B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6992/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente, Versicherungszeiten;
Verfügung der IVSTA vom 14. Oktober 2015.
C-6992/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der im Jahr 1955 in Deutschland geborene A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger, kin-
derlos und lebt getrennt von seiner Ehegattin (vgl. vorinstanzliche Akten
[IV 11). Seit dem 28. Juli 1993 und bis dato ist der Versicherte unter der
Anschrift „(…)“ im zuständigen Melderegister in Deutschland mit alleiniger
Wohnung gemeldet (IV 5). Zuletzt arbeitete er als Leiter Material- und Roh-
stoffmanagement (Purchase-Management) bei der B._______ GmbH in
Deutschland, wo er am 3. November 2010 gemäss vorsorglicher ausseror-
dentlicher Kündigung aus dem Unternehmen ausschied (IV 10 S. 25, 11
S. 9 ff., 190 S. 7 ff.).
A.b In der Zeit vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 war der Versicherte
– nebst seinem Wohnsitz in Deutschland – in der Schweiz gemeldet (IV 3,
6; siehe auch Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 28.05.2015). Von Mai
2010 bis März 2011 war er als Selbständigerwerbender tätig. Er leistete in
dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV). Ab Januar 2012 war er beim Sozialversicherungszentrum
C._______ (Ausgleichskasse; nachfolgend: SVZ C._______) als Nichter-
werbstätiger gemeldet und leistete Beiträge in die AHV/IV (IV 202, 210
S. 2).
A.c Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 stellte das Amt für soziale Angelegen-
heiten in (…) (Deutschland) aufgrund verschiedener gesundheitlicher Be-
einträchtigungen einen „neuen Grad der Behinderung (GdB)“ von 70% fest
(IV 10 S. 12). Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 sprach ihm die deutsche
Techniker Krankenkasse für die Zeit vom 23. September 2010 bis 31. Juli
2012 ein Krankengeld (Aussteuerung) zu (IV 30 S. 18). Mit Wirkung ab
1. August 2012 wurde dem Versicherten von der Bundesagentur für Arbeit
in (…) ein Arbeitslosengeld gewährt (IV 30 S. 25-27). Mit Bescheid vom
9. April 2013 sprach die Deutsche Rentenversicherung dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. April 2012 bis längstens 31. August 2021 (Monat des
Erreichens der Regelaltersgrenze) eine monatliche Rente wegen voller Er-
werbsminderung zu (IV 29, 99).
B.
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Seite 3
B.a Am 20. Januar 2015 meldete sich der Versicherte beim Sozialversiche-
rungszentrum (SVZ) C._______ (Posteingang: 22. Januar 2015) zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Im An-
meldeformular gab er unter „Gesetzlicher Wohnsitz mit genauer Adresse“
seine Wohnanschrift in (…) in Deutschland an (IV 11).
B.b Am 21. Januar 2015 bestätigte die Einwohnerkontrolle (…)
(C._______), dass sich der Versicherte abgemeldet und die Schweiz in
Richtung Deutschland verlassen habe (IV 6).
B.c Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte das SVZ C._______ dem
Versicherten mit, dass er infolge Wegzugs ins Ausland per 31. Januar 2015
als Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft entlassen werde (B-
act. 8 Beilage 8).
B.d Das SVZ C._______ überwies die Akten des Versicherten am 6. Feb-
ruar 2015 zur weiteren Bearbeitung des Leistungsgesuchs an die zustän-
dige Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz). Der Grund dafür sei, dass der Versicherte
nicht im Grenzgebiet der Schweiz wohne (IV 1, 15 S. 2).
B.e Am 27. August 2015 informierte die Vorinstanz das SVZ C._______
darüber, dass der Versicherte nicht als Nichterwerbstätiger der AHV-Bei-
tragspflicht unterworfen werden könne und sämtliche Einträge im Individu-
ellen Konto ab Januar 2012 zu stornieren seien (IV 200). Mit nicht per Ein-
schreiben versandtem Brief vom 7. September 2015 informierte das SVZ
C._______ den Versicherten, dass ihm eine Gutschrift von insgesamt
Fr. 3‘871.25 ausbezahlt werde. Die Gutschrift resultiere aus den persönli-
chen Beiträgen AHV/IV/EO der Jahre 2012 bis 2014 (je 12 Monate) sowie
2015 (7 Monate; s. B-act. 1 Beilage 30).
