B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6993/2014
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Y._______,
vertreten durch
Lucija Kovac, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener kroatischer Staatsangehöriger,
wurde am 29. Oktober 2014 auf einer Baustelle verhaftet, da er über keine
Arbeitsbewilligung verfügte. Noch am gleichen Tag wurde er durch die Kan-
tonspolizei Zürich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Ver-
hängung eines Einreiseverbots gewährt.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Okto-
ber 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr.
400.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 31. Oktober 2014 die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde
ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens 2. November
2014 eingeräumt.
D.
Gleichentags erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein
zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung für die Schweiz sowie das Fürs-
tentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, der Be-
schwerdeführer sei am 29. Oktober 2014 verhaftet worden. Er sei in der
Zeit vom 28. Oktober 2014 bis 29. Oktober 2014 in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Be-
willigung gewesen zu sein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland vom 29. Oktober 2014 sei er wegen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Anset-
zung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.-
bestraft worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung liege damit ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) vor. Die im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen
Entscheid zu rechtfertigen.
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E.
Mit Beschwerde vom 18. November 2014 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 1. Dezember 2014) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
des Einreiseverbots; eventualiter sei dessen Dauer zu reduzieren.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zusammen mit dieser ein-
gereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Kroatien ist am 1. Juli 2013 der Europäischen Union (EU) beigetreten.
Der Abschluss des Zusatzprotokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeits-
abkommens (FZA) auf Kroatien ist hingegen noch ausstehend, weshalb es
nicht auf kroatische Staatsangehörige und deren Familienangehörige an-
wendbar ist (vgl. dazu > Einreise und Aufenthalt
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> Personenfreizügigkeit Schweiz - EU/EFTA, abgerufen im März 2015).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet damit in der vorliegenden Sa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig o-
der vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
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gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
SCHWEIZER / SUTTER / WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits-
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13
m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Aus-
länderrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin-
terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normaler-
weise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte-
massnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich
über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländer-
rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei-
ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer
C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich allgemein auf Art. 67 AuG und macht geltend,
der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland vom 29. Oktober 2014 wegen Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
zweijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden.
Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (vgl. Verfügung vom 31.
Oktober 2014).
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe zusammen
mit seiner Frau und seiner Tochter die Familie seines Cousins in A.______
besucht. Er sei nur wenige Tage vor seiner Festnahme durch die Kantons-
polizei Zürich in die Schweiz eingereist und habe noch einige Tage bleiben
wollen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme habe er keine Arbeit
geleistet, er habe Freizeitkleidung getragen. Seine Frau sei einkaufen ge-
gangen, er selbst habe einen Kaffee trinken gehen wollen. Auf dem Weg
dorthin habe er nur für kurze Zeit am Objekt Halt gemacht, wo sein Cousin
arbeite um einige Worte zu wechseln. In dieser Zeit sei die Polizei einge-
troffen und habe ihn abgeführt. Er habe weder Arbeitsbekleidung getragen
noch Werkzeug bei sich gehabt. Auch sei er nicht in Ausübung irgendeiner
Arbeit ertappt worden. Er sei nur dagestanden und habe mit seinem Cousin
gesprochen (vgl. Beschwerde vom 18. November 2014).
4.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus mehreren Grün-
den nicht gefolgt werden. So entspricht es gemäss den Akten nicht den
Tatsachen, dass er auf der Baustelle keiner Tätigkeit nachgegangen sei,
hat er doch selbst anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme mehr-
mals und wiederholt erklärt, er habe dort geholfen, Glas auszuladen (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014, Antworten auf die Fragen 15,
16, 24 und 39). Zudem hat er sich nachweislich bereits am
28. Oktober 2014 auf der Baustelle aufgehalten, wobei es wenig plausibel
erscheint, dass er – wie er selbst aussagt – dort sechs Stunden verbracht
habe, nur um den Leuten zuzuschauen (vgl. Einvernahmeprotokoll, Ant-
worten auf die Fragen 25 und 29). Kommt hinzu, dass sein Cousin
B._______ zu Protokoll gab, den Beschwerdeführer an zwei Tagen als
Hilfsarbeiter bzw. Fensterbauer beschäftigt zu haben (vgl. Rapport der
Kantonspolizei Zürich vom 29. Oktober 2014, S. 2). Vor diesem Hinter-
grund kann es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer einer Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen ist (zur Definition der un-
selbständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil des BVGer C-1896/2012 vom
4. März 2014 E. 4.2.2 in fine).
4.4 Davon ist im Übrigen auch die strafurteilende Behörde ausgegangen,
wurde der Beschwerdeführer doch mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2014 wegen Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung begangen am 28. Oktober 2014 und 29.
Oktober 2014 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 400.- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer
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Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (zur Bindung der Administra-
tivbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. Urteil des
BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4).
4.5 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer
ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
Die Verhängung eines Einreiseverbots erscheint somit als geboten.
5.
5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet es als erstellt, dass der Be-
schwerdeführer hierzulande einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach-
gegangen ist (vgl. E. 4.3). Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht.
Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli
2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des
BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Dass der Beschwerde-
führer bereits strafrechtlich belangt worden sei sowie die Geldbusse be-
zahlt habe – wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird –, ist
dabei ohne Belang, verfolgen doch die Strafbehörden durch die von ihnen
auferlegten Sanktionen wesentlich andere Ziele, als die von den Administ-
rativbehörden ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233
E. 5.2.2 und Urteil des BVGer C-7239/2013 vom
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14. Oktober 2014 E. 6.5). Mit diesen Ausführungen steht auch die be-
schwerdeweise beantragte Verhängung einer Geldstrafe anstatt des Ein-
reiseverbots ausser Frage. Unbehelflich bleibt des Weiteren der Einwand,
der Beschwerdeführer habe bei der polizeilichen Festnahme einen unbe-
schreiblichen Schock erlitten und einen weitaus grösseren Schock habe er
erlitten, als er gezwungen worden sei, die Schweiz zu verlassen (vgl. Be-
schwerde vom 18. November 2014), zumal es sich dabei um Massnahmen
handelt, welche auf sein eigenes (unrechtmässiges) Verhalten zurückzu-
führen sind. Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Eine Reduktion der
Dauer des Einreiseverbots erscheint daher nicht als angezeigt.
5.3 Nicht ins Gewicht fällt das Vorbringen, der Beschwerdeführer besuche
jeweils seine in der Schweiz lebenden Verwandten für einige Tage im Jahr,
wird doch weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass es
sich dabei um schützenswerte familiäre Beziehungen, d.h. um ein Fami-
lienleben im Sinne von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV handelt (vgl. dazu
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], 2. Aufl., 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521
E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf zwei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Das gegen den kroatischen Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot
wurde zu Recht nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausge-
schrieben (vgl. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl.
L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; siehe auch Vernehmlassung des
SEM vom 3. Februar 2015 sowie Urteil des BVGer C-199/2013 vom 5. De-
zember 2014 E. 3.3 und 7).
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: