B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 06.08.2019 (8C_201/2019)
Abteilung III
C-6979/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Ivo Zellweger,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Unterstellung / Neueinreihung;
Einspracheentscheid vom 8. November 2017.
C-6979/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG, mit Sitz in (…), (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
hat per (…) mit dem SUVA-versicherten Betrieb B._______ AG fusioniert.
Zur Überprüfung der aktuellen Betriebsverhältnisse wurde die Beschwer-
deführerin am 26. Juli 2016 von der SUVA (hiernach auch: Vorinstanz) auf-
gefordert, eine Betriebsbeschreibung auszufüllen (SUVA act. 1, S. 1). In
ebendieser gab die Beschwerdeführerin an, Handel mit Büromaschinen
und Büroinformatik zu betreiben sowie Beratung und Service im Zusam-
menhang mit Büromaschinen anzubieten (SUVA act. 5, S. 1).
A.b Infolgedessen verfügte die SUVA am 1. September 2016, dass der ge-
samte Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG ab 1. Januar 2016 der SUVA
unterstehe (SUVA act. 9, S. 3). Sie verfügte hierbei, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berufsunfallversicherung (BUV) der
Risikogemeinschaft 15D B0 sowie bzgl. der Nichtberufsunfallversicherung
(NBUV) der Risikogemeinschaft 15D zuzuordnen sei (S. 4). Mit der Einrei-
hungsverfügung vom 31. August 2016 wurde auch für 2017 die jeweils
selbe Risikogemeinschaft festgehalten (SUVA act. 9, S. 10).
A.c Nach einer telefonischen Rücksprache der Beschwerdeführerin mit der
SUVA wurde die Betriebsunterstellung angepasst und auf Art. 66 Abs. 1
lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. d und e UVV festgelegt (SUVA act. 11, S. 4;
SUVA act. 24, S. 3 f.).
B.
B.a Gegen die Unterstellungsverfügung und die daran knüpfenden Einord-
nungs- und Tarifverfügungen vom 31. August bzw. 1. September 2016 er-
hob die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 Einsprache (SUVA
act. 11, S. 1 ff.). Sie beantragte die Feststellung, dass für sie keine obliga-
torische Versicherungspflicht der SUVA bestehe und sie somit ihren Versi-
cherungsträger für die Betriebsunfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung
frei wählen bzw. am bisherigen Versicherungsträger festhalten könne.
Demzufolge seien die Einreihungs- und Unterstellungsverfügung für nichtig
zu erklären sowie die entsprechenden Rechnungen zu sistieren bzw. zu
stornieren (S. 1 f.).
B.b Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie ein beratungsstarkes Han-
delsunternehmen mit eigener Serviceorganisation sei. Sie biete dabei vor
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allem Leistungen im Bereich der Bedarfsanalyse, der Beratung, der Pla-
nung, der Integration von digitalisierten Kopier- und Drucksystemen in be-
stehende EDV-Architekturen sowie in der kostenoptimierten Ressourcen-
beschaffung und –verwaltung an. Die eigentlichen Service- und Unterhalts-
arbeiten an den Büromaschinen beschränkten sich heutzutage auf reine
Austauschvorgänge, da keine eigentlichen Reparaturen mehr erfolgen
würden. Die Inbetriebnahme neuer Kopiermaschinen umfasse die Anliefe-
rung, die Einbindung in bestehende Software-Architekturen sowie das Ein-
stecken des Stromkabels (SUVA act. 11, S. 3 und 4).
B.c Hinsichtlich der Unterstellungskriterien machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, dass sie über keine eigene Werkstatt verfüge und zu keinem
Zeitpunkt des Arbeitsprozesses irgendwelche Reparaturarbeiten stattfin-
den. Demzufolge könne keine Subsumption unter den Begriff der maschi-
nellen Bearbeitung von Metall, Holz, Kunststoffe, Stein oder Glas gemäss
Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG erfolgen (SUVA act. 11, S. 4).
B.d Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass
keine ihrer erbrachten Marktleistungen mit denjenigen eines Baubetriebes,
des Installationsgewerbes oder eines Betriebes des Leitungsbaus in Ver-
bindung zu bringen sei. Vielmehr sei ihre Tätigkeit mit derjenigen eines IT-
Dienstleisters vergleichbar, welcher für seine Kunden bereichsspezifische
Hardware- und Softwarelösungen anbiete und welcher mit seinen Produk-
ten und Dienstleistungen die effiziente Nutzung und Einsatzbereitschaft
dieser Systeme sicherstelle (S. 5).
C.
Am 29. September 2016 erteilte die SUVA der Einsprache die aufschie-
bende Wirkung. Das Inkrafttreten der Versicherung bei der SUVA werde
dadurch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hinausge-
schoben (SUVA act. 13, S. 1).
D.
Am 13. Juli 2017 bat die SUVA die Beschwerdeführerin um ergänzende
Angaben (SUVA act. 18), welche diese am 7. September 2017 lieferte. Im
Speziellen wurden Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen, der Aus-
bildung und Tätigkeiten der Mitarbeiter im Bereich Technik und Service, der
Umsetzung von (Büro-)Konzepten sowie zur Montage von Produkten der
C._______ AG (Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin) erbracht
(SUVA act. 22).
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Seite 4
E.
Am 20. Juli 2017 erliess die SUVA eine weitere Einreihungsverfügung ab
1. Januar 2018 (SUVA act. 20).
F.
F.a Mit Einsprachenentscheid vom 8. November 2017 wies die SUVA die
Einsprache ab (SUVA act. 24). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Kunden bei der Beschaffung von grösseren Büro-
maschinen berate, diese anschliessend verkaufe sowie vor Ort installiere.
