B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6973/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch,
Verfügung vom 5. November 2018.
C-6973/2018
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Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete von 1985 bis
1989 in der Schweiz als Serviceangestellte und entrichtete Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3). Nach-
dem sie sich offenbar am 29. Oktober 1991 zum Bezug von IV-Leistungen
angemeldet hatte, wurde das entsprechende Leistungsbegehren mit Ver-
fügung vom 29. November 1993 abgewiesen (act. 82). Diese Verfügung
erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Datum vom 12. August 2015 erlitt die Versicherte einen Auffahrun-
fall (act. 9 S. 2). Als Folge dieses Ereignisses war sie anschliessend vom
22. Oktober bis 19. November 2015 in der B._______-Klinik (im Folgenden:
B._______-Klinik) D-(…) in stationärer Behandlung (act. 87 S. 15). Am 29.
Juni 2017 wurde die IVSTA von der deutschen Rentenversicherung,
C._______, darüber informiert, dass der Anspruch der Versicherten auf
eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom
29. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. September 2016 anerkannt worden sei;
die Rente sei befristet und falle mit dem 31. Mai 2019 weg (act. 4 bis 6; vgl.
auch act. 47 [an die Versicherte adressierter Rentenbescheid]).
B.b Mit Datum vom 17. Juli 2017 erhielt die IVSTA Kenntnis des Schrei-
bens der deutschen Rentenversicherung vom 28. Juni 2017, mit welchem
die Versicherte den Antrag auf eine schweizerische IV-Rente hatte stellen
lassen (act. 8 bis 11). Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber
vom 30. August 2017 (act. 14) und für die Versicherte vom 4. September
2017 (act. 15) empfahl Dr. med. D._______, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst E._______
(im Folgenden: RAD) am 3. Oktober 2017 die Einholung einer psychiatri-
schen Stellungnahme (act. 21 S. 1 und 2). Nachdem sich Dr. med.
F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 16.
November 2017 geäussert hatte (act. 21 S. 3 bis 5), nahm Dr. med.
D._______ am 28. November 2017 erneut Stellung (act. 21 S. 6 bis 8). In
der Folge verlangte die IVSTA am 13. Dezember 2017 weitere ärztliche
Unterlagen (act. 23 und 24). In Kenntnis dieser Dokumente (act. 25 bis 35)
liessen sich die Dres. med. D._______ und F._______ am 6. Februar und
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9. Mai 2018 erneut vernehmen (act. 40). Gestützt darauf erliess die IVSTA
am 17. Mai 2018 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Ab-
weisung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde (act. 42).
B.c Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte (act. 45 und 46)
und am 23. Juli 2018 bei der IVSTA sämtliche der deutschen Rentenversi-
cherung vorliegenden medizinischen Unterlagen eingegangen waren (act.
52 bis 79), reichte die Versicherte am 25. Juli 2018 einen Bescheid des
Amtes G._______ vom 28. November 2007 (act. 80 und 81), Berichte der
B._______-Klinik (…) (act. 83 bis 87) sowie einen Bericht der H._______
Kliniken vom 14. Januar 2015 (act. 89) ein. Nach einer weiteren Berichter-
stattung durch Dr. med. D._______ vom 20. August 2018 (act. 91) erliess
die IVSTA am 29. August 2018 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem
sie denjenigen vom 17. Mai 2018 annullierte und ersetzte; an der beab-
sichtigten Abweisung des Leistungsbegehrens wurde festgehalten (act.
92).
B.d Nachdem sich die Versicherte auch mit diesem Vorbescheid nicht ein-
verstanden erklärt (act. 93 bis 109) und Dr. med. D._______ am 15. Okto-
ber 2018 ein weiteres Mal berichtet hatte (act. 113), erliess die IVSTA am
5. November 2018 eine dem Vorbescheid vom 17. Mai 2018 im Ergebnis
entsprechende Verfügung.
C.
