973/2013
Seite 17
Mag. rer. nat. P._______ nahm am 3. Dezember 2013 (act. 1/1) zur IV-
Verfügung vom 31. Oktober 2013 Stellung und hielt fest, Prof. Dr. med.
K._______ (vgl. E. 5.1.5 hiernach) habe den Patienten nur dreimal 20 Mi-
nuten untersucht, wie er dann in seinem Schreiben vom 4. August 2012 zu
einer solch trennscharfen Abgrenzung der Arbeitsfähigkeit von der Arbeits-
unfähigkeit gelange, sei nicht nachvollziehbar. Je chronischer der Verlauf
desto höher sei das Risiko eines Rückfalls. Der Aspekt der Rückfälligkeit
müsse von einem unabhängigen Gutachter mitberücksichtigt werden.
Diese Thematik sei von Dress. med. B._______, R._______ und
K._______ jedoch nicht andiskutiert worden.
5.1.5 Mit Schreiben vom 4. August 2012 informierte Prof. Dr. med.
K._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Vorakten 35) die Vo-
rinstanz, der Versicherte leide an mittelschwerer bis schwerer depressiver
Störung (F32.2/32.3). Beim Patienten sei eine Unterdosierung des Antide-
pressivums vorgelegen, welche er korrigiert habe. Insgesamt habe sich die
Befindlichkeit objektiv wie subjektiv deutlich gebessert, so dass sich der
Versicherte in Remission befinde. Bis Ende August 2012 sei eine fortschrei-
tende Remission und Stabilisierung zu erwarten. Es bestehe eine 100%
Arbeitsunfähigkeit von 12. April 2012 bis 18. Juli 2012, dann ab 18. Juli
2012 bis dato sei eine 50% Arbeitsunfähigkeit anzunehmen und ab 30. Au-
gust 2012 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab
30. August 2012 bestehe somit eine 100% Arbeitsfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit.
5.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie untersuchte den Beschwerdeführer am 22. August 2012 von
14:00 Uhr bis 16:10 Uhr und stellte in seinem ärztlichen Bericht vom
31. August 2012 die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode
(F32.1) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er-
wähnte er eine Dysthymie (Vorakten 37).
Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, insgesamt bestehe eine Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60% (zu leisten in sechs
Stunden pro Tag mit etwas vermindertem Arbeitstempo). Diese gelte ab
dem Zeitpunkt der Untersuchung. Für den Zeitraum vorher könne auf die
Beurteilung der Dress. med. B._______ und K._______ abgestellt werden:
100% Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2011, 80% Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni
2012 (Gutachten Dr. med. B._______ vom 4. Juni 2012), 50% Arbeitsun-
fähigkeit ab 18. Juli 2012 (Bericht Prof. Dr. med. K._______ vom 10. August
C-6973/2013
Seite 18
2012) und 40% Arbeitsunfähigkeit ab 23. August 2012 (Beurteilung Dr.
med. R._______).
5.2 Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf die hiervor erwähnte Stellungnahme
ihres IV-Arztes Dr. med. R._______ vom 31. August 2012 (Vorakten 37),
welcher seinerseits für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit das Gutachten
von Dr. med. B._______ vom 4. Juni 2012 (Vorakten 27/2) und für den
Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung die Einschätzung des be-
handelnden Psychiaters Prof. Dr. med. K._______ vom 4. August 2012
(Vorakten 35) beizog. Für die Annahme der erneuten gesundheitlichen Ver-
besserung legte Dr. med. R._______ die Ergebnisse seiner persönlichen
Untersuchung vom 22. August 2012 zugrunde.
5.2.1 Beim Gutachten von Dr. med. B._______ vom 4. Juni 2012 (Vorakten
27/2) handelt es sich um ein externes Gutachten, welches den rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen entspricht (vgl. E. 4.7.4 hiervor). Es ist
für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Un-
tersuchungen. Dr. med. B._______ begutachtete den Beschwerdeführer
bereits zuvor, am 30. November 2011 (Vorakten 28/8), hatte Kenntnis von
der medizinischen Vorgeschichte, berücksichtigte die geklagten Beschwer-
den und setzte sich damit auseinander. Die Beurteilung der medizinischen
Situation ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet.
Dem Beweiswert nicht abträglich ist vorliegend die Tatsache, dass Dr. med.
B._______ gleich wie der Hausarzt Dr. med. C._______ und der Beschwer-
deführer selber von einer Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2011 ausgehen, dies
obwohl gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers der letzte effektive
Arbeitstag am Donnerstag, 28. April 2011, war und aus der Krankmeldung
an die H._______ Versicherungen AG hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer bereits ab 29. April 2011 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet hat
(Vorakten 8/13, 8/14).
