Abtei lung II I
C-6991/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
vertreten durch Substitutin lic. iur. Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6991/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren [...] 1960, stammt ursprünglich aus
Albanien. Er reiste im Jahre 1991 in die Schweiz ein und durchlief hier
ein Asylverfahren. Nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen
worden war, heiratete er am 15. Dezember 1992 die schweizerische
Staatsangehörige Y._______, geboren [...] 1909.
B.
Auf Gesuch vom 4. Oktober 2002 hin wurde der Beschwerdeführer am
18. Juni 2003 in der Schweiz erleichtert eingebürgert.
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2004 wurde die Ehe
des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin geschieden. An-
schliessend heiratete er am 13. Oktober 2004 die albanische Staats-
angehörige Z._______, geboren [...] 1971, mit welcher er zuvor das
Kind A._______, geboren [...] 2004, gezeugt hatte. In der Folge wies
der Heimatkanton das Bundesamt für Migration (BFM) mit Schreiben
vom 27. Mai 2005 auf die Scheidung und die Wiederverheiratung des
Beschwerdeführers hin und beantragte, die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung zu prüfen.
D.
[...] 2007 wurde das zweite Kind B._______ geboren, welches gestützt
auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers – wie bereits das Kind
A._______ – ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
E.
Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 18. März 2008 teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Einbürgerung nach
Art. 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0) für nichtig erklärt werden könne, wenn sie durch
falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden sei. In diesem Zusammenhang unterbreitete das
BFM dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen betreffend die Ehe
mit Y._______ und ersuchte ihn, bis zum 11. April 2008 dazu Stellung
zu nehmen.
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C-6991/2008
F.
Mit Datum vom 2. April 2008 (Ausgangsstempel BFM: 3. April 2008)
sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – wiederum nicht ein-
geschrieben – ein praktisch identisches Schreiben, wobei in der
Adresse neu der Zusatz "c/o D._______" verwendet und als letzter
Termin für die Einreichung einer Stellungnahme der 16. April 2008
genannt wurde.
G.
Nachdem bis zum festgesetzten Zeitpunkt keine Antwort eingegangen
war, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer (nochmals) zur
Stellungnahme "innert eines Monats" auf. Diese Aufforderung wurde
ihm durch Publikation im Bundesblatt am 14. Mai 2008 eröffnet.
H.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 erklärte das BFM daraufhin die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzei-
tig hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familien-
mitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er-
klärten Einbürgerung beruhe. Zudem wurde für den Erlass der Verfü-
gung eine Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Diese Verfügung wurde ihm
– wiederum durch Publikation im Bundesblatt – gleichentags eröffnet.
Der Beschwerdeführer habe, so wurde zur Begründung ausgeführt,
die Gelegenheit erhalten, die Vermutung der erschlichenen Ein-
bürgerung umzustossen. Er habe jedoch auf die beiden an ihn ge-
richteten Schreiben nicht geantwortet, obwohl es sich bei der von der
Vorinstanz verwendeten Anschrift um seine – gemäss Auskunft der
Einwohnerkontrollbehörde Zürich – aktuelle Wohnadresse gehandelt
habe und obwohl die Schreiben von der Post nicht als unzustellbar an
das BFM zurückgesandt worden seien. Da der Beschwerdeführer
keinerlei Absicht bekundet habe, zu den gegen ihn erhobenen Vor-
würfen Stellung zu beziehen, werde die erleichterte Einbürgerung in
Abwesenheit nichtig erklärt.
I.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 ersuchte die Vorinstanz den Kanton
Aargau als Heimatkanton um (aufgrund des Ablaufs am 18. Juni 2008
der in Art. 41 Abs. 1 BüG festgelegten Fünfjahresfrist) "rasche Zu-
stimmung" zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers. Diese wurde ihr anderntags von der zuständigen
kantonalen Behörde erteilt.
Seite 3
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J.
Am 29. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer per Telefax an
das BFM. In seinem Schreiben machte er geltend, er habe heute von
seiner Wohngemeinde zufällig erfahren, dass seine erleichterte Ein-
bürgerung sowie diejenige seiner beiden Kinder nichtig erklärt worden
sei, und bat er die Vorinstanz um Zustellung allfälliger Verfügungs-
kopien.
K.
Mit E-Mail vom 3. August 2008 sowie mit weiterem Telefax-Schreiben
vom 4. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM noch-
mals darum, ihm Kopien allfälliger Verfügungen per Post zuzustellen.
L.
Am 13. August 2008 antwortete die Vorinstanz mit eingeschriebenem
Brief, dass gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März
2008 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung eingeleitet worden sei.
Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, obwohl es an seine
heutige Adresse gesandt worden sei. Ebenso wenig habe der Be-
schwerdeführer auf das zweite Schreiben vom 2. April 2008 reagiert.