C.a Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2018
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei ihr keine Akten-
einsicht gewährt worden. Ihr Arbeitsplatz sei ein Schonarbeitsplatz. Es
gebe keine andere Wahl- und Einsatzmöglichkeit. Seit 1991 besitze sie die
"Schwerbehinderteneigenschaft" von 50 %, welche 2006 aufgrund der Ver-
schlechterung auf 60 % unbefristet erhöht worden sei. Weiter listete sie
zahlreiche ärztliche Berichte auf und gab teilweise deren Inhalt wieder.
Schliesslich machte sie geltend, weil sie jahrelang im Ausland gearbeitet
habe und die Schweiz eine andere Gesetzgebung kenne als Deutschland,
werde sie diskriminiert und benachteiligt. Hätte sie alle ihre Versicherungs-
zeiten in Deutschland erarbeitet, würde ihr dieser Verwaltungs- und Kos-
tenaufwand erspart bleiben. Es sei ein langfristiger monatlicher Fehlbetrag
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betreffend ihre Rente entstanden. Sie ziehe eine Beschwerde bei einer ge-
eigneten Stelle der Europäischen Union in Erwägung.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und
3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (act. 4 bis 6).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst insbesondere geltend, die
Beschwerdeführerin könne aus der Tatsache, dass ihr von der deutschen
Rentenversicherung eine befristete Rente gewährt worden sei, in Bezug
auf den Anspruch aus der schweizerischen IV nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Die beiden beurteilenden RAD-Ärzte hätten sich ein deutliches und
nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bilden können und seien
wiederholt zu schlüssigen und zweifelsfreien Ergebnissen in arbeitsmedi-
zinischer Hinsicht gelangt. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine objekti-
vierbaren Erkrankungen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden vor,
die eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die von der Versi-
cherten angegebenen Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensi-
tät nur partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde
abstützbar. Die somatischen Befunde andererseits bescheinigten gemäss
dem RAD-Facharzt eine neurologisch völlig unauffällige Patientin ohne ra-
dikuläre Ausfälle und Wurzelreizsyndrome oder sonstige neurologischen
Auffälligkeiten. Die Halswirbelsäulenfunktion sei leicht bis mittelgradig ein-
geschränkt, ein Elektroenzephalogramm sei normal und eine Magnetreso-
nanzuntersuchung sei ohne richtungsweisenden Befund. Zusammenfas-
send sei deshalb in arbeitsmedizinischer Hinsicht ab dem Unfalldatum vom
12. August 2015 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. De-
zember 2015 auszugehen. Danach bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit (Personalbuchhaltung), die als angepasst gel-
ten könne. Diese Arbeitsfähigkeit werde unter anderem mit dem Untersu-
chungsbericht der B._______-Klinik (…) vom 10. Mai 2016 bestätigt.
C.d In ihrer Replik vom 18. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rem (sinngemässen) Rechtsbegehren fest (B-act. 10).
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C.e In ihrer Duplik vom 6. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, da die Replik ledig-
lich eine Wiederholung der Beschwerdevorbringen darstelle und sich inso-
fern keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, bleibe es bei den dorti-
gen Ausführungen. Da ein ausgewiesener Sachverhalt nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und
Sachprüfung bilde, wären die replicando erwähnten neuen Untersuchungs-
berichte in einem neuen Verfahren einzuholen und zu prüfen (B-act. 13).
C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2019 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14 und 15).
C.g Nach Vorliegen der unaufgefordert eingereichten Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 27. Mai 2019 (B-act. 16) wurde dieser mit prozess-
leitender Verfügung vom 4. Juni 2019 Gelegenheit zur Einreichung des
Gutachtens der deutschen Rentenversicherung gegeben (B-act. 17 und
18); dieses ging am 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-
act. 19).