Sowohl bei der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 2011 als
auch beim späteren Datum 2. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung einer einjährigen Wartefrist (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG)
und der sechsmonatigen Wartefrist ab der verspäteten Anmeldung vom
6. Januar 2012 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine
ganze Rente, womit die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2012 im Ergebnis zu schützen ist.
C-6973/2013
Seite 19
5.2.2 Bei der kurzen brieflichen Stellungnahme von Prof. Dr. med.
K._______ handelt es sich nicht um ein externes Gutachten, es erfüllt denn
auch die entsprechenden Anforderungen nicht, so ist beispielsweise nicht
ersichtlich, dass sich Prof. Dr. med. K._______ auf Vorakten abgestützt
hätte. Auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. K._______ kann somit
nicht vorbehaltlos abgestellt werden. Jedoch stimmt seine Einschätzung,
wonach der Beschwerdeführer ab 18. Juli 2012 zu 50% arbeitsfähig sei,
mit der Einschätzung von Dr. med. B._______, der Beschwerdeführer sei
voraussichtlich per Juli 2012 zu 60% arbeitsfähig, danach erhöhe sich die
Arbeitsfähigkeit um 10-15%, dahingehend überein, als beide Ärzte ab Au-
gust 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50% annehmen. Die leichte Abwei-
chung ist damit zu erklären, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. med.
B._______ um eine Prognose bei Einstellung der Medikamentengabe han-
delt und bei Prof. Dr. med. K._______ um die Feststellung der effektiven
Arbeitsfähigkeit nach Erhöhung des Antidepressivums. Weiter sind sich
Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. B._______ einig, dass eine kor-
rekte Einstellung der Medikamente zu einer Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit führt. So hielt Dr. med. B._______ fest, die Therapiemöglichkeiten
seien bisher nicht ausgeschöpft worden und eine Optimierung der Psycho-
pharmakatherapie sei zu empfehlen (Vorakten 27/7). Prof. Dr. med.
K._______ seinerseits wies daraufhin, beim Beschwerdeführer sei eine
Unterdossier vorgelegen und berichtete von einer Verbesserung des Be-
findens des Beschwerdeführers nach Erhöhung des Antidepressivums
(Vorakten 35). Es ist einleuchtend, dass eine optimalere Einstellung der
Medikamente zu einer gesundheitlichen Verbesserung führte, welche mit
einer geringeren Arbeitsunfähigkeit einherging. Hingegen ist das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, sein Befinden habe sich nicht gebessert,
nicht nachvollziehbar, zumal sowohl Dr. med. B._______ als auch Prof. Dr.
med. K._______ von einer Verbesserung berichten und Dr. med.
B._______ festhielt, es seien über Verdeutlichungstendenzen hinausge-
hende Tendenzen zu Aggravation ersichtlich (Vorakten 27/9). Der Verdacht
der Aggravation wurde von Dr. med. R._______ anlässlich seiner Untersu-
chung vom 22. August 2012 bekräftigt (Vorakten 27/8).
An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegten Stellungnahmen von Dr. med. C._______ und Mag. rer. nat.
P._______ nichts zu ändern, wie nachfolgend unter Erwägung 5.3 zu zei-
gen sein wird. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei ab
18. Juli 2012 zu 50% arbeitsfähig ist somit nicht zu beanstanden. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines damaligen Al-
C-6973/2013
Seite 20
ters von 59 Jahren in der Lage war, diese medizinisch attestierte Verbes-
serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteinglie-
derung zu verwerten und damit unmittelbar auf eine Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1ff.), zumal hier keine langjährige
Invalidität vorlag, die angestammte Tätigkeit als angepasste Tätigkeit gilt
(vgl. 5.2.3 hiernach) und nur eine kurze Abstinenz vom Arbeitsmarkt vorlag.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was vorliegend Ende Oktober
2012 der Fall war. Die Vorinstanz nahm somit zurecht ab 1. November
2012 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente an.
5.2.3 Bei der Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. R._______ vom
31. August 2013 handelt es sich um einen Untersuchungsbericht im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 IVV, welchem wie weiter oben erwähnt (vgl. E. 4.7.6.1
hiervor), voller Beweiswert zukommt, sofern er den Anforderungen an ex-
terne Gutachten entspricht.
