Abtei lung II I
C-6999/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
13. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
C-6999/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wurde 1965 geboren,
ist schweizerische Staatsangehörige und lebt zurzeit in Sri Lanka. Bis
zum 16. Januar 2002 arbeitete sie in der Schweiz, zuletzt als Helpline
Consultant für die O._______ AG (Büroarbeit/Administration). Im
Anschluss an die Nachkontrolle eines gynäkologischen Eingriffs am
17. Januar 2002 (Konisation) erlitt die Beschwerdeführerin einen
akuten psychischen Zusammenbruch. In der Folge wurde zur
Hauptsache ein mittelschwerer depressiver Zustand mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11) bzw. eine akute affektive Störung (IDC-10
F32.2) diagnostiziert. Seither hat die Beschwerdeführerin nicht mehr
gearbeitet (vgl. Akten der Invalidenstelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] IV/1, IV/7, IV/8, IV/13, IV/17 sowie
Beschwerdeakten act. 19 S. 9 ff.).
B.
B.a Mit Schreiben vom 4. März und Beschluss vom 5. März 2004
sprach die Sozialversicherungsanstalt Z._______ (im Folgenden: SVA
Z._______) der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1.
Januar 2003 zu (IV/21 und IV/22). Mit Verfügung vom 5. März 2004
wies sie das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ab
(IV/23).
B.b Am 17. März 2006 teilte die SVA Z._______ der
Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Rentenrevision vorgenommen
habe und die Leistung in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet
werden könne (IV/36).
B.c Am 17. November 2006 teilte die Ausgleichskasse der Sozial-
versicherungsanstalt Y._______ der Beschwerdeführerin mit, dass sie
deren Rentenakten auf Grund des Wegzuges nach Sri Lanka
zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse überwie-
sen habe (IV/39), worauf letztere der Beschwerdeführerin am
5. Dezember 2006 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mitteilte
(IV/40). Mit Schreiben vom 3. August 2007 überwies die SVA
Z._______ die Akten der Beschwerdeführerin, welche nun im Ausland
wohne, der IVSTA zur weiteren Bearbeitung (IV/46, vgl. auch IV/44
und IV/45).
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C-6999/2008
C.
C.a Am 22. November 2007 ersuchte die IVSTA die Schweizerische
Botschaft in Colombo - zur Durchführung einer Rentenrevision - um
Zustellung eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und eines neuropsychiatrischen Untersuchungs-
berichts (IV/50). Mit Schreiben vom 17. April 2008 sandte die Botschaft
der IVSTA einen Arztbericht von Dr. C._______ (Psychiatrie; undatiert)
und einen „Fragebogen für den Arzt“ vom 16. April 2008, ausgefüllt
von Dr. D._______ (IV/55-58).
C.b Am 23. Juni 2008 attestierte der medizinische Dienst der IVSTA
der Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung des (psychischen)
Gesundheitszustandes und erachtete sie ab dem 13. Dezember 2007
in der bisherigen Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV/62).
C.c Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 stellte die IVSTA der
Beschwerdeführerin das Ersetzen der bisher bezahlten ganzen durch
eine halbe Rente in Aussicht.
C.d Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 ersetzte die IVSTA die bisher
bezahlte ganze Rente ab 1. Dezember 2008 durch eine halbe Rente in
der Höhe von monatlich Fr. 1'105.-. Einer allfälligen gegen diese Verfü-
gung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
D.
D.a
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 3. November 2008 (Fax-Exemplar, versandt als Beilage zum
Schreiben ihres Ex-Ehemannes [E._______] vom 5. November 2008)
Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung einer ganzen IV-
Rente sowie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Beschwerde.
D.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die
Beschwerdeführerin diesem (über die Schweizerische Botschaft in
Colombo) mit Begleitschreiben vom 27. November 2008 das unter-
schriebene Original der Beschwerde zukommen und bezeichnete ihren
Ex-Ehemann als Zustellungsempfänger in der Schweiz.
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D.c Am 11. Februar 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
D.d Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 auferlegte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.- und setzte ihr Frist zum Einreichen einer Replik und
allfälliger Beweismittel.
D.e Am 3. März 2009 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den
ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-.
D.f In ihrer Eingabe vom 3. März 2009 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Erstreckung der ihr zur Replik angesetzten Frist, damit sie
ein eigenes Gutachten erstellen lassen könne. Ausserdem machte sie
schwierige finanzielle Verhältnisse geltend und stellte sinngemäss ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im (in Kopie
beigelegten) Schreiben an die IVSTA vom 3. März 2009 ersuchte sie
ferner darum, ihr die Erstellung des Gutachtens finanziell zu
ermöglichen.
