Abtei lung II I
C-6975/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
U._______ und N. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6975/2008
Sachverhalt:
A.
Am 27. August 2008 beantragte die philippinische Staatsangehörige
B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Tante
und deren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migratiosamt des Kantons Aargau bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab. Als Begründung
legte sie dar, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel-
cher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach
wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende be-
rufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Ge-
währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Ausserdem lasse
sich der gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen im Mittel-
punkt stehende Aufenthaltszweck (Mithilfe im Haushalt, Kinderbetreu-
ung), da bewilligungspflichtig, nicht mittels eines Besuchervisums
realisieren.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2008 ersuchen die Be-
schwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung brin-
gen sie im Wesentlichen vor, die Abweisung des Einreisegesuches be-
ruhe wohl auf Missverständnissen. Die Stadt Cebu, aus welcher die
eingeladene Person stamme, gehöre zu den sichersten Regionen auf
den Philippinen. Zu den dort ansässigen Familienangehörigen pflegten
die Gastgeber, die jedes Jahr einmal nach Cebu reisten, wo sie auch
ein Haus besässen, ein sehr gutes Verhältnis. Angesichts der familiä-
ren Bande und der finanziellen Situation der betreffenden Familien er-
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scheine die Rückreise der Gesuchstellerin auf jeden Fall gewährleistet
und der vorinstanzliche Entscheid nicht nachvollziehbar. Von einer ei-
gentlichen professionellen Haushalthilfe könne im Übrigen nicht die
Rede sein. Gemeint sei damit vielmehr, dass der Gast während seiner
Anwesenheit hierzulande nicht einfach herumsitzen und sich bedienen
lassen, sondern im Haushalt auch ein wenig mithelfen würde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfech-
tung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
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Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am
12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum
Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit
Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
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Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
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beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums
vorab mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Wenn es zu beur-
teilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist,
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in
der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen.
Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In
den letzten Jahren war das Land aber auf einen stabilen Wachstums-
pfad mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6% eingeschwenkt. Lei-
der ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschafts-
wachstums nicht gelungen, die Armut im Land zu reduzieren. Nach
Angaben der Weltbank ist sie im Gegenteil sogar von 30% im Jahr
2003 auf 33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend
der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist.
Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslo-
senrate 2007 ist zwar weitgehend stabil geblieben (7.3% geschätzt).
Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäf-
tigte (Quelle: , Länder, Reisen und Si-
cherheit > Philippinen > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht
am 30. März 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitwei-
se oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter güns-
tigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu kön-
nen. So verlassen mittlerweile über 1 Mio. Menschen jährlich die Phi-
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lippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Wohl gehört die Stadt Cebu, aus welcher die Gesuchstellerin
stammt, nicht zu einer Krisenregion. Der eben aufgezeigte Trend zur
Emigration manifestiert sich allerdings erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten
– wie vorliegend – bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
7.3 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Ge-
suchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darü-
ber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwur-
zelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind,
die vernünftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den dekla-
rierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder
während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die
Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird.
7.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25 ½-jährige, ledi-
ge Frau. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen,
die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, beste-
hen keine. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Situation.
Einer Erwerbstätigkeit geht sie laut dem Visumsantrag vom 27. August
2008 nicht nach; gemäss dem von den Beschwerdeführern zu Handen
des kantonalen Migrationsamtes ausgefüllten Auskunftsbogen arbeitet
sie im kleinen Snack-Restaurant ihrer Eltern mit. Wie die Gesuchstelle-
rin ihren Lebensunterhalt bestreitet, ist indessen nicht bekannt. Da sie
einen Besuchsaufenthalt von immerhin drei Monaten anstrebt, ist auf
Seiten der eingeladenen Person jedenfalls von einer erheblichen Flexi-
bilität auszugehen. Kommt hinzu, dass sie sich in einem Alter befindet,
in dem Wünsche nach einem Lebenspartner und nach Familiengrün-
dung allmählich aktuell werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sie
versucht sein könnte, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem
hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass
wichtige Bezugspersonen im Kanton Aargau ansässig sind, würde dies
mit Sicherheit erleichtern. Alles in allem sind somit keine Elemente
sichtlich, welche die Gesuchstellerin eindeutig von der Kerngruppe
Emigrationswilliger abheben würde. Angesichts dieser Sachlage er-
scheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr
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berechtigt. Sie werden im Übrigen von der Schweizerischen Vertretung
vor Ort geteilt.
7.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederaus-
reise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass die Beschwerdefüh-
rer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland ga-
rantieren. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als
Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen
Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom
5. März 2009 E. 8.4 und C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
8.
8.1 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen,
dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder
der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthalts-
zweck gebunden ist (vgl. Art. 15 VEV i.V.m. Art. 16 VEV, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
8.2 Die Gesuchstellerin gab am 27. August 2008 auf dem Visumsan-
trag an, ihre Tante und deren Ehemann in der Schweiz besuchen zu
wollen. Der geltend gemachte Aufenthaltszweck wäre somit als Be-
such gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b VEV zu erachten. In einem Einla-
dungsschreiben, welches zur gleichen Zeit auf der Schweizerischen
Vertretung in Manila einging, führte der Gastgeber derweil aus, die be-
treffende Person sei als Hilfe für seine Frau und die zwei Kinder im
Haushalt vorgesehen. Natürlich werde man dem Gast auch die land-
schaftlichen Schönheiten der Schweiz zeigen. In dem am 18. Septem-
ber 2008 ausgefüllten Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde
ist – in dieser Reihenfolge – ebenfalls von einer „Hilfe im Haushalt“
und der „Besichtigung der Schweiz“ die Rede. Wohl machen die Be-
schwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 4. November 2008 nunmehr
geltend, die Gesuchstellerin könne nicht als eigentliche, professionelle
Haushalthilfe betrachtet werden. Diese Relativierungen vermögen im
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dargelegten Kontext nicht zu überzeugen, deuten die früheren Äusse-
rungen doch klar darauf hin, dass beim geplanten Besuchsaufenthalt
ursprünglich die Mithilfe im Haushalt und die Kinderbetreuung im Vor-
dergrund gestanden hätten.
8.3 Solche Tätigkeiten, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein
mögen, sind mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar.
Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie – selbst wenn sie nur
stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden – gel-
ten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilli-
gungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch
eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hin-
tergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 1a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 9 mit Hinweisen). Die von der Ge-
suchstellerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt sowie bei der Betreu-
ung der zwei Kinder würde vermutungsweise als bewilligungspflichtige
Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach von einem Aufenthalt zu
Besuchszwecken nicht gedeckt, weshalb der Erteilung des beantrag-
ten Visums auch Hinderungsgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. c
in fine VEV, Art. 16 VEV und Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK entgegenstehen
würden.
9.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht (inkl. SGK). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. November 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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