B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6992/2014
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
A._______.
C-6992/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. August 2014 beantragte die kubanische Staatsangehörige
A._______ (geb. 1969, im Folgenden: Gesuchstellerin/Ein-geladene) bei
der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für die
Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihr
im Kanton Solothurn wohnhaftes Patenkind B._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen.
B.
Mit Formularentscheid vom 1. September 2014 lehnte es die Schweizer
Vertretung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 2. Sep-
tember 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache.
C.
Die Vorinstanz veranlasste durch das Migrationsamt des Kantons Solo-
thurn weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte die kanto-
nale Behörde dem BFM in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 den
Antrag auf Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Re-
gion, aus welcher – als Folge der dort herrschenden schwierigen wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnisse – der Zuwanderungsdruck stark
anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden deshalb viele Personen versu-
chen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzu-
bauen. Sodann sei bei kubanischen Staatsangehörigen der Rückreise-
problematik besonders Rechnung zu tragen. Die Eingeladene sei zwar ver-
heiratet und Mutter eines 25-jährigen Kindes, was auf gewisse familiäre
Verpflichtungen schliessen lasse. Ob diese jedoch genügend Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten würden, bleibe unklar.
Da die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig sei und keine Nachweise über
die aktuellen finanziellen Verhältnisse beigebracht worden seien, könne
C-6992/2014
Seite 3
nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnis-
sen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration
abzuhalten vermöchten.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2014 beantragt die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanz-
lichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der
Gesuchstellerin. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vorbringen, ihr Gast sei entgegen der (ursprünglichen) Annahme der
Auslandsvertretung nicht alleinstehend, sondern verheiratet und lebe im
eigenen Haus zusammen mit ihrem Ehemann und der erwachsenen Toch-
ter. Der Ehemann arbeite bei der Tourismusbehörde und erziele ein ange-
messenes Einkommen; auch die erwachsene Tochter gehe einer Erwerbs-
tätigkeit nach. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der
Schweizer Botschaft vor, das Visumsgesuch abgewiesen zu haben, ohne
dass die Gesuchstellerin selber zu ihren persönlichen bzw. finanziellen Ver-
hältnissen befragt worden wäre. Abschliessend weist sie darauf hin, dass
alle ihre bisherigen ausländischen Gäste anstandslos und fristgerecht nach
Kuba zurückgekehrt seien.
Nebst Unterlagen aus dem Visumsverfahren waren der Eingabe zwei Ar-
beitsbestätigungen des Ehemannes bzw. Sohnes der Gesuchstellerin und
eine Grundbesitz-Bestätigung beigelegt.
F.
Am 4. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin entsprechende Überset-
zungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente, eine Arbeitsbestä-
tigung der (Schwieger-)Tochter sowie eine beglaubigte Kopie der Heirats-
urkunde der Gesuchstellerin nachreichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und vertritt die Auffassung, dass auch
die nachgereichten Unterlagen die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin nicht belegen könnten. Im Weitern wirft sie den Betei-
ligten eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts vor.
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Seite 4
H.
Mit Replik vom 15. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen und deren Begründung vollumfänglich fest. Gleichzeitig verwahrt sie
sich gegen den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Weder ihr
noch ihrem Gast sei seinerzeit die Möglichkeit eingeräumt worden, das Ge-
such mündlich zu ergänzen, sei es doch nicht zu einer solchen Anhörung
gekommen. Der ablehnende Visumsentscheid sei einzig gestützt auf das
unvollständige Visumsformular getroffen worden. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, wie die Vorinstanz behaupten könne, die finanziellen Ver-
hältnisse seien nach wie vor unklar, nachdem auf Beschwerdeebene ent-
sprechende Einkommensbelege des Ehemannes, der Tochter sowie des
Sohnes der Gesuchstellerin eingereicht worden seien.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 beantragt die Vo-
rinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-6992/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kubanischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal 90-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
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das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
C-6992/2014
Seite 7
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Perso-
nen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen
Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp.
dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Ge-
währ bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs
mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begrün-
deten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu ver-
lassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32
Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaats-
angehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann
einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem sei angesichts der
Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger erfahrungsgemäss
eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als kubanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
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Seite 8
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände ei-
nen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewis-
sen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.