Das BFM habe aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht das
Verfahren "in contumaciam" weitergeführt. Das Verfahren sei inzwi-
schen rechtskräftig abgeschlossen und es sei kein Grund ersichtlich,
weshalb wiedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden
müsste.
M.
Mit auf den 15. August datiertem Schreiben (Datum Telefax-Übermitt-
lung: 18. August 2008) erklärte der Beschwerdeführer dem BFM, mit
dem Inhalt des Antwortschreibens nicht einverstanden zu sein. Er ha-
be die beiden Briefe vom 18. März 2008 und 12. (recte: 2.) April 2008
leider nicht erhalten, sondern nur zufällig am 29. Juli 2008 auf der
Einwohnerkontrolle von der Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung erfahren. Hätte er die beiden Schreiben erhalten, hätte er
nicht erst nach dem Abschluss des Verfahrens versucht, das BFM zu
kontaktieren. Er bitte um Entschuldigung, aber wahrscheinlich habe er
ein Problem mit dem Briefkasten bzw. dem Briefträger. Bis dieses
Problem gelöst sei, bitte er darum, ihm sämtliche Korrespondenz ein-
geschrieben zu senden. Er werde für die daraus entstehenden Mehr-
kosten aufkommen.
Seite 4
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N.
Mit ergänzender Telefax-Eingabe vom 22. September 2008 bat der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz nochmals um eine Stellungnahme.
O.
Am 7. Oktober 2008 richtete sich der Beschwerdeführer erneut per Te-
lefax an die Vorinstanz. In diesem Schreiben machte er namentlich
geltend, er versuche seit ca. zwei Monaten fast zwei Mal pro Woche
vergeblich, den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch zu erreichen,
und er habe noch immer keine Verfügungskopie erhalten. Das Be-
gehren um Zustellung einer Verfügungskopie wiederholte er auch im
nachfolgenden Brief vom 10. Oktober 2008.
P.
Am 22. Oktober 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
persönlich Einsicht in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde.
Q.
Am folgenden Tag wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich
an das BFM und machte unter anderem geltend, dass die Anschrift
des ersten Schreibens nicht korrekt gewesen sei, da der Zusatz "c/o
D._______" gefehlt habe. Er verstehe insbesondere nicht, weshalb der
zweite Brief unter diesen Umständen nicht eingeschrieben verschickt
worden sei.
R.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hielt das BFM an seinem Stand-
punkt fest und verwies den Beschwerdeführer auf den Rechtsmittel-
weg.
S.
Am 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe bean-
tragt er in materieller Hinsicht, es sei die Nichtigkeit der Verfügung
vom 3. Juni 2008 festzustellen, eventualiter sei die vorinstanzliche Ver-
fügung und damit die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sowie die Auferlegung der Verwaltungsgebühr aufzuheben.
T.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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C-6991/2008
U.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni
2008 entfalte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Rechts-
wirkungen.
V.
Mit Replik vom 9. Februar 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
W.
Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 2. März 2009 reichte der
Beschwerdeführer zwei an ihn adressierte Briefumschläge von Be-
kannten zu den Akten. Diese beiden Briefe seien von der Post an die
jeweilige Absenderin retourniert worden. Es sei nicht plausibel, dass
ausgerechnet nur dem BFM falsch adressierte Postsendungen nicht
zurückgeschickt worden sein sollten.
X.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene wird – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
Seite 6
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2.
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die vor-
instanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 besonders berührt und er hat
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung bzw. an der Fest-
stellung ihrer Nichtigkeit (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist wird geltend gemacht,
die am 3. Juni 2008 im Bundesblatt publizierte Verfügung der Vor-
instanz sei nicht korrekt eröffnet worden, da keine der in Art. 36 VwVG
genannten Voraussetzungen für eine amtliche Publikation erfüllt ge-
wesen seien. Aus mangelhafter Eröffnung dürfe aber kein Nachteil
erwachsen (Art. 38 VwVG), weshalb die Veröffentlichung nicht als
fristauslösend angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer
macht geltend, erstmals am 29. Juli 2008 vom Umstand erfahren zu
haben, dass er nicht mehr über das Schweizer Bürgerrecht verfüge.
Am 15. August 2008 (vgl. Schreiben des BFM vom 13. August 2008)
sei er schliesslich dahingehend informiert worden, dass seine Ein-
bürgerung in Abwesenheit für nichtig erklärt worden sei. Den ge-
nannten Mitteilungen könne keine fristauslösende Wirkung zukommen,
da er nach wie vor keine Kenntnis vom Inhalt der fraglichen Verfügung
gehabt habe. Selbst wenn von einer Eröffnung am 29. Juli bzw. am
15. August 2008 auszugehen wäre, müsste die Beschwerdefrist als
gewahrt betrachtet werden. Das BFM wäre nämlich verpflichtet ge-
wesen, seine Eingaben vom 4. und 18. (recte 15.) August 2008 als
sinngemässe Beschwerden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Schliesslich habe er erst
am 22. Oktober 2008 Einsicht in die Akten der Vorinstanz und damit
Kenntnis von der angefochtenen Verfügung nehmen können.