Des Weiteren würde mit dem Bereich Service und Wartung der Betrieb der
Maschinen sichergestellt. Hierbei handle es sich um übliche Tätigkeiten ei-
nes Betriebes dieser Art und Grösse, so dass von einem einheitlichen Be-
triebscharakter gesprochen werden könne. Daraus folge, dass ein unge-
gliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung bestünde (S. 3, E. 3.1).
F.b Infolge der Qualifikation als ungegliederter Betrieb reiche es aus, wenn
mindestens eines der Unterstellungskriterien gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG
erfüllt sei, um eine Zuständigkeit der SUVA zu begründen. Das Ausmass
an der Gesamttätigkeit des Betriebes sei hierbei unerheblich (S. 3, E. 3.1).
Die SUVA betrachtete dabei die Unterstellungskriterien gemäss Art. 66
Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. d und e UVV als erfüllt und sah dabei die
Serviceorganisation der Beschwerdeführerin als qualifizierendes Merkmal
an (S. 4, E. 3.2).
F.c Sie führte hierzu aus, dass im Rahmen der Servicedienstleistungen
Unterhaltsarbeiten für etwa 1‘500 Kopier-/Drucksysteme erbracht werden,
was dem Unterhalt von Maschinen gemäss Art. 73 lit. e UVV entspräche.
Auch reine Austauschvorgänge könnten unter dem Begriff des Unterhalts
subsumiert werden, da nicht ausschliessend eine spezifische Art des Un-
terhalts (namentlich mit Bearbeitung von Stoffen) in der Verordnung defi-
niert worden sei.
F.d Überdies führte die SUVA aus, dass Installationen gemäss dem Wort-
laut von Art. 73 lit. d UVV keine feste Verbindung mit einer Baute erfordern
würden, so dass die Einrichtung und Einbindung in bestehende Netzwerke
sowie der Unterhalt von Büromaschinen als Installationen technischer Art
bzw. Unterhalt derselben zu qualifizieren haben. Demzufolge sei auch das
zweite Unterstellungskriterium erfüllt (SUVA act. 24, S. 5).
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F.e Hinsichtlich der Vorbringungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bran-
chenzugehörigkeit argumentiert die SUVA, dass jene für die Unterstel-
lungsfrage irrelevant sei. Massgebend sei die konkrete Tätigkeit des Be-
triebes, wobei das Ausmass des zur Unterstellung führenden Merkmales
an der Gesamttätigkeit des Betriebes für Unterstellung ohne massgebende
Bedeutung sei (S. 4 f.).
G.
G.a Gegen diesen Einsprachenentscheid erhob die Beschwerdeführerin,
nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, am 8. Dezember 2017
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und bean-
tragte, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September
2016 betreffend Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung
sowie die Einreihungsverfügung vom 31. August 2016 aufzuheben und es
sei formell festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin bezüg-
lich obligatorischer Unfallversicherung nicht der SUVA unterstehe. Eventu-
aliter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärun-
gen des Betriebs der Beschwerdeführerin bezüglich Unterstellungsmerk-
male an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde sei
zudem, soweit erforderlich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
(S. 2).
G.b Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, dass die Unterstellungs-
kriterien gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG abschliessend seien und daher nicht
ausgedehnt werden dürfen. Eine Ausweitung der SUVA-Versicherten sei
bei der Änderung der Funktion des Unterstellungsrechts nicht vorgesehen
gewesen (BGer-Urteil 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 3.1; BVGer
act. 1, S. 6). Die von der SUVA vorgenommene Unterstellung würde dabei
der abschliessenden Branchenaufzählung gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG wi-
dersprechen, weswegen die Unterstellungs- und Einreihungsverfügung
aufzuheben sei (BVGer act. 1, S. 8).
G.c Die SUVA habe es unterlassen, die Branche der Beschwerdeführerin
zu bestimmen, und erst die Einreihung in die Prämientarife mache es er-
sichtlich, dass die SUVA von einem Detailhandelsunternehmen ausgehe.
Ihr gesamter Betrieb sei jedoch aufgrund der Branchenzugehörigkeit nicht
der SUVA unterstellt (BVGer act. 1, S. 6). Das naheliegende Unterstel-
lungskriterium, der in Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG erwähnte Handelsbetrieb,
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werde zudem gar nicht erst diskutiert, wohl weil die entsprechenden Krite-
rien nicht erfüllt seien (S. 6 f.). Dies decke sich mit dem Kenntnisstand der
Beschwerdeführerin, wonach die ihr bekannten Unternehmen aus der glei-
chen Branche nicht der SUVA unterstellt seien (BVGer act. 1, S. 6).
G.d Die von der SUVA vorgenommene Unterstellung gemäss Art. 66
Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. d und e UVV basiere auf der Annahme
der Vorinstanz, dass der Unterhalt von Maschinen als „generelles Unter-
stellungsmerkmal“ anzusehen und die Branchenzugehörigkeit „für die Un-
terstellungsfrage irrelevant sei“ (SUVA act. 24, S. 4). Eine solche Begrün-
dung widerspreche der Tragweite von Art. 66 UVG sowie der Rechtspre-
chung hierzu.
