Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6976/2010
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien Schweizerischer Bauernverband SBV,
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Bewilligung von nach ausländischen technischen
Vorschriften hergestellten Produkten (Schinken).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Juni 2010 ersuchte die Hütthaler KG aus Schwanenstadt,
Österreich, das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder
Vorinstanz) die Produkte mit den Bezeichnungen "Schinken mit Tomaten
und Basilikum", "Schinken mit Kräutern", "Schinken mit Spargel",
"Schinken mit Steinpilzen" und "Schinken mit Kürbiskernen" als
Lebensmittel nach dem Cassis de Dijon-Prinzip (nachfolgend: CdD-
Prinzip) in der Schweiz in Verkehr bringen zu dürfen (BAG act. 1 ff.).
A.b Mit Verfügung vom 26. August 2010 (BAG act. 85 ff.) sowie der zum
integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärten Allgemeinverfügung
Nr. 1001 desselben Tages (BAG act. 82 ff.) wurde dem Gesuch
entsprochen.
A.c Die Allgemeinverfügung Nr. 1001 wurde am 31. August 2010 im
Bundesblatt (BBl 2010 5504) mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels
(Art. 8 Abs. Bst. a VIPaV)
Schinken, hergestellt nach österreichischem Recht, der in Österreich
rechtmässig in Verkehr ist, darf in die Schweiz eingeführt bzw. in der
Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn er nicht den
in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.
2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu
entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV)
Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der
Europäischen Union (EU) und Österreichs zu entsprechen. Massgeblich ist
insbesondere folgender Rechtsakt:
Kapitel B14 [Fleisch und Fleischwaren] des Österreichischen
Lebensmittelbuches.
3. Herstellung in der Schweiz
Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die
schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und Tierschutz
eingehalten werden.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung
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Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird […] die
aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Rechtsmittel
[…]
B.
Gegen die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010 erhob der
Schweizerische Bauernverband (nachfolgend: SBV oder
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, die Verfügung verstosse gegen das überwiegende
öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und
Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs.
C.
Am 20. Oktober ist der mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2010 beantragte die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei
zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert, da weder die
Voraussetzungen einer egoistischen noch einer ideellen
Verbandsbeschwerde erfüllt seien.
E.
Mit Replik vom 12. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und reichte diverse Unterlagen, namentlich die Statuten des
SBV, das Tätigkeitsprogramm 2010, eine Mitgliederliste und einen
Handelsregisterauszug, ein.
F.
Mit Duplik vom 14. Februar 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
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Seite 4
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAG
gehört zu den Behörden nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010, welche
eine generell-konkrete Anordnung trifft und unbestrittenermassen eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, zuständig (vgl. FELIX
UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 43 ff.).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.
Umstritten und im Folgenden vorweg zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde gegen die vom
BAG am 26. August 2010 erlassene Allgemeinverfügung legitimiert ist.
Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der
Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der
Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6
E. 1 mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes
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wegen die beschwerdeführende Partei nicht von der Pflicht darzulegen,
aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl.
BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis; BERNHARD WALDMANN, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 Rz. 3 und 12; ALFRED
KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21
Rz. 29 f.; ferner FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere
in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende
Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid
wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239
E. 9.6 und BVGE 2010/51 nicht publizierte E. 5.1 [=Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts {BVGer} C-623/2009 vom 8. September
2010]).
4.
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a; sogenannte formelle Beschwer), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. b und c,
sogenannte materielle Beschwer). Zur Beschwerde berechtigt sind
gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ausserdem Personen, Organisationen und
Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt
(sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).
4.1. Der Beschwerdeführer macht vorliegend zu Recht nicht geltend, dass
ihn ein anderes Gesetz als das VwVG im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG
zur Beschwerde legitimiere. Die Voraussetzungen für eine ideelle
Verbandsbeschwerde sind nicht gegeben.
4.2. Zu prüfen ist somit, ob der SBV gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert ist.
4.2.1. Der Beschwerdeführer konnte am vorinstanzlichen Verfahren,
welches mit dem Gesuch der Hütthaler KG vom 7. Juni 2010 eingeleitet
und mit Veröffentlichung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom
26. August 2010 abgeschlossen wurde, nicht teilnehmen. Die
Voraussetzung der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a VwvG
ist somit erfüllt (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.2).
