B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6979/2010
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, Z.________ (Bosnien und Herzegowina)
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 31. August 2010.
C-6979/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1954, bosnisch-herzegowinischer Staatsan-
gehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in
Bosnien und Herzegowina (act. IV/3). Er arbeitete von Mai 1984 bis Feb-
ruar 2003 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
IV/4).
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. September 2008 liess der Versicherte, vertreten
durch lic.iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz) eine Vollmacht einreichen. Gleichzeitig erkundigte sich der
Rechtsvertreter, ob vom bosnischen Versicherungsträger eine IV-Anmel-
dung eingegangen sei (act. IV/1, 1.1).
B.b Am 24. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte über die Alters-
und Invalidenversicherung V._______, kantonale Verwaltung U._______,
mittels zwischenstaatlichen Formulars YU/CH 4 zum Bezug einer
Schweizer Invalidenrente an. Die Anmeldung ging bei der Vorinstanz am
18. September 2009 ein (act. IV/3-5).
B.c Die IVSTA holte in der Folge weitere Akten ein und prüfte den Sach-
verhalt. Am 5., 7. und 10. Mai 2010 nahm der regionalärztliche Dienst
(nachfolgend: RAD) Stellung (act. IV/28). Mit Vorbescheid vom 17. Mai
2010 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihm per
1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. IV/29).
B.d Der Versicherte wendete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 ein, er habe
seinen IV-Antrag bei der IVSTA bereits am 11. September 2008 und nicht
erst am 24. Oktober 2008 eingereicht. Zudem habe seine Erwerbsein-
busse bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit bereits im Februar 2003 bei
seiner Ausreise aus der Schweiz bestanden, weshalb ihm die Rente ge-
stützt auf die Gesuchseinreichung bereits per 1. September 2007 zuzu-
sprechen sei. Weiter bat er um Akteneinsicht und die Einräumung der
Möglichkeit, seinen Einwand allenfalls ergänzen zu können (act. IV/33).
B.e Mit Verfügung vom 31. August 2010 sprach die IVSTA dem Versicher-
ten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2009 zu. Sie be-
gründete dies im Wesentlichen damit, dass der Rentenbeginn sich auf die
C-6979/2010
Seite 3
medizinischen Expertisen in den Akten (vgl. act. IV/11 und 12) und nicht
auf das Antragsdatum beziehe. Im Übrigen sei der Antrag am 24. Oktober
2009 (recte: 2008) mit dem Stempel der Sozialversicherung in U._______
registriert worden. Ein früherer Antrag liege nicht vor (act. IV/34a, 36).
C.
Am 24. September 2010 erhob der Beschwerdeführer – wieder vertreten
durch lic.iur. G. Reljic – gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantrag-
te die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der ganzen Rente per
1. September 2007, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Er be-
gründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich schon am 11. Sep-
tember 2008 bei der IVSTA angemeldet habe. Ausserdem gehe aus der
ausführlichen medizinischen Dokumentation hervor, dass er seit Februar
2003 zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Übrigen rügte er, die Vorinstanz ha-
be ihm trotz mehreren Anträgen keine Akteneinsicht gewährt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 hielt er, nach Zustel-
lung von Akten durch die Vorinstanz, an seinen Anträgen fest (act. 4).
Am 29. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- ein (act. 5).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die fachärztlichen Beur-
teilungen des RAD, wonach die Invalidität gestützt auf das aktenkundige
psychologische Gutachten vom 9. April 2008 (act. IV/11) eingetreten sei.
In arbeitsmedizinischer Hinsicht würden die Angaben, dass der Be-
schwerdeführer sich bereits seit über drei Jahren in neuropsychiatrischer
Behandlung befinde, objektiv keine Anhaltspunkte liefern (act. 7).
E.
In seiner Replik vom 31. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an sei-
ner Beschwerde fest und verwies auf die Begründung in seinen bisheri-
gen Eingaben (act. 9).
F.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Replik der Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab
(act. 10).