D.g Mit Verfügung vom 13. März 2009 erstreckte das Bundes-
verwaltungsgericht die Frist zur Einreichung der Replik und von
Beweismitteln bis zum 12. Juni 2009. Zugleich forderte es die
Beschwerdeführerin dazu auf, innerhalb der gleichen Frist das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
D.h Mit Schreiben vom 20. März 2009 liess die IVSTA dem Bundes-
verwaltungsgericht das an sie gerichtete Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 3. März 2009 zur weiteren Veranlassung zukommen.
D.i Am 30. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit, dass ihr Gesuch um Kostenübernahme für
die Begutachtung in der Schweiz und die Übernahme der Reisekosten
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
worden sei, welches das Gesuch prüfen werde.
D.j Mit Verfügung vom 22. April 2009 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht Dr. B._______, den die Beschwerdeführerin mit der psy-
chiatrischen Begutachtung beauftragt hatte, parzielle Akteneinsicht.
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D.k Am 20. Mai 2009 sandte die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege" samt Begleitschreiben und diversen Beilagen zu.
D.l Am 10. Juni 2009 liess Dr. B._______ dem
Bundesverwaltungsgericht sein psychiatrisches Gutachten betreffend
die Beschwerdeführerin zukommen, wonach die Beschwerdeführerin
zu 50% arbeitsfähig sei.
D.m In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009 hielt die IVSTA -
gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
12. Juli 2009 - daran fest, dass die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen sei.
D.n Mit Schreiben vom 4. September 2009 hielt die Beschwerde-
führerin an ihrem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente
fest. Weiter beantragte sie, die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der IVSTA vom 12. Juli 2009 aus dem Recht zu weisen und
ihn durch den Bericht eines neutralen Mitarbeiters des medizinischen
Dienstes der IVSTA zu ersetzen.
D.o In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2009 hielt die IVSTA
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung fest.
D.p Am 5. Oktober 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
D.q Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die in Sri Lanka lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer
Staatsbürgerin (vgl. IV/1), und ein Sozialversicherungsabkommen mit
Sri Lanka besteht nicht, weshalb sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweize-
rischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung rich-
tet (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Seite 6
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Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den
Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision
beurteilt. Für die Zeit davor finden die vormaligen Normen An-
wendung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an
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der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozial-
versicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1C, m.w.H.).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die bisher ausgerichtete
ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 durch eine halbe
Rente ersetzt hat.
4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt am 1. Januar 2008).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
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könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der bisherige
Art. 28 Abs. 1ter IVG (was auch für den neurechtlichen Art. 29 Abs. 4
IVG gelten muss) nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009
E. 7).
4.8 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
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andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.9 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung
vom 13. Oktober 2008 und die weitere Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie auf
Grund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sei.
5.2 Der Beschluss der SVA Z._______ vom 5. März 2004 (IV/22; vgl.
oben B.a) ging von einem Invaliditätsgrad von 100% aus. Unter den
damals vorliegenden medizinischen Unterlagen schlossen folgende
auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit:
- die Berichte von Dr. G._______ vom Externen Psychiatrischen
Dienst des Kantons Z._______ vom 26. September und
16. Dezember 2002, welche die attestierte künftige mehrwöchige
bis mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit mit einem mittelschweren
depressiven Zustand mit somatischem Syndrom (IDC-10 F32.11)
begründeten (IV/7);
- der IV-Arztbericht von Dr. H._______ (FMH Innere Medizin) vom
9. Februar 2003, welcher die attestierte Arbeitsunfähigkeit von
Seite 10
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100% ab 17. Januar 2002 in der bisherigen und in anderen
Berufen mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
begründete (IV/8);
- der Bericht von Dr. I._______ (Psychoanalytiker) vom 4. Februar
2004, welcher die ab April 2002 attestierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten affektiven Störung (ICD-10
F32.2) begründete (IV/17);
- der Verlaufsbericht von Dr. H._______ vom 31. Juli 2003, welcher
sich mit der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin
befasste, implizite die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigte
und festhielt, dass eine partielle Wiedererlangung der Arbeits-
fähigkeit als kaufmännische Angestellte kaum vor Ende 2003 zu
erwarten sei (IV/19).
