Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6980/2009
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot / Wiedererwägung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener irakischer
Staatsangehöriger, im Oktober 1998 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er sich im September 2002 mit einer Schweizer Bürgerin
venezolanischer Abstammung verheiratete und gestützt auf diese Ehe
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erwirkte,
dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine weitere
Verlängerung mit Verfügung vom 14. Januar 2008 verweigerte, nachdem
die Ehe im Dezember 2005 geschieden worden war und der
Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2007 fünf Vorstrafen erwirkt hatte
(zuletzt 3 ½ Jahre Zuchthaus wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
die Betäubungsmittelgesetzgebung, mehrfachen Fahrens ohne
Führerausweis und mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine
nicht führungsberechtigte Person),
dass einem gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs kein Erfolg
beschieden war (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des
Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2008) und der Beschwerdeführer die
Schweiz Ende August 2008 verliess,
dass das BFM gegen den Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise,
am 27. Juni 2008 ein zehnjähriges Einreiseverbot erliess und dies unter
Verweis auf die abgeurteilten Delikte mit einer Verletzung bzw.
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juli 2009
an das Migrationsamt des Kantons Zürich gelangte und um Ausstellung
einer Bewilligung zum Kurzaufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin ersuchte,
dass er – ohne einen Entscheid abzuwarten und ohne sich um eine
Suspension des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bemüht zu
haben – am 24. Juni 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und hier
verblieb,
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls durch seinen Rechtsvertreter –
mit einem am 8. Juni 2009 datierten, beim BFM allerdings erst am 8.
September 2009 eingegangen Gesuch um wiedererwägungsweise
Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bat und zur
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Begründung auf das im Kanton Zürich eingeleitete Bewilligungsverfahren
verwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, weil keine neuen, erheblichen und
qualifizierten Tatsachen oder Umstände vorgebracht würden, die eine
Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden,
dass eine Heirat offenbar noch gar nicht erfolgt sei und das
Einreiseverbot selbst bei Zustandekommen der Ehe nicht automatisch
aufzuheben wäre, vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen und
dabei ein nach wie vor überwiegendes öffentliches Interesse am weiteren
Bestand der Fernhaltemassnahme anzunehmen wäre,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 5.
November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um
wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen ihn bestehenden
Einreiseverbots, eventualiter um Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz ersuchte,
dass er im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe – indem sie auf das
Gesuch nicht eingetreten sei – rechtsfehlerhaft und in Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden,
dass sie dabei insbesondere die am 4. August 2009 im Kanton Zürich
erfolgte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, seine Tolerierung in
besagtem Kanton während des hängigen
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens und sein Wohlverhalten seit seiner
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Januar 2008
unberücksichtigt gelassen habe,
dass die Vorinstanz die Bekanntgabe der inzwischen erfolgten Heirat
durch den Beschwerdeführer im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens zum Anlass nahm, die
Nichteintretensverfügung vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und mit einer
Verfügung vom 1. Dezember 2009 zu ersetzen, mit der auf das
Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, dieses aber abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2010 an seinem
Rechtsbegehren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Aufhebung der Fernhaltemassnahme festhalten lässt,
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dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den
Beschwerdeführer in einem Strafbefehl vom 27. November 2009 der
illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig sprach und mit
einer Geldstrafe vom 50 Tagesansätzen zu Fr. 30.- belegte, wobei ihm
mangels günstiger Prognose der bedingte Strafvollzug versagt wurde,
dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich in einer Verfügung vom
22. Januar 2010 weigerte, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn (unter Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) zur sofortigen
Ausreise aufforderte,
dass ein vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobener
Rekurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde
(Beschluss vom 27. Oktober 2010),
dass die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 31 bis 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer als gesuchstellende und unterliegende Partei
des Vorverfahrens zur Anfechtung legitimiert ist und deshalb auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers, mit dem er
sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens eingetreten ist und es nach materieller
Prüfung abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit freier Kognition prüfen
kann, ob sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot
im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist,
dass sich konkret die Frage stellt, ob nachträgliche Änderungen der
Rechts- oder Sachlage eingetreten sind, die es rechtfertigen, die
angeordnete Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben,
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dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zwischen 2001 und 2007
fünf Vorstrafen erwirkte und insbesondere im Zusammenhang mit
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(begangen zwischen Februar 2004 und seiner Anhaltung Ende Mai 2005)
zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde,
dass das behauptete seitherige Wohlverhalten schon vor dem
Hintergrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts relativiert
werden muss,
dass die Heirat mit einer schweizerisch-marokkanischen Doppelbürgerin
angesichts der massnahmebegründenden Delinquenz das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht schon
massgeblich in Frage stellen kann,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem (offenbar
unangefochten gebliebenen) Beschluss vom 27. Oktober 2010 bestätigte,
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sei höher zu gewichten als
die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Ehefrau an der
Bewilligung seines Aufenthalts,
dass sich der Beschwerdeführer demnach nur im Rahmen des
bewilligungsfreien Aufenthalts besuchsweise hier aufhalten kann, er für
entsprechende Einreisen ein Visum benötigt und der zusätzliche
Aufwand, der mit der Einholung von zeitlich befristeten Suspensionen des
Einreiseverbots zusammen hängt, angesichts der vorerwähnten
öffentlichen Interessen nicht unverhältnismässig erscheint,
dass gesamthaft gesehen die öffentlichen Interessen an einem
Weiterbestehen der Fernhaltemassnahme die geltend gemachten
privaten Interessen an deren Aufhebung nach wie vor überwiegen,
dass das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde (vgl. Art.
49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Beilage: Dossier Ref. Nr.
[…])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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