C-6979/2010
Seite 4
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes
über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher
zur Beschwerde legitimiert. Er hat am 2. September 2008 lic.iur. G. Reljic
mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. IV/1.1), weshalb die
am 24. September 2010 von G. Reljic eingereichte Beschwerde rechts-
gültig ist.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 –
C-6979/2010
Seite 5
70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3.
2.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.3.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib
224 E. 2b).
3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, trotz mehreren
Anträgen auf Akteneinsicht (1. Antrag: 19. Mai 2010, vgl. act. IV/33) habe
er diese nicht erhalten und kenne deshalb die Beurteilung des RAD-
Arztes nicht. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend.
C-6979/2010
Seite 6
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die un-
terlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Be-
gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt.
Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die
Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V
130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössi-
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Seite 7
schen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
3.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 (act. 4) mitteilte, er habe von
der Vorinstanz am 27. September 2010 Akten erhalten. Er nahm dazu in
der Beschwerdeergänzung auch materiell Stellung. Die Stellungnahme
des RAD (act. IV/28) wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der
Vernehmlassung zur Replik nochmals zugestellt (act. 8). Demnach hatte
er im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit voller Kognition.
Unter diesen Umständen erweist sich, dass die Vorinstanz, indem sie
dem Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weder Akten-
einsicht gewährte noch eine Gelegenheit einräumte, seinen Einwand zu
konkretisieren, sein rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie ihm erst
Akteneinsicht gewährt, als die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen
beinahe abgelaufen war. Da indessen hier eine Rückweisung an die Vor-
instanz aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen
würde (siehe hienach) und die Gehörsverletzung sich wegen der doch
noch gewährten Akteneinsicht nicht als besonders schwerwiegend er-
weist, kann sie als geheilt erachtet werden. Demnach ist die Sache mate-
riell zu beurteilen.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist einzig der Beginn
des Rentenanspruchs. Zunächst sind die für die Beurteilung des An-
spruchsbeginns massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.
4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. August 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
4.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Her-
zegowina und wohnt dort. Somit ist zu klären, welches Recht anwendbar
ist.
C-6979/2010
Seite 8
Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des
Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung (vgl.
BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3).
Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Ver-
fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445). Trat hingegen der Versicherungsfall – wie hier – vor dem 1. Januar
2008 ein, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2).
Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
C-6979/2010
Seite 9
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.4. Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
4.5. Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2
aIVG).
4.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis
2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.7. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
C-6979/2010
Seite 10
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig
(Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt
werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen müssen insbe-
sondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein
und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammen-
hänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte
und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser
materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Berichte im Be-
schwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56]
E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).
5.
Vorliegend bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine vollständige Arbeitsunfähig-
keit bestehe seit Februar 2003. Er beruft sich dabei auf die spezialärztli-
che Dokumentation und auf die Kündigung vom 19. Februar 2003 aus
gesundheitlichen Gründen (act. IV/32, 33).
5.1.
Den Akten ist bezüglich der vorliegend umstrittenen Frage nach dem Be-
ginn der vollen Arbeitsunfähigkeit Folgendes zu entnehmen:
5.1.1. Gemäss der Kündigung vom 19. Februar 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer, nachdem er mehrfach verwarnt worden war, fristlos ge-
kündigt, da er wiederholt in stark alkoholisiertem Zustand zur Arbeit er-
schienen oder der Arbeit ohne Meldung ferngeblieben war. Aus dem Ar-
beitszeugnis vom 19. Februar 2003 geht hervor, dass das Arbeitsverhält-
nis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und der Hoffnung Ausdruck
verliehen wurde, er könne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
überwinden (act. IV/31 f.).
C-6979/2010
Seite 11
5.1.2. Der Internist und Gastroenterologe Dr. B._______ erwähnte in sei-
nem Bericht vom 5. Februar 2006 eine Alkoholabstinenz seit zwei Jahren
und diagnostizierte arteriellen Bluthochdruck, eine kompensierte links-
ventrikuläre Hypertrophie und eine Hypertrophie der Prostata. Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit finden sich in seinem Bericht nicht (act. IV/8).