Ausgehend von einer Eröffnung an diesem Tag wäre die Rechtsmittel -
frist von 30 Tagen mit vorliegender Beschwerdeeingabe vom
5. November 2008 ebenfalls gewahrt.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit
eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden
Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. nur BGE 133 II 366
E. 3.1 S. 367 sowie BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 jeweils mit Hin-
weisen). Sie kann daher – unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuch-
lichen Zuwartens – auch jederzeit und vor jeder Instanz geltend ge-
macht werden (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 365 sowie zum Ganzen:
YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von
Scheinverfügungen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 1053 ff.,
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S. 1054, MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 5, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, N 4 zu Art. 38 mit Hinweisen). Vorliegend erübrigen sich
angesichts untenstehender Erwägungen (vgl. insb. E. 8) sodann Aus-
führungen zur Frage des Eröffnungszeitpunkts bzw. der Rechtzeitigkeit
der Beschwerdeerhebung.
3.
Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die
Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2008 festzustellen. Zur Be-
gründung führt er im Wesentlichen an, er habe die beiden Schreiben
des BFM vom 18. März bzw. vom 2. April 2008 nicht erhalten und so
seinen gesetzmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 30 VwVG) nicht wahrnehmen können. Weiter sei die Ver-
fügung nicht korrekt eröffnet worden. Diese hätte – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 VwVG – schriftlich eröffnet werden müssen, nicht aber
durch amtliche Publikation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei Art. 36 Bst. b VwVG vorliegend nicht anwendbar. Er halte sich in
der Schweiz auf, sein Aufenthaltsort sei bekannt und eine Zustellung
an der Wohnadresse möglich.
4.
Fehlerhafte Entscheide sind gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar erweist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956 ff.). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
die (funktionelle oder sachliche) Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366
E. 3.2 S. 367, BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364
jeweils mit Hinweisen), ebenso schwerwiegende Form- bzw. Er-
öffnungsfehler (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, a.a.O., N 3 zu
Art. 38, MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 5).
Eine Verfügung, die in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ergangen ist, ist sodann in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich
anfechtbar (BGE 135 V 134 E. 3.2 S. 138 und BGE 129 I 361 E. 2.1
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S. 364 je mit Hinweisen; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.). Jedoch haben solche
Gehörsverletzungen Nichtigkeit zur Folge, wenn es sich um einen be-
sonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte
handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person von einer Verfügung mangels Eröffnung keine Kenntnis hat
bzw. gar keine Gelegenheit erhalten hat, am Verfahren, das zur be-
anstandeten Verfügung geführt hat, teilzunehmen (BGE 129 I 361
E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
4A_277/2009 vom 11. November 2009 E. 4.3 in fine).
Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von
ihrem Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung absolut un-
wirksam respektive inexistent (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, a.a.O., Rz. 955, MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 5; BGE
132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364 f.). Ob eine Ver-
fügung als nichtig zu betrachten ist, ist deshalb im Zusammenhang mit
den Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: Wird eine
Verfügung als nichtig erachtet, liegt nach dem Gesagten kein An-
fechtungsobjekt vor; es ergeht deshalb ein entsprechender Fest-
stellungsentscheid (vgl. YVO HANGARTNER, a.a.O., S. 1054; BGE 132 II
342 E. 2.3 S. 349).
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorinstanz den
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten ver-
fassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt hat (zu dessen Inhalt allgemein vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MICHELE
ALBERTINI, a.a.O., S. 202 ff.). Eine solche Verletzung läge insbesondere
vor, wenn er keine Kenntnis vom gegen ihn laufenden Verfahren be-
treffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und infolge-
dessen auch keine Gelegenheit erhalten hätte, von seinem Recht auf
Äusserung und Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren Gebrauch
zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2008 vom
16. Februar 2009 E. 1.1 mit Hinweis; MICHELE ALBERTINI, a.a.O., S. 206 ff.
sowie S. 259 ff.).
Seite 9
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Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere
geltend, er habe die beiden Schreiben des BFM vom 18. März und
vom 2. April 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) mit der Mitteilung der
Verfahrenseinleitung sowie der Aufforderung zur Stellungnahme nicht
erhalten bzw. diese seien ihm nicht zugestellt worden.
