B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 09.10.2017 (8C_352/2017)
Abteilung III
C-6977/2014
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 28. Oktober 2014.
C-6977/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1958 geborene, heute in Mexiko wohnhafte, italienische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gelern-
ter Karosseriespengler. Er kam 1971 in die Schweiz und war gemäss eige-
nen Angaben seit 1987 als selbständiger Karosseriespengler tätig. Am
5. Oktober 1995 meldete er sich wegen eines aufgrund einer Auffahrkolli-
sion am 8. September 1994 erlittenen HWS-Distorsionstraumas (sog.
Schleudertrauma) bei der damals zuständigen kantonalen IV-Stelle Luzern
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) an und machte geltend, er leide an Konzentrationsschwäche, dauern-
den Kopfschmerzen sowie Vergesslichkeit und sei körperlich behindert
(vgl. Akten der IV-Stelle Luzern [act.] 1-13 ff.).
A.b Am 31. Juli 1996 verfügte die IV-Stelle Luzern eine Umschulung in
Form einer einjährigen Handelsschule (act. 2-37 ff.). Am 6. November
1996 sprach die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer bei einem Invali-
ditätsgrad von 100 % für die Zeit von September 1995 bis März 1996 rück-
wirkend eine ganze Invalidenrente zu (act. 2-22 f.). Sodann gewährte ihm
die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. Juni 1998 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 100 % ab 1. September 1997 bis auf weiteres eine ganze IV-
Rente (act. 2-4 f.). Am 30. November 2000 wurde eine Rentenrevision ein-
geleitet (act. 28). Vom 24. März bis 23. Juni 2003 wurde der Beschwerde-
führer in der Institution B._______ beruflich abgeklärt (act. 63, 67). Mit Ver-
fügung vom 17. Mai 2004 stellte die IV-Stelle Luzern keine rentenrelevante
Änderung fest und bestätigte die bisherige ganze IV-Rente bei einem Inva-
liditätsgrad von 80 % (act. 84).
A.c Im März 2006 wurde eine weitere Revision eingeleitet (act. 112). Mit
Vorbescheid vom 4. September 2006 stellte die IV-Stelle Luzern die Aufhe-
bung der Rentenleistungen per 1. September 2005 und den Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Aussicht (act. 122). Gleich-
zeitig wurden die Rentenzahlungen ohne aktenkundige Mitteilung oder
Verfügung eingestellt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Juli 2007 die Rentenleistungen per
1. September 2006 (und nicht wie zunächst angekündigt per 1. September
2005) auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Auswertung von Obser-
vationsunterlagen durch den medizinischen und juristischen Fachdienst
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der IV-Stelle Luzern habe ergeben, dass keine klinisch-funktionellen Defi-
zite nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mehr nachweisbar seien,
weshalb die frühere Tätigkeit als Karosseriespengler ohne Einschränkung
zumutbar sei (act. 122 ff., 137).
A.d Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Okto-
ber 2009 (S 07 430 und 630; act. 163) wurde in Gutheissung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Verfügung vom
9. Juli 2007 der IV-Stelle Luzern aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
Luzern zur medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärung sowie zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. Im Ein-
zelnen erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dass die ins
Recht gelegten Observationsunterlagen erhebliche Zweifel darüber auf-
kommen liessen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten körperlichen
Beeinträchtigungen überhaupt (noch) bestehen würden. Zur Beurteilung
ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine
regelmässige Arbeitstätigkeit zum Zeitpunkt der Renteneinstellung (noch)
eingeschränkt gewesen sei, erweise sich jedoch eine neue medizinische
Abklärung als unerlässlich. Zudem hielt es unter Verweis auf BGE 129 V
370 fest, die Einstellung der Rentenzahlung dauere in Anbetracht der der
Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung – selbst bei Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung – für den Zeitraum des Abklärungsver-
fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung fort, sodass einst-
weilen keine Rente auszurichten sei (vgl. act. 163).
A.e In der Folge ordnete die IV-Stelle Luzern mit Mitteilung vom 28. Juni
2010 eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei der
Abklärungsstelle MEDAS C._______ an (act. 184). Der Beschwerdeführer
wurde am 8. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 neuropsychologisch, or-
thopädisch und neurologisch begutachtet. Das interdisziplinäre versiche-
rungsmedizinische Gutachten datiert vom 19. September 2011 (act. 215).
A.f Mit Schreiben vom 22. August 2013 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, dass er nun in Mexiko lebe (act. 276). Infolgedessen überwies die IV-
Stelle Luzern sämtliche Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorinstanz [vi
act.] 1).
A.g Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vi act. 17, 20) hob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Mai
2006 die Rentenleistungen auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung (vi act. 30). Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich zumindest seit dem Abschluss der Observation am 1. Mai 2006 ver-
bessert. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit mit einer ver-
minderten Leistungsfähigkeit von maximal 20 % noch zumutbar. Weiter
seien körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten zumut-
bar, dies ohne verminderte Leistungsfähigkeit und ohne zusätzliche spezi-
elle Anforderungen an das Arbeitsprofil.
A.h Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Novem-
ber 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine neutrale polydisziplinäre Be-
gutachtung durchzuführen; eventualiter sei ein neutrales Gerichtsgutach-
ten auf Kosten der IV durchzuführen; die Vorinstanz sei zu verpflichten, die
Rentenleistungen ab 1. Mai 2006 bis zum Vorliegen des Gutachtens aus-
zurichten; subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen korrek-
ten Einkommensvergleich durchzuführen und den Anspruch auf eine Inva-
lidenrente zu prüfen; subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in der
Zeit vom 1. Mai 2006 bis Ende 2013 eine ganze Rente und ab 1. Januar
2014 mindestens eine Dreiviertels-Rente zuzusprechen; es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es lä-
gen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte aus dem Jahre 2006 vor.
Die rückwirkende Beurteilung der medizinischen Berichte nach dem Unfall
durch Experten der Abklärungsstelle stelle lediglich eine im Kontext nicht
bedeutsame andere medizinische Würdigung im Nachhinein dar. Eine op-
timistischere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts sei keine
erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG.
B.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 führte die Vorinstanz aus,
die Fachärzte der Abklärungsstelle MEDAS C._______ hätten sich auf-
grund der Vorakten, der einlässlichen Anamneseerhebung und der durch-
geführten eigenen Abklärungen und Untersuchungen ein zweifelfreies Bild
der vorliegenden Leiden des Beschwerdeführers machen können. Zusam-
menfassend seien sie zum arbeitsmedizinischen Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach dem Unfall eine maximal
20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit aufgewiesen habe. Dabei handle es sich nicht um eine differenzierte
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Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, liege doch eine ge-
richtlich festgestellte, unvollständige Sachverhaltsermittlung vor, welche es
nun zu schliessen gegolten habe. Entsprechend beantragte sie die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
unter Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. September 2006 (BVGer
act. 3).
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 vom Beschwerdeführer
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ging fristgerecht
bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 6).
D.
Mit Replik vom 12. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 7).
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 4. Februar 2015 ebenfalls fest (BVGer act. 9).
F.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. April 2015 unter Vorbe-
halt weiterer Instruktionsmassnahmen vorerst abgeschlossen (BVGer
act. 10).
G.
G.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 brachte der Instruktionsrichter das Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281)
den Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, mit Frist bis zum
14. September 2015 aufgrund der geänderten Rechtsprechung hinsichtlich
somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer
Störungen, eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 11).
G.b Mit Stellungnahme vom 14. September 2015 liess der Beschwerde-
führer im Wesentlichen ausführen, er leide nach wie vor an Beschwerden
infolge des HWS-Schleudertraumas nach dem Auffahrunfall und es sei ihm
weiterhin nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Für den Fall,
dass das Gericht an den funktionellen Ausfällen und den verbleibenden
Ressourcen zweifeln sollte, wurde ein Gutachten beantragt, das im Sinne
der neuesten Schmerz-Rechtsprechung durchzuführen sei (BVGer
act. 13).
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G.c Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 14. September 2015 die
Sistierung des Verfahrens bis am 15. Dezember 2015, da ihre Mitarbeiter
des ärztlichen Dienstes noch nicht zur Anwendung der neuen Standardin-
dikatoren hätten geschult werden können (BVGer act. 14).
G.d In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 erklärte der Beschwer-
deführer, dass er eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegebenen-
falls akzeptieren werde, betonte aber die Notwendigkeit der beantragten
neutralen Begutachtung und bat um erneute Möglichkeit zur Stellung-
nahme, sobald die Vernehmlassung der Vorinstanz vorliege (BVGer
act. 16).
G.e Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurde das Be-
schwerdeverfahren bis zum 15. Dezember 2015 sistiert und der Vorinstanz
Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Januar 2016 aufgrund der geänderten
Rechtsprechung hinsichtlich anhaltender somatoformer Schmerzstörun-
gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen eine medizinisch
fundierte Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 21).
G.f Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz die Stel-
lungnahme des medizinischen Dienstes vom 2. Dezember 2015 ein, wo-
nach das strukturierte Beweisverfahren nach erneuter sorgfältiger Prüfung
der psychiatrischen Standardindikatoren kein abweichendes Ergebnis ge-
genüber den Schlussfolgerungen in der Vernehmlassung vom 4. Februar
2015 ergeben habe, und hielt weiterhin an der Abweisung der Beschwerde
fest (BVGer act. 24).
G.g Der Beschwerdeführer liess sich mit Schlussbemerkungen vom
19. Januar 2016 vernehmen. Er machte geltend, aufgrund der vorhande-
nen Akten sei es nicht möglich, den Fragekatalog der neuen Rechtspre-
chung rechtsgenüglich zu beantworten, weshalb eine neue Begutachtung
erforderlich sei. Im Übrigen hielt er an den bisherigen Stellungnahmen und
Anträgen fest (BVGer act. 26).
G.h Am 9. Februar 2016 reichte die Vorinstanz ihrerseits Schlussbemer-
kungen ein und hielt an ihren Anträgen fest. Sie wies insbesondere darauf
hin, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht
per se ihren Beweiswert verlieren würden, sofern sie eine schlüssige Be-
urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben würden
(BVGer act. 28).
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H.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Schriftenwechsel unter
Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer
act. 10).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der an-
gefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 28. November 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und war in
der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig, bevor er nach Mexiko zog, wo er
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aktuell seinen Wohnsitz hat. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge-
meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA zur Anwendung. Namentlich haben EU-Staatsangehö-
rige grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften wie Schweizer Staatsangehörige (Art. 4 der
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, SR 0.831.109.268.1; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April
2012). Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweize-
rischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.3 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. Oktober 2014 in Kraft standen, weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]
und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und
6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
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lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weni-
ger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz ge-
geben, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. FZA
und dazugehörige Verordnungen). Letzteres trifft auf den Beschwerdefüh-
rer jedoch nicht zu, da er seinen Wohnsitz aktuell in Mexiko hat. Die Rege-
lung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
C-6977/2014
Seite 10
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
5.1 Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-
dern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun-
gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver-
ändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis
zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchser-
hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des
BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.H., in: SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81 f.).
5.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, re-
visionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün-
denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche
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Seite 11
Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte
Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter-
schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen.
Auch eine Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungspa-
rametern kann zu einer abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hin-
sichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue
medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis
zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden begründet wird, kann weder
unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen An-
passungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (vgl. aber
die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung Bst. a der
Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich veränderte
Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsa-
chenänderung berücksichtigt werden. Sie könnte auch nicht als Grundlage
für eine Wiedererwägung herangezogen werden, weil deren Voraussetzun-
gen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung beurteilt werden (Urteil 9C_418/2010 E. 4.1 m.H.).
5.3 Ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben, bestimmt sich
anhand eines Vergleichs des Sachverhaltes im Zeitpunkt, in welchem die
Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem
Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.5.2). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer
entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung
des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswir-
kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un-
abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich
einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt.
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt
folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010
E. 4.2 m.H; Urteil des BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.2
m.H.).
C-6977/2014
Seite 12
5.4 Die letzte materielle Überprüfung des Leistungsanspruches des Be-
schwerdeführers fand im Vorfeld der Verfügung vom 17. Mai 2004 statt. Mit
dieser Verfügung wurde die bereits bestehende ganze Rente bei einer Ar-
beitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit und einem Invaliditäts-
grad von 80 % bestätigt (act. 83 f.). Diese Verfügung ist in Rechtskraft er-
wachsen und bildet den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob
seither eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist.
5.5 Da die Angelegenheit im Rahmen eines ersten Rechtsmittelverfahrens
mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober
2009 an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zu-
rückgewiesen wurde, erstreckt sich vorliegend der massgebliche Prüfungs-
zeitraum bis zum Erlass dieser neuen und im vorliegenden Verfahren an-
gefochtenen Verfügung, mithin bis zum 28. Oktober 2014 (vgl. Urteil des
BGer 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3). Dies bedeutet aber nicht,
dass eine Rentenaufhebung nicht rückwirkend bestätigt werden kann. Im
Zusammenhang mit der Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der mit
der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente
oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wir-
kung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung
auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass
der neuen Verwaltungsverfügung andauert, führte das Bundesgericht aus,
massgeblich sei, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeits-
fähigkeit attestieren würden; würden die erneuten medizinischen Abklärun-
gen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen
auch in zeitlicher Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) bestä-
tigen, sei der ursprüngliche Entscheid der IV-Stelle korrekt gewesen. Denn
auch im Rahmen der Rückweisung bleibe streitig, ob die IV-Stelle anläss-
lich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den Leistungsanspruch re-
duziert respektive aufgehoben habe. Eine Rückweisung bedeute nicht
zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung
falsch gewesen seien, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklä-
rungsstand nicht bestätigt werden konnten. Dies habe keine Schlechter-
stellung der versicherten Person zur Folge: Einerseits sei ihr seit der ersten
Verwaltungsverfügung bewusst, dass ihr Leistungsanspruch strittig sei. An-
dererseits werde ihr die Leistung nachgezahlt, sollten die erneuten Abklä-
rungen ergeben, dass im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung die
tatbeständlichen Voraussetzungen der Leistungsaufhebung oder -reduk-
tion (noch) nicht gegeben waren. Massgebend sei somit nicht der Zeitpunkt
der Sachverhaltsermittlung (d.h. der ärztlichen Berichterstattung), sondern
C-6977/2014
Seite 13
der tatsächliche Eintritt der (höheren) zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 m.H. auf
BGE 106 V 18 und 129 V 370 und E. 4.2.2 ff. in: SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96).
5.6 Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all-
seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; 117 V 198 E. 4b). Der Sozialversicherungs-
prozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Ge-
richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfü-
gende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt
sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). Ist eine anspruchser-
hebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast
beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_961/2008 vom
30. November 2009 E. 6.3, in: SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; 8C_519/2015
vom 16. November 2015 E. 3.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz ging in ihrer vorliegend angefochtenen rentenaufheben-
den Verfügung vom 28. Oktober 2014 von einem zumindest seit dem
1. Mai 2006 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
aus. Dies insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre versicherungs-
medizinische Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS C._______ vom
19. September 2011, wonach die bisherige Tätigkeit mit einer Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % und im Übrigen körperlich
mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen
zumutbar sei (vi act. 30).
6.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren geltend machen, er leide seit dem Unfall im Jahre 1994
C-6977/2014
Seite 14
an anhaltenden therapieresistenten Schmerzen im Schulter-Nacken-Be-
reich mit Ausstrahlung in Hinterhaupt und Arme, an belastungsabhängigen
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie sowie
an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen (BVGer act. 1-8). Er bestrei-
tet, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahr 2006 wesentlich verbessert
haben soll (BVGer act. 1-10). Im Einzelnen moniert er, aus dem Jahre 2006
würden keine echtzeitlichen medizinischen Berichte vorliegen. Diese feh-
lenden medizinischen echtzeitlichen Dokumente könnten auch nicht durch
ein MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2011 ersetzt werden, womit nicht
bewiesen werden könne, wie es um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers im Jahre 2006 gestanden habe. Zudem könne kein Arzt die Arbeits-
fähigkeit eines Menschen 17 Jahre nach dem Unfall rückwirkend verbind-
lich einschätzen. Ferner sei es nicht zulässig, im Rahmen einer Revision
die damaligen ärztlichen Berichte und deren Ergebnisse aus heutiger Sicht
neu zu beurteilen. Des Weiteren würden die Observationsberichte von
2005/2006 für sich alleine keine (sichere) Basis für Sachverhaltsfeststel-
lungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person bilden, sondern könne diesbezüglich höchstens An-
haltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben (BVGer act. 1-6 f.).
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine rentenrelevante Sachverhaltsver-
änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG überwiegend wahrscheinlich
eingetreten ist, die eine Aufhebung der Rente rechtfertigte.
7.
7.1 Die rentenbestätigende Verfügung vom 17. Mai 2004 stützte sich zum
einen auf den Abklärungsbericht der Institution B._______ vom 11. Juli
2003, in dem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer für kör-
perlich wenig belastende Verkaufs- oder Aussendiensttätigkeiten eigne
und dass die berufliche Alternativen am ehesten in einem (Halbtages-)Teil-
zeitpensum bei einer Verkaufstätigkeit vornehmlich im Aussendienst im Be-
reich seiner angestammten Branche erkannt wurden (act. 67), zum ande-
ren auf den Verlaufsbericht von Dr. D._______, Orthopädische Chirurgie
FMH, vom 6. Oktober 2003, wonach der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 30. August 2001
unverändert sei, er immer noch Beschwerden des Schleudertraumas habe,
regelmässig Schmerzmedikamente einnehme und Konzentrationsstörun-
gen bei längerer intensiver Arbeit habe. Prognostisch sei es jedoch nicht
ausgeschlossen, dass er, wenn es ihm gelänge, eine entsprechende Teil-
zeitstelle zu finden, wieder teilweise arbeitsfähig werden würde (act. 74).