Als massgebend für die damalige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und für den Schluss auf eine hundertprozentige Invalidität durch die
SVA Z._______ war somit der damalige psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
5.3 Die SVA Z._______ teilte der Beschwerdeführerin am 17. März
2006 mit, dass ihr nach Durchführung einer Rentenrevision weiterhin
eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde (IV/36). Im Rahmen der
medizinischen Sachverhaltsabklärungen wurden folgende Unterlagen
zu den Akten genommen:
- ein Verlaufsbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2005, der
zwar diverse neue körperliche Diagnosen anführte, aber
gegenüber dem 31. Juli 2003 (Datum des vorherigen Berichts
von Dr. H._______, IV/19) von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausging und die Arbeitsunfähigkeit
hauptsächlich auf die bekannte psychische Erkrankung
zurückführte, welche sich verbessert habe, weshalb ab 1. Mai
2005 für eine angepasste Verweisungstätigkeit - bei
zusätzlichen Einschränkungen - eine Arbeitsfähigkeit von 20%
gegeben sei (IV/30);
- ein Verlaufsbericht der Dres. I._______ und J._______ vom
17. Mai 2005, welche feststellten, dass sich der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem
4. Februar 2004 (Zeitpunkt der Erstellung des vorherigen
Seite 11
C-6999/2008
Berichts von Dr. I._______, IV/17) verbessert habe, sie seit 1.
Mai 2005 zu 20% arbeitsfähig sei und mittelfristig (ab Beginn
2006) für eine angepasste Verweisungstätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von bis zu vier Stunden pro Tag erwartet
werde, bei zusätzlichen Einschränkungen während des
Integrationsprozesses (IV/31);
- eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes der SVA
Z._______ (Dr. K._______) vom 1. Februar 2006, welcher
feststellte, dass die psychiatrische Problematik im Vorder-
grund stehe und anhand der obgenannten Berichte von Dres.
H._______ und I._______ eine Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes und eine Arbeitsfähigkeit
von 50% für angepasste leichte Tätigkeiten ab Januar 2006
ausgewiesen sei (IV/33).
Die Ärzte gingen somit sinngemäss übereinstimmend davon aus, dass
die diagnostizierten somatischen Beschwerden keinen bzw. nur einen
vorübergehenden Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit haben bzw.
gehabt haben und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die
psychische Situation ausschlaggebend war.
Die Beschwerdeführerin machte hingegen einen unveränderten
Gesundheitszustand geltend (IV/28).
Wie die SVA Z._______ ohne Durchführung eines
Einkommensvergleichs bei dieser Aktenlage auf den in der Mitteilung
vom 17. März 2006 festgehaltenen Invaliditätsgrad von 70% schloss,
ist nicht nachvollziehbar. Bereits daher erfüllt diese "Mitteilung" die
Voraussetzungen nicht, um als Referenzzeitpunkt für die angefochtene
Rentenrevision zu dienen (vgl. oben E. 4.9). Die obgenannten
medizinischen Unterlagen sind für die vorliegend umstrittene Revision
gegenüber den zeitnäheren Arztberichten nur von sekundärer
Bedeutung (vgl. unten E. 5.4 und 5.5.9).
Ausgangszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung ist somit der Beschluss der SVA Z._______ vom 5. März
2004, mit welchem der Beschwerdeführerin erstmals eine ganze IV-
Rente zugesprochen wurde (vgl. oben E. 5.2).
Diesem ist als Referenzzeitpunkt der 13. Oktober 2008 (Datum der
angefochtenen Revisionsverfügung) gegenüber zu stellen.
Seite 12
C-6999/2008
5.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin per 13. Oktober 2008 sind (in
chronologischer Reihenfolge) primär die folgenden zeitnahen Arzt-
berichte zu würdigen:
- die Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA vom
7. November 2007 (Dr. L._______), welcher diverse
körperliche Diagnosen auflistete und für die Durchführung der
vorgesehenen Rentenrevision die Einholung eines Berichts
über den heutigen Gesundheitszustandes und eine neuro-
psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtete (IV/48);
- der undatierte, im Jahre 2008 verfasste Bericht von
Dr. C._______ (Psychiatrie), wonach die Beschwerdeführerin
einen Rückfall in eine depressive Krankheit erlitten habe und -
unter Berücksichtigung ihrer psychiatrischen Vorgeschichte
und des aktuellen Rückfalls - nicht die ideale Person für eine
reguläre Anstellung sei (IV/56);
- der Bericht von Dr. D._______, welcher als Diagnosen eine
depressiv-paranoide Erkrankung, eine Krebserkrankung am
Gebärmutterhals im Jahre 2002, Bronchialasthma, eine
Arachnoidalzyste, einen spontanen Abort im September 2007,
ein Reizdarmsyndrom sowie eine chronische Lumbalgie
aufführte und die Beschwerdeführerin vom 14. April 2008 bis
14. April 2009 zu 90% arbeitsunfähig beurteilte (IV/58);
- der Bericht des medizinischen Dienstes der IVSTA
(Dr. M._______) vom 23. Juni 2008, wonach die Be-
schwerdeführerin neu eine Remission der depressiven
Episode unter kurzzeitiger Therapie erlebt habe, zumal sie
innerhalb von drei Wochen sehr gut auf ein normal dosiertes
Antidepressivum reagiert habe und ihr zumindest eine
Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit ab dem
13. Dezember 2007 wieder zugemutet werden könne (IV/62);
- das von der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten
von Dr. B._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie) vom 10. Juni 2009 (im Folgenden: Privatgutachten),
wonach die Beschwerdeführerin neben den diagnostizierten
somatischen Beschwerden (Arachnoidalzyste mittlere
Schädelgrube rechts, Status nach Lungenembolie 1988,
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Status nach Konisation 2002 bei Gebärmutterhalskrebs,
verschiedene Hautkrankheiten und Fersensporn) in psychi-
scher Hinsicht unter einer Somatisierungsstörung ICD-10
F45.8 mit Dysmenorrhoe (Menstruation mit kolikartigen
Unterleibsschmerzen), Bruxismus (Zähneknirschen), Frust-
fressen und Kopfschmerzen, welche mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit dem festgestellten Schmerzmittel-
Übergebrauch zusammenhingen, sowie einer Anpassungs-
störung mit Angst und Depression gemischt (IDC-10 F43.22)
leide und aus psychiatrischer Sicht zu 50% oder für vier
Stunden pro Tag im angestammten Bereich als kaufmännische
Angestellte oder als Ayurvedatherapeutin arbeitsfähig sei;
über den Zeitpunkt der sich reduzierenden Arbeitsunfähigkeit
könne er sich nicht substanziell äussern (act. 19);
- der Bericht des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr.