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4.2.2. In Bezug auf die materielle Beschwer macht der Beschwerdeführer
geltend, im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend, im
Interesse seiner Mitglieder, Beschwerde zu führen. Zu prüfen ist deshalb,
ob der SBV die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdeführung
(sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde) erfüllt. Die
bundesgerichtliche Praxis zur Beurteilung der materiellen Beschwer bleibt
auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege per 1. Januar
2007 massgebend (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; ISABELLE
HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Art. 48 Rz. 9 ff. und VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: VwVG-Praxiskommentar], Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 11 ff., je mit Hinweisen).
Das Vorliegen einer materiellen Beschwer ist jeweils im Hinblick auf die
konkrete Konstellation zu prüfen (vgl. BVGE 2010/51 E. 6.4 mit Hinweis).
Ein Verband kann die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn
vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Verband muss juristische
Persönlichkeit besitzen, (2) er muss statutarisch zur Wahrung der in
Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein, (3) diese
Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl seiner
Mitglieder gemeinsam sein und (4) jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur
Geltendmachung dieser Interessen durch Beschwerde befugt
(BGE 131 I 198 E. 2.1, 130 II 514 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.2 [nicht publiziert in
BGE 136 I 1]). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie
sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.
4.2.2.1 Beim SBV handelt es sich gemäss Handelsregistereintrag und
Statuten (vgl. Art. 1 der Statuten) um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Er ist somit eine juristische Person und deshalb partei- und
prozessfähig. Die erste Voraussetzung der materiellen Beschwer ist
erfüllt.
4.2.2.2 Gemäss seinen Statuten ist der SBV die Dachorganisation der
Bauern und Bäuerinnen. Er ist für die globale Interessenvertretung des
Bauernstandes, insbesondere gegenüber den Bundesbehörden, den
Politikern und den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie den
Konsumenten und der Bevölkerung zuständig (vgl. Art. 3 der Statuten).
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Die zentralen Aufgaben des SBV sind: Interessenvertretung auf
nationaler und internationaler Ebene mit dem Ziel, den Bauern
Einkommen und Existenz zu sichern, Information der Bauern sowie
allgemeine und produktionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Erbringen von
Dienstleistungen und Wahrnehmung der Interessenvertretung bei der
Grund- und höheren Berufsbildung für die Schweizer Landwirtschaft (vgl.
Art. 4 der Statuten). Da mit der angefochtenen Verfügung die Herstellung,
der Import und das Inverkehrbringen von Schinken geregelt wurde, ist
insgesamt davon auszugehen, dass der SBV statutarisch zur Wahrung
der in Frage stehenden Interessen der betroffenen Mitglieder befugt (vgl.
dazu auch das Tätigkeitsprogramm 2010), weshalb auch die zweite
Voraussetzungen erfüllt ist.
4.2.2.3 Im Weiteren ist abzuklären, ob die Interessen einer Mehrheit
respektive einer grossen Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers
betroffen sind. Zu prüfen ist somit, ob die Interessen derjenigen
Mitgliederorganisationen, welche in der Viehwirtschaft tätig sind,
gleichbedeutend mit dem Interesse einer Mehrzahl der Mitglieder des
Beschwerdeführers ist, zumal die in der Viehwirtschaft tätigen Mitglieder
unter den in verschiedenen Bereichen tätigen Mitgliedern des SBV am
stärksten betroffen sein dürften.
Der SBV hat gemäss eingereichter Mitgliederliste 82 Mitglieder und setzt
sich aus rund 20 kantonalen Berufsorganisationen sowie verschiedenen
landwirtschaftlichen Fachorganisationen zusammen (vgl. Art. 5 der
Statuten und Mitgliederliste). Die kantonalen Berufsorganisationen und
diejenigen Fachorganisationen, welche (unter anderem) im Bereich der
Viehwirtschaft tätig sind, machen dabei ungefähr die Hälfte der Mitglieder
des SBV aus. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Grossteil der
Mitglieder betroffen ist.