C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE
2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 6
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung vom 5. November 2018 (act. 115) berührt und kann sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen
(Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet hat (B-act. 4 bis 6), ergibt sich zusammenfassend,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60
ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 5. November 2018, mit welcher die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen hat. Strittig
und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizi-
nischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren gesetzlichen Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. November 2018) finden vor-
liegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015
revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Ja-
nuar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderun-
gen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. November 2018 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
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Seite 8
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführe-
rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Bei-
träge geleistet (act. 13), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags-
dauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung erfüllt ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
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wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S.
5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
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Seite 10
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
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Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA,
welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut-
achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten ab-
weichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage
zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kri-
tisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige
Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt wer-
den kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klä-
rende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
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Seite 12
3.
3.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend
gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilaspekt des rechtli-
chen Gehörs (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG) ist vorab festzuhalten, dass nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör haben. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte
Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Ver-
fassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV
nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich
daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Recht-
sprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei-
lung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE
127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S.
45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne ei-
ner Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV
Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
3.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz das Ak-
teneinsichtsrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 47 Abs. 1 lit.
a ATSG in Verbindung mit 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte, könnte dieser Man-
gel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch
unter den Aspekten, dass der Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über
eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) – keine Einsicht in die Akten
verlangt hatte und welche sich im Rahmen ihrer Beschwerde und ihrer
Replik ausführlich hatte äussern können, kein Nachteil erwachsen war
(BGE 107 Ia 1). Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung zu ei-
C-6973/2018
Seite 13
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
4.
Mit Blick auf den deutschen Rentenbescheid vom 29. Juni 2017, mit wel-
chem der Beschwerdeführerin eine vom 1. September 2016 bis 31. Mai
2019 befristete Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen wurde
(act. 47), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus
grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ihr allfälliger Renten-
anspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Normen. Es
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin-
dung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130
V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus
dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswür-
digung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März
2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Anlässlich der Verfügung vom 5. November 2018 dienten der Vorinstanz in
psychischer Hinsicht als Entscheidbasis insbesondere die Berichte von Dr.
med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. No-
vember 2017 (act. 21 S. 3 bis 5) und 9. Mai 2018 (act. 40 S. 4 bis 8). In
somatischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Be-
richte von Dr. med. D._______, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 3. Oktober (act. 21 S. 1 und 2) und 28. November 2017
(act. 21 S. 6 bis 8) sowie auf diejenigen vom 6. Februar (act. 40 S. 1 bis 3),
20. August (act. 91) und 15. Oktober 2018 (act. 113). Diese ärztlichen Do-
kumente sind – nebst weiteren – nachfolgend zusammengefasst wieder-
zugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
5.1
5.1.1 Im Bericht der B._______-Klinik (…) vom 10. Mai 2016 wurde unter
anderem berichtet, das bisherige Heilverfahren sei auf orthopädischem
Fachgebiet abgeschlossen gewesen. Auf neurologischem Fachgebiet sei
die Behandlung "zu Lasten der BG" festgestellt worden. Aufgrund des doch
C-6973/2018
Seite 14
sehr ausgeprägten Beschwerdebilds sei eine Zusammenhangsbegutach-
tung auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet zu empfehlen
(act. 32).
5.1.2 Dr. med. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in ihrem auf dem Formular E 213 verfassten Bericht vom
16. Mai 2017 (act. 9) ein postcommotionelles Syndrom nach Schädel-Hirn-
Trauma im Rahmen eines Auffahrunfalls am 12. August 2015 (ICD-10:
F07.2) sowie einen Zustand nach einer HWS-Distorsion. Auf psychiatri-
schem Gebiet seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
vordiagnostiziert. Eine regelmässige psychotherapeutische bzw. fachärzt-
liche Behandlung habe nicht stattgefunden. Im Januar 2015 sei sie statio-
när schmerztherapeutisch behandelt worden, wobei sich die
Schmerzsymptomatik nur schwer habe beeinflussen lassen. Aufgrund der
persistierenden kognitiven Einschränkungen, der raschen Erschöpfbarkeit
und der eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten liege eine quanti-
tative Leistungsminderung vor. Die Versicherte sei nur mit der Unterstüt-
zung ihres Ehemannes im Alltag funktionsfähig. Im beruflichen Kontext sei
sie auf betriebsunübliche Pausen und eine aktive Unterstützung ihrer Kol-
legin angewiesen. Der weitere Krankheitsverlauf müsse abgewartet wer-
den. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bzw.