N._______) vom 12. Juli 2009, wonach „keine Änderung der
Diagnosen“ vorliege und die Beschwerdeführerin seit jeher zu
mindestens 50% arbeitsfähig sei (IV/73).
5.5 Zu den eben genannten zeitnahen Arztberichten ist folgendes fest-
zuhalten:
5.5.1 Sinngemäss gehen die Ärztinnen und Ärzte übereinstimmend
davon aus, dass die diagnostizierten somatischen Beschwerden -
sowohl jene, die schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache
der Rente diagnostiziert wurden als auch jene, welche in der
Zwischenzeit aufgetreten sind - keinen bzw. nur einen vorüber-
gehenden Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit haben bzw. gehabt
haben und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die
psychische Situation ausschlaggebend ist.
5.5.2 Das Privatgutachten ist ausführlich und umfasst neben den
diagnostizierten somatischen Beschwerden detailliert die gesamte
psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie die damit ver-
bundenen körperlichen Symptome bzw. Beschwerden. Es wurde auf
Grund von drei eigenen Untersuchungen von insgesamt fünf Stunden
Dauer, der gesamten aktenkundigen medizinischen Dokumentation
(mit welcher das Gutachten sich auch auseinandersetzt, vgl.
insbesondere S. 20-22 des Privatgutachtens), einem von der
Beschwerdeführerin selbst verfassten Lebenslauf und verschiedener
von dieser ausgefüllten Selbstbeurteilungsbogen erstellt (vgl. S. 2 des
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Privatgutachtens). Das Privatgutachten gibt einen detaillierten
Überblick über die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (gemäss
deren Angaben), insbesondere zur beruflichen Karriere, Krankheits-
entwicklung und zu ihrer aktuellen Situation in Sri Lanka. Es setzt sich
mit den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinan-
der, umschreibt detailliert die Befunde und deren Herleitung, erstellt
und erläutert die Diagnosen und zieht in nachvollziehbarer Weise
gestützt darauf Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin für den Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens (zu den
Vorbehalten betreffend die Aussagekraft dieser Beurteilung für den
massgebenden Zeitpunkt vgl. unten E. 5.5.10 und 5.5.11). Das
Privatgutachten scheint insofern in sich schlüssig und zuverlässig und
weist erhöhte Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. oben E. 3.5) auf.
5.5.3 Der Bericht von Dr. C._______ ist äusserst kurz gefasst, ist
bezüglich der Abfolge ihrer Untersuchungen der Beschwerdeführerin
unklar (vgl. dazu auch act. 19 S. 1), ist sehr allgemein gehalten und
enthält keine spezifischen Diagnosen ("depressive illness") oder klaren
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ("may not be an ideal person for regular
employment"). Ausserdem ist nicht ersichtlich, worauf sich der Bericht
- neben den Angaben der Beschwerdeführerin - abstützt und inwiefern
eine eigene Untersuchung erfolgt ist. Unter diesen Umständen kann
auf diesen Bericht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Damit kann offen bleiben,
inwiefern die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C._______
erhobenen Vorwürfe (namentlich betreffend versuchter Anstiftung zur
Bestechung) zutreffen.