Im Speziellen wird dabei auf das Bundesgerichtsurteil 8C_256/2009 vom
8. Juni 2009 verwiesen, gemäss welchem der für die Unterstellung rele-
vante Tätigkeitsbereich einen massgebenden Anknüpfungspunkt zu der
betreffenden Branche aufweisen müsse (unter Verweis auf Erwägung 3.2.1
sowie die Erwägung 4.2).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin können somit unter Art. 73 lit. e UVV
nur Maschinen verstanden werden, die in einem direkten Zusammenhang
mit dem Bau- oder Installationsgewerbe stehen. Da Fotokopierapparate
erst nach der Fertigstellung eines Baus in einen Büroraum geliefert wer-
den, würden diese keinen Bezug zur Erstellung eines Gebäudes, sprich
zum Bau- und Installationsgewerbe, aufweisen. Die Installationen (gemäss
lit. d) bzw. die Maschinen (gemäss lit. e) hätten somit das Merkmal für ei-
nen Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes auszumachen, wobei
nach Ansicht der Beschwerdeführerin selbst die SUVA nicht davon aus-
gehe, dass der Betrieb zum Bau- und Installationsgewerbe zu zählen sei.
Somit würde die Unterstellung dem abschliessenden Charakter von Art. 66
Abs. 1 UVG widersprechen (BVGer act. 1, S. 7 f.).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Serviceorga-
nisation kein qualifizierendes Merkmal darstelle. Die Einschätzung als sol-
che beruhe auf einer mangelnden bzw. ungenügenden Abklärung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz, welche sich hierzu alleine auf einen
Film auf der Website der Beschwerdeführerin berufe (BVGer act. 1, S.8).
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Seite 7
H.
H.a Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember
2017 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 3 000.- wurde am 19. Dezember
2017 fristgerecht auf die Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 4). Am
28. Dezember 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefor-
dert (BVGer act. 5). Diese schloss mit Beschwerdenantwort vom 2. Feb-
ruar 2018 (BVGer act. 6) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
H.b Die SUVA machte dabei geltend, dass auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten sei, da sie sich gegen eine nicht mehr existente Verfügung richte,
denn der materielle Einsprachenentscheid vom 8. November 2017 sei an
die Stelle der angefochtenen Verfügungen vom 31. August und 1. Septem-
ber 2016 getreten (unter Verweis auf UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.
Auflage, Rz 60 zu Art. 52). Der Einsprachenentscheid sei somit in Rechts-
kraft erwachsen (BVGer act. 6, S. 3).
H.c In materieller Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringungen
der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig und begründete dies im We-
sentlichen damit, dass namentlich bei Betrieben des Bau- und Installati-
onsgewerbes sowie des Leitungsbaues (Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG) eine Ver-
sicherungspflicht bei der SUVA bestünde. Welche Betriebe darunter ver-
standen werden können, werde vom Bundesrat in Art. 73 UVV genauer
umschrieben. Zur Veranschaulichung habe die SUVA diese Tätigkeiten se-
mantisch untersucht und gegliedert. Sie halte hierzu fest, dass im entspre-
chenden Art. 73 UVV auch Arbeiten genannt werden, welche keine bau-
oder installationsgewerblichen Tätigkeiten im allgemeinen Sinne darstellen
und keine Berührungspunkte mit diesen Branchen aufweisen (BVGer
act. 6, S. 4). Die unterstellungsrechtlichen Begriffe gingen somit weiter als
diejenigen des gewöhnlichen Sprachgebrauches (S. 5).
Die Beschwerdeführerin betreibe den Unterhalt von Maschinen, worunter
namentlich Kopierer und Drucker verstanden werden könnten. Diese wür-
den zudem zusammengesetzt sowie mit bestehenden Netzwerken konfi-
guriert, was als Montage qualifiziert werde. Somit sei der Wortlaut von
Art. 73 lit. e UVV erfüllt, welcher von „Maschinen oder Einrichtungen mon-
tieren, unterhalten oder demontieren“ spricht. Eine bau- oder installations-
gewerbliche Ausrichtung im landläufigen Sinne, ein Konnex mit der Gebäu-
deerstellung oder gar eine feste Verbindung mit der Baute sei hingegen
nicht eine Anwendungsvoraussetzung (BVGer act. 6, S. 5).
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Seite 8
Im vorliegenden Fall würden die unterwerfungsrelevanten (Service-)Tätig-
keiten einen Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit bilden und seien
somit vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst (unter Verweis auf
BGer-Urteil 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2). Damit sei der Betrieb
unbestrittenermassen ungegliedert, so dass das Ausmass der für die Un-
terstellung nach Art. 66 Abs. 1 UVG bzw. den dazugehörigen Verordnungs-
bestimmungen (Art. 73- 78 UVV) ausschlaggebenden Betätigungen keine
Rolle spiele (BVGer act. 6, S. 3). Die Beschwerdeführerin sei somit obliga-
torisch der SUVA zu unterstellen (S. 5).
I.
Mit Replik vom 7. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und bestritt die Ausführungen in der Beschwerdenantwort der
SUVA (BVGer act. 8).
I.a Die SUVA zeige nicht auf, inwiefern sich der Tätigkeitsbereich der ab-
sorbierten B._______ AG auf SUVA-Unterstellungskriterien der Beschwer-
deführerin ausgewirkt haben soll (BVGer act. 8, Rz. 6).
I.b Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den
Einsprachenentscheid sehr wohl angefochten habe, obwohl in diesem
nicht festgehalten werde, dass er an die Stelle der ursprünglichen Verfü-
gungen getreten sei. Da die materielle Unterstellung im Einsprachenent-
scheid nicht wiederholt würde, seien die ursprünglichen Verfügungen folg-
lich als Bestandteil des Einsprachenentscheides anzusehen, was insb.
beim Vollzug der Unterstellung gelte. Desweitern hätte das Dispositiv des
Einsprachenentscheides auch nicht auf die Erwägungen verwiesen
(BVGer act. 8, Rz. 7-10).