6.1 Kubas Wirtschaft ist im Jahr 2014 um 1,4% gewachsen (2013: 2,7%,
2012: 3,1%). Die Bemühungen des Staates um eine Reduzierung der Im-
porte wirken sich zwar aus, aber nennenswerte Steigerungen der Exporte
sind noch nicht zu erkennen. Der auch 2014 vermeldete Überschuss in der
Zahlungsbilanz dürfte vor allem dem Dienstleistungsexport geschuldet sein
(Tourismus und Gesundheitswesen). Zur Inflationsrate liegen für 2014
keine offiziellen Zahlen vor, sie dürfte jedoch in Folge höherer Lebensmit-
telpreise deutlich angestiegen sind. Die Arbeitslosenquote beträgt 3,8%.
Kubas Volkswirtschaft soll durch punktuelle Änderungen leistungsfähiger
werden: Seit 2010 hat die Regierung Massnahmen beschlossen, mit denen
"nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils gefördert
werden sollen. Anfang 2013 traten ein neues Steuergesetz und ein neues
Arbeitsgesetz in Kraft. Das lange vorbereitete neue Investitionsgesetz trat
Ende Juni 2014 in Kraft und zielt explizit auf ausländische Investitionen ab,
um der kubanischen Wirtschaft Schwung zu verleihen. Kubas Wirtschaft ist
weiterhin planwirtschaftlich gelenkt. Nach wie vor ist das staatliche monat-
liche Durchschnittseinkommen, auch unter Berücksichtigung, dass immer
noch Grundnahrungsmittel, Strom und Gas subventioniert werden und die
Inanspruchnahme des Gesundheits- und des Bildungswesens kostenlos
ist, sehr gering (2014: knapp 25 USD). Der Lebensstandard der Kubaner
bestimmt sich ferner durch den Zugang zur konvertiblen Währung, sei es
durch Überweisungen aus dem Ausland, einer Beschäftigung im Touris-
mussektor oder einer Tätigkeit in einem Joint Venture (vgl. www.auswaer-
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Seite 9
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Län-
der A – Z > Kuba > Wirtschaft, Stand Juni 2015, besucht im Juli 2015, sowie
Urteil des BVGer C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 7.1 m.H.).
6.2 Bei der Betrachtung der allgemeinen Lage sind auch die Erfahrungen
mit der Emigration zu berücksichtigen. So kämpft Kuba seit Jahren mit der
Abwanderung seiner Bevölkerung. Jedes Jahr verlassen mehrere zehntau-
send Personen das Land (vgl. z.B. "Der Bund" vom 12. August 2011 "Das
Volk auf der einsamen Insel ist müde", S. 3 oder die "Neue Zürcher Zei-
tung" vom 3. März 2008 "Kultureller Aderlass mit Folgen", S. 21). Zwar be-
geben sich die meisten Personen, vor allem junge und gut ausgebildete
kubanische Staatsangehörige, in die Vereinigten Staaten, wo sich mittler-
weile eine bedeutende Diaspora befindet. Die Erfahrung zeigt aber, dass
ein bereits bestehendes familiäres Beziehungsnetz in einem anderen Land
auch eine Emigration dorthin begünstigt. Wie sich die seit dem 14. Januar
2013 geltenden Reiseerleichterungen für kubanische Staatsangehörige
auf die Auswanderungsbewegung auswirken werden, bleibt abzuwarten
und kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nur bedingt in die Beurteilung des
allgemeinen Migrationsrisikos mit einbezogen werden.
6.3 In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach
wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen
in Kuba ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstan-
den. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland
hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtun-
gen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefoch-
tenen Verfügung noch in ihren Vernehmlassungen ausführlich mit den per-
sönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und ohne
nähere Begründung festgehalten hat, die nachgereichten Beweismittel ver-
möchten die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vertieft zu bele-
gen. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere ihr (sinngemäs-
ses) Argument, wonach die Eingeladene schon bei Einreichung ihres Vi-
C-6992/2014
Seite 10
sumsgesuches allen Anlass gehabt hätte, ihre Verhältnisse sowie diejeni-
gen ihrer nächsten Familienangehörigen möglichst vollständig offenzule-
gen und nach Möglichkeit auszuweisen. In diesem Zusammenhang ver-
weist die Rechtsvertreterin zu Recht auf das offizielle Visumsformular so-
wie die entsprechenden Einladungs- und Fragebögen ("carta de invitación
personal" und "cuestionario adicional para visa de visita"), welche keine
Rubrik zur allfälligen Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen enthalten.
Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführerin offenbar seinerzeit auch keine Möglichkeit erhalten hat,
ihr Gesuch bei der Schweizervertretung in Havanna mündlich zu ergänzen
(vgl. Schreiben B._______ an BFM vom 1. Oktober 2014). Dass die Abklä-
rungen der Schweizervertretung in Havanna zur Situation der Eingelade-
nen offenbar sehr oberflächlich und rudimentär ausgefallen sind, ergibt sich
nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin trotz anders lau-
tender Eingaben ursprünglich als "junge und ledige Person" bezeichnet
wurde (vgl. Begleitschreiben zur Einsprache gegen den ablehnenden Vi-
saentscheid vom 26. September 2014). Vor diesem Hintergrund erweist
sich der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung implizit erhobene Vor-
wurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG) als unhalt-
bar.
7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 46-jährige, seit
1987 verheiratete Hausfrau und Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen
Kindern, welche in Havanna, der Hauptstadt Kubas, wohnt. Dort lebt sie
zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter im eigenen Haus. Diese
Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen
familiären Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand, dass die
Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der
Schweiz ihre nächsten Angehörigen in Kuba zurücklassen würde, lässt auf
persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung
schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und
ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des BVGer C-
4222/2014 und C-4333/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.).
7.3 Soweit die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck ver-
weist, gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene schon aufgrund ihres Al-
ters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrati-
onsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Hausfrau ohnehin keiner Erwerbs-
tätigkeit nach, sondern besorgt in dieser Funktion die ganze oder zumin-
C-6992/2014
Seite 11
dest einen Grossteil der Hausarbeit für die übrigen, mit ihr zusammenle-
benden berufstätigen Familienmitglieder. Als Grossmutter übernimmt sie
zusätzlich wichtige Betreuungsaufgaben.
Hingegen geht ihr Ehemann, welcher gemäss den eingereichten Unterla-
gen seit 1983 in einem Touristikunternehmen angestellt ist und dort eine
leitende Funktion bekleidet, seit vielen Jahren einer regelmässigen Er-
werbstätigkeit nach. Sein Einkommen soll sich laut Angaben der Be-
schwerdeführerin auf mindestens 800 kubanische Pesos (ca. 32 USD) be-
laufen. Zum familiären Haushaltsbudget tragen nebst der erwerbstätigen
Tochter offenbar auch noch der erwachsene Sohn – seit 2009 in einem
Unternehmen als Chauffeur beschäftigt – sowie die Schwiegertochter als
Detailhandelsverkäuferin bei (vgl. Beschäftigungs- bzw. Arbeitsbestätigun-
gen vom 10. November 2014). Aufgrund der Aktenlage ist demnach und
entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuch-
stellerin und ihre Familienangehörigen über eine relativ gesicherte wirt-
schaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist, das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
7.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Hei-
matland. Zudem gehört sie – wie oben erwähnt – bereits aufgrund ihres
Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Kuba. In
diesem Zusammenhang gilt es auch die neuen Reiseerleichterungen (vgl.
E. 6.2) insoweit mit in die Beurteilung einzubeziehen, als sie zur Folge ha-
ben, dass Auslandreisen leichter angetreten werden können. Angesichts
der stabilen persönlichen Verhältnisse und der familiären Verpflichtungen
in Kuba dürfte das ohnehin als klein einzuschätzende Interesse der Ge-
suchstellerin an einem Verbleib im Ausland noch geringer ausfallen, da sie
damit rechnen kann, jederzeit wieder reisen zu können (vgl. Urteil des
BVGer C-6305/2011 E. 7.2.4).
7.5 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum
(definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weitern darf davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche von allem Anfang
an ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts wahrgenommen und die von ihr verlangten Auskünfte erteilt bzw.
die notwendigen Belege eingereicht hat, als Gastgeberin zweifellos be-
sorgt sein wird, dass ihre Patentante die Schweiz termingerecht verlassen
wird. Nicht zuletzt gilt es doch auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
C-6992/2014
Seite 12
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Personen aus
ihrem familiären Umfeld (Schwester und Bruder) zu sich in die Schweiz
einladen konnte, welche nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht und
anstandslos in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungs-
gründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die
Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders ge-
wichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Dabei ist vom SEM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten
Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind o-
der allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu
Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund
der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-6992/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
29. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 22. Dezember
2014 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 900.- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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