B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6976/2013
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffang-
einrichtung BVG vom 12. November 2013.
C-6976/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 schloss die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die Firma A._______ AG (nachfol-
gend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. September
2011 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Be-
schwerdeakten [act.] 1 Beilage 1). Aus den Lohnbescheinigungen der
Jahre 2002 bis 2012 ergebe sich, dass die Arbeitgeberin dem Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2002 Löhne ausgerichtet
habe und dass nur bis zum 31. August 2011 bei der M._______ ein An-
schlussvertrag bestanden habe. Mit dem Dienstaustritt der Arbeitnehmerin
C.______ per 30. September 2011 seien die Voraussetzungen für einen
Zwangsanschluss erfüllt gewesen.
B.
Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2013 focht die Beschwerdeführerin,
zeichnend durch B._______, Mitglied des Verwaltungsrates und einzelun-
terschriftsberechtigter Gesellschafter (, abgerufen am
24. März 2015) diese Verfügung an und beantragte deren Aufhebung. Als
Begründung führte sie aus, zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung mit der
M._______ per 31. August 2011 sei nur B._______ BVG-pflichtig gewesen,
für welchen mit der Bestätigung vom 22. Juli 2013 zuhanden der AHV-Aus-
gleichskasse der Nachweis einer Versicherung bei der N._______ erfolgt
sei. Für C._______ habe keine Versicherungspflicht bestanden, da sie bis
September 2011 lediglich einen Monatslohn von Fr. 1'700.- (Fr. 15'300.-)
sowie einen nicht vertraglichen Bonus von Fr. 2'035.- gehabt habe (act. 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-. Diesen hat die Be-
schwerdeführerin am 6. Januar 2014 einbezahlt (act. 2, 4).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2014 (act. 8) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Die Arbeitgeberin habe nach der Auflösung des Anschlussver-
trages mit der M._______ per 31. August 2011 weiterhin BVG-pflichtige Ar-
beitnehmer beschäftigt (Ziff. 9). Es gebe entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin keinen nachführenden Anschlussvertrag bei der
N._______. Neben B._______ gälten auch C._______ und D._______ als
zu versichernde Arbeitnehmerinnen, beide Jahreslöhne lägen für die Jahre
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Seite 3
2011 und 2012 über der Eintrittsschwelle von Fr. 20'880.- (Ziff. 10). Da sich
mit dem Austritt von C._______ ein Leistungsfall ereignet habe, sei kein
freiwilliger Anschluss mehr möglich gewesen (Ziff. 7).
E.
In der Replik vom 14. Mai 2014 (act. 12) beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Abweisung des Antrags der Vorinstanz unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge je zur Hälfte. Zur Begründung führte sie aus, der Nachweis
für den Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung sei mit dem Frage-
bogen vom 30. Januar 2013 und einer Leistungs- und Prämienübersicht
erbracht worden. Der Lohn von C._______ liege definitiv unterhalb des
BVG-Obligatoriums. Die Löhne der BVG-pflichtigen Arbeitnehmer seien
nachweislich versichert. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben. Ein mög-
liches Mittragen der unglücklichen Situation solle mit der hälftigen Kosten-
beteiligung abgegolten werden.
F.
In ihrer Duplik vom 16. Juni 2014 (act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest. Es könne nicht angehen, dass ein Arbeitgeber über eine an-
dere Unternehmung die obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer ver-
sichert, was vorliegend die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf den
Vertrag mit der N._______ Nr. […], in welchem eine andere Unternehmung
versichert sei – zu machen scheine. Frau C._______ unterstehe dem BVG-
Obligatorium. Da die Beschwerdeführerin das Zwangsanschlussverfahren
und das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht habe, habe sie die
Kosten zu tragen.
G.
In der Triplik vom 19. August 2014 (act. 16) beantragte die Beschwerde-
führerin wiederum die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Arbeitgeber hätten Arbeitnehmer gemäss BVG zu versi-
chern. Es sei nirgends festgehalten, dass dies durch einen eigenen An-
schluss erfolgen müsse. Es sei nicht vorgeschrieben, wer Vertragspartner
sein müsse, es müsse lediglich nachgewiesen werden, dass der Arbeitneh-
mer bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert sei. Ursula Vogel
habe mit dem im Voraus vereinbarten AHV-Lohn von
Fr. 1'700.- die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreicht. Der nicht vertraglich
vereinbarte Bonus dürfe im Nachhinein nicht berücksichtigt werden. Da die
Personalvorsorge bereits auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen
worden sei, würde eine Doppelversicherung entstehen, weshalb der
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Zwangsanschluss aufzuheben sei. Vom Angebot der hälftigen Kostenbe-
teiligung trete sie zurück.
H.
Mit Quadruplik vom 22. September 2014 (act. 18) verzichtete die Vor-in-
stanz unter Hinweis auf die Eingaben vom 7. März 2014 sowie vom
16. Juni 2014 auf eine weitere Stellungnahme.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 brachte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom
22. September 2014 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab
(act. 19).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den vollständigen Anschlussver-
trag Nr. […] mit der N._______ einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie
am 19. März 2015 nach (B-act. 20, 22).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 12. November 2013, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des VwVG darstellt. Beschwerden gegen
Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 12. November
2013 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen
besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur
Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den gefor-
derten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutre-
ten.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimm-
ten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c,
mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 44 ff.).
2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung die Be-
schwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2011 angeschlossen und
sie aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten
sowie die Lohnverhältnisse anzugeben. Im Dispositiv hat sie nicht ausge-
führt, welche Personen im Rahmen dieses Zwangsanschlusses zu versi-
chern seien (act. 1 Beilage 1). Es ist deshalb vorliegend einzig zu prüfen,
ob der verfügte Zwangsanschluss zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung erfolgt ist.
3.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschie-
dene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Er betrug
im Jahr 2011 und im Jahr 2012 Fr. 20'880.- (vgl. den in jenem Zeitpunkt
gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2010 4587]). Der Jahreslohn entspricht grund-
sätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
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Seite 6
831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG;
zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein
Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der
Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2
BVG).
3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG hat die Vor-
sorgeeinrichtung die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangein-
richtung zu melden. Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung
der Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der
obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Ar-
beitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlos-
sen hat, ermahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber in Analogie zu Art.
11 Abs. 5 BVG, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen (vgl. RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG
und FZG, Bern 2010, Rz. 35 zu Art. 11 BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser
Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betref-
fenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussver-
trages (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zunächst geltend,
für C._______ habe keine Versicherungspflicht bestanden, da sie bis Sep-
tember 2011 lediglich einen Monatslohn von Fr. 1'700.- (Fr. 15'300.-) sowie
einen nicht vertraglichen Bonus von Fr. 2'035.- erhalten habe (act. 1).
C._______ habe mit dem im Voraus vereinbarten AHV-Lohn von Fr. 1'700.-
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Seite 7
die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreicht. Der nicht vertraglich vereinbarte
Bonus dürfe im Nachhinein nicht berücksichtigt werden (act. 16).
4.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, aus den Lohnbescheinigungen sei
hervorgegangen, dass Frau C._______ diese Eintrittsschwelle überschrit-
ten habe und damit versicherungspflichtig sei. Überdies sei zufolge des
Austritts von Frau C._______ per 30. September 2011 im Verfügungszeit-
punkt ohnehin kein freiwilliger Anschluss mehr möglich gewesen.
4.3 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstän-
digerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2009 vom 8. Juni 2011 E. 4.1). Für
die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog zur
Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der massge-bende
Lohn nach AHVG heranzuziehen. Ebenso hat die Auffangeinrichtung bei
der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-
Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1 sowie C-1899/2011 vom 15. Novem-
ber 2013 E. 5.2).
4.4 Vorliegend ist der AHV-Lohn von C._______ aufgrund der Lohnbe-
scheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Jahres 2011 (act. 8 Beilage 2)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. September 2011 auf Fr.
17'334.15 festgesetzt worden, was in Beachtung von Art. 2 Abs. 2 BVG
einem Jahreseinkommen von gerundet Fr. 23'285.- entspricht und damit
über der Eintrittsschwelle liegt (vgl. vorne E. 3.1).