B.f In ihrem Vorbescheid vom 23. September 2015 stellte die IVSTA fest,
dass der Versicherte lediglich elf Beitragsmonate im IK vorweise und damit
weniger als ein Jahr an Beitragszeiten vorhanden seien, weshalb die Vo-
raussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht
gegeben seien (IV 208).
B.g Am 30. September 2015 brachte der Versicherte als Einwand vor, dass
er mehr als 4 Jahre Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet habe. Er habe bis
Dezember 2011 als Selbständigerwerbender und gemäss beiliegender
Beitragsverfügungen für die Jahre 2012-2015 als Nichterwerbstätiger Bei-
träge bezahlt (IV 209, 210 S. 5 ff.).
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Seite 4
B.h Am 14. Oktober 2015 hielt die IVSTA an ihren Ausführungen im Vorbe-
scheid fest und verfügte die Abweisung des IV-Leistungsbegehrens. Sie
ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass laut Meldebescheinigung
der Verbandsgemeindeverwaltung (…) vom 16. Januar 2015 der Versi-
cherte ununterbrochen seit 28. Juli 1993 in Deutschland gemeldet sei. Da-
mit habe er seinen Lebensmittelpunkt immer in Deutschland [und nicht in
der Schweiz] gehabt. Aus diesem Grund könne er ab dem Jahr 2012 nicht
als Nichterwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz unterworfen
werden (IV 211).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob am 28. Oktober 2015 vor Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die abweisende Verfügung vom 14. Okto-
ber 2015. Sinngemäss rügt er eine unvollständige und im Ergebnis unrich-
tige Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz. Als Begründung führte
er an, dass er in der Zeit vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 in der
Schweiz wohnhaft und erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei von der Ge-
meinde (…) seine Anmeldung als Nichterwerbstätiger geprüft worden. In
der Folge sei er vom SVZ C._______ als Kassenmitglied per 1. Januar
2012 erfasst worden. Die vorgeschriebenen Beiträge habe er nachweislich
bezahlt. Gemäss Meldung des schweizerischen Versicherungsträgers an
die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sei er für insgesamt 27 Monate
im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 in der Schweiz
versichert gewesen. Merkwürdig erscheine dem Beschwerdeführer das
Verhalten des SVZ C._______, da dieses nach mehreren Monaten ihm
Beiträge zurückerstattet und ihn aus der Kassenmitgliedschaft entlassen
habe, ohne dies näher zu begründen. Er beanstandet, dass das SVZ
C._______ seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekom-
men sei. Auch sei er nicht der gleichen Ansicht wie die Vorinstanz (IVSTA),
er sei für die Zeit als Nichterwerbstätiger in der Schweiz gar nicht beitrags-
pflichtig gewesen. Er betonte, die SVZ C._______ sei mit ihm einen
„rechtsverbindlichen Vertrag“ eingegangen. Einer einseitigen „Aufkündi-
gung“ des Vertrages, die zwecks Vermeidung der Ausrichtung von Leistun-
gen erfolgt sei, stimme er nicht zu. Er beantrage die Gutheissung seiner
Beschwerde, die (sinngemässe) Aufhebung der Verfügung vom 14. Okto-
ber 2015 und die Neubeurteilung des Leistungsbegehrens (B-act. 1; di-
verse Beilagen 1-48).
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Seite 5
C.b Am 3. Dezember 2015 wurde der fristgerechte Zahlungseingang des
Kostenvorschusses beim Bundesverwaltungsgericht von insgesamt
Fr. 400.– zur Kenntnis genommen (B-act. 4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte die IVSTA,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Das Leistungsgesuch sei abgewiesen worden, da die gesetzli-
che Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sei und
das individuelle Konto des Beschwerdeführers lediglich eine Beitragsdauer
von elf Monaten aufweise (B-act. 6).
