B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6994/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Tobias Merz
Parteien
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Ad-
vokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Spital A._______,
2. Spital B._______,
3. Spital C._______,
4. Spital D._______,
5. Spital E._______,
alle vertreten durch PD Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt,
Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend Urteil C-6539/2011 vom
26. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
Am 22. September 2011 traf das Beschlussorgan der interkantonalen
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (nachfolgend HSM-
Beschlussorgan, Vorinstanz oder Gesuchstellerin) den Entscheid zur Pla-
nung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Behandlung
von schweren Verbrennungen bei Kindern (nachfolgend HSM-Entscheid),
definierte die Kriterien einer schweren Verbrennung und wies diese Be-
handlungen dem Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) im
Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne sowie dem
Verbrennungszentrum des Kinderspitals Zürich zu.
B.
Mit Urteil vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die von den Gesuchsgegnerinnen dagegen erhobene Beschwerde teil-
weise gut.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangte die Gesuchstellerin mit ei-
nem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie er-
suchte das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung, ob gemäss Zif-
fer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 im Verfahren C-
6539/2011 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ausschliess-
lich gegenüber den Beschwerdeführenden (Spitaler A._______,
B._______, C._______, D._______ und E._______) wirke, oder ob aus
der Formulierung «Aufhebung des angefochtenen Beschlusses» zu fol-
gern sei, dass der Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom
22. September 2011 vollständig aufgehoben sei.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Erläuterung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
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Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Ge-
such einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung eines Urteils vor,
wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zwei-
deutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Be-
gründung im Widerspruch stehen (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.1 Zuständig zur Beurteilung eines Erläuterungsgesuchs ist die Be-
schwerdeinstanz, die den Entscheid getroffen hat, so dass vorliegend das
angerufene Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Da die Erläuterung
nicht zu einer Änderung der materiellen Entscheidung führen kann und es
allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und Tragweite ihres
Entscheides klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein An-
spruch auf rechtliches Gehör (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, nachfolgend: Moser/Beusch/Kneubühler Rz. 5.82), und ein Schrif-
tenwechsel ist vorliegend nicht erforderlich.
1.2 Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsgesuchs sind nach dem
Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil
abgeschlossen worden ist. Die Gesuchstellerin war als Vorinstanz im Ver-
fahren C-6539/2011, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. November 2013 abgeschlossen wurde, beteiligt; sie ist somit befugt,
ein Erläuterungsgesuch zu stellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Rz.
5.81; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Art. 69 N. 8).
2.
2.1 Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charak-
ter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die
vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu ent-
scheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober
2009 E. 1.1).
2.2 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu,
Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvoll-
ständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner
auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv
beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach stän-
diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwä-
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gungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der
Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September
2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1 und
A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Der Erläuterungsbedarf ist
vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur
mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom
27. März 2007 E. 2 am Ende).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2013 die
Beschwerde der beschwerdeführenden Spitäler teilweise gutgeheissen
und den angefochtenen Beschluss aufgehoben.
3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren
ausschliesslich Anordnungen der Vorinstanz zu beurteilen, welche die
Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Spitäler regelten. Die in Zif-
fer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 angeordnete Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 22. September
2011 kann daher nur Rechtswirkungen gegenüber den beschwerdefüh-
renden Spitälern entfalten. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich weder in
sich unklar noch widersprüchlich. Ebenso wenig bestehen Widersprüche
zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv.
3.2 Weitere Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen,
da sie nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand waren. Insbesondere hat-
te das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsstellung derjenigen Parteien,
welche keine Beschwerde geführt haben, nicht zu beurteilen. Dieser As-
pekt ist somit der Erläuterung nicht zugänglich, und auf das Erläute-
rungsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen für eine Erläuterung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
C-6539/2011 vom 26. November 2011 nicht vorliegen. Das Gesuch um
Erläuterung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Gesuchstellerin
an sich kostenpflichtig; ihr dürfen jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 des
diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vor-
liegenden Verfahrens nicht auferlegt werden. Den Gesuchsgegnerinnen
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen aus dem Erläute-
rungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
– die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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