C-6977/2014
Seite 15
Im Verlaufsbericht vom 30. August 2001 hatte Dr. D._______ festgehalten,
dass die rasche Ermüdbarkeit, die Unfähigkeit, sich zu konzentrieren, die
rasch auftretenden Kopfschmerzen auch bei kleineren Arbeiten sowie die
Nackenschmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflus-
sen würden (act. 40-1).
7.2 Anlass für die Revision im März 2006 gab ein anonymer Hinweis
(act. 110). In der Folge stellte die IV-Stelle Luzern am 6. März 2006 dem
Beschwerdeführer den Fragebogen betreffend die Revision der Invaliden-
rente zu, welchen der Beschwerdeführer unter der Angabe, sein Gesund-
heitszustand sei gleich geblieben, am 14. März 2006 retournierte
(act. 112). Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ersuchte dann die IV-Stelle
Luzern beim Haftpflichtversicherer E._______ um Akteneinsicht und Zu-
stellung von Observationsunterlagen (act. 121).
7.2.1 Der Haftpflichtversicherer E._______ hatte den Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 8. September 2005 bis 1. Mai 2006 an zehn Tagen obser-
vieren lassen und die entsprechenden Unterlagen der IV-Stelle Luzern zur
Verfügung gestellt (act. 159). Aus den Observationsberichten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen dabei beobachtet werden
konnte, wie er oft mit dem Auto fuhr, mit einem Kind unterwegs war, zwei
Hunde ausführte, die Post abholte, kleinere Besorgungen machte, Restau-
rants besuchte und sich mit anderen Leuten traf. Weiter ist den Berichten
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Fahrmanövern seinen
Kopf in beide Richtungen drehte und insbesondere beim Rückwärtsfahren
den Kopf stark über beide Schultern nach hinten drehte. Während der Ob-
servation vom 8. September 2005 ging der Beschwerdeführer zusammen
mit einem anderen Mann in einem Bau- und Gartenmarkt einkaufen. Dabei
wurde beobachtet, wie er sich mehrmals bückte, namentlich um einen aus
dem Kofferraum gefallenen Rechen und einen Schlüsselbund vom Boden
aufzuheben, wie er verkeilte Einkaufswagen richtete und dass er insge-
samt einen lockeren und amüsierten Eindruck machte. Am 5. Oktober 2005
konnte sodann beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer die Herbst-
messe, wo reger Betrieb herrschte, besuchte, ein Kind auf dem Rollbrett
zog und dabei teils vorwärts und zwischendurch über die rechte oder linke
Schulter zurückschaute oder rückwärts ging. Am 22. März 2006 war der
Beschwerdeführer unter anderem bei einer Autowerkstatt während etwas
mehr als einer Stunde zusammen mit einem anderen Mann damit beschäf-
tigt, eine Folie auf die Rückscheibe eines Autos zu kleben. Am 1. Mai 2006
wurde der Beschwerdeführer mit einem Kind schliesslich auf der Erlebnis-
C-6977/2014
Seite 16
messe beobachtet, wo er zunächst zuschaute, wie das Kind auf Vergnü-
gungsbahnen mitfuhr, und anschliessend auch selbst auf den Putschautos
mitfuhr.
7.2.2 Aus dem Protokolleintrag vom 24. August 2006 der IV-Stelle Luzern
geht hervor, dass das Observationsmaterial, insbesondere das Videoma-
terial, dem medizinischen Fachdienst unterbreitet worden war. Darin wurde
zusammenfassend festgestellt, dass in allen Videoaufnahmen ein guter All-
gemeinzustand des Beschwerdeführers und eine freie Beweglichkeit der
HWS auch unter Belastung (Heben und Tragen von Gegenständen, Arbei-
ten an einem Auto mit monotonen Zwangshaltungen) zu finden sei, ohne
dass er anschliessend eine Entlastungspause oder -haltung einnehme.
Gangunsicherheiten und Gleichgewichtsstörungen als Zeichen eines
Schwindels seien nicht auszumachen. Antriebsstörungen, emotionale Stö-
rungen oder sozialer Rückzug seien nicht zu finden, womit keine depres-
sive Hemmung und keine ausgeprägten neuropsychologischen Defizite
ausgewiesen seien.
7.3 Die medizinische Aktenlage zur Beurteilung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers seit Einleitung der Revision im März 2006 prä-
sentiert sich zusammenfassend wie folgt:
7.3.1 Gemäss Bericht vom 23. Mai 2007 von Dr. med. F._______, Facharzt
für Medizinische Radiologie, wurde beim Beschwerdeführer am 14. und
18. Mai 2007 eine funktionelle Magnetresonanztomographie (nachfolgend:
fMRT oder englisch: functional magnetic resonance imaging, fMRI) des
craniocervicalen Überganges und der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei
stellte Dr. med. F._______ Strukturveränderungen des rechten Ligamen-
tum alare entsprechend einer Läsion Grad III nach Krakenes fest. Die
Funktionsaufnahmen in Rotation würden diesen Eindruck bestätigen und
zeigten Hinweise auf eine Instabilität, bedingt durch eine Überdehnung der
genannten Ligamenta. Kaudal des C2 seien hingegen keine pathologi-
schen Veränderungen feststellbar (act. 146-17 f.).
7.3.2 Im Privatgutachten vom 9. Juli 2007 stellte
Prof. Dr. med. G._______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
folgende Diagnosen: äusserst schmerzhaft-irritierbare segmentale Bewe-
gungsstörungen innerhalb der Kopfgelenke, schmerzhafte Blockierung
C2/3 beidseits samt Ausstrahlungen in den Kieferwinkel beidseits sowie
schmerzbedingt klinisch nicht untersuchbare Segmenthöhe C1/2; einge-
schränkte Kapazität der neuropsychologischen Leistungen allgemeiner
C-6977/2014
Seite 17
Art; Fuss- und Grosszehen-Heberschwäche links; Fehlform/-haltung der
Wirbelsäule im Sinne eines mässiggradigen, teilfixierten Hohl-Flachrü-
ckens; mässiggradige belastungsabhängig-schmerzhafte Periathropathia
genu rechts; Übergewicht (act. 146-26 f.). In seiner Beurteilung hielt
Prof. Dr. med. G._______ fest, die vom Beschwerdeführer in den Vorder-
grund gestellten, vor allem zeitlichen Einschränkungen seiner neuropsy-
chologischen Kapazitäten allgemeiner Natur, wie beispielsweise die Ver-
gesslichkeit oder die zeitlich begrenzte Konzentrationsfähigkeit könnten
nicht belegbar auf eine erlittene milde traumatische Hirnläsion zurückge-
führt werden, sondern entsprächen eher einer neurasthenieanalogen bzw.
-ähnlichen, unter psychophysischen Belastungen auftretenden Ermü-
dungserscheinung, die einerseits mit einer Überempfindlichkeit gegenüber
Lärm und Licht und andererseits mit einer Muskelermüdung bzw. einem
Kraftverlust einhergingen. Auf der körperlich-vertebragenen Ebene falle die
Diskrepanz der eher zurückhaltend formulierten Beschwerden gegenüber
den erheblichen Befunden manualdiagnostischer Art während der Unter-
suchung auf. Namentlich führe die Segmentsbewegungsstörung innerhalb
des cervikothorakalen Überganges (C7/Th1) zu einer im Vordergrund ste-
henden, endgradig schmerzhaften Einschränkung der Retroflexion des
Kopfes, wobei gleichzeitig aus dieser maximalen Retroflexionsstellung her-
aus keine Rotationen mehr möglich seien. Die Blockierung der Segment-
höhe C2/3 werde vom Beschwerdeführer subjektiv belastender empfun-
den. Die diagnostische Belastung dieser Bewegungsstörung führe zum
Auftreten von charakteristischen Beschwerdeausstrahlungen in die Kiefer-
winkel beidseits. Aufgrund der schmerzhaft blockierten Flexionsmöglichkeit
der oberen Halswirbelsäule habe die Untersuchungsmöglichkeit der Höhe
C1/2 gefehlt. Infolgedessen müsse dringend von klinisch relevanten, bisher
nicht gelösten bzw. nicht erfolgreich mobilisierten Funktionsstörungen und
Strukturschäden innerhalb der Kopfgelenke ausgegangen werden, worauf
auch das fMRI vom 14. und 18. Mai 2007 hinweise. Dabei stellten die dort
vermutete Instabilität sowie die klinisch-manuell erfasste Blockierung ins-
besondere in der Segmenthöhe C2/3 keine eigentlichen Diskrepanzen dar,
weil bei der manualdiagnostischen Untersuchung durch die anzuwenden-
den Griffe Schmerzen erzeugt würden, die reflektorisch zu einer klinischen
Blockierung führen könnten. Insgesamt sei die Übereinstimmung der bild-
gebenden und klinischen Befunde innerhalb der Kopfgelenke eklatant, was
die Sicherheit der posttraumatischen Befunde und Störungen massgeblich
erhöhe. Weiter hielt Prof. Dr. med. G._______ fest, dass die mit Missemp-
findungen einhergehende Kopfsymptomatik sehr viel deutlicher durch die
manuellen Untersuchungen ausgelöst werden könnten, als diese derzeit
im Alltagsleben in Erscheinung treten würden. Der Beschwerdeführer habe
C-6977/2014
Seite 18
gelernt, durch sein spezielles Haltungs-Verhalten im Alltag diesen durch-
aus provozierbaren zusätzlichen Beschwerden und Missempfindungen
aus dem Weg zu gehen, wobei trotzdem die invalidisierende Kopfsympto-
matik weiterbestehe. Prof. Dr. med. G._______ bestätigte die Arbeitsfähig-
keit in Höhe von 50 % für eine allerdings noch nicht definierte adäquate
bzw. angepasste Arbeit (act. 146-28 f.).