4.5 Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht vor dem
Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geltend zu machen, wonach
das Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers über Be-
schwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide von Aus-
gleichskassen entscheidet, sofern es sich nicht um eine kantonale Aus-
gleichskasse handelt. Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwer-
deführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen
Ausgleichskasse abändern zu lassen. Die Vorinstanz hat sich für die Fest-
setzung der Beiträge für C._______ für das Jahr 2011 somit zu Recht auf
C-6976/2013
Seite 8
den in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse angegebenen bei-
tragspflichtigen AHV-Lohn gestützt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, der Nach-
weis für den Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung sei mit dem
Fragebogen vom 30. Januar 2013 und einer Leistungs- und Prämienüber-
sicht erbracht worden (act. 1 Beilage 2 i.V.m. act. 12). Arbeitgeber hätten
Arbeitnehmer gemäss BVG zu versichern. Es sei nirgends festgehalten,
dass dies durch einen eigenen Anschluss erfolgen müsse. Es sei nicht vor-
geschrieben, wer Vertragspartner sein müsse, es müsse lediglich nachge-
wiesen werden, dass die BVG-pflichtigen Arbeitnehmer bei einer registrier-
ten Vorsorgeeinrichtung versichert seien (act. 16). Am 19. März 2015
reichte die Beschwerdeführerin den Anschlussvertrag Nr. […]. Vertrags-
partner der N._______ ist hier die Q._______ AG, mit Sitz in X.______ (act.
22).
5.2 Die Vorinstanz führt aus, entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerin gebe es trotz versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen kei-
nen nachführenden Anschlussvertrag der Beschwerdeführerin bei der
N._______ (act. 8 Ziff. 10). C._______ habe im Jahr 2011 die Eintritts-
schwelle für das BVG-Obligatorium überschritten und sei deshalb zwin-
gend zu versichern. Da sich mit ihrem Austritt per Ende September 2011
ein Leistungsfall ereignet habe, sei kein freiwilliger Anschluss mehr möglich
und ein Zwangsanschluss unumgänglich gewesen (act. 8 Ziff. 7).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Bestä-
tigung vom 22. Juli 2013 zuhanden der AHV-Ausgleichskasse (act. 1 Bei-
lage 2) auf einen bestehenden Anschlussvertrag (Nr. […]) mit der
N._______ hingewiesen hatte. Abklärungen der Vorinstanz, konkret eine
schriftliche Anfrage (act. 8 Beilagen 6 f.) bei der N._______ sowie ein Te-
lefongespräch mit einer Vertreterin der N._______ vom 12. Juni 2014 (vgl.
act. 14 Ziff. 3) haben indes ergeben, dass unter dieser Nummer ein An-
schlussvertrag beim erwähnten Versicherer besteht, jedoch nicht mit der
Beschwerdeführerin als Vertragspartei (act. 8 Beilage 7). Die von der Be-
schwerdeführerin replikweise eingereichten Auszüge aus den Versiche-
rungsausweisen (act. 12 Beilagen 2-4) liessen keinen Schluss bezüglich
der Vertragspartei zu, was das Gericht veranlasste, den vollständigen An-
schlussvertrag einzuverlangen. Dem am 19. März 2015 eingereichten An-
schlussvertrag Nr. […] ist zu entnehmen, dass die Firma Q._______ AG
Vertragspartei mit der N._______ ist und nicht die Beschwerdeführerin (act.
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Seite 9
22), also eine andere juristische Person. In dieser Firma ist B._______ –
der notabene die Beschwerde der A._______ AG unterzeichnet hat – Mit-
glied des Verwaltungsrates und Einzelzeichnungsberechtigter
(, abgerufen am 23. März 2015).
5.4 Somit ist festzustellen, dass zwischen der A._______ AG als Arbeitge-
berin und der N._______ seit dem 1. September 2011 kein Anschlussver-
trag bestanden hat bzw. besteht, wie dies die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat. Damit verstösst die Beschwerdeführerin gegen ihre Pflicht, ent-
weder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor-
sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen (Art.
