Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6989/2009
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Bahnhofstrasse 11, Postfach, 3250 Lyss,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1959, im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) lebt seit
jeher im Kosovo. Sie hat drei Kinder (zwei Töchter, einen Sohn) und ist
verwitwet. Der Sohn B._______ (hiernach: Beschwerdeführer 2) hat sich
im Dezember 2007 mit der hierzulande niedergelassenen C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) verheiratet und ist im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entspross eine Mitte März 2009
geborene Tochter. Auch die beiden anderen Nachkommen der
Beschwerdeführerin 1 sollen geheiratet haben und inzwischen in der
Schweiz leben.
B.
Am 20. Oktober 2008 stellten die Beschwerdeführenden 2 und 3 beim
Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Nachzug ihrer Mutter
bzw. Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin 1 sei verwitwet und lebe
alleine im Kosovo. Sie machten sich Sorgen um ihre Zukunft und würden
sie deshalb gerne zu sich in die Schweiz nehmen.
Nach ergänzenden Abklärungen zeigte die kantonale Migrationsbehörde
dem BFM am 26. Mai 2009 die Bereitschaft an, der Beschwerdeführerin 1
eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen und ersuchte um Gutheissung
des Familiennachzugsgesuchs.
C.
Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden 2 und 3 am 15. Juli 2009
mit, dass erwogen werden, die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an die
Beschwerdeführerin 1 zu verweigern, und räumte ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machten vom
Äusserungsrecht am 20. Juli 2009 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 verweigerte die Vorinstanz die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dabei
führte sie aus, die Beschwerdeführerin 1 habe bisher immer im Kosovo
gelebt. Sie könne daher durch den in der Schweiz ansässigen
Beschwerdeführer 2 finanziell unterstützt werden. Ausser zu dessen
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Familie sowie einer Tochter bestünden keine weiteren Beziehungen zur
Schweiz, einem Land, in welchem die Betroffene selber nie gewohnt
habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin 1 an einer Krankheit leide oder nicht mehr in der
Lage wäre, selbständig zu leben. Die Tatsache allein, dass sie verwitwet
sei und sich keine nahen Verwandten im Kosovo aufhielten, vermöge
keinen Härtefall zu begründen. Auch die durch den Beschwerdeführer 2
gewünschte Übernahme der Betreuung seiner Tochter durch die Mutter
stelle keinen Härtefall dar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2009 beantragen die
Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
an die Beschwerdeführerin 1. Zur Begründung wird zur Hauptsache
ausgeführt, wegen des unerwarteten Todes des Ehemannes sei die
Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat heute völlig auf sich alleine gestellt.
In wirtschaftlicher Hinsicht verhalte es sich zwar so, dass sie von ihren in
der Schweiz erwerbstätigen Kindern unterstützt werden könne und es
auch werde. Als dramatisch erweise sich hingegen der Umstand, dass sie
abseits auf dem Land wohne. Kraft ihres Status als alleinstehende Frau
mittleren Alters werde sie dort von beiden Geschlechtern bzw. dem
gesamten sozialen Umfeld gemieden. Vor diesem Hintergrund liege das
BFM mit der Argumentation, die Beschwerdeführerin 1 sei gesund, falsch.
Dies treffe wohl in körperlicher nicht aber in psychischer Hinsicht zu, sei
die betreffende Person doch völlig vereinsamt und deshalb depressiv. Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 befänden sich im Falle einer
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zudem in einem Dilemma. So
stünde Ersterer unter dem Druck, zur Beschwerdeführerin 1 in die frühere
Heimat zu ziehen, da es Pflicht des ältesten Sohnes sei, für die
alleinstehende Mutter zu sorgen. Dadurch würde die Erwartung an die
Beschwerdeführerin 3 steigen, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen.