5.1.3. Dr. C._______, Neuropsychiater, führte in seinem Bericht vom 26.
Dezember 2007 aus, es bestehe eine langjährige Alkoholanamnese (30
Jahre). Der Patient sei seit 4 Jahren abstinent. Er habe eine Reihe psy-
chischer Probleme, sei nervös, angespannt, reizbar, alles störe ihn, er
habe Gedächtnisprobleme und sei nicht in der Lage, selbst einfache Ar-
beiten abzuschliessen. Als Diagnosen stellte er einen chronischen Aethy-
lismus (abstinent; ICD-10 F10.2), eine psychoorganische Alkoholsymp-
tomatik (in obs.), zeitweise Probleme der Lendenwirbelsäule und die
Symptomatik einer Neurasthenie fest. Es sei eine psychologische Abklä-
rung zu veranlassen (act. IV/9).
5.1.4. Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März 2008 die
Diagnose einer charakterlichen Persönlichkeitsveränderung und stellte
fest, um den Grad der organischen Persönlichkeitsschädigung zu bestim-
men, sei eine psychologische Testung notwendig (act. IV/10).
5.1.5. Aus der psychologischen Untersuchung und Beurteilung von Dr. sc.
E.______, klinischer Psychologe, vom 9. April 2008 geht hervor, es sei
beeindruckend, wie der chronische Alkoholismus trotz stabiler Abstinenz
eine definitiv veränderte Persönlichkeit mit einer psychoorganischen, al-
koholbedingten Schädigung hervorgebracht habe. Die Mechanismen des
Willens und des Instinkts seien vermindert und die Arbeitsmotivation erlo-
schen (act. IV/11).
5.1.6. Dr. D.________ stellte am 16. Mai 2008 die Diagnosen einer Neu-
rasthenie äthylica, einer Polyneuropathie äthylica, einer definitiven cha-
rakterlichen Persönlichkeitsveränderungen sowie den Beginn eines orga-
nischen Psychosyndroms und schloss, er halte den Patienten nicht mehr
für arbeitsfähig (act. IV/12).
5.1.7. Dr. C.________ bezog sich am 25. Juni 2008 auf die Untersuchung
vom Dezember 2007 (oben E. 5.1.2) und hielt zuhanden der Invaliditäts-
kommission fest, die Diagnostik sei klar (ICD-10 F10.20: alkoholbedingtes
Abhängigkeitssyndrom, F01: Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn, F48:
C-6979/2010
Seite 12
Neurasthenie, F 50, F 51: zervikale und lumbale Bandscheibenschäden;
act. IV/19).
5.1.8. Der vom bosnischen Versicherungsträger eingesetzte Arzt,
Dr. F._______ (Generalist und Hausarzt) stellte am 12. Oktober 2008 im
Wesentlichen fest, trotz der intensiven neuropsychiatrischen Behandlung
bestehe eine Entwicklung zur definitiven Persönlichkeitsveränderung. In
letzter Zeit sei das Erinnerungsvermögen stark geschädigt worden, und
der Explorand sei auch für einfache Arbeiten nicht arbeitsfähig, er brau-
che Hilfe und Pflege einer dritten Person. Die Arbeitsfähigkeit sei endgül-
tig erloschen (act. IV/20).