Dr. med. R._______ verfügt als Facharzt der Psychiatrie und Psychothera-
pie über die vorliegend erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen. Die Untersuchung dauerte zwei Stunden und zehn Minuten, was
im vorliegenden Fall als angemessen erscheint, um sich mit dem psychi-
schen Leiden und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzu-
setzen.
Aus dem Bericht geht hervor, dass sich Dr. med. R._______ einlässlich mit
den Vorakten befasste und diese in seine Beurteilung einfliessen liess, so
hielt er fest, er stimme mit dem Vorgutachter Dr. med. B._______ und dem
behandelnden Psychiater Prof. Dr. med. K._______ weitgehend überein.
Als Begründung führte er aus, Dr. med. B._______ habe eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode und Prof. Dr. med. K._______ eine mit-
telschwere bis schwere Episode gesehen. Aktuell liege eine mittelgradige
depressive Episode vor.
Die gesundheitliche Verbesserung wurde von Dr. med. R._______ nach-
vollziehbar begründet, in dem er festhielt, es sei in den letzten Monaten zu
einer Besserung gekommen, so habe der Versicherte selber angegeben,
es gehe ihm im Moment soweit gut. Gebessert habe sich, dass der Versi-
cherte jetzt schlafen könne, dass er nun auch gute Zeiten habe, dass die
C-6973/2013
Seite 21
Stimmung teilweise besser sei und dass der soziale Rückzug abgenom-
men habe.
Dr. med. R._______ erklärte ausführlich, warum er von einer Restarbeits-
fähigkeit ausgeht und sowohl eine 100% Arbeitsfähigkeit als auch eine
100% Arbeitsunfähigkeit als nicht zutreffend erachtet. Er führte aus, für den
Versicherten stünden seine kognitiven Einschränkungen mit Merkfähig-
keitsstörungen im Vordergrund. Diese hätten sich im Rahmen des CERAD
plus (neuropsychologische Testbatterie) in einer leichten bis mittelschwe-
ren Ausprägung gezeigt. Aufgrund der im Amsterdam-Kurzzeit-Gedächt-
nis-Test (AKGT) festgestellten aggravatorischen Tendenzen des Versicher-
ten müsse davon ausgegangen werden, dass er sie deutlicher ausgeprägt
präsentiert habe, als sie eigentlich seien, deshalb sei von einer leichtgradi-
gen Merkfähigkeitsstörung auszugehen. Anamnestisch gut erhebbar sei
eine Antriebsminderung mit Hemmung Aufgaben anzupacken und zu Ende
zu bringen. Auch eine gewisse Verlangsamung sei über weite Strecken des
Gesprächs deutlich geworden, was beides einen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit habe. Hingegen sei eine 100% Arbeitsunfähigkeit aufgrund des
aktuell erhobenen Psychostatus, der Resultate der sonstigen Befunde, des
geschilderten Tagesablaufs und der gestellten Diagnose nicht mehr nach-
vollziehbar und werde auch von keinem der involvierten psychiatrischen
Fachärzte mehr konstatiert. Am optimistischsten sei der behandelnde Psy-
chiater, der ab 1. September 2012 eine 100% Arbeitsfähigkeit prognosti-
ziert habe. Eine solche sei jedoch ebenso wenig zu vertreten, wie eine
100% Arbeitsfähigkeit. Es sei auf der einen Seite unbestritten, dass es dem
Versicherten besser gehe, seine Einschränkungen die letzten Monate zu-
rückgegangen seien; andererseits sei aber ebenfalls festzustellen, dass
weiterhin eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Rest-
symptomatik bestehe. In der aktuellen diagnostischen Beurteilung bestün-
den keine erheblichen Differenzen zur Beurteilung von Dr. med. B._______
oder Prof. Dr. med. K._______. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
weiche nicht wesentlich von derjenigen von Dr. med. B._______ ab. Der
Behandler, Prof. Dr. med. K._______, sehe für einmal die Arbeitsfähigkeit
optimistischer als der Gutachter.
Weiter führte Dr. med. R._______ nachvollziehbar aus, der Hausarzt Dr.
med. C._______ schätze die Arbeitsunfähigkeit offenbar höher ein, ohne
dies näher zu begründen, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit
dieser Beurteilung nicht möglich sei.