5.2 Verfügungen werden den Parteien grundsätzlich schriftlich eröffnet
(Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie gelten nach herrschender Lehre und Praxis
dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden
Person gelangen und diese so die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu
nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht
vorausgesetzt (vgl. BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000,
S. 274, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007
E. 3.4).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Justizabteilung des
Departements des Innern des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht
und Personenstand, mit Schreiben vom 27. Mai 2005 an das BFM ge-
langte und unter Verweis auf bestimmte Dokumente (u.a. Ehe-
scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau,
Wiederverheiratung mit einer Landsfrau) die Durchführung eines Ver-
fahrens nach Art. 41 Abs. 1 BüG beantragte. Erstmals am 18. März
2008 und nachfolgend am 2. April 2008 gelangte das BFM, wie er-
wähnt, an den Beschwerdeführer und ersuchte ihn um Stellungnahme
im eröffneten Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
Für die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen
Schreiben ist die Vorinstanz beweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis
nicht, hat sie dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen. Mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung erfolgt die
Feststellung von Tatsachen, welche für die Zustellung bzw. Eröffnung
einer Verfügung erheblich sind, anhand des Beweisgrades der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit; der wahrscheinlichste Geschehens-
ablauf ist daher massgebend. Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der
Zustellung einer nicht eingeschriebenen (also ohne Zustellnachweis
verschickten) Verfügung bzw. Sendung bestritten, können diese nicht
allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt be-
trachtet werden; hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer
Seite 10
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Indizien oder der Gesamtumstände (wie beispielsweise der Erfüllung
einer Forderung, der Korrespondenz, dem Verhalten einer Person oder
Zeugenaussagen) erbracht werden. Aufgrund der Beweislastverteilung
ist jedoch im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen
(vgl. zum Ganzen insbesondere Urteile des Bundesgerichts
9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und I 218/04 vom
31. August 2004 E. 5.1 sowie auch C 192/02 vom 29. August 2003
E. 1.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b und 1c je mit Hinweisen).
Gelingt vorliegend der Vorinstanz der Beweis der Zustellung der
beiden Verfügungen vom 18. März und 2. April 2008 nicht, ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom
gegen ihn eröffneten Verfahren und von den Aufforderungen zur
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hatte.
5.4 Von der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass die beiden
Briefe nicht als eingeschriebene Sendungen, sondern mit gewöhn-
licher Post versandt wurden, so dass hinsichtlich der Zustellung kein
förmlicher Beweis erbracht werden kann. Gemäss der soeben zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt der Verweis auf den
normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweis-
anforderungen in diesem Zusammenhang nicht. Die Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2009, beide Briefe
trügen amtsinterne Ausgangsstempel, seien an die offizielle Wohn-
adresse des Beschwerdeführers (der erste jedoch ohne den Zusatz
„bei D._______“; gemäss Bestätigung des Personenmeldeamts Zürich
vom 30. Oktober 2008 gehört dieser Zusatz jedoch zur offiziellen
Adresse) gerichtet gewesen und keines der fraglichen Schreiben sei
als unzustellbar retourniert worden, sind daher unbehelflich. Sie er-
bringen – entgegen der Auffassung des BFM – nicht den Beweis dafür,
dass die Verfügungen dem Briefkasten des Beschwerdeführers auch
tatsächlich "ordnungsgemäss zugeführt werden konnten".
5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachweis der Zustellung
aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Um-
stände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
erbracht zu betrachten ist (vgl. dazu die unter E. 5.3 zitierte Recht-
sprechung). Entsprechende Hinweise oder Umstände sind vorliegend
jedoch keine ersichtlich. Wohl mag es nicht alltäglich sein, dass gleich
zwei Briefe den Empfänger nicht erreichen. Dies genügt jedoch nicht,
um ohne Weiteres von einer erfolgten Zustellung ausgehen zu können,
Seite 11
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zumal die Vorinstanz offenbar im Falle des Briefes vom 18. März 2008
selbst ein mögliches Problem bei der postalischen Zustellung nicht
ausschloss und am 2. April 2008 ein zweites Schreiben versandte,
diesmal mit dem Zusatz „c/o D._______“. Weiter ist festzuhalten, dass
bis dahin kein Verfahren hängig gewesen war, in dessen Rahmen
bereits mehrere schriftliche oder mündliche Kontakte stattgefunden
hätten, die es als höchst wirklichkeitsfremd erscheinen liessen, dass
ausgerechnet die in Frage stehenden Schreiben den Beschwerde-
führer nicht erreicht haben sollten. Auch sonst liegen keine Umstände
vor, die bezüglich der Annahme der erfolgten Zustellung keine Zweifel
zuliessen bzw. die erfolgte Zustellung als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen würden. Die vom Beschwerdeführer als Beweis-
mittel eingereichten beiden Kuverts (dritter Absender; ebenfalls ohne
den Zusatz „c/o D._______“ in der Adressierung), bei welchen es er-
wiesenermassen zu Zustellungsproblemen gekommen ist, sprechen
vielmehr für die Plausibilität seiner Darstellung.