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten sei die Versicherte
unter 3 Stunden leistungsfähig.
5.1.3 Dr. med. D._______ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 3. Okto-
ber 2017 (act. 21 S. 1 und 2) den auf dem Formular E 213 von
Dr. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten
Bericht (act. 9) und führte weiter aus, in diesem Bericht werde als Diagnose
ein "postcommotionelles Syndrom" nebst einem Status nach HWS-Distor-
sion aufgeführt. Ein organischer Hirnschaden werde nicht belegt, und eine
Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, da die Versicherte dies nicht
gewünscht habe. Zur somatischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
könne also nichts gesagt werden. Eindeutig belegte psychiatrische Diag-
nosen mit invalidisierendem Charakten könne er, Dr. med. D._______,
nicht erkennen. Sicherheitshalber werde er den Fall zur internen Stellung-
nahme noch dem Psychiater vorlegen. Aus somatischer Sicht könne den
vorliegenden Unterlagen keine invalidisierende Erkrankung entnommen
werden.
C-6973/2018
Seite 15
5.1.4 Nachdem Dr. med. F._______ am 16. November 2017 (act. 21 S. 3
bis 5) die Einholung diverser Berichte mit entsprechender Beantwortung
der aufgeworfenen Fragen empfohlen hatte, wiederholte Dr. med.
D._______ in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 (act. 21 S. 6
bis 8) seine Einschätzung, wonach aus somatischer Sicht aufgrund der Un-
terlagen keine invalidisierende Störung vorliege. Sollte von Dr. med.
F._______ keine psychische, IV-relevante Störung erkannt werden und
weiterhin keine somatischen Untersuchungsbefunde vorliegen, so könne
keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.
5.1.5 Am 6. Februar 2018 (act. 40 S. 1 bis 3) führte Dr. med. D._______
zusammengefasst aus, die nun vorliegenden Befunde rechtfertigten aus
somatischer Sicht eine höchstens zweimonatige Arbeitsunfähigkeit ab dem
Unfalldatum vom 12. August 2015. Danach bestehe eine 100%ige Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die als angepasst gelten könne.
Sollten sich aus der endgültigen internen Stellungnahme von Dr. med.
F._______ keine psychiatrischen Störungen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit ergeben, gelte "oben Gesagtes".
5.1.6 Mit Datum vom 9. Mai 2018 (act. 40 S. 4 bis 8) listete Dr. med.
F._______ diverse Arztberichte aus der Zeit von August 2015 bis Mai 2016
auf und berichtete, aufgrund der vorliegenden Unterlagen liessen sich bei
der Versicherten in Ausprägung und Schwere keine objektivierbaren,
schwerwiegenden psychopathologischen Befunde erkennen, die auf eine
gravierende psychiatrische Erkrankung hinweisen würden. Nach den Kri-
terien der ICD-10: F43.1 könne keine posttraumatische Belastungsstörung
festgestellt werden, wie im Befundbericht von Dipl. Psych. J._______ vom
11. März 2016 angegeben sei. Auch die von Dr. med. I._______ angege-
bene Diagnose (postkommotionelles Syndrom) könne, ohne dass sich
nach ausführlichen Abklärungen somatische Befunde nachweisen liessen,
keinen schwerwiegenden Gesundheitsschaden mit Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit begründen. Weder liege eine Somatisierungsstörung noch
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, denn die für diese Stö-
rungsbilder erforderlichen Diagnosekriterien seien nicht erfüllt. Neben die-
ser Störung liege bei der Versicherten keine andere komorbide, psychiat-
risch relevante Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung, Dauer
und Intensität vor. Von einer Persönlichkeitsstörung könne nicht ausgegan-
gen werden. Aus psychiatrischer Sicht liege keine objektivierbare Erkran-
kung mit schwerwiegendem Gesundheitsschaden vor, die eine Arbeitsun-
fähigkeit begründen könnte.