I.c Die Vorinstanz schweige sich in der Beschwerdeantwort dazu aus, von
welcher Branchenzugehörigkeit ausgegangen werde. Sie hätte jedoch die
Pflicht gehabt, die Unterstellung unter die gesetzlichen Tätigkeitsbereichen
(so auch als Handelsbetrieb) zu prüfen (BVGer act. 8, Rz. 14). Die Vor-
instanz gehe jedoch davon aus, dass der Betrieb (nur) nach den Kriterien
zu beurteilen sei, welche für das Bau- und Installationsgewerbe gelten. Da-
bei spiele der gewöhnliche Sprachgebrauch keine Rolle, sondern die Defi-
nition der konkreten Betriebszugehörigkeit gemäss UVG (Rz. 16). Letztlich
müsse der Betriebscharakter im Sinne von Art. 66 UVG bestimmt werden,
da gemäss der Vorinstanz unerlässliche und damit branchenübliche Vor-
kehren Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit seien und als solche
vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst seien (Rz. 15). Demzufolge
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könne die Zuteilung nicht nach einzelnen ausgewählten Unterstellungskri-
terien (aus irgendwelchen Branchen) erfolgen, sondern stelle das Resultat
im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Branchenzugehörigkeit dar (Rz. 17).
Des Weiteren weise die Vorinstanz nicht nach, welche Tätigkeiten der Be-
schwerdeführerin überhaupt als dem Bau- und Installationsgewerbe zuge-
hörig bezeichnet werden können (Rz. 17). Dies hänge namentlich mit der
falschen Auslegung von Art. 73 UVV zusammen, denn die dort erwähnten
Tätigkeiten bezögen sich ausdrücklich und ausschliesslich auf das Bau-
und Installationsgewerbe (Rz. 20), so dass eine Ausdehnung auf andere
(Handels-)Betriebe nicht zulässig sei (Rz. 19).
I.d Die Beschwerdeführerin bestand letztlich darauf, dass das Kriterium
des ungegliederten Betriebes immer noch nicht entscheidrelevant sei
(BVGer act. 8, Rz. 13) und daher zuerst eine klare Zuteilung bzgl. der Bran-
chenzugehörigkeit zu erfolgen habe und erst anschliessend die entspre-
chenden Unterstellungskriterien der betreffenden Branche zu prüfen seien
(Rz. 21). Da die Beschwerdeführerin nicht zum Bau- und Installationsge-
werbe gehöre, dürften somit auch die Unterstellungskriterien gemäss
Art. 73 UVV nicht geprüft werden (Rz. 21). Ganz im Gegenteil müsse eine
Prüfung nach den Kriterien des Handelsbetriebes erfolgen, wobei die Be-
schwerdeführerin darauf hinwies, dass hierzu keine (aktenbekannten) Ab-
klärungen durch die SUVA erfolgten (Rz. 22).
J.
J.a Mit Duplik vom 4. April 2018 hielt die SUVA an der Begründung in der
Beschwerdenantwort vom 2. Februar 2018 fest (BVGer act. 10) und ver-
wies zu grossen Teilen auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_256/2009
vom 8. Juni 2009 und im Speziellen auf die Erwägungen 3.2.2 sowie 4.2.2.
Sie hielt dabei fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen un-
gegliederten Betrieb handle, welcher als qualifizierendes Element einen
vorwiegenden Betriebscharakter vorweise. Die Unterstellung des ganzen
Betriebes habe somit nach Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV zu er-
folgen, unabhängig davon, in welchem Ausmass der Tätigkeitsbereich er-
füllt sei. Diese Unterstellung bestünde, da die Beschwerdeführerin Maschi-
nen montiere und unterhalte. Dass es sich dabei nicht um den vorwiegen-
den Betriebscharakter handle, sei irrelevant, da dieses Element nur für die
Unterscheidung zwischen gegliederten und ungegliederten Betrieben rele-
vant sei (BVGer act. 10, S. 2).
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Seite 10
J.b Demzufolge sei auch die Branche des Betriebs nicht entscheidend. Re-
levant sei lediglich, dass die massgebende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
würde. Dies sei vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin Maschi-
nen montiere sowie unterhalte und somit gemäss Art. 73 lit. e UVV instal-
lationsgewerbliche Tätigkeiten vollziehe (BVGer act. 10, S. 2 f.).
K.
Am 6. April 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht den Abschluss
des Schriftenwechsels vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen
(BVGer act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einsprachenentscheid vom 8. No-
vember 2017 (SUVA act. 24) und erfasst damit auch die Verfügung vom
1. September 2016 (SUVA act. 9, S. 1 ff.), die Einreihungsverfügung vom
31. August 2016 (SUVA act. 9, S. 9 ff.) sowie infolge eines entsprechenden
Verweises durch die SUVA auch implizit die Einreihungsverfügung vom 20.
Juli 2017 (SUVA act. 20 i.V.m. SUVA act. 13).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einsprachenentscheide
über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden
eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich geregelt und vorlie-
gend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
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Seite 11
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-
chenentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin obligatorisch der
SUVA zu unterstellen ist. Diese Prüfung hat nach einem dreiteiligen
Schema zu erfolgen (KASPAR GEHRING, KVG/UVG Kommentar, Zürich
2018, Art. 66 UVG, Rz. 17). In einem ersten Schritt muss geprüft werden,
ob eine Tätigkeit im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG bzw. den dazugehöri-
gen Verordnungsbestimmungen (Art. 73 – 87 UVV) ausgeübt wird (E. 4).
