Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6997/2011
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Gesuchsteller,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Erläuterungsgesuch zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5177/2009 vom 21. November
2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C5177/2009 vom 21.
November 2011 die Beschwerde gegen das mit Verfügung vom 29. Juni
2009 abgewiesene Leistungsbegehren des Gesuchstellers gutgeheissen
hat im Sinn, dass die Sache zur weiteren Abklärung gemäss E. 4.5 und
E. 5 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2011, bei der
Vorinstanz eingegangen am 16. Dezember 2011 und dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelt mit Schreiben vom 27. Dezember
2011, ein Erläuterungsbegehren gestellt hat,
dass der Gesuchsteller darin sinngemäss angibt, er könne das Urteil vom
21. November 2011 nicht verstehen und er wisse nicht, was er noch
unternehmen solle, sowie um eine kurze Erklärung über die
Gerichtsentscheidung ersucht,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und Berichtigung von
Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss gilt,
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Gericht auf schriftliches Gesuch
einer Partei hin oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung
vornimmt, wenn das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander
oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions
oder Rechnungsfehler enthält,
dass zur Beurteilung von Erläuterungsbegehren dieselbe Instanz
zuständig ist, welche bereits den (allenfalls zu erläuternden) Entscheid
gefällt hat, wobei eine Kollegialbehörde nach Möglichkeit über das
Gesuch in der gleichen Besetzung befindet, in der das Urteil gefällt wurde
(vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 69, Rz. 9),
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dass gemäss Art. 129 Abs. 2 BGG die Erläuterung eines
Rückweisungsentscheids nur zulässig ist, solange die Vorinstanz nicht
den neuen Entscheid getroffen hat,
dass das Urteil C5177/2009 vom 21. November 2011 einen
Rückweisungsentscheid darstellt, wobei die Vorinstanz im Zeitpunkt des
vorliegenden Urteils noch keine neue Verfügung erlassen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden
Erläuterungsgesuchs zuständig ist und unter Beachtung von Art. 129
Abs. 2 BGG auf das Gesuch eintritt,
dass Art. 129 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 127 BGG einen
Schriftenwechsel vorsieht, soweit die Beschwerdeinstanz das Gesuch
nicht als unzulässig oder unbegründet erachtet,
dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wird, weil sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet
erweist, wie nachfolgend darzulegen ist,
dass nämlich die blosse Behauptung, die Formulierung einer
Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, zur Begründung eines
Erläuterungsanspruchs nicht genügt, sondern das Klarstellungsbedürfnis
plausibel zu machen ist (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007,
Art. 129, Rz. 13),
dass dem Erläuterungsgesuch nicht entnommen werden kann, inwiefern
das Dispositiv des Urteils C5177/2009 vom 21. November 2011 unklar,
unvollständig oder zweideutig sein soll oder inwiefern seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch
stehen sollen,
dass aus der Entscheidungsformel des Urteils C5177/2009 vom 21.
November 2011 vielmehr klar und eindeutig hervorgeht, was das
Bundesverwaltungsgericht angeordnet hat,
dass das Erläuterungsbegehren daher abzuweisen ist,
dass ein Gericht trotz Abweisung eines Erläuterungsgesuchs Erklärungen
zum besseren Verständnis des Entscheids abgeben kann, ohne dass
diese Erklärungen der Rechtskraft des Entscheids teilhaftig werden (vgl.
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
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Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 129, Rz. 21; VOGEL, a.a.O.,
Art. 69, Rz. 13 am Ende),
dass im erwähnten Sinn präzisiert werden mag, dass mit Urteil C
5177/2009 vom 21. November 2011 die Beschwerde gutgeheissen und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde, was aus
den Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs immerhin implizit hervorgeht, und
dass die Vorinstanz weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen zu
treffen hat,
dass umständehalber gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal dem Gesuchsteller im
Verfahren C5177/2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden
ist,
dass dem unterliegenden Gesuchsteller ausgangsgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario),
dass ein Exemplar des Erläuterungsgesuchs der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zuzustellen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben; Beilage:
Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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