7.3.3 Mit Bericht vom 18. November 2008 bestätigte Prof. Dr. med.
G._______ unter anderem, dass trotz aufgenommener pharmakologischer
und physiotherapeutischer Behandlung auch ab dem 1. Januar 2008 keine
Arbeitsfähigkeit mehr als selbständig erwerbender oder angestellter Karos-
seriespengler bestehe. Für körperlich leichte, mehr organisatorische und
überwachende Funktionen bestehe derzeit eine garantierte Arbeitsfähig-
keit von 30 %, wenn das Arbeiten nicht in monotoner Haltung, sondern
wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen oder Gehen erfolge und insbe-
sondere den Schultergürtel-Nackenbereich kräftemässig wenig beanspru-
che (act. 177-5).
7.3.4 Gemäss Bericht vom 14. Dezember 2009 von
Prof. Dr. med. G._______ habe sich am Befund und Beschwerdespektrum
des Beschwerdeführers qualitativ nichts Wesentliches geändert, wobei die
implementierten und vom Beschwerdeführer durchgeführten Übungs- und
Trainingsmassnahmen zu einer merklichen Verbesserung der Arbeitsbe-
lastbarkeit geführt hätten. Aufgrund der trainingsbedingten Verbesserun-
gen sei dem Beschwerdeführer zugestanden worden, über die bisherigen
20–30 % der Arbeitsbelastbarkeit ab dem 21. September 2009 einen Ar-
beitsversuch in der Grössenordnung von 50 % zu beginnen, was der Be-
schwerdeführer trotz manchen belastungsbedingten Mehrbeschwerden
bisher habe durchhalten können (act.177-3).
7.3.5 Aus dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten
der MEDAS C._______ vom 19. September 2011 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt im Wesentlichen seit einem
Strassenverkehrsunfall im September 1994 anhaltende therapieresistente
Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich mit Ausstrahlung in Hinterhaupt
und Arme, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS und dem
rechten Knie sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beklagt
habe (act. 215.2-39). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden fol-
gende Diagnosen gestellt: Chronisches zerviko-zephales und chronisches
zervikales Rückenschmerzsyndrom (ICD M 53.1), lumbales Rücken-
schmerzsyndrom (IDC M 54.86) und Chondromalazie rechtes Kniegelenk
C-6977/2014
Seite 19
(ICD M 24.16). Seitens des Fachgebietes Neuropsychologie wurden keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (act. 215.2-33).
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die
bisherige Tätigkeit mit geringen Einschränkungen noch zumutbar sei, na-
mentlich in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen
der Woche mit maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit. Zumutbar
seien weiter körperlich mittelschwere bis gelegentlich körperlich schwere
Tätigkeiten im gleichen zeitlichen Rahmen und ohne Verminderung der
Leistungsfähigkeit oder zusätzlichen speziellen Anforderungen an das Ar-
beitsprofil. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe
keine Indikation. Die umfangreichen und langjährig durchgeführten Thera-
piemassnahmen hätten bislang die subjektive Beschwerdesymptomatik
des Versicherten nicht wesentlich verbessern können. Eine anhaltende
Leistungsminderung von 20 % sei seit dem Unfallereignis im September
1994 anzunehmen (act. 215.2-41). Hinzu kommt, dass im Rahmen der
fachärztlichen Untersuchungen zahlreiche Inkonsistenzen und Divergen-
zen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den
objektiven Untersuchungsbefunden festgestellt wurden, die sich massge-
blich auf das Beurteilungsresultat auswirkten.
7.3.5.1 So führte lic. phil. H._______, Fachpsychologin für Neuropsycholo-
gie FSP, in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe sich im Ge-
spräch sehr beschwerdeorientiert geäussert, sei aber auf Nachfrage hin
sehr vage geblieben. Zum Teil habe er sich laut und ungehalten geäussert,
was er selber darauf zurückgeführt habe, dass der Unfall sein Leben zer-
stört habe. Bereits zu Beginn der Untersuchung und unter Angabe, mo-
mentan unter Schmerzmitteleinnahme nicht unter Schmerzen zu leiden,
habe er mit einer schwankenden Motivation gearbeitet und über Beschwer-
den berichtet, die er jedoch oft nicht genau habe beschreiben können. Das
Arbeitstempo sei sehr schwankend gewesen, ebenso die Quantität und
Qualität der Ergebnisse. Bei allen Aufgaben scheine es, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht genügend angestrengt und sich selber dadurch limi-
tiert habe. Die Testuntersuchung habe in fast allen Funktionsbereichen un-
ter der Norm liegende Ergebnisse ergeben. Dabei seien jedoch Inkonsis-
tenzen deutlich geworden. So könne ein stark schwankendes Arbeitstempo
nicht durch Aufmerksamkeitsprobleme erklärt werden (act. 215.2-33 f.).
Ferner hätten sich Inkonsistenzen auch innerhalb der einzelnen Tests ge-
zeigt. Namentlich habe der Beschwerdeführer einfache Aufgaben zum Teil
deutlich schlechter als komplexere gelöst, was neuropsychologisch nicht
plausibel sei (act. 215.2-24/34). Ausserdem resultierten bei zwei von drei
durchgeführten Tests zur testdiagnostischen Beurteilung einer möglichen
C-6977/2014
Seite 20
Aggravation auffällige Ergebnisse (act. 215.2-27/34). Die Neuropsycholo-
gin hielt zusammenfassend fest, dass die Ergebnisse der Untersuchung
vorwiegend auf Motivationsmängel und eine Selbstlimitierung des Be-
schwerdeführers zurückzuführen seien. Ein Zusammenhang der Leis-
tungsfähigkeit mit den von ihm angegebenen Schmerzen zeige sich in der
neuropsychologischen Untersuchung nicht. Die erhobenen, unter der
Norm liegenden Ergebnisse seien somit als sogenannte nicht-authentische
kognitive Minderleistungen zu bezeichnen (act. 215.2-34).
7.3.5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen
im Schulter-Nacken-Bereich schloss Dr. med. I._______, Facharzt für Or-
thopädie, aus orthopädischer Sicht anlässlich seiner Untersuchung gravie-
rende strukturelle Veränderungen an der HWS aus. Im Vordergrund der
Beschwerdesymptomatik würden funktionelle Störungen mit Myogelosen
und Insertionstendinosen der paravertebralen Muskulatur stehen. Für die
vom Beschwerdeführer beklagten langanhaltenden und sich ausweitenden
organüberschreitenden subjektiv wahrgenommenen Symptombilder fehle
pathophysiologisch jegliche Plausibilität. Das Unfallereignis vom 8. Sep-
tember 1994 könne dem Grad I der Quebec Task Force und dem Grad I
der Klassifikation nach Erdmann zugeordnet werden. Ein anhaltender Un-
fallschaden und eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus den vorliegen-
den klinischen und radiologischen Befunden über einen Zeitraum von vier
Wochen nach Unfallereignis nicht zu begründen. Sodann liege keine we-
sentliche Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks vor. Ein aus-
lösbarer Druckschmerz über der Femurkondyle und ein Patellaanpress-
schmerz wiesen auf eine Chondromalazie des Kniegelenks hin. In der
Röntgendiagnostik könne eine Gonarthrose ausgeschlossen werden. Wei-
ter fänden sich ein Facettendruckschmerz über der unteren Lendenwirbel-
säule sowie ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. In der ra-
diologischen Diagnostik könnten eine wesentliche Bandscheibendegene-
ration und eine Spondylchondrose der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen
werden. Bezüglich der Chondromalazie des Kniegelenks und des lumbalen
Rückenschmerzsyndroms sei keine wesentliche Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu begründen (act. 215.2-35 f.). Zur Beurteilung von Prof. Dr.
med. G._______ vom 9. Juli 2007, wonach infolge des manual-medizini-
schen Befundes und in Kenntnis der Befunde des fMRI dringend von kli-
nisch relevanten Funktionsstörungen und Strukturschäden innerhalb der
Kopfgelenke ausgegangen werden müsse, hielt Dr. med. I._______ fest,
die Hypothese einer isolierten Schädigungsmöglichkeit der Ligamenta ala-
C-6977/2014
Seite 21
ria könne aus seiner Sicht nicht bestätigt werden. In einer wissenschaftli-
chen Arbeit habe nachgewiesen werden können, dass auch bei völlig ge-
sunden Personen gleichartige Befunde feststellbar gewesen seien. Selbst
wenn die Bewertung des Befundes einer Instabilität richtig wäre, müsse ein
Jahrzehnt nach dem Unfall von der Ausbildung einer Narbe ausgegangen
werden. Eine klinische Wertigkeit eines solchen Befundes sei damit in
Frage gestellt (act. 215.2-36).