Falls dies bejaht wird, wird in einem zweiten Schritt analysiert, ob der Be-
triebsbegriff erfüllt ist oder alternativ dazu eine selbständige Tätigkeit aus-
geübt wird (E. 5). Im dritten Prüfschritt wird untersucht, ob es sich beim
fraglichen Betrieb um einen ungegliederten Betrieb (mit einheitlichem Be-
triebscharakter und somit einem einzigen, zusammenhängenden Tätig-
keitsbereich) oder um einen gegliederten Betrieb (ohne einheitlichen Be-
triebscharakter und somit mehreren klar unterscheidbaren Tätigkeitsberei-
chen) handelt (E. 6). Ist von einem gegliederten Betrieb auszugehen, ist
zudem festzulegen, ob es sich um einen gemischten Betrieb (ohne sachli-
chen Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsbereichen) oder um einen
Haupt- mit (sachlich zusammenhängendem) Hilfs- und Nebenbetrieb han-
delt.
4.
Zunächst ist zu prüfen (gem. E. 3) ob die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit
ausübt, welche unter Art. 66 Abs. 1 VGG bzw. den dazugehörigen Verord-
nungsbestimmungen (Art. 73 – 87 UVV) fällt.
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4.1 Die Beschwerdeführerin betreibt nach eigenen Angaben einen Handel
mit Büroeinrichtungen, Büromaschinen und Büroinformatik. Desweitern er-
bringt sie Beratungs-, Service- und Wartungsdienstleistungen und ist auf
Kopier- und Drucksysteme für Büros, Ausbildungsstätten und Industriebe-
triebe spezialisiert (SUVA act. 22, S. 1). Zusätzlich gehören Faxgeräte,
Plotter und Aktenvernichter sowie Ersatzteile und Verbrauchsmaterial zu
den vertriebenen Produkten (BVGer act. 1, Ziff. 4). Im Bereich von Service
und Wartung bietet die Beschwerdeführerin zudem folgende Dienstleistun-
gen an (SUVA act. 22, S. 2 f.):
Disponent und Support im Innendienst,
First-Level-Support am Telefon,
Planung und Kontrolle sämtlicher Arbeitsabläufe der Systemtechni-
ker und der Dispo,
Servicetechnik im Aussendienst,
Analyse von komplexen Problemen beim Kunden,
Behebung einfacher sowie anspruchsvoller Störungen beim Kun-
den vor Ort,
Inbetriebnahme von Neugeräten und Konfiguration derselben für
den Netzwerkbetrieb,
Erstinstruktionen von Kunden bei Bedarf,
Wartung und Reinigung der Geräte,
Austausch von Verbrauchsmaterial.
4.2 Die erste zu prüfende Variante ist die Subsumption der Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin unter den Begriff des Handelsbetriebs nach Art. 66
Abs. 1 lit. h UVG.
4.2.1 Besagter Gesetzesartikel unterstellt Handelsbetriebe, die mit Hilfe
von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, der obligatori-
schen Versicherung. Gemäss Art. 79 Abs. 1 UVV gelten als schwere Wa-
ren lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht. Als grosse
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Seite 13
Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelager-
ter schwerer Ware (Art. 79 Abs. 2 UVV) und als Maschinen gelten insbe-
sondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen
(Art. 79 Abs. 3 UVV).
4.2.2 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin (SUVA act. 11, S. 4) ergibt
sich, dass das Warenlager zu 95% aus Kleinteilen besteht, wobei deren
Gewicht im tiefen Kilobereich liegen. Das Gesamtgewicht beträgt zudem
weniger als 10 Tonnen und es werden auch keine Maschinen zur Lagerbe-
wirtschaftung eingesetzt.
4.2.3 Obwohl ein Handelsbetrieb als solcher vorliegt, was der Selbstein-
schätzung der Beschwerdeführerin sowie der Einreihung unter die Prämi-
entarife als Detailhandelsunternehmen durch die SUVA entspricht (BVGer
act. 1, S. 6), fehlt es somit an den qualifizierenden Merkmalen gemäss
Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG i.V.m. Art. 79 UVV.
4.3 Als zweite Variante ist die Subsumption unter den Begriff des bearbei-
tenden Betriebs zu prüfen (Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG). Da die Beschwerde-
führerin nebst dem Handel u.a. auch Wartungsaufgaben erledigt, ging die
SUVA zunächst bei der Einstufung von einem solchen bearbeitenden Be-
trieb aus (SUVA act. 9, S. 3). Diese Einschätzung wurde von dieser zu ei-
nem späteren Zeitpunkt zurecht fallen gelassen (der Vollständigkeit halber
aber in der Einsprache nochmals erwähnt; SUVA act. 11, S. 4), da es sich
weder bei der Serviceorganisation noch bei einer anderen Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin um eine maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz, Kork,
Kunststoffen, Stein oder Glas nach Art. 66 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 76 UVV
handeln kann.
4.4 Als dritte Variante ist die Zurechnung zum Bau- und Installationsge-
werbe sowie des Leitungsbaus zu prüfen (Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG), da die
SUVA im Nachgang an die Einreihungsverfügung zum Schluss gelangte,
dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ausführe, die einem Betrieb ge-
mäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. e UVV zurechenbar seien
(SUVA act. 11, S. 4). Diese Unterstellung erweiterte die Vorinstanz argu-
mentatorisch im Einsprachenentscheid zudem um Art. 73 lit. d UVV (SUVA
act. 24, S. 4).