Weil sie praktisch ihr ganzes Leben hierzulande verbracht habe, sähen
sie und das gemeinsame Kind dort keine Zukunft. Dieser für die
Schwiegertochter subjektiv ausweglosen Situation könnte mit einem
kulanten Entscheid Rechnung getragen werden. Dadurch würde auch die
aktuelle Überforderung des Ehepaares mit Kleinkinderbetreuung und
Arbeit behoben. In diesem Zusammenhang wirft der Rechtsvertreter die
Frage auf, wem es schadete, wenn sich die Beschwerdeführerin 1 um ihr
Enkelkind kümmerte, während die Eltern ihrer Erwerbstätigkeit
nachgingen. Schliesslich könne in einem weiteren Sinne ebenfalls Art. 8
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der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) herangezogen werden.
Darauf könnten sich Angehörige ausserhalb der Kernfamilie berufen,
sofern sie in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person
mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz stünden. Angesichts
ihrer psychischen Verfassung (Depression mit Krankheitswert) träfe dies
auf die Beschwerdeführerin 1 zu.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009
auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die
Beschwerdeführerin 1 sei weder hilfs- noch unterstützungsbedürftig und
nicht zwingend auf die Betreuung durch ihre in der Schweiz wohnhaften
Kinder angewiesen. Im Übrigen gelte es hier einzig die persönliche
Situation der Antrag stellenden Person und nicht diejenige der bereits
hierzulande ansässigen Verwandten der Ausländerin zu prüfen.
G.
Replikweise hält der Parteivertreter am 25. Januar 2010 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war (bezogen auf die Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-636/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 1.4 [mit Hinweisen] und 4.4).
Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat das BFM die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung verweigert.
Im dargelegten Rahmen ist auf die Rechtsmitteleingabe vom 9.
November 2009 einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003
E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
3.
3.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse
Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art.
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126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches
sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten
des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist
daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
3.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat nicht zur Folge, dass die
bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO
unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht
nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den
Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Demnach hat die
Vorinstanz, insbesondere was den Begriff des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG anbelangt, in der
angefochtenen Verfügung zu Recht auf die bundesgerichtliche Praxis
zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO hingewiesen.
4.
4.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin
auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung
der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1
oder C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte
E. 3).
4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung
zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration
des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie
der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
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4.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung
Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person
so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere
BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die verwitwete Beschwerdeführerin 1 ist inzwischen 51 ½ -jährig und
hat ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht. Alle drei Kinder sind
volljährige und haben sich mit ihren jeweiligen Ehepartnern in der
Schweiz niedergelassen. Als Letzte soll anfangs 2009 die jüngste Tochter
hierhin gezogen sein. Ob sich die Mutter je zu Besuchszwecken oder
ferienhalber hierzulande aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Gemäss
elektronischer Datenbank war dies bislang nicht der Fall. Mit einem
Anwesenheitsrecht weilte sie jedenfalls nie in der Schweiz.
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Die Dauer der Anwesenheit (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) bildet ein
wichtiges Kriterium bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen. Wie
eben angetönt, ist die Aufenthaltsdauer dabei im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den
übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu
würdigen. Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz (wie
dies bei der Beschwerdeführerin 1 der Fall ist) hat die Prüfung der
Anwesenheitsdauer einzelfallgerecht zu erfolgen. Eine minimale
Anwesenheitsdauer sehen aber weder Gesetz noch Rechtsprechung vor.
Ein Härtefall setzt insbesondere nicht zwingend voraus, dass sich die
ausländische Person je hier aufgehalten hat, sofern sich eine
Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer
bedrohlichen Notlage entpuppt (vgl. BGE 119 lb 33 E. 4c. S. 43 f.). So
sind in der Praxis Konstellationen denkbar, bei denen das Erfordernis
einer Mindestfrist zu unbilligen Resultaten führen könnte, beispielsweise
bei Fällen besonderer familiärer Abhängigkeiten. Solches wollte der
Gesetzgeber mit den Ausnahmen von den ordentlichen
Zulassungsvoraussetzungen vermeiden.
Unter den konkreten Begebenheiten (kein Voraufenthalt der
Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz) könnten sich die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art.