Folglich ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen, wonach
ihm die fraglichen Postsendungen nicht zugestellt wurden. Bei dieser
Sachlage können Mutmassungen darüber unterbleiben, ob bzw. wo
und bei wem ein Fehler passiert sein könnte (Briefsendungen vom
Empfänger irrtümlich nicht beachtet, Nichtversand der Briefe, Ver-
wendung einer falschen Adresse, Probleme bei der Postzustellung, als
unzustellbar retournierte Sendungen in den Verfahrensakten nicht
abgelegt etc.).
5.6 In der Folge erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit der Bezeich-
nung "Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung". Darin wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, "innert eines Monats nach Publikation" zur allfälligen
Nichtigerklärung der Einbürgerung Stellung zu nehmen. Diese Ver-
fügung wurde nicht auf dem Postweg versandt, sondern am 14. Mai
2008 im Bundesblatt publiziert (BBl 2008 3411). Art. 23 VwVG sieht
vor, dass die Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch die
Folgen der Versäumnis androht, wobei im Versäumnisfalle nur die an-
gedrohten Folgen eintreten. Abgesehen davon, dass die Eröffnung von
Verfügungen per amtlicher Publikation dem Beschwerdeführer (ent-
gegen der eben wiedergegebenen Vorschrift) nie angedroht worden
war und die Verfügung vom 14. Mai 2008 ihrerseits (wiederum ent-
gegen der erwähnten Bestimmung) keine Säumnisfolgen androht, er-
liess das BFM die Endverfügung (Nichtigerklärung der erleichterten
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Einbürgerung) am 3. Juni 2008 und damit noch vor Ablauf der mit der
Verfügung vom 14. Mai 2008 eingeräumten einmonatigen Frist zur
Stellungnahme. Selbst wenn man die Frage der Zulässigkeit der Er-
öffnung dieser Verfügung (sowie derjenigen vom 3. Juni 2008) durch
Publikation im Bundesblatt an dieser Stelle ausser Acht lässt bzw. mit
der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 5. Januar 2009,
S. 4 Abschnitt 3) von der Zulässigkeit dieser Form der Eröffnung aus-
gehen würde (vgl. dazu sogleich E. 6), so ist festzuhalten, dass das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ohnehin verletzt wurde:
Durch den Erlass der Verfügung während noch laufender Frist für die
Stellungnahme wurde er seiner Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. seines
Rechts auf vorgängige Äusserung beraubt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6).
5.7 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Ver-
fügungen des BFM vom 18. März, 2. April und 14. Mai 2008 dem Be-
schwerdeführer nie zugestellt bzw. eröffnet wurden oder die ihm ein-
geräumte Frist zur Stellungnahme nicht beachtet wurde. Infolgedessen
konnte er – in Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör – in keiner Weise am vorinstanzlichen Verfahren
mitwirken.
6.
Wie im Sachverhalt erwähnt (Bst. H), wurde die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 3. Juni 2008 durch amtliche Publikation im Bundesblatt
eröffnet (BBl 2008 4433). Ob die Vorinstanz von dieser Art der Er-
öffnung unter den gegebenen Umständen Gebrauch machen durfte
oder ob darin vielmehr ein Eröffnungsfehler zu sehen ist, ist im
Folgenden zu untersuchen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom
5. November 2008 geltend, die Voraussetzungen von Art. 36 VwVG
seien nicht erfüllt gewesen und die Vorinstanz hätte ihre Verfügung
gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich und individuell eröffnen
müssen. Sein Aufenthaltsort sei bekannt und eine Zustellung an der
Wohnadresse wäre möglich gewesen. Die Vorinstanz setze sich selbst
in Widerspruch, wenn sie einerseits annehme, die Verfügungen vom
18. März 2008 und vom 2. April 2008 hätten ihn erreicht, andererseits
aber davon ausgehe, die Zustellung der Endverfügung sei unmöglich
oder der Adressat sei unbekannten Aufenthalts.
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In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 führt das BFM aus, die
angefochtene Verfügung sei in Anwendung von Art. 36 Bst. b VwVG
(Unmöglichkeit der Zustellung) publiziert worden. Dies stehe nicht im
Widerspruch zur Tatsache, dass frühere Verfügungen hätten zugestellt
werden können. Die Unmöglichkeit der Zustellung nach Art. 36 Bst. b
VwVG sei nicht auf den Fall beschränkt, dass eine postalische Zu-
stellung an die gemeldete und aktuelle Wohnadresse des Betroffenen
nicht möglich sei. Der Grundgedanke der Regelung in Art. 36 Bst. a
und b VwVG bestehe in der ersatzweisen Zustellung von Post-
sendungen durch amtliche Publikation auch in Fällen, wo der Zu-
stellung aus Gründen wie Annahmeverweigerung oder Verfahrensver-
eitelung keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. In Berücksichtigung
von BGE 119 Ib 429 sei Art. 36 VwVG weit auszulegen. Danach seien
Sachverhalte miterfasst, in denen der Adressat einer Postsendung
deren Annahme willentlich verweigere und dadurch zu erkennen gebe,
dass er sich dem Verfahren in seiner Gänze entziehe. Hieraus ergebe
sich eine die amtliche Publikation rechtfertigende Unmöglichkeit.