C.d Am 21. März 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seine Replik in-
klusive diverser Beweismittel. Er halte weiterhin an seinen Begehren und
Begründungen fest (B-act. 8; Beilagen 1-8).
C.e In Ihrer Duplik vom 4. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers und die neu vorgelegten Beweismittel
eindeutig bestätigen würden, dass der Rekurrent im fraglichen Zeitraum
keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Dementsprechend sei auch
dessen beitragsrechtliche Erfassung als Nichterwerbstätiger offensichtlich
unrichtig gewesen. Auf Verfügungen könne gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Es bleibe somit bei den
in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 17. Februar
2016 getroffenen Feststellungen und beim Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde. (B-act. 10).
C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2016 wurde ein Doppel
der Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 11).
C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2016 bestritt der Be-
schwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Im Wesentlichen hielt er
fest, dass er „auf alle Forderungen“ sowie auf die „ehemals errechnete
prognostische Rente“ verzichten wolle, wenn die IVSTA alle von ihm seit
2010 geleisteten Beiträge zurückerstatte (B-act. 13).
C.h Am 14. April 2016 brachte der Instruktionsrichter die unaufgeforderte
Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2016 der Vorinstanz zur
Kenntnis (B-act. 14).
C-6992/2015
Seite 6
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden ist, ist auf sie ein-
zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in
Deutschland und war gemäss eigenen Angaben und laut Auszug aus dem
individuellen Konto in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
C-6992/2015
Seite 7
2.2
2.2.1 Artikel 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften
anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für
die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschus-
ses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April
2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit
Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende
März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
2.2.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
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Seite 8
2.2.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt be-
züglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Ände-
rung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestritte-
nermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist und zu beurteilen ist, ob
nach dem Ablauf des Wartejahres die versicherungsmässigen Vorausset-
zungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist
im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an bezie-
hungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beein-
flussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2).
2.2.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf
den Beschwerdeführer anwendbar, da er als deutscher Staatsbürger An-
gehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvor-
schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand
(Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des
FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu
betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche
Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Si-
cherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen,
bezieht.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen
Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-
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Seite 9
rens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streit-
gegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechts-
verhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es
im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch,
wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen-
über die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimm-
ten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfech-
tungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Be-
hörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen,
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif-
fen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund fehlender Beitragszeiten und
mangels Wohnsitz in der Schweiz abgewiesen hat.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er als Nichterwerbs-
tätiger zu Unrecht aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Januar 2015 ent-
lassen worden sei, da zwischen dem SVZ C._______ und ihm ein „rechts-
verbindlicher Vertrag“ bestanden habe (B-act. 8), und er (sinngemäss) gel-
tend macht, dass die formlose Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Ja-
nuar 2015 (B-act. 8 Beilage 8) betreffend seine Entlassung als Nichter-
werbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft aufzuheben sei, ist Folgendes
festzuhalten:
3.3.1 Artikel 128 AHVV legt fest, dass alle Verwaltungsakte, mit welchen
die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder
eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen
zu kleiden sind, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfü-
gungen beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen die Belehrung
enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz
Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden
kann (Abs. 2).
C-6992/2015
Seite 10
3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sozialversiche-
rungsrecht (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG
[1996], S. 236 ff.) sind Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und
Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen,
von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung [gemäss
Art. 5 VwVG] zu kleiden. Schriftliche Verfügungen sind als solche zu be-
zeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Weist ein
Schreiben den Gehalt einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche be-
zeichnet zu sein, liegt trotzdem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989
176 f. E. 2a und b).
3.3.3 Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen [vgl. Art. 34
Abs. 1 VwVG], auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche
zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-
sehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zuläs-
sige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmit-
telfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmit-
telbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll ent-
spricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3).
3.3.4 Den Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein
Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung
darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem Rechtsschutz
wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive mangelhafte Er-
öffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992 221 E. 5; vgl.
