Abtei lung II I
C-6978/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Thailand,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6978/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1955 geborene Schweizerbürger X._______ lebt seit 1991
in Thailand. Er war in den Jahren 1973 bis 1991 in der Schweiz
(zuletzt als [leitender] kaufmännischer Angestellter) erwerbstätig und
hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 2 und 9).
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (act. 207) hat die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung
ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die da-
gegen erhobene Einsprache hiess die IVSTA mit Einspracheentscheid
vom 15. August 2005 (act. 219) teilweise gut, indem die halbe Rente
bereits mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zugesprochen wurde.
Bei diesen Entscheiden hat sich die IVSTA im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August
2004 gestützt. Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit wesent-
licher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige
bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie,
Panikattacken) und Spannungskopfschmerz, chronisches zerviko-
zephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerz-
syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multi faktorieller
Ätiologie, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch)
bei Palmareythem, erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT
und normalen Leberenzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende
genannt: nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre
Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden
Distorsionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia
paraesthetica dextra, Nikotinabusus. Ferner wurden einige Nebenbe-
funde ohne Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit er -
hoben. Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsun-
fähigkeit von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%,
wobei vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch
für andere Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszu-
gehen. Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Grün-
den nicht zumutbar.
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C-6978/2008
C.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 (act. 249) hat die IVSTA ein Renten-
revisionsverfahren eingeleitet und X._______ aufgefordert, den ent-
sprechenden Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden.
X._______ hat bei der IVSTA am 6. Juni 2008 nebst dem ausgefüllten
Fragebogen zwei Arztatteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008
eingereicht (act. 250 ff.).
Am 10. September 2008 (act. 255) sowie am 17. Oktober 2008
(act. 258) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt beziehungsweise ver-
fügt, er habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente, da keine an-
spruchsbeeinflussende Veränderung habe festgestellt werden können.
Dieser Verfügung lagen namentlich folgende Dokumente zugrunde: die
Atteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008 (act. 251) sowie die
medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 21. April
2008 (act. 248) und vom 1. September 2008 (act. 254). Den Attesten
von Dr. A._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule,
osteoarthritische Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Osteo-
porose im gelenknahen Bereich, schwere depressive Persönlich-
keitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus, "Prediabetic con-
dition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei aufgrund dieser
Diagnosen 100% arbeitsunfähig. Dr. med. B._______ ist hingegen der
Ansicht, der Zustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr
2004 nicht verändert.
D.
Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2008 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer
ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung
führte er aus, die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seien nicht be-
achtet worden und im Übrigen bezweifle er die Korrektheit des durch-
geführten Einkommensvergleichs, da berücksichtigt werden müsse,
dass er in einer kaufmännischen Kaderposition gearbeitet habe.
E.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. November 2008 und mit E-Mail-Eingabe vom
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11. November 2008 dem Bundesverwaltungsgericht seine schwei-
zerische Korrespondenzadresse mitgeteilt.
F.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zu be-
zahlen. Der Kostenvorschuss ist am 19. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, den
Attesten sei keine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen, da
diesbezüglich objektive Befunde fehlten. Als Hauptdiagnosen würden
die orthopädischen Beschwerden als Folgen des Motorradunfalles im
Jahr 2005 genannt. Diese seien jedoch nicht geeignet, in einer rein
sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% zu
begründen. In Bezug auf die wirtschaftliche Seite der Invaliditätsbe-
messung verwies die IVSTA auf das Beschwerdeverfahren anlässlich
der ursprünglichen Rentenfestsetzung.
H.
Mit Replik vom 9. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und reichte diverse Unterlagen ein.
I.
Mit Duplik vom 19. März 2009 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem An-
trag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist – soweit
für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbe-
halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
17. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
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vergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen, so kann
jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des
Bundesgerichts [BGer] gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen
(vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisions-
rechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 15. Dezember 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revi-
sionsverfügung vom 17. Oktober 2008 zu vergleichen.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
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perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
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achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
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mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent -
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März
2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
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eine abweichende Regelung vorsehen, was für Thailand jedoch nicht
der Fall ist.
3.7 Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Art. 49
Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose
Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt (Art. 58 IVG).
Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 74ter IVV erlassen: Sind die
Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Be-
gehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so kön-
nen folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer
Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58
IVG): Renten und Hilflosentschädigungen nach einer von Amtes we-
gen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeein-
flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (lit. f). Die IV-
Stelle teilt die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse dem Ver-
sicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er
den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Be-
schluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine von
Amtes wegen durchgeführte Revision handelt und die IVSTA somit
eine allseitige materielle Prüfung des Rentenanspruches vorzunehmen
hatte (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 3.2).
Obschon der Beschwerdeführer im Rahmen der von Amtes wegen
eingeleiteten Revision einen eigenen Antrag auf Ausrichtung einer
ganzen Rente zufolge Verschlechterung seines Zustandes (vgl.
Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 20. Mai 2008) gestellt hat,
ist sein Antrag nicht als eigenständiges Revisionsgesuch zu betrach-
ten, sondern im Rahmen der Abklärungen der bereits eingeleiteten
Revision zu behandeln (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August
2004 E. 4.2).
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht zum Schluss
gekommen ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich nicht wesentlich verändert, weshalb er weiterhin Anspruch auf
eine halbe Rente habe.
4.2.1 Dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden
polydisziplinären Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. Au-
gust 2004 sind folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
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der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige bis schwere de-
pressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken)
und Spannungskopfschmerz, chronisches zervikozephales, zerviko-
brachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degene-
rativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis mittelschwere neuro-
psychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie, Verdacht
auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch) bei Palmareythem,
erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT und normalen Leber-
enzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende genannt: nicht
näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre Bandinsuffi-
zienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden Distor-
sionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia para-
esthetica dextra, Nikotinabusus.
Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit
von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%, wobei vor
allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch für andere
Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen.
Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Gründen nicht
zumutbar.
4.2.2 Die anlässlich des Revisionsverfahrens durch den Beschwerde-
führer eingereichten Atteste von Dr. A._______ sind folgende
Diagnosen zu entnehmen: degenerative Veränderung der Hals- und
Lendenwirbelsäule, osteoarthritische Veränderung des rechten Knie-
gelenkes mit Osteoporose im gelenknahen Bereich, schwere depres-
sive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus,
"Prediabetic condition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei
aufgrund dieser Diagnosen 100% arbeitsunfähig.
4.2.3 Wie Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA
in seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 festgehalten hat,
sind die Atteste von Dr. A._______ ohne relevante Aussage, da diese
lediglich ein paar aneinandergereihte Diagnosen ohne erklärende
Ausführungen und Beobachtungen enthält. Ferner begründet
Dr. A._______ auch in keiner Weise seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit. Auf diese Atteste, welche den beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht somit in keiner Weise
genügen, kann nicht abgestellt werden.
Seite 12
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Dr. med. B._______ verweist in der obgenannten Würdigung der vom
Beschwerdeführer eingereichten Atteste im Wesentlichen auf seine
Stellungnahme vom 21. April 2008, an welcher er festhalte. Dieser
Stellungnahme, welche sich auf kein neu eingeholtes Arztzeugnis
stützt, sondern lediglich auf das im Jahr 2004 erstellte MEDAS-Gut-
achten verweist, ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit unver-
ändert sein soll, da bereits die MEDAS-Ärzte von einer ungünstigen
Prognose ausgegangen seien. Gerade weil die Feststellung betreffend
ungünstige Prognose zutrifft, liegt es jedoch nicht auf der Hand, davon
auszugehen, es sei keine Verschlechterung eingetreten. Im Übrigen ist
es nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. B._______, ohne aktuelle
medizinische Unterlagen und gestützt auf früher geäusserte Prog-
nosen den heutigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
beurteilen und den für das Revisionsverfahren nötigen Vergleich der
gesundheitlichen Situation anstellen kann. Somit ist auf seine Ein-
schätzung, die keineswegs begründet ist und ohne jegliche im Revi-
sionszeitpunkt aktuelle medizinische Unterlagen zustande gekommen
ist, nicht abzustellen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder gestützt auf die
vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste noch gestützt auf die
Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA abzustellen ist,
da aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen nicht nachzu-
vollziehen ist, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers verändert hat oder eben nicht. Eine rechtskonforme Be-
urteilung ist daher nicht möglich.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers abkläre und anschliessend über den Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist die Rüge des Beschwerde-
führers betreffend den Einkommensvergleich obsolet geworden und
vorliegend nicht zu behandeln.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
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mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
6.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, kei-
ne notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 17. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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