Nachdem der Beschwerdeführer auf zwei ihm zugesandte Er-
öffnungsverfügungen nicht reagiert habe, sei auf Aussichtslosigkeit
weiterer Zustellversuche geschlossen worden. Das BFM führt weiter
aus, es habe die Zustellung aufgrund von willentlicher und grundloser
Annahmeverweigerung wie auch aufgrund der Verletzung gebotener
Umsicht bzw. der aus Treu und Glauben erwachsenden Sorgfalts- bzw.
Mitwirkungspflicht bezüglich der Annahme von Postsendungen als
unmöglich erachtet und das Verfahren in Anwendung von Art. 36
VwVG in Abwesenheit mittels öffentlicher Publikation im Bundesblatt
fortgeführt. In diesem Vorgehen sie kein Mangel zu erblicken.
In seiner Replik vom 9. Februar 2009 bestreitet der Beschwerdeführer
im Wesentlichen die Ausführungen der Vorinstanz. Insbesondere weist
er den Vorwurf der willentlichen und grundlosen Annahmever-
weigerung der erwähnten Verfügungen zurück. Zudem sei Art. 36
Bst. b VwVG von Vornherein auf Fälle beschränkt, in denen sich der
Adressat im Ausland aufhalte. Insofern sei der Verweis auf BGE 119 Ib
429 (einen Fall mit Auslandbezug betreffend) nicht einschlägig.
6.2 Die Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation stellt
nicht eine alternative Eröffnungsart dar, sondern ist als ausserordent-
liche Form der Eröffnung nur unter den engen Voraussetzungen von
Art. 36 VwVG zulässig, d.h. wenn eine Partei auf normalem Weg nicht
oder nur erschwert erreicht werden kann (Bst. a und b) oder wenn es
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sich um sogenannte Massenverfahren handelt (Bst. c und d). In allen
anderen Fällen besteht Anspruch auf individuelle Zustellung im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 VwVG (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 2 zu Art. 34 und N 5 zu Art. 36, FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, a.a.O., N 1 zu Art. 36).
6.2.1 Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes (ge-
wesen) wäre, macht auch die Vorinstanz nicht geltend. Art. 36 Bst. a
VwVG gelangt daher nicht zur Anwendung und kommt vorliegend als
Rechtsgrundlage für die erfolgte amtliche Publikation nicht in Frage.
Gleiches gilt im Übrigen für die Bst. c und d der genannten Be-
stimmung.
6.2.2 Art. 36 Bst. b VwVG, auf den sich die Vorinstanz für die
Publikation im Bundesblatt, wie erwähnt, stützen will, ist nach seinem
unzweideutigen Wortlaut ausschliesslich auf Sachverhalte mit Aus-
landbezug anwendbar. Die Behörde kann nach dieser Bestimmung
ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt er-
öffnen "gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen
erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort
unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat" (Hervorhebung
nicht im Original). Die Unmöglichkeit der Zustellung – ob faktisch oder
rechtlich (BGE 119 Ib 429 E. 2b S. 431) – bezieht sich damit immer auf
Personen im Ausland. Schon aus diesem Grund ist nicht einsichtig,
dass – entsprechend „dem Grundgedanken der Regelung“, wie dies
die Vorinstanz offenbar annimmt – das Kriterium der Unmöglichkeit
auch auf Fälle, in welchen sich der Beschwerdeführer – an einer be-
kannten Adresse – im Inland aufhält, Anwendung finden soll.
6.3 Eröffnet die zuständige Behörde ein Verfahren betreffend Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung, so hört sie – entsprechend
dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die betroffene
Person vorher an (Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG). Als anzudrohende
Säumnisfolgen (vgl. Art. 23 VwVG) kommen in vorliegendem Zu-
sammenhang etwa die Fortführung des Verfahrens ohne die einver-
langte Stellungnahme oder die Annahme des Verzichts auf eine
Stellungnahme in Betracht (vgl. URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 15 zu Art. 23). Angezeigt wäre eben-
falls ein Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Diese Bestimmung findet auch im Verfahren betreffend
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Anwendung (obwohl
dieses nicht auf Begehren des Betroffenen eingeleitet wurde), da es
mit dem früheren, von diesem in die Wege geleiteten Einbürgerungs-
verfahren konnex ist (Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli
2006 E. 2.4.1; vgl. auch CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler,
a.a.O., N 13 und 15 f. zu Art. 13). Im Übrigen hat die Partei, die die ihr
zumutbare Mitwirkungspflicht verweigert, damit zu rechnen, dass ihr
Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewichtet
wird (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Damit ist die zuständige Behörde unter Umständen befugt, einen
Sachentscheid zu fällen, obwohl der Betroffene, der vom eingeleiteten
Verfahren Kenntnis hat und dem in gesetzeskonformer Weise Ge-
legenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gegeben wurde,
von seinen Parteirechten nicht Gebrauch gemacht hat. Dies enthebt
die Behörde jedoch nicht ihrer Pflicht, die Verfügung entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu eröffnen. Das Gesetz schreibt ihr zwar
nicht vor, auf welche Art die gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG in schrift-
licher Form ausgefertigte Verfügung den Parteien überbracht bzw. zu-
gestellt wird. Aus Beweisgründen wird sie dies auf dem Postweg per
Einschreiben, mit Einschreiben/Rückschein oder Gerichtsurkunde tun.