4.4.1 Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch
den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätig-
keitsbereiche (KASPAR GEHRING, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,
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Seite 14
Art. 66 UVG, Rz. 7). Demzufolge sind die korrelierenden Gesetzes- und
Verordnungsartikel gemeinsam zu lesen und nicht im Sinne einer zweige-
teilten Prüfung, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt (BVGer act. 8,
Rz. 21). Es ist nicht so, dass es sich bei den Verordnungsbestimmungen
um Unterstellungskriterien handelt, die im Nachgang an eine Betriebszu-
weisung auf die gesetzlichen Kategorien geprüft werden müssen. Es han-
delt sich vielmehr um Präzisierungen der jeweiligen gesetzlichen Katalogs-
Betriebskategorie. Dies besagt auch der Wortlaut der entsprechenden Ver-
ordnungsbestimmungen: „Als Betriebe des […] im Sinne von Artikel 66 Ab-
satz 1 Buchstabe […] des Gesetzes gelten solche, die …“.
Dies hat zur Folge, dass ein Betrieb, der namentlich Maschinen oder Ein-
richtungen montiert, unterhält oder demontiert bzw. Installationen techni-
scher Art an oder in Bauten erstellt, abändert, repariert oder unterhält, als
Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus anzu-
sehen ist. Dies entspricht der Grundannahme der SUVA (BVGer act. 6,
Rz. 5.3) und ist nicht zu beanstanden.
4.4.2 Die Vorinstanz ging im Einsprachenentscheid davon aus, dass die
Einrichtung und Einbindung in bestehende Netzwerke sowie der Unterhalt
von Büromaschinen unter Art. 73 lit. d UVV zu subsumieren seien (SUVA
act. 24, S. 5). Dies bestritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, da
ihrer Ansicht nach die in Art. 73 lit. d UVV erwähnten Installationen einen
Bezug zum Bau- und Installationsgewerbe haben müssen (BVGer act. 1,
S. 8). In der Beschwerdenantwort wird dieses Argument schliesslich von
der SUVA unkommentiert fallengelassen (BVGer act. 6).
Mangels einer vorherrschenden Definition von Installationen technischer
Art ist deshalb eine Auslegung des Begriffs angebracht. Es ist klar, dass
die technischen Installationen nicht einen expliziten Bezug zum Bau- und
Installationsgewerbe haben müssen, da dieses Gewerbe unter anderem
durch solche Tätigkeiten definiert wird und nicht umgekehrt. Da es sich um
eine Unterstellung im professionellen Bereich handelt, sind private bzw. lai-
enhafte Ausführungen vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Dies
bedeutet, dass ein bestimmtes Mindestmass an technischem Spezialwis-
sen der jeweiligen Mitarbeiter vorausgesetzt werden muss. Ein solches
kann bei der Beschwerdeführerin bejaht werden, da sie 5 Techniker einge-
stellt hat (SUVA act. 24, S. 5).
Die Verordnungsbestimmung äussert sich nicht dazu, ob diese Installatio-
nen eine feste Verbindung mit der Baute erfordern. Daraus leitete die SUVA
C-6979/2017
Seite 15
ab, dass eine solche nicht begriffsnotwendig sei (SUVA act. 24, S. 5). Die-
ser Schluss ist jedoch nicht nachvollziehbar – insb. wenn der Satzbaustein
„an oder in Bauten“ untersucht wird (Art. 73 lit. d UVV). Dieser impliziert
einen starken Konnex mit einem Gebäude, da insbesondere vom „an Bau-
ten“ gesprochen wird und nicht von ausserhalb von Bauten. Eine feste Ver-
bindung mit der Baute kann somit als begriffsnotwendig angesehen wer-
den. Dies kann namentlich in Verbindung mit lit. e gesehen werden, der
diesen Gebäudebezug nicht kennt. Da es Druckern und Kopiersystemen
an der festen Verbindung mit einer Baute fehlt, kann letztlich nicht von einer
Installation technischer Art gesprochen werden. Auf die qualifizierenden
Tätigkeiten der Erstellung, Abänderung, Reparatur oder Unterhalt muss so-
mit nicht mehr eingegangen werden.
4.4.3 Die Vorinstanz ging hingegen durchgängig davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin die Montage und den Unterhalt von Maschinen, insbe-
sondere von Druckern und Kopierern, betreibe und somit Art. 73 lit. e UVV
unterstehe (BVGer act. 6, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin be-
stritten, da ihrer Ansicht nach nur Maschinen gemeint sein können, die di-
rekt im Zusammenhang mit dem Bau- oder Installationsgewerbe stehen
(BVGer act. 1, S. 7) beziehungsweise das Merkmal für eine solche Be-
triebsart ausmachen würden (S. 8).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Tätigkeiten nicht von
Art. 73 lit. e UVV erfasst sein können, da der Verordnungswortlaut nicht
von Maschinen und Einrichtungen „jeglicher Art“ spreche und somit auf das
Bau- und Installationsgewerbe sowie den Leitungsbau beschränkt sei
(BVGer act. 8, S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
präzisiert die Verordnungsbestimmung den entsprechenden Gesetzesarti-
kel und legt dadurch fest, was fallspezifisch als Bau- und Installationsge-
werbe bzw. Leitungsbau zu gelten hat. Dies gilt nicht im umgekehrten Ver-
hältnis. Desweitern ist anzumerken, dass aus sprachlicher Sicht das Hin-
zudenken des Satzteils „jeglicher Art“ nicht den Anwendungsbereich der
Bestimmung erweitern, sondern höchstens Unklarheiten beseitigen würde.