7.3.5.3 Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Neurologie, hielt aus neuro-
logischer Sicht fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentli-
chen, zentral- oder peripher-nervösen, posttraumatischen Ausfälle oder
Störungen als primäre Ursache der chronifizierten und subjektiv bis heute
zunehmenden Nacken-Kopf-Beschwerden bestehen würden. Eine ge-
wisse Beeinträchtigung durch die zerviko-kraniale Schmerz-Symptomatik
in der bisherigen Tätigkeit sei möglich, jedoch sei aufgrund der jetzigen
neurologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit vor allem in angepassten
Verweistätigkeiten neurologisch nicht plausibel erklärbar. Auch aus den
lumbalen Schmerzen könne mit Rücksicht auf die unauffälligen aktuellen
neurologischen Befunde keine plausible Arbeitsunfähigkeit speziell auch in
angepassten Verweis-Tätigkeiten abgeleitet werden (act. 215.2-37 f.). Zu-
sätzlich hätten sich bei der neurologischen gutachterlichen Untersuchung
wichtige Feststellungen und Beobachtungen ergeben, die auf wesentliche
Unterschiede, Ungereimtheiten und Divergenzen zwischen den Angaben
des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden hin-
weisen würden. So habe der Beschwerdeführer während der ganzen Un-
tersuchungszeit von über zwei Stunden keine Behinderungen und auch
keine schmerzbedingten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Das Bewe-
gungsbild habe bis zum Schluss dieser Untersuchung keine schmerzbe-
einflussten Schonhaltungen und -bewegungen gezeigt. Dasselbe gelte im
Übrigen auch bezüglich der Konzentrations- und Gedächtnisleistungen im
Rahmen dieser Untersuchung. Sodann sei gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers die Position, die ihm am wenigsten Beschwerden bereite
und ihn dementsprechend auch am meisten entlaste, das Liegen und hier
vor allem die Bauchlage. Dies erstaune sehr, da in der Bauchlage der Kopf
stark zur rechten oder linken Seite gedreht gehalten werden müsse, eine
Haltung, die von HWS-Verletzten überhaupt nicht toleriert werde und die
dementsprechend konsequent vermieden werde oder überhaupt nicht
mehr eingenommen werden könne. Weiter habe der Beschwerdeführer be-
richtet, dass er ein Auto problemlos ohne wesentliche Einschränkungen in-
folge der Unfallfolgen über längere Zeit führen könne. Er habe angegeben,
problemlos zwei bis zweieinhalb Stunden ohne Pausen durchfahren zu
C-6977/2014
Seite 22
können. Diese Angaben seien von grosser Bedeutung für die Beurteilung
des Behinderungsgrades sowohl bezüglich der HWS-Kopf-Problematik als
auch der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Schliesslich seien bei
der Befragung nach den beruflichen Tätigkeiten, die sich der Beschwerde-
führer in seinem Zustand noch vorstellen könne, Angaben aufgefallen, die
mit Rücksicht auf das komplexe Beschwerdebild sehr ungewöhnlich bezie-
hungsweise sogar paradox erscheinen würden. So habe er über gute Er-
fahrungen bei einer während einiger Zeit ausgeführten, relativ monotonen
„fliessbandähnlichen“ Arbeit berichtet, was im Allgemeinen bei posttrauma-
tischen Nacken-Kopfbeschwerden besonders grosse Schwierigkeiten be-
reite. In solchen Fällen würden ja fast obligat häufig Wechsel-Tätigkeiten
bezüglich Position und Zeitdauer bevorzugt und von medizinischer Seite
her auch empfohlen. Im Weiteren nenne der Beschwerdeführer auch Ar-
beiten wie zum Beispiel als Schaden-Inspektor oder als Securitas-Ange-
stellter als wünschenswert, die jedoch im Normalfall gerade speziell gute
Fähigkeiten bezüglich Konzentration und Gedächtnis erforderten und keine
Ablenkungen durch chronische Schmerzzustände erlaubten. All diese An-
gaben würden sich wesentlich von Angaben unterscheiden, wie sie sonst
von HWS-Verletzten gemacht würden. Bei diesen Divergenzen müsse da-
her angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner
Selbsteinschätzung von den posttraumatischen Beschwerden bis hin zu
den beruflichen Möglichkeiten irreale Vorstellungen habe und/oder dass
die von ihm geklagten, behindernden posttraumatischen Beschwerden ob-
jektiv nicht die von ihm subjektiv zugeschriebene Bedeutung hätten
(act. 215.2-38 f.). Insgesamt ergebe sich mit Ausnahme des posttraumati-
schen zerviko-vertebralen Syndroms keine neurologisch bedeutsamen
posttraumatischen Ausfälle oder Störungen zentraler oder peripherer Art,
die Anlass zu einer wesentlichen Behinderung im angestammten Beruf
oder in einer angepassten Verweistätigkeit geben würden. Aus neurologi-
scher Sicht könne dem Beschwerdeführer eine Leistungsminderung von
höchstens 20 % im erlernten Beruf attestiert werden. Ferner seien ohne
Weiteres auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (act. 215-39).
7.3.6 Gemäss dem Behandlungsprotokollbericht vom 28. Februar 2012
von Dr. K._______ der Klinik L._______ in Mexiko lasse der Beschwerde-
führer seine Halswirbelsäule seit 3. November 2011 physiotherapeutisch
behandeln. Ausserdem nehme er entzündungshemmende Medikamente
und Antidepressiva ein (act. 228-9).
7.3.7 Am 1. März 2012 wurde der IV-Stelle Luzern von Seiten des Be-
schwerdeführers eine undatierte, gutachterliche Stellungnahme von
C-6977/2014
Seite 23
Prof. Dr. Dr. M._______ zur Behandlung des Beschwerdeführers einge-
reicht, in der Kritik am interdisziplinären Gutachten geübt wird (act. 228,
232). Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem orthopädischen Teilgutach-
ten keine wesentlichen strukturellen Unfallfolgen festgestellt werden konn-
ten und es für die vom Beschwerdeführer beklagten langanhaltenden und
sich ausweitenden organüberschreitenden Symptombilder an einem pa-
thophysiologischen Korrelat fehle, beschreibt Prof. Dr. Dr. M._______ un-
ter Verweis auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur ausführlich das Be-
schwerdebild des Schleudertraumas und dessen mögliche Spätschäden
und wirft die Frage auf, weshalb das instabile Genickgelenk des Schleu-
dertraumas bis heute nicht in seiner Bedeutung erkannt werde. Weiter hält
Prof. Dr. Dr. M._______ fest, die Symptome dieses Beschwerdebildes
seien sehr unterschiedlich und wechselnd und würden klinisch ein recht
unklares kaum klassifizierbares Bild geben. Hinzu kämen die häufig unge-
eigneten Diagnostikmassnahmen durch statische Untersuchungen. Die
pathologische Überbeweglichkeit des Genickgelenkes könne jedoch nur
durch Funktionsuntersuchungen erkannt werden. Ferner kritisiert Prof. Dr.
Dr. M._______, im neuropsychologischen Teilgutachten hätten die Einbus-
sen in Rekognitionsaufgaben nicht begründet werden können. Der Gutach-
ter sei lediglich zum Schluss gekommen, dass wohl Motivationsmängel
beim Probanden vorgelegen hätten. Es seien jedoch keine neurophysiolo-
gischen Untersuchungen beim Patienten eingeleitet und die mögliche
Diagnostik im Labor durch stoffwechselrelevante Parameter nicht durchge-
führt worden. Das neurologische Teilgutachten konzidiere sodann Bewe-
gungseinschränkungen der Halswirbelsäule im Kopf-Genick-Bereich und
registriere die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, fasse die Bewe-
gungsabläufe des Patienten bei der Untersuchung allerdings als ungestört
und die neuralgischen Druckpunkte als druckindolent zusammen. Die Be-
gutachtung werde zusammenfassend mit Hinweis auf Ungereimtheiten
und Divergenzen zwischen Angaben und objektiven Untersuchungsbefun-
den abgeschlossen. Jedoch würde aus Sicht von Prof. Dr. Dr. M._______
zu wenig Bezug auf die starke medikamentöse Analgesie des Patienten
zum Zeitpunkt der Untersuchung genommen. Abschliessend hält Prof. Dr.
Dr. M._______ fest, bislang seien die Folgeschäden auf neuroendokrino-
logischer Basis nicht weiter verfolgt worden. Der Beschwerdeführer hinter-
lasse einen depressiven Eindruck und zeige bereits erhebliche Züge des
metabolischen Syndroms. Zur Überprüfung der möglichen Zusammen-
hänge von Stoffwechselschäden mit dem Halswirbelschaden empfiehlt er
Stoffwechseluntersuchungen.