E. 3.2.7).
3.4
3.4.1 Eine mangelhafte Eröffnung des Schreibens betreffend die Entlas-
sung aus der Kassenmitgliedschaft, datiert vom 22. Januar 2015, ist weder
aktenkundig noch geltend gemacht worden. Der Inhalt des Schreibens war
dem Beschwerdeführer spätestens im Januar 2015 bekannt (vgl. B-act. 1,
8 S. 3).
3.4.2 Das Schreiben vom 22. Januar 2015 wurde zwar nicht als Verfügung
gekennzeichnet, bezweckte jedoch unmissverständlich die Entlassung des
Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft.
Als Begründung für die Entlassung wurde der Wegzug des Beschwerde-
führers ins Ausland angeführt. Auch merkte das SVZ C._______ an, dass
C-6992/2015
Seite 11
es für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe (B-act. 8 Beilage 8). Der Be-
schwerdeführer wies selbst darauf hin, dass das Schreiben vom 22. Januar
2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, wonach Betroffene „gegen
diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung beim SVZ C._______,
Rechts- und Einsprachedienst (RED), (…), schriftlich (oder bei persönli-
cher Vorsprache – nach Voranmeldung – mündlich mit Protokollierung) Ein-
sprache erheben können (…). Nach Ablauf der Einsprachefrist, die nicht
erstreckt werden kann, wird diese Verfügung formell rechtskräftig“ (B-act. 8
Beilage 8 S. 2). Das Schreiben über die Kassenentlassung erfüllt somit den
Gehalt einer Verfügung respektive die Kriterien einer anfechtbaren Verfü-
gung (vgl. E. 3.3 m.w.H.).
3.4.3 Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Verfügung
vom 22. Januar 2015 anzufechten. Gemäss Aktenlage existiert weder ein
Protokoll über eine persönliche Vorsprache noch eine schriftliche Einspra-
che des Beschwerdeführers gegen die Entlassung aus der Kassenmit-
gliedschaft. Eine Anfechtung wurde auch nicht geltend gemacht. Demzu-
folge ist die Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen
und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl.
E. 2.4, 3.1).
3.5 Auch und insbesondere gegen die Rückerstattung der AHV-Beiträge
2012-2015 (vgl. Bst. B.e) – welche dem Beschwerdeführer mit Rechnung
vom 9. Januar 2015 in Höhe von Fr. 3‘875.05 fakturiert und am 7. Septem-
ber 2015 in Höhe von Fr. 3‘871.25 rückerstattet worden waren (IV 21 S. 1;
B-act. 1 Beilage 30) – hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Dem
Schreiben des SVZ C._______ war klar zu entnehmen, dass eine Gut-
schrift der persönlichen Beiträge für die Zeitspanne von Januar 2012 bis
Dezember 2014 sowie von Februar bis August 2015 erfolgte. Damit musste
dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit der Rückerstattung der
AHV-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 nicht mehr als versichert galt
(vgl. dazu auch E. 6).
4.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf
eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Seite 12
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006
(5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere zu bejahen ist.
4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittener-
massen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (Erwerbstätigkeit in
Deutschland bis November 2010, in der Schweiz bis März 2011), gilt die
dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfül-
lung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksich-
tigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die
Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl.
Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch THOMAS ACKERMANN,
Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der
Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012,
S. 35).
4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in
Deutschland erwerbstätig (zuletzt bis zur Kündigung am 3. November 2010
bei der B._______ GmbH) und hat dabei Sozialversicherungsbeiträge ent-
richtet (IV 4, 9, 30 S. 10, 42, 44, 46). Gemäss Bescheinigung des Versi-
cherungsverlaufs in Deutschland vom 24. April 2015 weist der Beschwer-
deführer eine Gesamtversicherungszeit von 331 Monaten in der Zeit von
September 1983 bis 31. Dezember 2011 auf (IVSTA-act. 100). Daher ge-
nügt es für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Bei-
tragsjahr (12 Monate) in der Schweiz verfügt (vgl. E. 5).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen
Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss
anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Min-
destbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls)
geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014
E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch
C-6992/2015
Seite 13
auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herange-
zogen werden kann (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invaliden-
versicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).