In Abgrenzung zur Norm von Art. 73 lit. d UVV wird in lit. e der Satzbaustein
„an oder in Bauten“ nicht im Zusammenhang mit dem Begriffspaar „Ma-
schinen und Einrichtungen“ verwendet. Dies lässt darauf schliessen, dass
keine feste Verbindung zur Baute benötigt wird. Demzufolge können in Ab-
grenzung zu den Installationen gemäss lit. d unter den Maschinen und Ein-
richtungen nach lit. e letztlich Mobilien verstanden werden. Mangels eines
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Seite 16
normumfassenden Verweises auf eine allfällige technische Natur kann ge-
schlossen werden, dass als Maschinen technische Mobilien gelten und als
Einrichtungen Mobilien nicht technischer Natur. Begriffsimmanent und de-
finitionskonzis fallen somit Büromaschinen (bspw. Drucker und Kopierer)
unter den Begriff der Maschinen. Da gemäss der übereinstimmenden Be-
triebseinschätzung die Beschwerdeführerin mit solchen Büromaschinen
(so erstmalig festgehalten in der Betriebsbeschreibung, SUVA act. 5, S. 1;
sowie in der [ersten] Verfügung vom 1. September 2016 von der SUVA
festgehalten, SUVA act. 9, S. 1) arbeitet, ist eine Subsumption ihrer Tätig-
keiten unter Art. 73 lit. e UVV insoweit gerechtfertigt.
4.4.4 Hinsichtlich der qualifizierenden Tätigkeiten der Montage, des Unter-
halts und der Demontage (gemäss Wortlaut von Art. 73 lit. e UVV) ist ein
Vergleich mit den realen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Die „Inbetriebnahme von Neugeräten und konfigurieren derselben für den
Netzwerkbetrieb“ (wörtlich in SUVA act. 22, S. 2 f.; sinngemäss in SUVA
act. 11, S. 3) qualifiziert als Montage, da hierzu ein technisches Wissen
vorausgesetzt ist und nicht bloss eine Anlieferung vorgenommen wird. Zur
Demontage liegen hingegen keine Indizien in den Akten vor.
Hinsichtlich des Unterhalts stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, dass ein reiner Austausch von defekten Komponenten keine
Reparatur darstellt (SUVA act. 11, S. 3). Der Wortlaut der Verordnungsbe-
stimmung spricht jedoch nicht von der Reparatur sondern vom Unterhalt,
wobei erstes unter zweitem subsumiert werden kann. Da es sich sowohl
beim Austausch als auch bei der Reparatur um spezifische Arten des Un-
terhaltes handelt, können beide Tätigkeiten als von der Norm konsumiert
betrachtet werden. Die Serviceorganisation der Beschwerdeführerin, wel-
che namentlich für die Behebung anspruchsvoller Probleme beim Kunden
vor Ort sowie die Wartung und Reinigung der Geräte verantwortlich ist
(SUVA act. 22, S. 2 f.), hat somit den Zweck den Unterhalt der Maschinen
durchzuführen.
In der Konsequenz qualifiziert somit die Serviceorganisation der Beschwer-
deführerin als Montage und Unterhalt von Maschinen gemäss Art. 73 lit. e
UVV. Dies entspricht letztlich auch der Einschätzung der Vorinstanz
(BVGer act. 10, S. 2).
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Seite 17
5.
In einem zweiten Schritt des Prüfschemas (vgl. E. 3 hiervor) muss unter-
sucht werden, ob bei der Beschwerdeführerin der SUVA-eigene Betriebs-
begriff erfüllt ist. Als Kriterium gilt hier die organisatorisch technische Ein-
heit, die Arbeitnehmer beschäftigt (KASPAR GEHRING, KVG/UVG Kommen-
tar, Zürich 2018, Art. 66 UVG, Rz. 17). Erfasst sind somit juristische Perso-
nen, Personengesellschaften und Einzelunternehmer, nicht jedoch Zweig-
niederlassungen oder andere Betriebsteile (BGE 113 V 327, E. 4). Die Be-
schwerdeführerin ist in unbestrittener Weise aufgrund ihrer Eigenschaft als
juristische Person als Betrieb zu qualifizieren.
6.
Im Rahmen des dritten Schrittes des Prüfschemas zur obligatorischen Un-
terstellung unter die SUVA (vgl. E. 3 hiervor) wird zwischen ungegliederten
Betrieben (Art. 66 Abs. 1 UVG) und gegliederten Betrieben (Art. 66 Abs. 2
UVG) unterschieden. Diese Unterscheidung ist relevant zur Beantwortung
der Frage, ob nur ein Teil oder gar der ganze Betrieb obligatorisch der
SUVA zu unterstellen ist, sofern eine der gesetzlich abschliessend erwähn-
ten Tätigkeitsbereiche von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
6.1 Ein ungegliederter Betrieb liegt vor, wenn sich die Unternehmung im
Wesentlichen „auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich
beschränkt, einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter auf-
weist und hauptsächlich nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig-
keitsbereich eines solchen Betriebs fallen“ (Zitat: RUMO-JUNGO/HOLZER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Art. 66 Abs. 2; BGE 113 V
327 E. 4a; BGE 113 V 346 E. 3a; BGer-Urteil 8C_256/2009 vom 8. Juni
2009).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne
ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in – zentral oder
dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem glei-
chen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich ei-
nes Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be-
triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben
werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen
macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in-
nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327
E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; BVGer-Urteil C-2949/2008 vom 16. März
2010).