5.5.4 Dem Bericht vom 16. April 2008 ist nicht zu entnehmen, wie ex-
tensiv Dr. D._______ die Beschwerdeführerin untersucht hat und
welche Unterlagen ihm allenfalls vorlagen. Der Bericht ist sehr kurz,
listet sieben Diagnosen auf - wobei keine als wichtig unterstrichen wird
und keine Differenzierung oder Gewichtung der Diagnosen stattfindet -
und begründet die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht. Unter
diesen Umständen kann auf diesen Bericht für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden.
5.5.5 Da der Bericht von Dr. M._______ sich auf die Berichte der sri-
lankischen Ärzte abstützt, entfällt die Basis für eine Berücksichtigung
dieses Berichts.
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5.5.6 Soweit sich der Bericht von Dr. N._______ inhaltlich auf die
Berichte der Dres. C._______ und D._______ abstützt, entbehrt auch
er einer Basis. Soweit der Bericht inhaltlich mit dem Privatgutachten
übereinstimmt, kann auf die diesbezügliche Würdigung verwiesen
werden (dazu vgl. oben E. 5.5.2). Da dem Bericht von Dr. N._______
somit keine selbständige Bedeutung zukommt, kann offen bleiben, ob
die darin enthaltenen Formulierungen, für welche sich die IVSTA zu
Recht entschuldigt hat (vgl. act. 25), die Unbefangenheit und
Sachlichkeit von Dr. N._______ in dieser Angelegenheit derart in
Frage stellen, dass der Bericht deswegen aus dem Recht gewiesen
werden müsste, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
5.5.7 Dementsprechend ist für die medizinische Beurteilung und die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das Privatgutachten der
Beschwerdeführerin abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in
psychischer Hinsicht unter einer Somatisierungsstörung ICD-10 F45.8
mit Dysmenorrhoe, Bruxismus, Frustfressen und Kopfschmerzen sowie
einer (im Anschluss an die Zustellung der angefochtenen Verfügung
entstandenen) Anpassungsstörung mit Angst und Depression ge-
mischt (IDC-10 F43.22) leidete und aus psychiatrischer Sicht zu 50%
oder für vier Stunden pro Tag im angestammten Bereich als kauf-
männische Angestellte oder als Ayurvedatherapeutin arbeitsfähig war.
Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an,
zumal sie sowohl durch die Angaben der Beschwerdeführerin als auch
durch die im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2005 eingeholten
Arztberichte bestätigt wird (vgl. nachfolgend E. 5.5.8 und 5.5.9).
5.5.8 Das Privatgutachten enthält nach Ansicht der Beschwerdeführe-
rin nur einige, nicht ausschlaggebende Fehler (vgl. act. 23 S. 4). Diese
Aussage fällt umso mehr ins Gewicht, als das Privatgutachten
betreffend die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Resultat
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Neben ihren im
Privatgutachten zitierten Aussagen ist auch aus den Stellungnahmen
der Beschwerdeführerin konkret ersichtlich, dass es ihr durchaus
möglich ist, für ein paar Stunden konzentrierte Leistungen zu
erbringen, und dass sie einen körperlich wie geistig anstrengenden
Alltag pflegt (vgl. act. 1.1 bzw. 4.1, act. 19 S. 3, 9 11 und 12, act. 19.1,
act. 23 S. 3 und 6). Dass die Beschwerdeführerin danach erschöpft ist,
und einer gewissen Regenerationszeit bedarf, schliesst nicht aus, dass
sie während den Aktivitätsphasen arbeitsfähig ist. Der benötigten
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Regenerationszeit trägt Dr. B._______ dadurch Rechnung, dass er von
einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgeht. Dass die Beschwerdeführerin
teilweise im scheinbaren Widerspruch dazu erhebliche Einschränkung-
en im Alltag geltend macht, wird von Dr. B._______ nachvollziehbar
damit erklärt, dass stressintolerante Menschen die vorhandenen
Symptome schwerer gewichten als resilientere (vgl. act. 19 S. 19 f.).
5.5.9 Ausserdem wurde bereits in den im Zusammenhang mit der
Rentenrevision im Jahr 2006 zu den Akten genommenen Arztberichten
(vgl. oben E. 5.3) eine positive Entwicklung des (psychischen)
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgestellt und eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert bzw. für den Zeitraum ab
Januar 2006 prognostiziert.
5.5.10 Aus dem Privatgutachten wird ersichtlich, dass sich der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Zustellung der ange-
fochtenen Verfügung verschlechtert hat, Dr. B._______ diagnostiziert
diesbezüglich eine Anpassungsstörung (vgl. act. 19 S. 10 und 17). Da
für die Beurteilung des Revisionsgesuchs der Gesundheitszustand am
13. Oktober 2008 massgebend ist (vgl. oben E. 4.9), kann die
Beschwerdeführerin aus dieser gesundheitlichen Verschlechterung
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese wäre allenfalls im Rahmen
eines neuen Revisionsverfahrens (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) zu prüfen.