C-6977/2014
Seite 24
7.3.8 Mit Schreiben vom 5. April 2012 unterbreitete die IV-Stelle Luzern der
MEDAS C._______ die Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. M._______ und
bat um Stellungnahme und Beantwortung von Ergänzungsfragen betref-
fend die 2007 radiologisch festgestellte Gelenkinstabilität HWK1/2 und die
Auswirkung der Diagnose der Spondylarthrose L3 bis S1 auf die Arbeitsfä-
higkeit (act. 233). Gemäss Stellungnahme vom 15. August 2013 der ME-
DAS C._______ sei aus Sicht des orthopädischen und neurologischen
Gutachters eine Gelenkinstabilität HWK1/2 nicht nachgewiesen, womit fol-
gerichtig eine funktionelle Auswirkung entfalle. Die Diagnose der Spon-
dylarthrose L3 bis S1 basiere auf der klinischen Untersuchung vom 8. De-
zember 2010 mit Nachweis eines Rotations- und Seitneigeschmerzes im
lumbosakralen Übergang ohne Fortleitungstendenz und mit Druckschmerz
über den Facettengelenken L3 bis S1 beidseits sowie auf dem Röntgenbe-
fund der LWS. Betreffend die neurologische Untersuchung wurde zudem
bemerkt, dort sei nicht nur festgehalten worden, dass keine objektivierba-
ren neurologischen Defizite auszumachen seien, sondern auch, dass sehr
viele Ungereimtheiten und Divergenzen bei der Befunddarstellung sowie
bezüglich des Verhaltens des Exploranden bestanden hätten, was von
Prof. Dr. Dr. M._______ nicht berücksichtigt worden sei. Weiter wird darauf
hingewiesen, dass das instabile Genickgelenk nach Auffahrunfall ohne
nachweisbare strukturelle Störung nicht der allgemeingültigen medizini-
schen Lehrmeinung entspreche. Schliesslich wurde festgehalten, dass bei
einer neuropsychologischen Abklärung allfällige hirnorganisch bedingte
kognitive Defizite testpsychologisch ganz klar objektiviert werden könnten
und sich diese von nicht-authentische kognitive Minderleistungen eindeutig
unterscheiden liessen. Die beim Exploranden festgestellten Defizite seien
mit keinerlei hirnorganischen Funktionsstörungen vereinbar und es müsse
auch berücksichtigt werden, dass der Explorand beim Symptomvalidie-
rungsverfahren ein auffälliges Ergebnis erzielt habe. Es würden in dieser
Untersuchung sehr viele Inkonsistenzen bestehen, sodass diese Befunde
mit den typischen Folgen eines Schleudertraumas nicht zu vereinbaren
seien (act. 274).
7.3.9 Gemäss handgeschriebenen ärztlichen Rezepten vom 19. Februar
2013 verschrieb der Psychiater Dr. N._______ dem Beschwerdeführer di-
verse Medikamente (act. 261-5). Derselbe diagnostizierte beim Beschwer-
deführer in seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 eine organische Hirnstö-
rung nach schwerem Schädelhirntrauma und eine rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Einzelnen führte er
aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1994 einen Verkehrsunfall ge-
C-6977/2014
Seite 25
habt und habe infolgedessen ein schweres Schädelhirntrauma erlitten so-
wie zwei Tage im Koma gelegen. Anschliessend habe er sich wegen der
Schäden an der Halswirbelsäule während mehrerer Jahre in Rehabilitation
befunden. In geistiger Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer nie voll-
ständig erholt und zeige Symptome wie Konzentrationsschwäche, affektive
Störungen, Gedächtnisstörungen und Lichtempfindlichkeit. Seit seiner Nie-
derlassung in Mexiko zeige der Beschwerdeführer zudem depressive Epi-
soden, weil er seine Kinder nicht sehe (vi act. 5).
7.3.10 Am 17. Dezember 2013 nahm Dr. O._______, FMH Allgemeinme-
dizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom medizinischen
Dienst der Vorinstanz Stellung zum psychiatrischen Bericht vom 3. Oktober
2013. Gestützt auf das Gutachten vom 19. September 2011 führte sie be-
züglich der diagnostizierten organischen Hirnstörung nach schwerem
Schädelhirntrauma aus, es liege keine organische Hirnstörung vor. Weiter
handle es sich um ein Schleudertrauma und nicht um ein Schädelhirn-
trauma. Schliesslich fänden sich in den Akten keine Hinweise für eine Be-
wusstlosigkeit nach dem Unfall. Hinsichtlich der rezidivierenden depressi-
ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode hielt sie fest, es sei in
den bisherigen Akten keine solche Diagnose erwähnt worden. Aus dem
Bericht vom 28. Februar 2012 gehe sodann hervor, dass der Beschwerde-
führer unter anderem mit Antidepressiva behandelt werde. Daher empfahl
sie, das Dossier einem Psychiater zu unterbreiten (vi act. 9).
7.3.11 In der Folge nahm Dr. P._______, FMH Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 21. März 2014 eben-
falls Stellung zum Bericht vom 3. Oktober 2013. In psychiatrischer Hinsicht
erachtete er die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung als
nicht zutreffend. Es würden entsprechende Befunde nach ICD fehlen und
in der Vorgeschichte sei diese Diagnose nicht beschrieben worden. Zudem
werde darauf hingewiesen, dass die depressiven Symptome reaktiv sein
könnten, weil der Beschwerdeführer seine Kinder nicht sehe (vi act. 11).
8.
Im Vordergrund stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
schwerden, insbesondere im Bereich des Nackens, der Schulter und des
Rückens sowie in Form von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, als
Folge des anlässlich des Verkehrsunfalls vom 8. September 1994 erlitte-
nen HWS-Distorsionstraumas. Auf die vom Psychiater Dr. N._______ ge-
stellten (neuen) Diagnosen einer organischen Hirnstörung und
C-6977/2014
Seite 26
einer rezidivierenden depressiven Störung kann gestützt auf die schlüssi-
gen Ausführungen und mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten
nicht abgestellt werden (vgl. E. 7.3.10 f.).
8.1 Mit BGE 141 V 281 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung
hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei somatoformer Schmerzstörun-
gen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen – zu denen na-
mentlich auch eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle zählt (BGE 136 V 279) – und ersetzte das
bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfah-
ren anhand von Standardindikatoren. Ausgangspunkt für die Anspruchs-
prüfung ist aber nach wie vor die medizinische Befundlage. Eine Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheb-
lich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach-
ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist. Im Weiteren kann eine Diag-
nose nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich er-
heblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie auch unter dem
Gesichtspunkt der – in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschluss-
gründe standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund-
heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere
Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament-
lich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in-
tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge-
nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi-
gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet
werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per
se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht
im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme
einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorneherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 281 E. 2).
8.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen ergaben sich
zunächst aus dem Observationsmaterial aus den Jahren 2005 und 2006
(vgl. E. 7.2.1 f. vorstehend).
8.2.1 In seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 führte das Verwaltungsgericht
Luzern in E. 10g aus, das Observationsmaterial zeige mit aller Deutlichkeit
auf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr an derart starken
C-6977/2014
Seite 27
Beeinträchtigungen leide, wie er dies ursprünglich geltend gemacht habe.
Insbesondere sei keinerlei Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes
oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Beschwerdeführers
durch intensiven Lärm oder Licht ersichtlich. Folglich sei davon auszuge-
hen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich
verbessert habe (act. 163-12 f.). Nach Auswertung der in den Akten liegen-
den Observationsberichte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum glei-
chen Ergebnis.
8.2.2 In Bezug auf die Verwertbarkeit von Observationsunterlagen hielt das
EGMR im Urteil Vukota-Bojić gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016,
61838/10, fest, dass es für die im Rahmen der obligatorischen Unfallversi-
cherung veranlasste Observation einer versicherten Person an einer ge-
setzlichen Grundlage fehle. Vorliegend wurde jedoch die privatdetektivliche
Observation von der Versicherung E._______ als Haftpflichtversicherung
in Auftrag gegeben, mithin nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern
vielmehr privatrechtlichen Verhältnis. Nach BGE 136 III 410 kann die von
der Haftpflichtversicherung veranlasste Observation einer versicherten
Person deren Privatsphäre wie auch deren Recht am eigenen Bild verlet-
zen. Eine solche Persönlichkeitsverletzung kann jedoch im überwiegenden
privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein,
dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertenge-
meinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (vgl. BGE 136 III 410
E. 2.2.3). Sodann waren die IV-Stelle Luzern wie auch die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Bst. c ATSG zum Beizug des Obser-
vationsmaterials und dessen Verwertung befugt (vgl. BGE 132 V 241
E. 2.5.1; Urteil des BGer 8C_64/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2). Schliess-
lich gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (vgl. Art. 61 Bst. c ATSG sowie Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR
273]). Aus dem Gesagten folgt, dass in der vorliegenden Konstellation das
genannte EGMR-Urteil nicht einschlägig ist, die vom Haftpflichtversicherer
E._______ veranlasste Observation zulässig war und die Observationser-
gebnisse im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsver-
fahren berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren die Verwertbarkeit des Observationsmaterials
auch nicht gerügt.