C-6973/2018
Seite 16
5.1.7 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2018 (act. 91) listete Dr.
med. D._______ medizinische Berichte aus der Zeit von November 2015
bis Mai 2016 auf und attestierte der Versicherten ab dem 12. August 2015
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 28. Dezember 2015 lag gemäss sei-
ner Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Im Bericht der
B._______-Klinik (…) vom 10. Mai 2016 sei eine Begutachtung neurolo-
gisch/orthopädisch empfohlen worden. Diese scheine nicht durchgeführt
worden zu sein. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten
Tätigkeit. Somit lägen keine speziellen Einschränkungen vor.
5.1.8 Schliesslich berichtete Dr. med. D._______ am 15. Oktober 2018, die
gesamte Durchsicht des Dossiers ergebe keine neuen Erkenntnisse. Aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht liege keine Störung vor,
die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Aus somatischer Sicht sei die
angepasste Tätigkeit bei den vorliegenden Befunden zumutbar. Aus dem
nachgereichten kardiologischen Bericht würden sich keine Erkenntnisse
ergeben.
5.2
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Stellungnahmen
von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abge-
stellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten)
genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Den Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG der Dres. med. F._______
und D._______ könnte – obwohl solche ohne eigene Untersuchung resp.
Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Beweiskraft zukommen, wenn
die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbei-
teten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie
nachfolgend zu erläutern ist:
5.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die gesamte Akten-
lage die interdisziplinäre Begutachtung auf orthopädischem und neurologi-
schem Fachgebiet entgegen der Empfehlung der B._______-Klinik (…) in
deren Bericht vom 10. Mai 2016 nicht durchgeführt worden war; aktenkun-
dig ist bloss der neuropsychologische Bericht der B._______-Klinik (…)
vom 16. Dezember 2015 (act. 85 S. 3 bis 6) sowie entsprechende Tester-
gebnisse (act. 87 S. 18 bis 55). Weiter ergibt sich was folgt:
C-6973/2018
Seite 17
5.2.2 Insofern sich Dr. med. F._______ bei seinen Beurteilungen in den
Stellungnahmen vom 16. November 2017 und 9. Mai 2018 auf medizini-
sche Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 stützte, kann darauf mit Blick
auf das massgebliche Verfügungsdatum vom 5. November 2018 mangels
Aktualität zum Vornherein nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt auch für
die Beurteilungen von Dr. med. D._______ vom 5. Februar, 20. August und
15. Oktober 2018, welchen unter anderem ebenfalls ärztliche Dokumente
aus den Jahren 2015 und 2016 als Entscheidbasis dienten. Weiter ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder von Dr. med. F._______
noch von Dr. med. D._______ selber untersucht worden war. Zwar steht
dieser Umstand der Beweiskraft der Stellungnahmen dieser Ärzte grund-
sätzlich nicht entgegen. Da jedoch kein lückenloser Befund vorliegt und es
nicht bloss um die fachärztliche Beurteilung eines – aufgrund eines beweis-
kräftigen medizinischen Dokuments – an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.8
hiervor).