4.2.2.4 Zu prüfen ist weiter, ob ein betroffenes Verbandsmitglied selbst
zur Geltendmachung seines Interesses an der Aufhebung der Bewilligung
betreffend Herstellung, Import und Inverkehrbringen von nach
österreichischen Vorschriften hergestelltem Schinken befugt wäre.
Als Allgemeinverfügung richtet sich die angefochtene Verfügung an einen
unbestimmten Adressatenkreis, wozu nicht nur die Hütthaler KG als
Gesuchstellerin und jene Personen gehören, welche im Sinne der
Verfügung nach österreichischem Recht hergestellten Schinken in die
Schweiz einführen beziehungsweise in der Schweiz herstellen und in
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Verkehr bringen wollen (Verfügungsadressaten im engeren Sinn). Die
materielle Beschwer der Mitgliederorganisationen des SBV welche in der
Viehwirtschaft tätig sind, und nicht zum Adressatenkreis im engeren Sinn
gehören, beurteilt sich in analoger Anwendung der Kriterien für die
sogenannte Drittbeschwerde (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID
HUBER, in: VwVG-Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 25 mit Hinweisen). Lehre
und Gerichtspraxis sprechen von einer Drittbeschwerde, wenn die
Beschwerde von einer Person eingereicht wird, welche weder am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, noch
Verfügungsadressatin ist. Ein Dritter ist neben dem
Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch
den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in
einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und
selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (vgl.
Urteil des BVGer B-4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen
geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl.
BGE 136 II 539 E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation des betreffenden
Mitglieds setzt voraus, dass es durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Diese
beiden Teilgehalte der materiellen Beschwer lassen sich nur schwer
auseinanderhalten. Es ist kaum denkbar, dass ein Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung haben
könnte, ohne dass er von ihr berührt würde. Hingegen ist es denkbar,
dass umgekehrt das Berührtsein gegeben ist, aber ein schützenswertes
Interesse fehlt.
Für die Zulassung von Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers zur
Beschwerde (sogenannte Konkurrentenbeschwerde) sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die folgenden Grundsätze
massgebend: Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht
schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz
ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des
Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft
keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür
vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, die von der
einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, etwa wie sie durch eine
spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische
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Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann,
welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind. Ferner ist ein
Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere
Konkurrenten würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl.
BGE 127 II 264 E. 2c). Bezweckt ein Gesetz ausdrücklich den Schutz vor
Konkurrenz, dann wird dadurch eine Rechtsposition der bisherigen
Bewilligungsinhaber geschaffen, welche zur Beschwerde gegen die
Zulassung neuer Konkurrenten legitimieren kann (vgl. BGE 119 Ia 433
E. 2c). Nicht als schutzwürdig anerkannt wird jedoch das Interesse von
Produzenten an einer Verhinderung der lebensmittelpolizeilichen
Zulassung eines Produkts, das den Absatz ihrer eigenen Produkte zu
konkurrenzieren geeignet ist (vgl. BGE 100 Ib 331 E. 2c). Die mit dieser
Zulassung verbundenen Nachteile für die bisherigen Produzenten sind
bloss mögliche Folgen der Marktentwicklung und verschaffen noch keine
spezifische schützenswerte Beziehungsnähe (zum Ganzen vgl.
BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen; vgl. aber auch REKO EVD 99/6D-005
vom 21. Dezember 2000 E. 1.3 und 1.4 betreffend [Parallel-]Zulassung
von ausländischen Pflanzenschutzmitteln). Auch das blosse Interesse an
der Wahrung des Qualitätsstandards einer Berufsbranche vermag die
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3f).
Ebenfalls als nicht schutzwürdig gilt das allgemeine Interesse an der
richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts sowie die
Berufung auf öffentliche Interessen (vgl. für viele BGE 133 V 188 E. 4.3.3
und 133 V 239 E. 6.3, je mit Hinweisen). Eine besondere,
beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch
nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen
Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher
Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20
E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a).