Der Zeitpunkt der Eröffnung richtet sich dabei nach Art. 20 Abs. 1
VwVG; bleibt der Zustellversuch erfolglos, greift die Zustellfiktion nach
Abs. 2bis der genannten Bestimmung (zu den Voraussetzungen der
Zustellfiktion vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom
10. März 2009 E. 2.2.2). Weshalb vorliegend nicht im beschriebenen
Sinn an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers hätte zugestellt
werden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch
nicht begründet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf
die Verfügungen vom 18. März und vom 2. April 2008 nicht reagierte,
kann bzw. durfte jedenfalls nicht auf die Unmöglichkeit der Zustellung
an die bekannte Adresse geschlossen werden; schliesslich steht es
Verfahrensbeteiligten auch frei, von ihren Mitwirkungsrechten nicht
Gebrauch zu machen respektive – unter Inkaufnahme der Säumnis-
folgen – ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen. Die Voraus-
setzungen gemäss Art. 36 VwVG waren jedenfalls, wie dargelegt, nicht
erfüllt, so dass für eine amtliche Publikation kein Raum blieb, die Vor -
instanz vielmehr zur individuellen Zustellung der Verfügung an den
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre. Die vorinstanzliche Ver-
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fügung vom 3. Juni 2008 ist folglich nicht gesetzeskonform eröffnet
worden.
7.
Zu den schwerwiegenden Verletzungen des Gehörsanspruchs und den
Eröffnungsfehlern kommt ein weiterer Mangel hinzu: Das BFM hat mit
Verfügung vom 3. Juni 2008 die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers für nichtig erklärt, obwohl ihm die – von Art. 41
Abs. 1 BüG dafür vorausgesetzte – Zustimmung des Heimatkantons
zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, es darum vielmehr noch nicht einmal
ersucht hatte: Erst am 10. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz der
zuständigen Behörde des Heimatkantons des Beschwerdeführers die
Erteilung der Zustimmung zur Nichtigerklärung. Diese kam dem Er-
suchen am 11. Juni 2008 nach. Zum Zeitpunkt des Erlasses der in
Frage stehenden Verfügung war damit eine der beiden formellen
Voraussetzungen, welche das Gesetz für eine Nichtigerklärung vor-
sieht, nicht erfüllt. Damit erweist sich die Verfügung vom 3. Juni 2008
unter einem weiteren Aspekt als fehlerhaft.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die festgestellten Mängel die Annahme
der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2008 rechtfertigen.
Die unterlassene Orientierung hinsichtlich der Eröffnung eines Ver-
fahrens, die daraus folgende vollständige Unterbindung der Möglich-
keit zur Teilnahme bzw. Mitwirkung und die nicht erfolgte Mitteilung
eines (sich zudem in schwerwiegender Weise auf die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers auswirkenden) Entscheides sind als krasse
Verletzungen von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu quali-
fizieren. Daneben sind der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem
Zustandekommen der Verfügung vom 3. Juni 2008, wie dargelegt,
weitere Fehler vorzuhalten (explizit erwähnt seien nur noch einmal die
Art. 23 VwVG zuwiderlaufende Ansetzung von Fristen ohne Androhung
von Säumnisfolgen, der Erlass einer Verfügung vor Ablauf einer für
eine Stellungnahme gesetzten Frist und die Publikation im Bundesblatt
ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 36 VwVG und damit an-
stelle der gebotenen individuellen Eröffnung).