31 VZAE höchstens dann auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall berufen, wenn es sich bei der im Ausland ansässigen Person
(also der Beschwerdeführerin 1) um eine hilfs- und
unterstützungsbedürftige Verwandte handelte, welche zwingend auf die
Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen oder
von ihnen abhängig wäre.
5.2. Der vom Parteivertreter in diesem Zusammenhang angerufene Art. 8
EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. etwa BGE 135 I 143 E.
1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Geht es um Personen,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine
ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom
hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben,
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
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Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E.
5.3, je mit Hinweisen).
5.3. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht
erkennbar. Die Beschwerdeführerin 1 wurde relativ früh Witwe, wann
genau, ist aber aktenmässig nicht erstellt. Danach lebte sie noch eine
Weile in Hausgemeinschaft mit der jüngsten Tochter, bevor diese im
Frühjahr 2009 ebenfalls in die Schweiz emigrierte. Für ihren jetzigen
Zivilstand ist die Beschwerdeführerin 1 vergleichsweise jung.
Dementsprechend befindet sie sich bei guter Gesundheit, so lautete
jedenfalls die Einschätzung der Beschwerdeführer 2 und 3 im
ursprünglichen Familiennachzugsgesuch vom 20. Oktober 2008. In einer
späteren Eingabe vom 20. Juli 2009 ergänzten sie, ihre Mutter sei
psychisch angeschlagen, weil ihr die (erwachsenen) Kinder fehlten. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinstehend ist, berechtigt
keineswegs zum Schluss, die Betroffene sei nun nicht mehr im Stande,
ein selbständiges Leben zu führen. Der Rechtsvertreter bringt in dieser
Hinsicht nichts Substanzielles vor, das sich auf den konkreten Fall
bezieht und eine andere Betrachtungsweise zuliesse. Dass seine
(oberflächlich anmutenden) Behauptungen, die psychische Verfassung
der Beschwerdeführerin 1 habe Krankheitswert (Depression) und allfällige
Gutachten würden vom BFM sowieso nicht anerkannt, ohne nähere
Erläuterungen nicht geeignet sind, gravierendere psychische Probleme
zu belegen, versteht sich von selbst. Solche Leiden wären vielmehr mit
ärztlichen Zeugnissen oder Berichten therapeutischer Stellen in
adäquater Weise zu dokumentieren. Ebenso wenig belegt ist die
angebliche soziale Ausgrenzung der Beschwerdeführerin 1 im Kosovo.
Davon ist in den vorerwähnten Stellungnahmen der Beschwerdeführer 2
und 3 denn keine Rede. Es handelt sich mithin nicht um
Beeinträchtigungen, die einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machten.
5.4. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 1 nicht pflege- oder betreuungsbedürftig ist, sondern
eher auf wohlwollende moralischen Unterstützung durch die nächsten
Familienangehörigen angewiesen wäre. Einer solchen Situation kann
indessen anders als mit einer Härtefallregelung begegnet werden. So
haben die drei Kinder die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo
wechselweise zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie
von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Wenn nötig, können
zudem gegebenenfalls geeignete Personen vor Ort beauftragt werden,
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mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags zur Hand
zu gehen. Hervorzuheben ist aber nochmals, dass derartige
Unterstützungen sich in einem üblichen Rahmen bewegen und keine
Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen vermögen.
5.5. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Ausführungen bezieht sich auf die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer 2 und 3 (Engpässe bei
der Kinderbetreuung; moralische Verpflichtung des ältesten Sohnes, für
seine Mutter zu sorgen; Dilemma der Beschwerdeführerin 3, etc.). Mit
Blick auf den Verfahrensgegenstand (es geht lediglich um eine allfällige
Aufenthaltsmöglichkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz) ist
jedoch allein die Situation der gesuchstellenden ausländischen Person
massgebend und nicht diejenige der in der Schweiz ohnehin bereits
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, weshalb sich weitere
Ausführungen hierzu erübrigen.
5.6. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG keineswegs erfüllt sind und eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt erscheint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. Dezember 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [… retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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