4.2.2.5 Der SBV macht geltend, die angefochtene Verfügung verstosse
gegen das überwiegende öffentliche Interesse des Schutzes der
Konsumentinnen und Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des
Handelsverkehrs, da der nach österreichischem Recht hergestellte
Schinken mehr Wasser enthalte, als es die von den schweizerischen
Behörden Toleranzgrenzen erlauben würden. Die Konsumentinnen und
Konsumenten würden über die Qualität des Schinkens getäuscht und die
nach einheimischen Vorschriften hergestellten Produkte erlitten dadurch
eine Benachteiligung. Die resultierende Marktverzerrung führe zu einem
nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust für die
schweizerischen Produzenten. Soweit der SBV wirtschaftliche Nachteile
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für seine Mitglieder als Konkurrenten der Hersteller und Importeure von
Schinken im Sinne der angefochtenen Bewilligung geltend macht,
argumentiert er mit dem Interesse an der Verhinderung der Zulassung
eines Konkurrenzprodukts. Konkurrenten sind allerdings – wie bereits
ausgeführt – nur in besonderen Konstellationen zur Beschwerde
legitimiert. Eine solche spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe, die von
der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, liegt jedoch nicht
vor. Insbesondere sind die sich einander gegenüberstehenden
Konkurrenten nicht Teil einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen
Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Vielmehr schafft und
bezweckt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), gestützt auf welches die
Zulassung für den nach österreichischen Vorschriften hergestellten
Schinken vorliegend erteilt wurde, einheitliche Grundlagen, damit im
Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse
vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1 THG). Es
enthält insbesondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von
Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt
worden sind (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis THG). Per 1. Juli 2010 wurde das THG
teilrevidiert (AS 2010 2617). Mit der Revision verankerte die Schweiz
einseitig das CdD-Prinzip auf Gesetzesstufe (vgl. Botschaft des
Bundesrates zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 7275,
nachfolgend: Botschaft]). Demnach sollen Produkte, die aus einem EG-
oder EWR-Staat importiert wurden und nach den Vorschriften des
Exportlandes hergestellt worden waren, grundsätzlich in der Schweiz in
Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie nicht den
schweizerischen Produktions- und Qualitätsstandards entsprechen.
Ausnahmen sollten nur zulässig sein, soweit sie aus übergeordneten
öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind (vgl. Botschaft S. 7276,
7292, 7323). Dies soll insbesondere – unter Vorbehalt der dafür
vorausgesetzten Bewilligung durch das BAG für das erstmalige
Inverkehrbringen – auch für Lebensmittel gelten (vgl. Botschaft S. 7326).
Die vom SBV geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen
somit keine ausreichende spezifische Beziehungsnähe. Der SBV macht
auch nicht geltend, dass die angefochtene Bewilligung Konkurrenten
rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt, sodass aus dem
Konkurrentenstatus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden
kann, zumal auch die schweizerischen Viehzüchter Schinken im Sinne
der angefochtenen Verfügung produzieren und in Verkehr bringen
können. Soweit der SBV geltend macht, dass seine Mitglieder durch die
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angefochtene Verfügung in Bezug auf die Vermarktung der nach
schweizerischen Vorschriften hergestellten Produkte einen
Wettbewerbsnachteil erlitten, da sie die Konsumenten mit zusätzlicher
Produktinformation aufklären müssten, beruft er sich insbesondere auf
ein Interesse an der Wahrung der Qualitätsstandards der Berufsbranche,
was keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann – wie erwähnt – auch die
Berufung auf öffentliche Interessen (Schutz der Konsumentinnen und
Konsumenten) keine Beschwerdelegitimation begründen.
4.2.2.6 Die einzelnen Mitglieder des SBV sind damit im vorliegenden
Zusammenhang nicht zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG legitimiert, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt.
Da seine Mitglieder nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind, gilt
dasselbe auch für den SBV. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen
nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind mit dem
einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen; der Rest
(Fr. 1'500.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten. Als Bundesbehörde hat das BAG keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet; der Rest von Fr. 1'500.-- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 1001; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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