5.2.3 In psychischer Hinsicht ergibt sich mit Blick auf den Bericht von Dipl.
Psych. J._______ vom 11. März 2016 (act. 34) und die Stellungnahme von
Dr. med. F._______ vom 9. Mai 2018 weiter, dass Dr. med. F._______ ret-
rospektive die von Dipl. Psych. J._______ gestellte Diagnose der posttrau-
matischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 in Abrede gestellt
hatte, ohne die Versicherte selber – weder zeitnah noch in einem späteren
Zeitpunkt – untersucht zu haben. Zwar bildet die Beachtung der von der
Rechtsprechung als anerkannten Standard für eine sachgerechte und
rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung bezeichneten
"Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen In-
validenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (im Folgenden: SGPP) vom Februar 2012 (vgl. hierzu BGE
140 V 260 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen) keine zwingende Voraus-
setzung für die Beweiskraft einer Expertise. Vielmehr stellt diese bloss eine
Orientierungshilfe dar (vgl. Urteile des BGer 8C_270/2019 vom 5. Septem-
ber 2019 E. 4.1.2 und 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1 je mit
weiteren Hinweisen). Da sich Dipl. Psych. J._______ in ihrer Eigenschaft
als deutsche psychologische Psychotherapeutin mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht an den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri-
sche Gutachten der SGPP orientiert hatte und somit vom Fehlen einer
sachgerechten und rechtsgleichen (versicherungs-)psychiatrischen Begut-
achtung auszugehen ist, kann auf deren Bericht vom 11. März 2016 nicht
vorbehaltlos abgestellt werden. In Ermangelung einer eigenen Untersu-
C-6973/2018
Seite 18
chung durch Dr. med. F._______ resp. eines rechtsgenüglichen psychiatri-
schen (interdisziplinären) Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht
demnach nicht rechtsgenüglich erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
tatsächlich weder eine posttraumatische Belastungsstörung und eine So-
matisierungsstörung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
oder weitere Krankheiten aus dem psychischen Formenkreis vorgelegen
hatten bzw. vorliegen, zumal auch die B._______-Klinik (…) bereits im Be-
richt vom 18. November 2015 als Nebendiagnose eine depressive Anpas-
sungsstörung (act. 59) und am 10. Mai 2016 eine anhaltende Beschwer-
desymptomatik (act. 62) erwähnt hatte. Hinzu kommt, dass überdies der
Schmerztherapeut Dr. med. K._______ in mehreren Quartalsberichten un-
ter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren (ICD-10: F45.41) und die H._______ Kliniken am 14. Ja-
nuar 2015 nebst weiteren Leiden eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) diagnostiziert hatten (act. 65, 67, 68, 76 und 89). Schliess-
lich war auch im psychologischen Bericht der B._______-Klinik (…) vom
21. Dezember 2015 die Rede von einer gemischt ängstlich-depressiven
Anpassungsstörung mit Traumafolgebeschwerden (ICD-10: F43.22; act.
85 S. 1 und 2). Diesbezüglich hat die Vorinstanz Klarheit zu schaffen resp.
prüfen zu lassen, ob bei der Beschwerdeführerin ein psychischer Gesund-
heitsschaden vorliegt und falls ja, ob dieser eine rentenbegründende Inva-
lidität zu bewirken vermochte resp. vermag, wobei die entsprechende Prü-
fung gegebenenfalls anhand eines strukturierten normativen Prüfungsras-
ters zu erfolgen hat (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1).
5.2.4 Zwar äusserte sich Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 9. Mai
2018 dazu, weshalb seiner Ansicht nach das von Dr. med. I._______ diag-
nostizierte postcommotionelle Syndrom keinen schwerwiegenden Gesund-
heitsschaden mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Da es je-
doch den von Dr. med. F._______ erwähnten Abklärungen der somati-
schen Befunde an Aktualität fehlt, kann den entsprechenden Ausführungen
keine uneingeschränkte Beweiskraft zukommen. Dies insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass seine Einschätzung der Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
keine objektivierbare Erkrankung mit schwerwiegendem Gesundheitsscha-
den und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, von derjenigen von
Dr. med. I._______, wonach die Beschwerdeführerin bloss noch eine Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden pro Tag aufweise, er-
heblich abweicht. Eine erhebliche Abweichung ergibt sich im Übrigen auch
aus der von der B._______-Klinik (…) vorgenommenen Quantifizierung der
C-6973/2018
Seite 19
täglichen, regelmässigen Arbeitszeit (act. 87 S. 4). In diesem Zusammen-
hang ist ergänzend zu erwähnen, dass auch der deutsche L._______ am
3. Mai 2016 zur Auffassung gelangt war, dass die gewährte personelle Un-
terstützung und die Möglichkeit zur Einlegung von Pausen nach Bedarf für
den Arbeitgeber ein ständiger Mehraufwand bedeute und die Arbeitsleis-
tung dennoch unter dem Durchschnitt liege (act. 54).