5.5.11 Ob die Beschwerdeführerin entsprechend der Stellungnahme
des RAD vom 12. Juli 2009 (IV/73) zum Verfügungszeitpunkt in grösse-
rem Umfang arbeitsfähig war, als von Dr. B._______ per Mai/Juni 2009
attestiert, bleibt unbeachtlich. Eine Rentenaufhebung ist vorliegend
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht
des Beschwerdeverfahrens. Ausserdem könnte eine revisionsweise
Aufhebung der Rente nicht rückwirkend erfolgen (vgl. Art. 88bis Abs. 2
IVV sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni
2009 E. 5 mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGE 133 V 57 E.
4.3.5).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in ihrem
aktuellen Gesundheitszustand in Sri Lanka keine Stelle, insbesondere
keine Teilzeitstelle, finden würde (vgl. act. 1.1 S. 4 und act. 23 S. 3).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine in-
valide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
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werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den allge-
meinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene Arbeits-
kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits-
plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI
1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - auf
welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Ob die Beschwerdeführerin auf dem Ar-
beitsmarkt in Sri Lanka konkret eine passende Anstellung ausüben
kann, ist somit irrelevant. Massgebend ist, dass in einem (hypotheti-
schen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Teilzeittätigkeit als kauf-
männische Angestellte, selbst wenn diese gewisse zusätzliche Ein-
schränkungen aufweist (dazu vgl. unten E. 7.2), entsprechende Ar-
beitsplätze zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerdeführerin
könnte die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt somit verwerten.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die IV-Rente
nicht gekürzt werden dürfe, da diese es ihr ermögliche, sich zu rege-
nerieren und ihre volle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit wieder zu errei-
chen (vgl. act. 23), verkennt die Beschwerdeführerin, dass dies nicht
Sinn und Zweck der IV-Rente ist. Diese stellt vielmehr einen Er-
werbsersatz infolge längerdauernder (Art. 29 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar
2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) Erwerbsunfähigkeit dar, während es auf
Grund der sozialversicherungsrechtlichen Schadensminderungspflicht
an der Beschwerdeführerin liegt, das Zumutbare zur Reduktion der
Arbeitsunfähigkeit zu unternehmen, damit die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben werden kann.
6.3 Auch aus der geltend gemachten finanziellen Bedrängnis (vgl.
act. 1.1 sowie act. 12 und 12.1), kann die Beschwerdeführerin für die
Zusprache bzw. den Umfang der IV-Rente nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da die finanziellen Verhältnisse nicht rentenrelevant sind.
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6.4 Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr zur Anpassung ihrer
Lebensumstände an die herabgesetzte Rente eine längere Frist hätte
eingeräumt werden müssen (vgl. act. 1.1, act. 12.1, act. 23 S. 2 und 6).
6.4.1 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung
oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Diesbezüglich
verfügt die IVSTA über keinen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7). Sie durfte der
Beschwerdeführerin somit keine längere Übergangsfrist einräumen.
Davon abgesehen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,
dass sie spätestens seit Zustellung des Vorbescheids vom 7. Juli 2008
mit einer künftigen Rentenherabsetzung rechnen musste.
6.4.2 Da die angefochtene Verfügung als am 3. November 2008 zuge-
stellt gelten muss - die entsprechende Behauptung der Beschwerde-
führerin kann nicht überprüft werden und wurde von der IVSTA nicht
bestritten - durfte die Rentenherabsetzung allerdings auf Grund von
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erst ab dem 1. Januar 2009 erfolgen (statt
dem 1. Dezember 2008, wie von der IVSTA verfügt). Die angefochtene
Verfügung ist diesbezüglich zu korrigieren und die Vorinstanz
anzuweisen, der Beschwerdeführerin für den Dezember 2008 die
Differenz zur ganzen IV-Rente nachzuzahlen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem diesbezüglich mass-
gebenden Privatgutachten zu 50% im angestammten Bereich als
kaufmännische Angestellte (oder als Ayurvedatherapeutin) arbeits-
fähig. Dennoch hätte die IVSTA nicht davon ausgehen dürfen, dass die
Beschwerdeführerin somit ein Invalideneinkommen von 50% des
Valideneinkommens verdienen könnte, und auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichten.
7.2 Immerhin war die Beschwerdeführerin seit Januar 2002 nicht mehr
erwerbstätig. Vor ihrer Arbeitsaufgabe scheint sie als Helpline
Consultant für die O._______ AG (welche hauptsächlich für Firmen,
die Expatriates in der Schweiz beschäftigen, Dienstleistungen erbringt
[vgl. Beschreibung der eigenen Tätigkeit auf der Website der
O._______ AG, zuletzt besucht am 4. Januar 2010]) eine besonders
anspruchsvolle kaufmännische Tätigkeit ausgeübt zu haben, welche
im Rahmen der LSE-Tabellenlöhne (vgl. unten E. 7.4.1) dem
Anforderungsniveau 1 oder 2 zuzuordnen ist. Weiter attestiert Dr.