5.1.9. Dr. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
RAD W._______, stellte am 7. Mai 2010 gestützt auf die Berichte von
Dr. E.________, Dr. D._______ und Dr. F._______ (oben E. 5.1.5, 5.1.6,
5.1.8) im Wesentlichen fest, die medizinische, im Besonderen die psychi-
atrische und die neuropsychologische Dokumentation sei von guter Quali-
tät, präzis und anschaulich. Er stellte als die Arbeitsfähigkeit beeinträchti-
gende Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung im Rahmen eines chroni-
schen Alkoholismus (ICD-10 F10.71), weitere bleibende kognitive Defizite
im Rahmen eines chronischen Alkoholismus (F 10.74) sowie als Diagno-
se ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Alkoholismus
bei stabiler Abstinenz (F10.202) fest. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit
führte er aus, man könne auf den ersten zitierten Bericht vom 9. April
2008 abstellen. Vorher sei die Beeinträchtigung schlecht dokumentiert,
auch wenn sie wohl schon früher bestanden habe. Dr. E._______ führe
aus, seit einer bestimmten Zeit sei das Erinnerungsvermögen beeinträch-
tigt. Im Alltag sei der Explorand nicht autonom. Dies sei so zu verstehen,
als dies für einige Monate, aber nicht für einige Jahre gelte (act. IV/28.2).
Die RAD-Ärztin Dr. H._______ (ohne Weiterbildungstitel) gab gestützt auf
die Beurteilung von Dr. G._______ am 10. Mai 2010 im abschliessenden
RAD-Bericht an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. April
2008 sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit (act.
IV/28.3).
5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren alkoholabhängig ist (Aethylismus; ICD-10 F10.2). Ebenfalls un-
bestritten ist, dass beim Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Alkoholab-
stinenz psychisch-neurologische Schäden in einem Mass vorliegen, wel-
che zu einer vollen, andauernden und invaliditätsrelevanten Arbeitsunfä-
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higkeit geführt haben, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
hat. Umstritten ist indessen, wann die invaliditätsrelevanten Einschrän-
kungen eingetreten sind bzw. ab wann der Rentenanspruch besteht.
5.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der psychologischen Untersuchung mit diversen Testverfahren von
Dr. E.________ (Untersuchungsbericht vom 9. April 2008; act. IV/11) nicht
mehr arbeitsfähig war.
5.2.2. Erste Hinweise auf ernsthafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aus neuro-psychologischen Gründen ergeben
sich bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Bericht des Neuropsychiaters
Dr. C.________ vom 26. Dezember 2007. Dieser beschrieb darin eine
Reihe psychischer Probleme und stellte fest, der Patient sei nicht in der
Lage, selbst einfache Arbeiten zu erledigen. Er veranlasste gestützt auf
diese Feststellungen eine psychologische Untersuchung mit Testung (von
April 2008). In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 nahm Dr.
C.________ auf seine Beurteilung im Dezember 2007 Bezug und stellte
fest, der Fall sei durch die Invaliditätskommission zu bearbeiten, bei kla-
rer Diagnostik. Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März
2008 fest, es liege eine charakterliche Persönlichkeitsveränderung vor;
um den Grad der organischen Persönlichkeitsverschlechterung festzu-
stellen, müssten psychologische Tests gemacht werden.
5.2.3. Dem Bericht von Dr. E.________ vom 9. April 2008 ist zu entneh-
men, dass der Explorand seit über drei Jahren in ambulanter neuropsy-
chiatrischer Behandlung sei. Den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, wo
der Beschwerdeführer in Behandlung war. Indessen ist festzustellen,
dass der Facharzt Dr. C.________ nach mehrjähriger neuropsychiatri-
scher Behandlung und vier Jahren Alkoholabstinenz im Dezember 2007
eine psychologische Untersuchung als notwendig erachtete und feststell-
te, der Patient könne selbst einfache Arbeiten nicht mehr ausführen. Auch
der Facharzt Dr. D.________ ging im März 2008 von einem abklärungs-
bedürftigen verschlechterten Zustand aus, war aber – um den genauen
Zustand zu ermitteln – auf die psychologische Untersuchung inkl. Testung
angewiesen. Der Facharzt des RAD, Dr. G.________, äusserte sich in
seinem Bericht (auch) zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.
Er stellte fest, es sei auf den Bericht von Dr. E._______ vom 9. April 2008
abzustellen, wonach beim Exploranden seit einer gewissen Zeit das Erin-
nerungsvermögen beeinträchtigt und er im Alltag nicht eigenständig sei.
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Dies sei so zu verstehen, als dies für einige Monate, aber nicht für einige
Jahre gelte (act. IV/28.2).