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Seite 18
Resultiert aus der Analyse, dass „der fragliche Betrieb als ungegliedert zu
qualifizieren ist, hat in einem zweiten Schritt die Unterstellung des ganzen
Betriebs nach Art. 66 Abs. 1 UVG zu erfolgen. Dabei ist unerheblich, in wel-
chem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt ist“ (BGer-Urteil
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2). Das Element des vorwiegenden
Betriebscharakters gilt dabei als Unterscheidungsmerkmal des ungeglie-
derten Betriebs an sich, nicht aber als dasjenige des einzelnen, in Art. 66
Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV festgehaltenen, Unterstellungskriteriums
anzusehen (BGE 113 V 327 E. 7 i.V.m E. 5a und b; BGer-Urteil
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2).
6.2 Ein gegliederter Betrieb wird hingegen angenommen, wenn sich die
Unternehmung „nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeits-
bereich beschränkt und es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters
fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn neben dem eigentlichen Schwer-
punkt der Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausgeführt werden, die
sich deutlich vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich abheben“ (Zitat:
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial-
versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Art.
66 Abs. 2; BGE 113 V 327 E. 5c).
Gehört eine Tätigkeit weder zum notwendigen, noch zum allgemein übli-
chen Tätigkeitsbereich, vermag allein der Umstand, dass gewisse Kombi-
nationen verschiedener Tätigkeiten in der Praxis relativ häufig anzutreffen
sind, noch keinen einheitlichen Betriebscharakter zu begründen. Heben
sich gewisse Tätigkeiten wirtschaftlich deutlich voneinander ab, liegt kein
ungegliederter Betrieb vor (vgl. unveröffentlichte Urteile REKU 530/02 vom
27. Januar 2003 E. 4b und 5 sowie REKU 492/01 vom 27. Januar 2003 E.
4b und 5b, je mit Hinweis auf Urteil EVG U 62/89 vom 3. Dezember 1990,
in RKUV 1991 U 119 S. 44 nicht publizierte E. 5).
Bei einem gegliederten Betrieb handelt es sich entweder um einen ge-
mischten Betrieb, bei dem mehrere Betriebseinheiten ohne sachlichen Zu-
sammenhang zueinander stehen sowie praktisch vollständig räumlich und
personell verselbständigt sind (BGE 113 V 327 E. 5c, 6a; BGE 113 V 346
E. 3d) oder um einen Hauptbetrieb einerseits sowie einen Hilfs- bzw. Ne-
benbetrieb andererseits, wobei für die Unterstellung nur der Hauptbetrieb
entscheidend ist (BGE 113 V 327 E. 3c).
6.3 Die SUVA ging durchgehend davon aus, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb handelt (SUVA act. 24,
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Seite 19
S. 3; BVGer act. 6, S. 3; BVGer act. 10, S. 2), wohingegen die Beschwer-
deführerin die Vornahme einer Kategorisierung unter dem Verweis man-
gelnder Relevanz stets ablehnte (BVGer act. 1, S. 6; BVGer act. 8, S. 3).
6.3.1 Die Unterlagen beider Parteien zeigen, dass die Beschwerdeführerin
auf den Handel mit Büromaschinen und –informatik spezialisiert ist und
hierzu auch Beratungs- und Serviceleistungen anbietet (SUVA act. 5, S. 1;
SUVA act. 9, S. 1). Die hierzu angebotenen bzw. im Einzelfall durchgeführ-
ten Tätigkeiten weisen einen inneren Konnex auf, so dass von einem ein-
zigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich ausgegangen werden kann
und ein einheitlicher Betriebscharakter bejaht werden muss. Die Be-
schwerdeführerin bietet letztlich keine Tätigkeiten an, die sich deutlich vom
hauptsächlichen Tätigkeitsbereich abheben, da die Serviceorganisation
wohl weislich ein starkes Verkaufsargument für die eigentliche Handelstä-
tigkeit darstellt. Die unterwerfungsrelevanten (Service-)Tätigkeiten bilden
deswegen einen Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und gelten als
vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst. Beim Unternehmen der Be-
schwerdeführerin handelt es sich somit um einen ungegliederten Betrieb.
6.3.2 Letztlich kann der Betriebscharakter hierbei als Handelsbetrieb fest-
gelegt werden, wobei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dieser
Charakterisierung keine weitere Bedeutung zukommt. Das Element des
vorwiegenden Betriebscharakters gilt als Unterscheidungsmerkmal des
ungegliederten Betriebs an sich, nicht aber als dasjenige der einzelnen in
Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV festgehaltenen Unterstellungskri-
terien (BGE 113 V 327 E. 7 i.V.m E. 5a und b; BGer-Urteil 8C_256/2009
vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2). Weitere Abklärungen, wie dies die Beschwer-
deführerin in ihrem Eventualantrag beantragte, sind somit nicht notwendig.
Letztlich spiegelt sich die Einschätzung der Beschwerdeführerin als Han-
delsbetrieb in der Festsetzung der Prämientarife durch die Vorinstanz wi-
der, so dass dem individuellen Charakter der Beschwerdeführerin genü-
gend Rechnung getragen wurde (SUVA act. 9, S. 4).
7.
Zusammenfassend handelt es sich beim Unternehmen der Beschwerde-
führerin um einen ungegliederten Betrieb, so dass die Unterstellung des
ganzen Betriebs demzufolge nach Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgen kann, so-
fern eine der gesetzlich abschliessend erwähnten Tätigkeitsbereiche zu
bejahen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Ma-
schinen montiert und unterhält (Art. 73 lit. e UVV) und dies somit eine Tä-
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Seite 20
tigkeit eines Betriebes des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Lei-
tungsbaus (Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG) darstellt. Aufgrund dessen, dass es
unerheblich ist, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich
erfüllt ist (BGer-Urteil 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2), ist die Be-
schwerdeführerin obligatorisch bei der SUVA zu versichern.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3‘000.- fest-
zulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126
V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128
V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6979/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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