4.4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise
der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches
als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).
4.4.3 Gemäss Aktenlage überschneiden sich die Versicherungszeiten in
Deutschland und in der Schweiz. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis
3. November 2010 bei der B._______ GmbH in Deutschland erwerbstätig
(IV 11 S. 9 ff., 190), weshalb das Wartejahr frühestens am 4. November
2010 zu laufen begann. Die IVSTA geht demgegenüber von einem Eintritt
der Wartezeit per 23. September 2010 aus (IVSTA-act. 196; „ab 23.9.2010
hat er Krankengeld erhalten“ [IVSTA-act. 195.1]). Zu welchem Zeitpunkt
exakt die Invalidität eingetreten ist, kann aufgrund der nachfolgenden Aus-
führungen offengelassen werden.
5.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 hatte die IVSTA das Vorliegen von
12 Beitragsmonaten verneint respektive elf Beitragsmonate für die Zeit als
Selbständigerwerbender (Mai 2010 bis März 2011) bestätigt, weshalb die
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.
5.1 Gemäss Art. 2 IVG sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten
Versicherten und Arbeitgeber beitragspflichtig. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a
und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, ob-
ligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere
dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
5.2 Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen,
die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten
(vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG
C-6992/2015
Seite 14
und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese
Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im
Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte,
Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG
für nicht erwerbstätige Versicherte).
5.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des
Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit fest-
gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
5.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr
angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Mona-
ten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten
ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl.
UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl.
2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer
am Stück erfüllt wird (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten
Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein
oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels
Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Bei-
tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die ent-
sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz.
5009).
5.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK
(BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Unter-
suchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der
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Seite 15
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie
H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
5.6 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die not-
wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderli-
chen Auskünfte einzuholen hat. Er darf die zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einsprache-
verfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2015 davon
aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im
September 2011 (oder November 2011; vgl. E. 4.4.3) eine Beitragszeit von
elf Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. In
ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 (B-act. 6) führt sie ergänzend
als Begründung an, dass die Beitragsdauer in der Schweiz weniger als ein
Jahr betrage, weshalb die dreijährige Mindestbeitragsdauer auch nicht
durch Mitberücksichtigung von in einem EU-Staat (Deutschland) zurückge-
legten Beitragszeiten erfüllt werden könne (Art. 57 Abs. 1 VO [EG]
Nr. 883/2004). Auch ergäben sich aus den vorliegenden Akten und den
vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel keine objektiven
neuen Gesichtspunkte hinsichtlich seines Wohnsitzes in Deutschland. In
Bezug auf den Sachverhalt sei festgestellt worden, dass sich in den um-
fangreichen Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden liessen,
dass er in der Zeit nach März 2011 seinen Lebensmittelpunkt in der
Schweiz gehabt habe. Demnach sei aus rechtlicher Sicht der Schluss ge-
zogen worden, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der fraglichen Zeit
in Deutschland befunden habe und er dementsprechend dort der Sozial-
versicherung unterstellt gewesen sei. Folglich sei der Beschwerdeführer in
der Zeit nach März 2011 nicht mehr der schweizerischen AHV/IV unterstan-
den, weshalb die Veranlagung als Nichterwerbstätiger ab Januar 2012 zu
Unrecht erfolgt sei. Die vom SVZ C._______ vorgenommene Stornierung
der Beiträge als Nichterwerbstätiger und deren am 7. September 2015 er-
folgte Rückvergütung an den Rekurrenten sowie die angefochtene Verfü-
gung der IVSTA seien zu Recht erfolgt.