8.2.3 Observationsergebnisse können zwar für sich allein keine Renten-
aufhebung begründen. Jedoch können nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit
C-6977/2014
Seite 28
einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genü-
gende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheits-
zustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2; Urteil
des BGer 8C_608/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1). Entsprechend kam
auch das Verwaltungsgericht Luzern zum Schluss, dass das Observations-
material zwar erhebliche Zweifel darüber aufkommen liesse, ob die vom
Beschwerdeführer angeführten körperlichen Beeinträchtigungen über-
haupt (noch) bestehen würden, jedoch zur Beurteilung der Einschränkun-
gen mit Hinblick auf eine regelmässige Arbeitstätigkeit zum Zeitpunkt der
Renteneinstellung eine neue medizinische Abklärung unerlässlich sei,
weshalb es die Sache an die Vorinstanz zurückwies (act. 163-13).
8.3 In der Folge wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische
Gutachten vom 19. September 2011 eingeholt. Dabei ist hervorzuheben,
dass das Observationsmaterial den Gutachtern nicht unterbreitet wurde,
denn dieses wird von ihnen weder in der Auflistung der Aktenlage erwähnt,
noch nehmen sie darauf Bezug in ihrer Beurteilung. Die Gutachter stellten
somit unabhängig von den Observationsergebnissen erhebliche Unge-
reimtheiten zwischen dem Verhalten sowie den Angaben des Beschwerde-
führers und den objektiven Untersuchungsbefunden fest, die deutlich für
das Vorliegen von Ausschlussgründen sprechen und im Folgenden darzu-
legen sind.
8.3.1 Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Gutachtens ist vorweg festzu-
halten, dass es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde,
auf neuropsychologischen, orthopädischen und neurologischen Untersu-
chungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte beruht, unter Berück-
sichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und
Einschränkungen, in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt wurde
und eine interdisziplinäre Schlussbeurteilung enthält. Solchen Gutachten
ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125
V 351 E. 3b/bb).
8.3.2 Die Neuropsychologin lic. phil. H._______ erklärte in nachvollziehba-
rer Weise, dass die unter der Norm liegenden Untersuchungsergebnisse
des Beschwerdeführers nicht etwa auf gesundheitliche Einschränkungen,
sondern auf Motivationsmängel und Selbstlimitierung des Beschwerdefüh-
rers zurückzuführen seien. Dabei sind zum einen die Inkonsistenzen inner-
halb der einzelnen Tests hervorzuheben, wo der Beschwerdeführer einfa-
C-6977/2014
Seite 29
che Aufgaben teils schlechter als komplexe Aufgaben löste, und zum an-
deren die auffälligen Ergebnisse bei der testdiagnostischen Beurteilung ei-
ner möglichen Aggravation (vgl. E. 7.3.5.1 vorstehend).
8.3.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsy-
chologischen Untersuchung, die am 11. Januar 2011 stattfand, zwar an-
gab, aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln nicht unter Schmerzen
zu leiden, trotzdem aber mit einer schwankenden Motivation arbeitete und
über Beschwerden berichtete. Demgegenüber beobachtete
Dr. med. J._______ im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung vom
8. Dezember 2010 keinerlei schmerzbedingten Ermüdungserscheinungen,
Schonhaltungen, Schonbewegungen oder Einbussen in der Konzentrati-
ons- und Gedächtnisleistungen. Ob der Beschwerdeführer auch an diesem
Tag Schmerzmittel eingenommen hatte, geht aus dem Gutachten nicht her-
vor. Soweit Prof. Dr. Dr. M._______ in seiner Stellungnahme in einen un-
genügenden Bezug zur medikamentösen Analgesie des Beschwerdefüh-
rers im interdisziplinären Gutachten bemängelt, ist festzuhalten, dass nach
ständiger Rechtsprechung die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener
Medikamente in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner
Schadenminderung darstellt (Urteile des BGer U 510/05 vom 20. März
2007 E. 3.3; I 824/06 vom 13 März 2007 E. 3.1). Unter diesem Gesichts-
punkt ist die Einnahme von Schmerzmitteln durch den Beschwerdeführer
im Rahmen der Schadenminderungsobliegenheit ohnehin geboten.
8.3.4 Ferner wies Dr. med. J._______ auf diverse Angaben des Beschwer-
deführers hin, die sich aus objektiv-medizinischer Sicht nicht mit den gel-
tend gemachten subjektiven Beschwerden vereinbaren lassen (vgl.
E. 7.3.5.3). Namentlich werde die Bauchlage von HWS-Verletzten über-
haupt nicht toleriert, vom Beschwerdeführer aber als bevorzugte Liegepo-
sition angegeben. Paradox sei auch, dass der Beschwerdeführer über gute
Erfahrungen bei einer relativ monotonen fliessbandähnlichen Arbeit berich-
tet habe, würden doch im Allgemeinen bei posttraumatischen Nacken-
Kopfbeschwerden solche Tätigkeiten besonders grosse Schwierigkeiten
bereiten und aus medizinischer Sicht deshalb wechselbelastende Tätigkei-
ten empfohlen. Im Übrigen entspricht diese Auffassung auch derjenigen
von Prof. Dr. med. G._______, der in seinem Bericht vom 18. November
2008 von Arbeiten in einer monotonen Haltung abriet und vielmehr wech-
selbelastende und den Schultergürtel-Nackenbereich kräftemässig wenig
beanspruchende Tätigkeiten empfahl (vgl. E. 7.3.3). Widersprüchlich sei
gemäss Dr. med. J._______ auch der Wunsch, als Schaden-Inspektor o-
C-6977/2014
Seite 30
der Securitas-Angestellter zu arbeiten, handle es sich dabei um Tätigkei-
ten, die im Normalfall gerade speziell gute Fähigkeiten bezüglich der Kon-
zentration und des Gedächtnisses erforderten und keine Ablenkungen
durch chronische Schmerzzustände erlauben würden.
8.3.5 Zu diesen im Rahmen der neuropsychologischen und neurologi-
schen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen passt auch, dass ge-
mäss dem Gutachter Dr. med. I._______ aus orthopädischer Sicht die vom
Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Schmerzen im Schulter-
Nacken-Bereich pathophysiologisch nicht plausibilisiert werden konnten.
Daran vermag die Beurteilung des Privatgutachters Prof. Dr. G._______
vom 9. Juli 2007, wonach die mittels fMRI erhobenen Befunde neben der
fehlenden Untersuchungsmöglichkeit der Höhe C1/2 aufgrund der
schmerzhaft blockierten Flexionsmöglichkeit der oberen HWS weitere Hin-
weise dafür seien, dass dringend von klinisch relevanten, bisher nicht ge-
lösten bzw. nicht erfolgreich mobilisierten Funktionsstörungen und Struk-
turschäden innerhalb der Kopfgelenke ausgegangen werden müsse
(act. 146-29), nichts zu ändern. Dr. med. I._______ führte diesbezüglich
aus, die Hypothese einer isolierten Schädigungsmöglichkeit der Ligamenta
alaria könne er nicht bestätigen, und verwies auf eine wissenschaftliche
Arbeit, in welcher nachgewiesen worden sei, dass gleichartige Befunde
auch bei völlig gesunden Personen feststellbar seien. Darüber hinaus
stellte er die klinische Wertigkeit eines solchen Befundes in Frage, da,
selbst wenn die Bewertung des Befundes einer Instabilität richtig wäre, ein
Jahrzehnt nach dem Unfall von der Ausbildung einer Narbe ausgegangen
werden müsste (act. 215.2-36). Dass die Instabilität des Genickgelenks im
Zusammenhang mit einem Schleudertrauma in Fachkreisen umstritten ist,
ergibt sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr.
Dr. M._______. Es ist aber nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts,
medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären (BGE 134 V 231
E. 5.3). Ferner stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine funk-
tionelle Magnetresonanztomographie nach dem aktuellen Stand der medi-
zinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der
Organizität von Beschwerden dar (Urteil des BGer 8C_447/2010 vom
1. Februar 2011 E. 4.2 m.H. auf BGE 134 V 231 E. 5.2 bis 5.5; vgl. auch
Urteil des BGer 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2). Entsprechend
sind beschwerderelevante Strukturschäden innerhalb der Kopfgelenke,
wie sie von Prof. Dr. G._______ vermutet und Prof. Dr. Dr. M._______ be-
fürwortet werden, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
C-6977/2014
Seite 31
8.4 Eine weitere Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschil-
derten Einschränkungen und seinem Verhalten zeigt sich im Umstand,
dass er gemäss eigenen Angaben in der Lage sei, problemlos über längere
Zeit (gut eineinhalb bis drei Stunden) ein Auto zu lenken. Dies geht sowohl
aus dem interdisziplinären Gutachten vom 19. September 2011
(act. 215.2-23/38) als auch aus dem Privatgutachten von Prof. Dr. med.