C-6973/2013
Seite 22
Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach es sich bei der Tätigkeit als
Hochbauzeichner in einem Angestelltenverhältnis um eine leidensadap-
tierte Tätigkeit handle, da die Einschränkung hinsichtlich der Fähigkeit zur
Planung und Strukturierung, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit hier wenig
relevant sei, leuchtet ein. Ebenso nachvollziehbar ist der Hinweis, die ver-
minderte Durchhaltefähigkeit und die Verlangsamung seien bei der Tätig-
keit als Hochbauzeichner ebenso relevant wie bei einer anderen Tätigkeit;
im Übrigen sei die Tätigkeit als Hochbauzeichner weitestgehend leidens-
adaptiert. Das leicht verminderte Arbeitstempo wurde einleuchtend mit der
beim Beschwerdeführer vorhandenen Antriebs- und Merkfähigkeitsstörung
begründet. Die Schlussfolgerung von Dr. med. R._______ insgesamt be-
stehe ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit von 60% zu leisten in sechs Stunden pro Tag mit etwas
vermindertem Arbeitstempo ist nachvollziehbar und der Hinweis, für den
Zeitraum vorher könne auf die Beurteilung der Dress. med. B._______ und
K._______ abgestellt werden, ist schlüssig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Untersuchungsbericht umfassend
ist und sorgfältig erstellt wurde. Er entspricht den Qualitätsleitlinien für psy-
chiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP)
vom Februar 2012 (zugänglich unter ), beruht auf
einer ausführlichen eigenen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die Darlegung
der Zusammenhänge sowie die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und schlüssig begründet.
Zwischen der diagnostischen Beurteilungen von Dr. med. R._______, Dr.
med. B._______ und Prof. Dr. med. K._______ bestehen keine wesentli-
chen Differenzen. Die Abweichung bei der Festlegung der Arbeitsunfähig-
keit von der Beurteilung durch Prof. Dr. med. K._______ zugunsten des
Beschwerdeführers wurde von Dr. med. R._______ einleuchtend begrün-
det und ist nicht zu beanstanden.
5.3 Vorliegend sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen (vgl. E. 4.7.6.1 hiervor). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die
Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes durch einen nachvoll-
ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, so
dass, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein externes Gutachten zwin-
gend einzuholen wäre.
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5.3.1 Der Beschwerdeführer legte im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gegen den RAD-Untersuchungsbericht die Schreiben vom behandelnden
Psychologen Mag. rer. nat. P._______ vom 10. Oktober 2013 und vom
3. Dezember 2013 sowie das Schreiben von seinem Hausarzt Dr. med.
C._______ vom 30. August 2013 ins Recht und machte geltend, es liege
zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung vor, die Gefahr eines Rückfalls sei
nicht berücksichtigt worden und die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit werde
angezweifelt.
5.3.1.1 Mag. rer. nat. P._______ bestreitet das Vorhandensein einer mittel-
gradigen depressiven Episode nicht, jedoch führte er in den Schreiben vom
10. Oktober 2013 und vom 13. Dezember 2013 aus, dass zusätzlich eine
Persönlichkeitsstörung vorliege. Diese Diagnose wird einzig mit dem allge-
meinen Hinweis begründet, Studien würden belegen, dass bei 50% der
chronisch depressiven Erwachsenen eine Komorbidität mit Persönlich-
keitsstörungen vorliege; eine konkrete Bezugnahme auf Symptome oder
Befunde beim Beschwerdeführer selber erfolgte hingegen nicht. Weder Dr.
med. B._______ noch Prof. Dr. med. K._______ diagnostizierte eine Per-
sönlichkeitsstörung; eine solche geht aus den aktenkundigen psychiatri-
schen ärztlichen Berichten denn auch nicht hervor. Daher überzeugt die
Beurteilung von Mag. rer. nat. P._______ nicht.
Hinzukommt, dass bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der psychi-
schen Gesundheit, eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wis-
senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt wird (Urteil
des BVGer C-6305/2013 vom 15. Dezember 2015 E. 6.1). Mag. rer. nat.
P._______ verfügt jedoch nicht über den Facharzttitel Psychiatrie und Psy-
chotherapie und es ist auch nicht aktenkundig, dass er sich bei seiner Di-
agnostik auf ein anerkanntes Klassifikationssystem gestützt hätte.
Den Schreiben von Mag. rer. nat. P._______ vom 10. Oktober 2013 und
vom 13. Dezember 2013 kommt somit kein Beweiswert zu, womit sie auch
keine Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht zu begründen vermögen.
5.3.1.2 In den Vorakten findet sich ein Schreiben von Mag. rer. nat.
P._______ vom 11. Januar 2013, welches von Dr. med. C._______ mitun-
terzeichnet wurde (Vorakten 49/3). Darin wurde ausgeführt, die vorbeste-
hende Dysthymie und die Chronizität würden die Wahrscheinlichkeit eines
Behandlungserfolgs mindern und die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall
erhöhen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der As-
pekt der Rückfälligkeit vom RAD-Arzt berücksichtigt, hielt dieser doch fest,
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bei mittlerweile 16-monatigem Verlauf und vorbestehender Dysthymie sei
die Chance auf vollständige Erholung eher ungünstig. Er wich denn auch
von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Psychiaters Prof.