6.2 In seiner Replik vom 21. März 2016 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer dahingehend, dass er aufgrund seiner Erkrankung den Wohnsitz in der
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Seite 16
Schweiz habe aufgeben wollen, weshalb er am 18. September 2014 eine
prognostische Rentenberechnung durch das SVZ C._______ beantragt
habe, die ihm am 20. November 2014 zugestellt worden sei. Der Gemein-
debehörde (…) sei seit 2011 bekannt gewesen, dass er „auch“ in Deutsch-
land einen Wohnsitz habe. Zwischen der Ausgleichskasse (SVZ
C._______) und ihm sei ein „rechtsverbindlicher Vertrag“ vereinbart wor-
den. Es sei zu keiner Zeit eine „Aufhebungsvereinbarung“ erfolgt oder eine
Kündigung des Versicherungsträgers verfügt worden. Die Rückerstattung
der von ihm geleisteten Beiträge [Gutschrift; s. Sachverhalt Bst. B.e] sei
„wortlos“ und ohne eine Begründung oder ein Rückfragen seitens des SVZ
C._______ durchgeführt worden (B-act. 8).
6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
die Kassenentlassung im Januar 2015 noch die Rückerstattung der in den
Jahren 2012 bis 2015 geleisteten Beiträge als Nichterwerbstätiger im Sep-
tember 2015 bestritten und den Rechtsweg gegen den Kassenausschluss
und die später erfolgte Rückzahlung der Beiträge beschritten hat. Nicht zu
Unrecht weist der Beschwerdeführer mit der Rüge, er sei „wortlos“ aus der
Kasse entlassen worden, zwar daraufhin, dass die Kassenentlassung ohne
eingehendere Begründung und (zumindest noch im Januar 2015) nicht von
vorneherein erkennbar per Januar 2012 erfolgte. Jedoch war es ihm in Ver-
bindung der beiden Kassenschreiben vom 22. Januar und 7. September
2015 möglich zu erkennen, dass die Kassenentlassung per Januar 2012
erfolgte und mit seiner bisherigen Registrierung als Nichterwerbstätiger
verknüpft war (vgl. zu letzterem auch Schreiben des SVZ C._______ vom
18. Dezember 2014, in welchem ihm mitgeteilt wurde, er sei gestützt auf
den eingereichten Fragebogen ab 1. Januar 2012 als Nichterwerbstätiger
der Ausgleichskasse angeschlossen [B-act. 8 Beilage 5]). Insoweit greift
seine Rüge der Begründungspflichtsverletzung (BGE 134 I 83 E. 4.1) zu
kurz. Die Nichtanfechtung der beiden Verfügungen hat er sich damit ent-
gegenhalten zu lassen (vgl. Urteil BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E.
3.1 und das diesem Urteil zugrunde liegende Urteil des BVGer C-
4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 4). Entsprechend weist sein indivi-
duelles Konto nur für elf Monate Beiträge aus den Jahren 2010 und 2011
auf (IV 3, 202, 206).
6.4 Nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger sei-
nen Wohnsitz in (…)/Deutschland nie aufgegeben hat, seine Familie und
sein Beziehungsnetz in Deutschland lebt, er Eigentümer eines Hauses in
(…) ist (IV 66 S. 3, 117 S. 2, 146 S. 3, 174 S. 6 f., B-act. 8 Beilage 6), er
C-6992/2015
Seite 17
bis November 2010 für deutsche Unternehmen gearbeitet hat, der Wohn-
sitz in der Schweiz vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 beschränkter
Natur war, und er für die (vorliegend relevanten) Jahre 2012 bis 2015 in
der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und in dersel-
ben Zeitspanne weder als Selbständigerwerbender noch als Teilhaber der
„D._______“ beziehungsweise der E._______ GmbH Beiträge an die AHV
entrichtet hat (entsprechende Beitragszahlungen sind dem IK nicht zu ent-
nehmen, vgl. auch E. 6.6), durfte das SVZ C._______ im Januar 2015 da-
von ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab 2012 zu Unrecht als bei-
tragspflichtiger Nichterwerbstätiger geführt worden sei, und (in Wiederer-
wägung ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2014 [IV 28 S. 7; B-act. 1 Bei-
lage 24]) seine rückwirkende Kassenentlassung sowie die Rückerstattung
der in dieser Zeit geleisteten Beiträge anordnen (vgl. auch E. 6.6 f.). Er-
wähnt sei, dass die F._______ AG in (…) das Steueramt (…) bereits am 3.