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B._______ der Beschwerdeführerin häufige Schmerzen, eine
verminderte Stresstoleranz, welche den emotionalen Aufwand bei
jeder Arbeitsleistung erhöhe, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und einen
vermehrten Erholungsbedarf und erachtet eine berufliche Standort-
bestimmung mit einem Job-Coach als sinnvoll oder nötig (vgl. act. 19
S. 23). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz in Frage stellen
müssen, ob die Beschwerdeführerin wieder zu 50% eine vergleichbar
anspruchsvolle Anstellung antreten könnte, und einen konkreten
Einkommensvergleich durchführen, wie er nachfolgend vorgenommen
wird (vgl. unten E. 7.3 bis 7.5).
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
7.3.2 Gemäss Bestätigung der O._______ AG vom März 2003 (IV/13)
belief sich der Lohn der Beschwerdeführerin unter anteilsmässiger
Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes vom August 2001 bis Januar
2002 (letzter tatsächlicher Arbeitstag: 16. Januar 2002) auf monatlich
Fr. 6'608.33. Das für das Jahr 2001 angegebene Gesamteinkommen
von Fr. 64'861.70 ist für den Einkommensvergleich nicht massgebend,
da die Beschwerdeführerin nicht das ganze Jahr bei der O._______
AG gearbeitet [vgl. IV/11] und in diesem Jahr auch in diesem Betrag
nicht enthaltene Taggelder bezogen hat. Der Monatslohn von
Fr. 6'680.33 ist analog zum Invalideneinkommen (vgl. unten E. 7.4.1)
der Lohnentwicklung anzupassen (vgl. BFS, Lohnentwicklung 1976-
2008 [Index: Basis 1939 = 100]), was für das Jahr 2008 einen
monatlichen Lohn von Fr. 7'192.60 ergibt (Fr. 6'608.33 x 2499
[Indexwert 2008] / 2296 [Indexwert 2002]). Dieser Wert liegt rund 2,5%
über dem der Lohnentwicklung entsprechend angepassten Bruttolohn
(Zentralwert) für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 1 und 2 für
Dienstleistungen für Unternehmen (Fr. 6'786.- x 2499 [Indexwert 2008]
/ 2417 [Indexwert 2006] = Fr. 7'016.22).
7.4
7.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
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cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren
Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu
reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts
I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). Ob die Beschwerdeführerin bei
einem Vollzeitjob in Sri Lanka ein ausreichendes Einkommen
erwirtschaften würde (vgl. act. 1.1 S. 4), ist somit irrelevant.
Massgebend ist für den Vergleich der schweizerische Arbeitsmarkt, auf
dem die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität tätig war.
7.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist angesichts der
letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.2) für das Jahr
2008 somit von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (im
Folgenden: BFS) (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und
Geschlecht, Privater Sektor) für Dienstleistungen für Unternehmen
auszugehen. Dabei ist angesichts der geschilderten Einschränkungen
der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.2) davon auszugehen, dass sie
im Rahmen einer 50%-Anstellung zwar nicht für selbständige und
qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2) - oder gar für höchst
anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten (Anforderungsniveau 1) -
aber auch nicht nur für einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4), sondern für Tätigkeiten, welche Berufs- und
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Fachkenntnisse voraussetzen, eingesetzt werden könnte
(Anforderungsniveau 3).
Dementsprechend ist das Invalideneinkommen wie folgt zu berechnen:
Der Tabellenlohn für das Jahr 2006 (Fr. 5'564.-) bezieht sich auf eine
40-Stundenwoche und ist an die durchschnittliche übliche mittlere
Wochenarbeitszeit für Dienstleistungen für Unternehmen im Jahr 2008
(41.7 Stunden) anzupassen (Fr. 5'800.47). Weiter ist der Lohn-
entwicklung bis zum Jahr 2008 Rechnung zu tragen (vgl. BFS,
Lohnentwicklung 1976-2008 [Index: Basis 1939 = 100]), was einen
monatlichen Lohn von Fr. 5'997.26 ergibt (Fr. 5'800.47 x 2499
[Indexwert 2008] / 2417 [Indexwert 2006]). Bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 50% resultiert ein Zwischenergebnis von Fr. 2'998.63. Da der
Beschwerdeführerin nur noch eine Verweisungstätigkeit zuzumuten ist,
ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein Leidensabzug von 10% vorzunehmen, womit ein Invaliden-
einkommen von Fr. 2'698.77 resultiert.