G._______ vom 9. Juli 2007 (vgl. act. 146-20) hervor. Offenbar fühlt sich
der Beschwerdeführer beim Autofahren nicht wesentlich eingeschränkt,
was im Widerspruch zu den geltend gemachten Beschwerden steht, zumal
gerade längere Autofahrten eine konstante Aufmerksamkeit und Konzent-
rationsfähigkeit erfordern. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer
insbesondere auch dabei observiert, wie er bei Fahrmanövern oder beim
Rückwärtsfahren den Kopf seitlich und stark über die Schulter nach hinten
drehte, was mit der Angabe einer schmerzhaften Einschränkung der Kopf-
beweglichkeit nicht vereinbar ist.
8.5 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von
Dr. Q._______, Kantonsspital R._______, vom 25. Oktober 1994 angab,
es habe sich um einen Auffahrunfall gehandelt und es habe weder Be-
wusstlosigkeit, Übelkeit noch Erbrechen bestanden. Dr. Q._______ stellte
die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer LWS- und BWS-Kontu-
sion (act. 5.1-25). Demgegenüber hält der Psychiater Dr. N._______ in sei-
nem Bericht vom 3. Oktober 2013 fest, der Beschwerdeführer habe infolge
des Verkehrsunfalls 1994 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten und sei
zwei Tage im Koma gelegen (vi act. 5). Vor dem Hintergrund, dass die so-
genannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefan-
gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher o-
der anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a), ist das an-
gebliche Vorliegen eines zweitägigen Komas mit den Angaben gleich nach
dem Unfallereignis unvereinbar.
8.6 Weiter wurden im Bericht der Rehaklinik S._______ vom 5. April 1995
durch PD Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______ folgende Diagno-
sen genannt: HWS-Distorsion, cervico- und cervico-cephales Syndrom,
funk-tionelle neuropsychologische Defizite, funktionelle Visusstörungen,
rechtsbetonte temporo-mandibuläre Dysfunktion, Schwindel und posttrau-
matische sexuelle Dysfunktion. Gleichzeitig wurde auch festgehalten, der
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls angegurtet und sein Auto
sei mit Kopfstützen ausgestattet gewesen. Nach dem Unfall sei er aus dem
C-6977/2014
Seite 32
Wagen ausgestiegen und es habe kein Bewusstseinsverlust, keine Übel-
keit und kein Erbrechen vorgelegen. Ein Kopfanprall lag demnach nicht vor.
Ferner werden die Angaben in Dr. Q._______ Bericht vom 25. Oktober
1994, wonach der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht bewusstlos
war, bestätigt. Im Ergebnis wurden keine Hirnfunktionsstörungen festge-
stellt, sodass sich die von Dr. N._______ Jahrzehnte später gestellte Diag-
nose eines schweren Schädelhirntraumas als unzutreffend erweist.
8.7 Schliesslich steht auch die vom Beschwerdeführer mehrfach angege-
bene Geräusch- und Lichtüberempfindlichkeit (vgl. act. 5.1-17, 146-20, vi
act. 5) im Widerspruch mit den im Observationsmaterial dokumentierten
Besuchen der Herbst- und Erlebnismesse, wo er sogar selbst auf den
Putschautos mitfuhr und sich dabei bewusst den bei einem Aufprall auf den
Körper wirkenden Kräften aussetzte (vgl. E. 7.2.1 vorstehend).
8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich allein schon aus den me-
dizinischen Akten zahlreiche Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen erge-
ben, die deutlich für das Vorliegen von Ausschlussgründen und damit ge-
gen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spre-
chen. Das im vorliegenden Fall verwertbare Observationsmaterial bestätigt
dieses Ergebnis, liefert aber darüber hinaus keine neuen Erkenntnisse, die
nicht bereits schon aus der medizinischen Aktenlage gewonnen werden
konnten. Sodann vermöchte auch eine erneute Begutachtung die akten-
kundigen Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen nicht zu beseitigen. Ent-
sprechend liegt eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers vor, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Vo-
rinstanz angenommen hat, diese sei zumindest seit dem Zeitpunkt des Ob-
servationsschlusses im Mai 2006 eingetreten. Die Aufhebung der Rente ist
somit grundsätzlich gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281.
9.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 die Rente des Be-
schwerdeführers per 1. Mai 2006 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom
4. Februar 2015 beantragte sie die Aufhebung per 1. September 2006. Im
Folgenden ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung zu prü-
fen.
9.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis
Abs. 2 Bst. b IVV und macht geltend, die Herabsetzung einer Rente erfolge
C-6977/2014
Seite 33
grundsätzlich auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats. Rückwirkend werde die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen sei,
dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm gemäss
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In Bezug
auf die mit einer Strafverfolgung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG
i.V.m. Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG) sei kein Strafverfahren aktenkundig. Zu-
dem sei nicht von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache aus-
zugehen. Einem allfälligen Vorwurf der unrechtmässigen Erwirkung von
Rentenleistungen würde es an jeglicher Grundlage fehlen. Dass aggrava-
torisches Verhalten im Raum stehe, genüge dafür nicht (BVGer act. 1-10).
9.2 Stehen wie hier invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskus-
sion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts-
konformen Zustand herzustellen (Urteil des BGer 9C_343/2012 vom
11. Oktober 2012 E. 2.2; Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die He-
rabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2
IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung frühes-
tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Bst. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch er-
heblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder
der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (Bst. b).
9.3 Für den Tatbestand der unrechtmässigen Erwirkung einer Leistung ist
erforderlich, dass durch das Verhalten der versicherten Person letztlich ein
Entscheid erwirkt worden sein muss, auf dessen Grundlage die Leistung
erbracht wird (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015
E. 4.1). Die letzte rentenbestätigende Verfügung wurde am 17. Mai 2004
erlassen (act. 84). Dass diese Verfügung aufgrund eines unrechtmässigen
Verhaltens des Beschwerdeführers ergangen ist, ist weder erstellt noch
wird solches von der Vorinstanz vorgebracht. Im Übrigen ergeben sich die
Ausschlussgründe auch erst aus dem Observationsmaterial von
2005/2006 und dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gut-
achten vom 19. September 2011.
9.4 Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehl-
verhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Zudem
musste gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in der bis 31. Dezember 2014
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in Kraft gestandenen Fassung die Verletzung der Meldepflicht für den un-
rechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein (vgl. Urteil des BGer
8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1; BGE 118 V 214 E. 2a und
E. 3b in fine; 142 V 259 E. 3.2.1). Die Pflicht zur Meldung veränderter Ver-
hältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV veran-
kert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungs-
anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheits-
zustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle
zu melden. Dies kann jedoch in guten Treuen nicht so verstanden werden,
dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die
versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der
Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzuneh-
men. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpf-
ung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehen, was im vorliegenden
Fall zutrifft (vgl. Urteil des BGer 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012
E. 4.6). Eine Meldepflichtverletzung wird dadurch im vorliegenden Fall
nicht ausgeschlossen. Aus dem Observationsmaterial ergibt sich nämlich,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, ohne sichtliche Einschränkun-
gen ein Auto zu lenken, und namentlich auch die für Fahrmanöver wie dem
Rückwärtsfahren erforderlichen Kopfbewegungen ausführen konnte. Fer-
ner konnte bei der Observation festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer oft unterwegs war, verschiedene Aktivitäten bewältigen konnte und
auf der Herbstmesse sogar bei den Putschautos mitfuhr (vgl. E. 7.2.1 vor-
stehend). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers er-
heblich verbessert hatte, ergibt sich denn auch aus dem interdisziplinären
versicherungsmedizinischen Gutachten vom 19. September 2011. Gerade
die wiedererlangte Kopfbeweglichkeit wie auch das an den Tag gelegte Ak-
tivitätsniveau stellen wesentliche Verbesserungen des Gesundheitszu-
stands dar, welche der Beschwerdeführer hätte melden müssen. Indem er
dies unterliess, hat er eine mindestens leicht fahrlässige und damit schuld-
hafte Meldepflichtverletzung begangen, die im Übrigen auch kausal für die
Weiterausrichtung der Rentenleistungen war. Die IV-Stelle Luzern erlangte
nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der durch die Haft-
pflichtversicherung durchgeführte Observation (vgl. Akteneinsichtsgesuch
der IV-Stelle Luzern an die Haftpflichtversicherung vom 21. Juni 2006,
act. 121) und stellte die Rentenzahlungen nach deren Auswertung des Ob-
servationsmaterials per September 2006 faktisch ein.
9.5 Nach dem Gesagten ist eine rückwirkende Rentenaufhebung zufolge
Vorliegens einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2
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Bst. b IVV zulässig. Die für den Anspruch erhebliche Änderung des Ge-
sundheitszustands trat spätestens im Zeitpunkt des Observationsschlus-
ses am 1. Mai 2006 ein. Damit ist die Rente des Beschwerdeführers per
1. Mai 2006 aufzuheben.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 die Rente des Beschwerde-
führers zu Recht per 1. Mai 2006 aufgehoben hat. Demzufolge ist die Be-
schwerde abzuweisen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 400.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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