Dr. med. K._______ (Vorakten 35), welcher dem Beschwerdeführer ab 1.
September 2012 eine 100% Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, ab, und hielt
fest, der Beschwerdeführer sei ab 23. August 2012 zu 60% arbeitsfähig.
Die Vorinstanz, bzw. die IV-Stelle Graubünden, brachte in ihrer Vernehm-
lassung vom 9. Dezember 2014 (act. 6) zurecht vor, dass ein allfälliger zu-
künftiger Rückfall nicht im Voraus berücksichtigt werden kann, sondern
nach dessen Eintritt als Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG im Rahmen
einer Rentenrevision zu prüfen ist. Weiter geht das Bundesverwaltungsge-
richt mit der Vorinstanz, bzw. der IV-Stelle Graubünden, einig, dass eine
kurzfristige Verschlechterung vom 17. August 2013 bis 16. September
2013 nicht relevant ist, da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine gesundheitliche
Verschlechterung mindestens drei Monate andauern muss, damit sie be-
rücksichtigt werden kann.
5.3.1.3 Hinsichtlich der ärztlichen Unterlagen des Hausarztes Dr. med.
C._______ (vgl. E. 5.1 hiervor), ist vorab festzustellen, dass er nicht über
den Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, was die Be-
weiskraft von vornherein schmälert. Dr. med. C._______ zog beratend den
Psychologen Mag. rer. nat. P._______ und den Psychiater Prof. Dr. med.
K._______ zur Seite und hielt korrekterweise fest, bezüglich der psychi-
schen Befunde verweise er auf die behandelnden Spezialisten (Vorakten
28/3). Die Interaktion von Prof. Dr. med. K._______ war nur kurz (drei Sit-
zungen) und betraf vorwiegend die Medikation. Es ist daher nachvollzieh-
bar, dass sich Dr. med. C._______ auf die Beurteilung von Mag. rer. nat.
P._______ stützte, jedoch ist diese, wie weiter oben ausgeführt (vgl. E.
5.3.1.1 hiervor), weder schlüssig noch nachvollziehbar, womit auch auf die
darauf beruhenden ärztlichen Unterlagen von Dr. med. C._______ nicht
abgestellt werden kann. Hinzukommt, dass Berichte von behandelnden
Ärzte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Vorbe-
halt zu würdigen sind (vgl. E. 4.7.5 hiervor). Dies gilt für den Bericht eines
behandelnden Hausarztes wie auch für denjenigen eines behandelnden
Psychologen. Die Stellungnahmen von Mag. rer. nat. P._______ und von
Dr. med. C._______ vermögen daher vorliegend keinerlei Zweifel am be-
weiskräftigen RAD-Untersuchungsbericht zu wecken.
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte, vermögen
wie erwähnt die Beweiskraft des RAD-Untersuchungsberichtes nicht in
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Zweifel zu ziehen, womit die Vorinstanz zurecht gestützt darauf von einer
Arbeitsunfähigkeit von 40% ab 23. August 2013 ausging, was unter Be-
rücksichtigung der Dreimonatefrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz verfügt, ab 1. Dezem-
ber 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.4 Hinsichtlich dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Obergut-
achten einzuholen, ist festzustellen, dass der RAD-Untersuchungsbericht
schlüssig und nachvollziehbar ist und die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Akten von Mag. rer. nat. P._______ und von Dr. med. C._______
dessen volle Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Aus diesem
Grund kann in antizipierter Beweiswürdigung (siehe oben E. 4.7.2 in fine)
auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet werden, sind von einem
solchen doch keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine ab-
gestufte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer war ab 29. April
2011 zu 100% arbeitsunfähig, ab 1. Juni 2012 war er zu 80% arbeitsunfä-
hig, ab 18. Juli 2012 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50% und seit 23. August
2013 ist er zu 60% arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Hochbauzeichner ist lei-
densadaptiert und der Beschwerdeführer kann diese sechs Stunden pro
Tag bei vermindertem Arbeitstempo ausüben.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden-
rente ab 1. Juli 2012, auf eine befristete halbe Invalidenrente ab 1. Novem-
ber 2012 und auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2012.
Während die drei Verfügungen der Vorinstanz je datierend vom 31. Okto-
ber 2013 nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Beschwerde als un-
begründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.- auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
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der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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