5.2.4. Unter diesen Umständen und in Würdigung der aktenkundigen
Arztberichte ist – auch gestützt auf die Ausführungen des Facharztes des
RAD, dieser Zustand habe vor dem 9. April 2008 wohl schon eine gewis-
se Zeit angedauert – festzustellen, dass der hier relevante Zustand der
Persönlichkeitsveränderung bzw. psychoorganischen Schädigung mit be-
schriebener faktisch voller Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2007
von einem Facharzt – nach mehrjähriger fachärztlicher Behandlung – an-
erkannt wurde. Die psychologische Untersuchung inkl. Testung am 9. Ap-
ril 2008 bestätigte die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
psychischen Probleme. Eine Zustandsveränderung zwischen Dezember
2007 und April 2008 ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ersicht-
lich. Somit ergibt sich, dass vorliegend der Beginn der relevanten Ein-
schränkung auf den 26. Dezember 2007 – wie auch der Facharzt des
RAD sinngemäss ausführt – und nicht gestützt auf die verkürzte Aussage
der das Dossier führenden RAD-Ärztin auf den 9. April 2008, festzulegen
ist.
5.2.5. An dieser Beurteilung ändern auch die nicht weiter begründeten
Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereits seit Februar 2003
zu 100% arbeitsunfähig, nichts. Die langjährig bestehende Alkoholproble-
matik, welche im Februar 2003 zur Kündigung der Arbeitsstelle führte,
begründet gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich
allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invali-
denversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie – wie hier – eine Krank-
heit bewirkt hat, deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer,
die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ist (vgl. zu-
letzt Urteile des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1
und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2 sowie BGE 102 V 165
S. 167 mit Hinweisen). Auch im Arztbericht vom 5. Februar 2006 (oben
E. 5.1.2) sind – bei zu diesem Zeitpunkt festgestellter seit zwei Jahren
bestehender Alkoholabstinenz – keinerlei Hinweise einer beginnenden
Persönlichkeitsveränderung oder psychoorganischen Schädigung ersicht-
lich.
5.2.6. Somit ist hier – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt abzustel-
len, in welchem beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
stand, was gemäss den Akten per Dezember 2007 zutrifft. Demnach be-
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steht gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG i.V.m. Art. 6 ATSG bereits per
1. Dezember 2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.3. Unter diesen Umständen erweist sich als nicht relevant, zu welchem
Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz angemeldet hat.
Der Vorinstanz ist indessen darin zuzustimmen, dass die Anfrage des
Rechtsvertreters vom 11. September 2008, ob sie eine IV-Anmeldung er-
halten habe (act. IV/1), keine formelle IV-Anmeldung darstellt und auch
nicht als Anmeldung gedeutet werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht
geschlossen hat, ist vorliegend auf die Anmeldung beim bosnischen Ver-
sicherungsträger per 24. Oktober 2008 abzustellen (vgl. act. IV/3, 5).
5.4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass dem Beschwerdefüh-
rer bereits seit dem 1. Dezember 2008 – statt ab dem 1. April 2009 – eine
ganze Invalidenrente zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2010 zu korrigie-
ren. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Renten für die Monate Dezember
2008 – März 2009 nachzuzahlen und gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG zu verzinsen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen des
Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1
dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerde-
führenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 300.-
festgesetzt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwer-
deführer davon Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Die Restanz von
Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.2. Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und
nur rudimentär begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumentation nur
in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von
pauschal Fr. 450.- als angemessen. Entsprechend dem Obsiegen zu ei-
nem Drittel ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zuzusprechen.
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der
Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. September 2010 wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 31. August 2010 insoweit ab-
geändert wird, als dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember
2008 statt dem 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Vor-
instanz hat die entsprechenden Nachzahlungen an den Beschwerdefüh-
rer zu leisten und gemäss Erwägung 5.4 zu verzinsen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.
Die darüber hinausgehenden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 300.- ge-
leisteten Kosten von Fr. 100.- werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 150.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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