Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6984/2010
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand freiwillige Versicherung, amtliche Taxation,
Einspracheentscheid vom 31. August 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am (…) 1968, Schweizer Staatsbürger mit
Wohnsitz in Thailand, sich mit Beitrittserklärung vom 15. Februar 1999
(act. 1) für die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung anmeldete,
dass der Versicherte trotz Mahnung die Einkommens- und
Vermögenserklärung für die Periode 2008 nicht einreichte, weshalb die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Beitragsverfügung vom
18. Juni 2009 (act. 4) nach einer amtlichen Taxation den Beitrag für das
Jahr 2008 festsetzte,
dass die SAK am 2. März 2010 (act. 6) dem Versicherten eine Mahnung
zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung für die
Periode 2009 zusandte,
dass die SAK am 11. Juni 2010 die Beitragsverfügung für das Jahr 2009
(act. 7) erliess und nach einer amtlichen Taxation das beitragspflichtige
Einkommen auf Fr. 72'900.- festlegte sowie einen Beitrag von total
Fr. 7'358.55 für das Jahr 2009 errechnete,
dass der Versicherte daraufhin mit Einsprache vom 28. Juni 2010 (act. 8)
mitteilte, er habe seit August oder September 2009 kein Schreiben der
SAK mehr bekommen und somit auch von der Aufforderung, Unterlagen
einzureichen, sowie der Mahnung keine Kenntnisse gehabt. Das
angegebene beitragspflichtige Einkommen stimme in keiner Weise mit
der Realität überein. Mit der momentanen Wirtschaftslage im
Textilbereich habe er kaum Arbeit und somit auch kein reales Einkommen
und müsse von den Reserven überleben. Er werde umgehend den
Minimalbeitrag von Fr. 892.- überweisen,
d ass der Versicherte auf Nachfrage der Vorinstanz (nicht bei den Akten)
mit Ergänzungsschreiben vom 29. Juli 2010 (act. 9) präzisierte, dass er
während der letzten zwei Jahre kaum ein reales Einkommen gehabt habe
und daher auch nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag von
Fr. 7'358.55 zu zahlen. Er bitte daher um eine Überprüfung der
Verfügung,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. August 2010 (act. 10) die
Einsprache des Versicherten abwies und ihren Entscheid damit
begründete, dass bei fehlenden Taxationsunterlagen automatisch das
Verfahren der amtlichen Beitragsfestsetzung zum Zuge komme.
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Nachdem auch schon im Jahr 2008 amtlich veranlagt worden sei, erfolge
für das Jahr 2009 ein weiteres Mal ein Zuschlag mit der Folge, dass sich
das beitragspflichtige Einkommen wiederum um 30% erhöhe. Bei der
aktuellen Sachlage sei es nicht möglich, die Beitragsfestsetzung zu
ändern,
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) daraufhin mit
Beschwerde vom 21. September 2010 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragte, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er habe wie im Jahr zuvor lediglich
die Beitragsverfügung und weder Taxationsunterlagen noch eine
Mahnung vorweg erhalten. Im vorangehenden Jahr habe er die
Rechnung beglichen, da er der Meinung gewesen sei, dass er eventuell
die neue Adresse nicht gemeldet habe. Da die SAK die letztjährige
Rechnung aber dann an die neue Adresse geschickt habe, sei er der
Meinung gewesen, dass die neue Adresse bekannt sei. Er bitte um
Überprüfung der Sachlage und es sei wenn möglich festzustellen, dass
bereits im Jahr 2008 die amtliche Taxation zu Unrecht erfolgt sei,
dass die SAK im Vorfeld zu ihrer Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2010 (act. 12)
nochmals eine Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 zugehen
liess mit der Bitte, diese auszufüllen, zu unterschreiben und mit den
nötigen Belegen zurückzusenden,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2010 (act. 12) die
Formulare ausfüllte und an die SAK zurücksandte, wobei er angab im
Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von THB 660'000.- als Technical
Supervisor erzielt zu haben,
dass daraufhin die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung
vom 3. Dezember 2010 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und
die Kassenakten an die Vorinstanz zu überweisen, damit in diesem Sinne
verfahren könne. Es sei in der Tat nicht auszuschliessen, dass im
Anschluss an mehrere Adressänderungen nicht alle Briefe der Vorinstanz
beim Beschwerdeführer eingetroffen seien. Der Beschwerdeführer habe
nun die fehlenden Daten nachgereicht, weshalb eine Neutaxierung mit
einem jährlichen Einkommen von THB 660'000.- möglich sein werde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 den
Schriftenwechsel schloss,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig ist und auf das
Rechtsmittel einzutreten ist,
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen kann, wenn
die versicherte Person und andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1
ATSG),
dass diese Personen vorher schriftlich (per Einschreiben) zu mahnen
sind, ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen und auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG, Art. 13 Abs. 2
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst bestätigte, dass sie
den Nachweis nicht erbringen könne, ob die notwendigen Unterlagen und
die eingeschriebene Mahnung dem Beschwerdeführer überhaupt
zugestellt worden seien. Nachdem sie nun die fehlenden Daten vom
Beschwerdeführer erhalten habe, werde eine Neutaxierung möglich sein,
weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde und die Rücküberweisung
der Kassenakten beantrage,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, es sei aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen,
dass dem Beschwerdeführer die für die Beitragsverfügung
auszufüllenden Unterlagen und die Mahnung tatsächlich zugestellt
worden seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, vom
Antrag auf Gutheissung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers
abzuweichen,
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dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache
an die Verwaltung zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung,
nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens eine
neue Beitragsverfügung für das Jahr 2009 zu erlassen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen ist,
dass es aufgrund der Akten nicht auszuschliessen ist, dass der
Beschwerdeführer bereits die Unterlagen und die Mahnung für die
Periode 2008 nicht korrekt erhalten hat,
dass die Beitragsverfügung für das Jahr 2008 vom 18. Juni inzwischen
rechtskräftig geworden und vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist,
dass die Vorinstanz jedoch grundsätzlich die Möglichkeit hat, die
Taxationsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021]),
dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und
dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten
entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.3320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 31. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung nach
Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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