5.2.5 Nach dem Dargelegten kann deshalb nicht – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E.
3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar
2007 E. 4) – davon ausgegangen werden, dass von einer medizinisch
nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine verwertbaren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter
dem Aspekt, dass retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit
schwierig sind und entsprechende Begutachtungen deshalb erhöhten An-
sprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom
29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis).
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der
vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Die
Stellungnahmen der Dres. med. F._______ und D._______ sowie zahlrei-
che weitere aktenkundige medizinische Berichte aus der Heimat der Be-
schwerdeführerin vermögen keine abschliessenden Beurteilungsgrundla-
gen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen. So-
mit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden
auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden me-
dizinischen Begutachtung in der Schweiz ist unter den gegebenen Umstän-
den notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung
auch möglich. Der Grund für die Rückweisung an die Vorinstanz liegt ins-
besondere auch im Umstand, dass mit Blick auf Praxisänderungen des
C-6973/2018
Seite 20
Bundesgerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administra-
tiven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.2).
6.2 Da bei der Beschwerdeführerin möglicherweise somatische und psy-
chische Erkrankungen zusammenwirken könnten, ist die neue umfassende
medizinische Begutachtung interdisziplinär durchzuführen (Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom
6. Mai 2008, E. 6.3). Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle
relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich
daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein
Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV
Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1), wobei die Gutachtensstelle nebst den Fach-
disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie Orthopädie
allenfalls die weiteren Disziplinen zu bestimmen hat (vgl. hierzu act. 75;
BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen
Begutachtung – welche bei einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1), mit welcher
das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat
(vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139
V 349 E. 2.2) – sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch
die nach Verfügungserlass vom 5. November 2018 erstellten (act. 118 und
B-act. 19) – von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Di-
agnosen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung
bilden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit den
Diagnosestellungen auseinanderzusetzen und sich – nach feststehenden
Diagnosen – zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
mit Hilfe der heranzuziehenden, im Fokus stehenden Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281 zu äussern.
7.
Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen
Sachverhalts hat die Vorinstanz die Versicherte – sollten Massnahmen in
Form einer ambulanten oder stationären Therapie und/oder medikamentö-
sen Behandlung indiziert sein – unter Hinweis auf die Schadenminderungs-
pflicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/ 2009 vom 30. April
2009 sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) unverzüglich aufzufordern,
sich diesen Massnahmen bei entsprechender Zumutbarkeit zu unterzie-
hen. Weiter hat sie gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzu-
führen und abzuklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zu-
folge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch
C-6973/2018
Seite 21
offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er-
werbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom
22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkreti-
sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss
nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des
BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom
4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003
E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätig-
keit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und ge-
gebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausü-
ben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011
E. 5.2 mit Hinweisen).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene
Verfügung vom 5. November 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfas-
senden medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Unter diesen Umständen erübri-
gen sich Weiterungen zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Diskriminierung durch das schweizerische Recht, welches vom deut-
schen abweicht.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132
V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos-
ten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in
der Höhe von insgesamt Fr. 807.55 nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6973/2018
Seite 22
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Der nicht anwaltlich vertrete-
nen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. No-
vember 2018 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt
Fr. 807.55 wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6973/2018
Seite 23
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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