März 2011 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hinwies
(Eigentum eines Hauses in Deutschland, in welchem er zusammen mit sei-
ner Familie lebe; in der Schweiz befinde sich lediglich eine Mietwohnung,
Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, deutsche
Staatsangehörigkeit) und um eine Bestätigung ersuchte, dass ihr Steuer-
kunde sein Hauptsteuerdomizil in Deutschland habe (B-act. 8 Beilage 6).
6.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus,
dass er vom SVZ C._______ ab 2012 als Nichterwerbstätiger erfasst wor-
den sei. Zum einen sei zwar die Gemeinde (…), nicht jedoch das SVZ
C._______, über seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland informiert ge-
wesen. Zum andern entsteht mit der Beitragspflicht – entgegen der An-
nahme des Beschwerdeführers – kein Vertragsverhältnis, sondern stellen
die Kassenaufnahme und -entlassung hoheitliche Anordnungen dar (Art.
49 ATSG, Art. 49, 61, 63 f. AHVG), die – worauf die Vorinstanz in ihrer
Duplik zu Recht hinweist (B-act. 10) – gegebenenfalls gestützt auf Art. 53
Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden können. Der Beschwer-
deführer durfte aufgrund der Rückerstattung der Beiträge 2012 – 2015
(2012: Fr. 983.–; 2013: Fr 2‘089.40; Fr. 2014: 737.40; 2015: Fr. 61.45 für
Januar 2015) auch nicht davon ausgehen, dass die Kassenentlassung nur
den Zeitpunkt nach Januar 2015 betreffe.
6.6 Der Aktenlage ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis
November 2010 in der Funktion als Leiter Material- und Rohstoffmanage-
ment bei der B._______ GmbH arbeitete (188, 190). Danach bezog er bis
31. Juli 2012 Krankentaggeld (IV 30 S. 18) und danach Arbeitslosengelder
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Seite 18
(IV 30 S. 25-27), bevor er im April 2013 berentet wurde (IV 29). Die ent-
sprechenden Entscheide der deutschen Behörden waren ohne Ausnahme
an seine Adresse in (…) gerichtet (IV 5, 10 S. 12, 29, 30 S. 20, 30 S. 25).
Am 28. Mai 2010 nahm er zusätzlich Wohnsitz in der Schweiz, mietete zu
diesem Zweck eine Wohnung und übte bis März 2011 eine Tätigkeit als
Selbständigerwerbender aus. Diese gab er danach auf und wurde ab Mai
2010 (recte: Mai 2011, vgl. B-act. 16 Beilage 1) Teilhaber der E._______
GmbH in (…)/Schweiz, jedoch ohne persönlich anwesend zu sein, bei die-
ser Teilhaberschaft einen Erwerb auszuüben oder einen Gewinn zu erzie-
len und Beiträge für die AHV abzurechnen (IV 28 S. 1 f., 30 S. 9, 179, 192,
204); bzw. führte der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom
1. November 2017 aus, er habe mit einer Teilhaberin im Jahre 2010 zu-
nächst die D._______ gegründet, jedoch aus steuerlichen Überlegungen
heraus am 23. September 2013 die E._______ GmbH angemeldet, die
aber „aus Gründen der Mittel keine Gehälter an mich und/oder die Mitge-
sellschafterin Frau G._______ gezahlt hat“ (B-act. 16). Beiträge als Selb-
ständigerwerbender wurden vom Beschwerdeführer bis März 2011 einbe-
zahlt. Am 3. März 2011 teilte die F._______ AG in Frauenfeld dem Steuer-
amt (…) mit, dass ihr Steuerkunde A._______ für den anteilsmässigen Er-
folg an der Kollektivgesellschaft D._______ nur beschränkt steuerpflichtig
sei und sich sein Hauptsteuerdomizil in Deutschland befinde (B-act. 8 Bei-
lage 6). Am 13. April 2011 teilte ihm die Steuerverwaltung (…) mit, er werde
aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz besteuert,
nicht jedoch aufgrund seiner persönlichen Zugehörigkeit. Der Lebensmit-
telpunkt sei aufgrund der Sachverhaltsdarstellung weiterhin in Deutschland
(B-act. 3 Beilage 7). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zusätz-