In einem bereits mehrfach erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht
ausgeführt, eine einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen
grundlegende Parteirechte darstellende Verletzung des rechtlichen
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Gehörs habe die Nichtigkeit des in Frage stehenden Rechtsakts zur
Folge. Von einem solchen Verstoss sei beispielsweise auszugehen,
wenn die betroffene Person von einem Entscheid mangels Eröffnung
gar nichts wisse bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten habe,
an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361
E. 2.1 S. 364; vgl. auch – mit Hinweis auf diesen Entscheid – das
Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2009 vom 11. November 2009
E. 4.3 in fine). Zwar hat das Bundesgericht in einem weiteren (nicht
publizierten) Urteil betreffend dieselbe Konstellation die Frage, ob von
der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids auszugehen sei, offen
gelassen mit der Begründung, die in Frage stehende Verfügung sei
innert Rechtsmittelfrist angefochten worden, und den Entscheid
(lediglich) aufgehoben (Urteil 6B_682/2008 vom 16. Februar 2009
E. 1.1 und 1.3). Die rechtsanwendenden Behörden haben jedoch die
Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen und diese ist, da sie
die Frage des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts beschlägt, wie
erwähnt (E. 4), bereits bei den Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
Vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung sind die vorliegend festgestellten Gehörsverletzungen als
so schwerwiegend zu qualifizieren (die Vorinstanz hat mit ihrer Vor-
gehensweise die fundamentalsten Aspekte des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers verletzt), dass sie alleine bereits die Annahme der
Nichtigkeit der in Frage stehenden Verfügung rechtfertigen würden.
Jedenfalls aber wäre die dafür erforderliche Schwere der der Vor-
instanz vorzuhaltenden Verfahrensfehler mit Blick auf ihre Anzahl bzw.
Häufung anzunehmen. Im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern im
Allgemeinen bzw. Gehörsverletzungen im Besonderen hat das
Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, auch eine Häufung von
(für sich allein betrachtet allenfalls weniger gewichtigen) Fehlern bzw.
Rechtsverletzungen könne zur Qualifizierung eines Mangels als
schwerwiegend führen bzw. dazu, dass ein Verfahren als derart
mangelhaft erscheine, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren
ausgeschlossen sei (vgl. BGE 124 V 180 E. 4b S. 183 f. sowie die
Urteile des Bundesgerichts 1A.57/2000 vom 8. Mai 2000 E. 6a und
1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2). Zwar handelte es sich dabei
jeweils um Konstellationen, in welchen nicht eine allfällige Nichtigkeit
eines Entscheids in Frage stand, sondern es lediglich um die An-
fechtbarkeit eines solchen ging. Doch lässt sich die dahinterstehende
Überlegung, wonach sich im Falle des Zusammentreffens mehrerer
Rechtsverletzungen andere (weiterreichende) Konsequenzen recht-
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fertigen als beim Vorliegen "lediglich" einer einzelnen solchen Ver-
letzung, auf andere Fragestellungen übertragen (in diese Richtung
weist denn auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2009 vom
23. Februar 2010 E. 2.4).
Die dargelegten Fehler erreichen damit (zum Teil bereits einzeln, umso
mehr aber aufgrund der vorliegenden ausserordentlichen Häufung) die
für die Annahme der Nichtigkeit vorausgesetzte Schwere. Im Übrigen
sind sie ohne weiteres als offensichtlich bzw. leicht erkennbar zu be-
zeichnen. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich gegen die
Nichtigerklärung umgehend nach Erhalt von Hinweisen bezüglich
eines entsprechenden Verfahrens und im Rahmen des ihm Zumut-
baren gewehrt. Es kann ihm daher keinerlei Versäumnis vorgeworfen
werden. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht zudem fest, die Verfügung vom 3. Juni 2008
entfalte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Rechts-
wirkungen. Es gilt daher vorliegend nicht, das Vertrauen allfälliger
gutgläubiger Dritter in einen lange unangefochten gebliebenen Ent-
scheid zu schützen. Die Rechtssicherheit erscheint damit durch die
Annahme der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht tangiert.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 erweist sich damit als
qualifiziert fehlerhaft; da auch die übrigen Voraussetzungen für die
Annahme der Nichtigkeit erfüllt sind, ist sie als nichtig zu betrachten.
Sie ist folglich von ihrem Erlass weg inexistent und entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen. In Bezug auf den Beschwerdeführer bedeutet dies,
dass seine Rechtsstellung nach wie vor dieselbe ist wie vor ihrem Er -
lass: Er ist nach wie vor im Besitz des Schweizer Bürgerrechts, wie
auch seine Kinder folglich im Besitz des (auf seiner Einbürgerung be-
ruhenden) ihrigen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche
Verfügung vom 3. Juni 2008 aufgrund ihrer unter verschiedenen
Gesichtspunkten bestehenden, schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit als
nichtig erweist. In Gutheissung der Beschwerde vom 5. November
2008 ist daher die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung festzustellen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG). Der bereits
Seite 19
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geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm von der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Zudem ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 und 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, wes-
halb die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
(Dispositiv S. 21)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Nichtigkeit der
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2008 betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung festgestellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer am 21. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.–
(inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beweismittel im Original
retour; Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour; Einschreiben)
- das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Sektion Bürgerrecht und Personenstand
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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