11 Abs. 1 BVG, vgl. vorne E. 2.2), obwohl, wie vorne unter E. 4. festgestellt,
im Jahre 2011 eine BVG-pflichtige Arbeitnehmerin bei ihr angestellt war.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach lediglich der Nach-
weis einer Versicherung zu erbringen sei, kann nicht gefolgt werden. Der
Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 BVG, wonach sich der Arbeitgeber einer Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen hat, ist klar und unzweideutig. Aufgrund
des klaren Wortlautes dieser Bestimmung ist es nicht zulässig, Arbeitneh-
mer über einen Anschlussvertrag einer Drittfirma zu versichern, wie dies
hier offenbar mit E._______ und D._______ geschehen ist. Hinzu kommt,
dass eine funktionierende Anschlusskontrolle bzw. Wiederanschlusskon-
trolle durch die AHV-Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung BVG
wesentlich erschwert würde, falls die Versicherung von BVG-pflichtigen Ar-
beitnehmern einer Firma über den Anschlussvertrag eines anderen Arbeit-
gebers zugelassen würde.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass ab dem 1. Septem-
ber 2011 kein Anschlussvertrag der A._______ AG mit einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung bestanden hat.
6.
6.1 Somit steht insgesamt fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2011 keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
war, obwohl zumindest C._______ im Jahre 2011 von der Beschwerdefüh-
rerin ein BVG-pflichtiges Einkommen (über der Eintrittsschwelle von Fr.
20'880.- liegend) bezogen hat. Zudem stellt die Vorinstanz zu Recht fest,
dass mit dem Austritt von Frau C._______ per 30. September 2011 eine
gesetzliche Leistung (Austrittsleistung, vgl. act. 8 Beilage 9) fällig gewor-
den ist, so dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung von Gesetzes
wegen erfolgte und kein Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung
mehr möglich war (vgl. vorne E. 3.3).
C-6976/2013
Seite 10
6.2 Anzumerken bleibt, dass auch im Anschluss an eine Nachinstruktion
bei der Beschwerdeführerin den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen
ist, ob die AHV-Ausgleichskasse alle Arbeitnehmenden zu Recht der
A._______ AG als Arbeitgeberin zugeordnet hat. Laut AHV-Abrechnungen
waren E._______ und B._______ im Jahr 2011 bei der Beschwerdeführe-
rin angestellt, im Jahr 2012 und 2013 auch D._______ (act. 8 Beilage 2,
act. 12 Beilage 1). Demgegenüber belegen die Vorsorgeausweise von
E._______, D._______ und B._______ für das Jahr 2013 eine BVG-Versi-
cherung bei der N._______. Dort besteht ein Anschlussvertrag Nr. […], lau-
tend auf den Namen "Q._______ AG" (act. 12 Beilagen 2 – 4, act. 22 Bei-
lage 1). Dies lässt auf eine Anstellung dieser Personen bei der
"Q.________ AG" schliessen. Laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom
19. März 2015 habe der Vertrag Nr. […] den vorher ebenfalls bei der
N._______ bestehenden Vertrag Nr. […] abgelöst (act. 22). Demzufolge
hätten diese Personen schon vorher bei der Firma "Q._______ AG" und
nicht – wie dies die AHV-Abrechnungen festhalten – bei der A._______ AG
angestellt sein müssen.
Zudem bestand seit geraumer Zeit sowohl ein laufender Anschlussvertrag
bei der N._______ (für die Firma "Q._______ AG, vgl. act. 22 Beilage [Art.
8]) als auch ein Anschlussvertrag bei der M._______ (für die Firma
A._______ AG, vgl. act. 8 Beilage 4), welcher am 31. August 2011 ausge-
laufen ist und in welchem B._______ ebenfalls als Versicherter geführt
wird.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Verfahren allfällige Dop-
pelversicherungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist auf das Rüge-
prinzip und seine Offenlegungspflicht zu verweisen.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und in Würdigung der Akten-
lage lässt sich der Erlass der angefochtenen Zwangsanschlussverfügung
nicht beanstanden. Da der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist, hat die
Beschwerdeführerin auch die Kosten zu übernehmen, welche korrekter-
weise auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für die Durchführung des
Zwangsanschlusses festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28.
August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
C-6976/2013
Seite 11
7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestim-mung
sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unter-
liegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt wer-den.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos-ten,
welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt wer-
den, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden aus dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-cherung
durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E.
4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls kei-nen solchen
Anspruch (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
[e contrario]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C-6976/2013
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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