lich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sämtliche medizinischen Be-
handlungen und Begutachtungen bei Ärzten in (…) habe ausführen lassen
(B-act. 6 S. 2). Den Akten ist effektiv zu entnehmen, dass die medizini-
schen Behandlungen im relevanten Zeitraum ohne Ausnahme in Deutsch-
land durchgeführt worden sind (IV 7-9, 10 S. 7/11/20-22/26/29/33/35/38,
39-42, 45-52, 55-58, 101 S. 2, 103-105, 109-111, 136, 139 f., 142, 144, 162
f., 166-172, 174, B-act. 8 S. 2), dies obwohl den Akten eine bis 30. Juni
2016 gültige Krankenversicherungskarte der H._______ beiliegt (B-act. 1
Beilage 3).
6.7 Der zentrale Lebensmittelpunkt hat sich damit in den vorliegend rele-
vanten Jahren 2012 bis 2015 nicht von Deutschland in die Schweiz verla-
gert. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer von
2010 bis 2015 in der Schweiz Wohnsitz mit Aufenthaltsbewilligung B be-
gründet hatte, zumal der rechtliche Wohnsitz und die damit verbundene
C-6992/2015
Seite 19
Beitragspflicht nicht von einer Aufenthaltsbewilligung abhängt (Urteil BGer
9C_98/2017 E. 3.3). Aufgrund der obigen Ausführungen ist auch nicht da-
von auszugehen, dass mit Abmeldung aus der Schweiz (nach zuvor erfolg-
ter Wohnsitznahme in der Schweiz) der rechtliche Wohnsitz wieder nach
Deutschland zurückverlegt worden sei. Aufgrund dessen, dass dem Be-
schwerdeführer aus seiner Stellung als Teilhaber der beiden Gesellschaf-
ten kein Einkommen zugeflossen sei, kann zudem offen bleiben, ob er als
Teilhaber AHV-beitragspflichtig wurde (vgl. dazu BGE 119 V 65 E. 3). Damit
erfolgte der wiedererwägungsweise angeordnete Kassenausschluss per
Januar 2012 zu Recht.
6.8 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss um
Wiederwägung der Kassenentlassung ersucht, ist diesbezüglich auf die
ausführlichen Hinweise zur Praxis im Urteil C-4103/2014 E. 5 zu verwei-
sen. Festzuhalten ist, dass die Verwaltung weder von der betroffenen Per-
son noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann.
Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
Anordnungen über das (faktische) Nichteintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbeleh-
rung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte
hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu
wahren (BGE 133 V 50 E. 4, 119 V 180 E. 3a, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62 E.
3a).
Die Vorinstanz hat im bisherigen Verfahren und auch in ihrer Vernehmlas-
sung vom 17. Februar 2016 davon abgesehen, eine Wiedererwägung in
Betracht zu ziehen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt
und darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.9 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat,
der Beschwerdeführer weise – infolge seiner Kassenentlassung im Januar
2015 und der Rückerstattung seiner Beiträge 2012 bis 2015 als Nichter-
werbstätiger im September 2015 – eine für einen Rechtsanspruch auf
Rente ungenügende Beitragszeit von 11 Monaten auf, und sein Gesuch
um Ausrichtung einer Altersrente abgewiesen hat. Die vorinstanzliche Ver-
fügung ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-6992/2015
Seite 20
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh-
rer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten in Höhe
von Fr. 400.– werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der unterliegende Beschwerdefüh-
rer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig die obsie-
gende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Vorliegend ist deshalb keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt.
Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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