7.5 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 7'192.60 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'698.77 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
62% ([7'192.60 – 2'698.77 ] x 100 / 7'192.60 = 62.48%).
7.6 Da ein Invaliditätsgrad von 62% Anspruch auf eine Dreiviertelsren-
te gibt, hätte die IVSTA die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom
13. Oktober 2008 nicht auf eine halbe, sondern auf eine Dreiviertels-
rente herabsetzen dürfen (zum Beginn der Herabsetzung vgl. oben
E. 6.4). Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gutzuheissen und
die Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2009 sind nachzuzahlen.
8.
Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird der Antrag der Beschwerde-
führerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für
das Privatgutachtens B._______ durch die IVSTA bzw. das Bundes-
verwaltungsgericht. Zusätzlich beantragt sie die Übernahme der
Kosten, welche daneben für die Durchführung der Begutachtung
angefallen seien, namentlich Flugkosten und Kosten für eine Aushilfe
zur Betreuung ihrer Hunde (vgl. act. 12 und act. 12.1).
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Die Begutachtung durch Dr. B._______ wurde weder durch die IVSTA
noch durch das Bundesverwaltungsgericht angeordnet, weshalb es
sich bei den Kosten für das Gutachten und den für dessen Erstellung
zusätzlich notwendigen Kosten nicht um Gerichtskosten handelt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Kosten
für das Gutachten handelt es sich stattdessen um Auslagen der Partei,
welche im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April 2007
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGE 115 V 62 E. 5c).
9.2
9.2.1 Eine Parteientschädigung für die Auslagen einer Partei kann bei
ganz oder teilweisem Obsiegen dieser Partei der Gegenpartei aufer-
legt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Gestützt auf
den allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie in schuldhafter Weise selbst verursacht hat,
kann selbst einer unterlegenen Partei bezüglich solcher Kosten eine
Parteientschädigung zugesprochen werden. So ist der Verwaltungsträ-
ger, der seiner ihm aufgrund des Untersuchungsprinzips obliegenden
Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes nicht hin-
reichend nachgekommen ist und dadurch den nicht zur Abklärung
verpflichteten Instanzen bzw. Personen unnötige Kosten verursacht
hat, unter Umständen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. So
können insbesondere die Kosten für ein privates Gutachten dem
Sozialversicherungsträger auferlegt werden, wenn das Gutachten zur
Beurteilung der Sache notwendig war. Dies gilt auch für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht, obwohl Art. 7 ff. VGKE im Grundsatz
nicht vorsehen, dass Auslagen einer unterliegenden Partei der obsie-
genden Partei auferlegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_544/2007 vom 28. April 2008 E. 6.1 [betreffend ein IV-Beschwerde-
verfahren vor Bundesverwaltungsgericht] und Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 5.1, je
mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 115 V 62).
Wie ausgeführt (vgl. oben E. 5.5) ist eine Beurteilung der vorliegenden
Sache nur gestützt auf das von der Beschwerdeführerin beigebrachte
Privatgutachten möglich, während die medizinischen Sachver-
haltsabklärungen der Vorinstanz ungenügend waren. Unter diesen Um-
ständen ist der Beschwerdeführerin, obwohl sie rund zur Hälfte
Seite 23
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unterliegt, für die von ihr übernommenen Kosten des Gutachtens eine
Parteientschädigung zuzusprechen, welche von der Vorinstanz zu
leisten ist. Da keine Kostennote für das Privatgutachten eingereicht
wurde, setzt das Gericht die entsprechende Entschädigung auf Grund
der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Untersuchungsaufwandes sowie des Umfangs und der Aussagekraft
des Privatgutachtens (vgl. oben E. 5.5.2) ist die Entschädigung für das
Gutachten auf Fr. 5'000.- festzusetzen.
Neben den Kosten für das Gutachten selbst können auch damit
notwendig zusammenhängende Kosten als Auslagen für eine Partei-
entschädigung geltend gemacht werden. Da die Beschwerdeführerin
für die Begutachtung durch Dr. B._______ in die Schweiz fliegen
musste, sind ihr die Flugkosten im geltend gemachten Umfang von Fr.
900.- zuzuerkennen. Die Auslagen für die Betreuung der Hunde
während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin gehören hingegen
nicht zu den für die Begutachtung notwendigen Kosten, sondern zu
allgemeinen Lebenshaltungskosten. Weitere konkrete für die Begut-
achtung notwendige Kosten hat die Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht.
Da die Beschwerdeführerin nicht berufsmässig vertreten wurde, hat
sie zu Recht keine entsprechenden Kosten (Art. 9 -12 VGKE) geltend
gemacht.
9.2.2 Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.3 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. act. 12 und act. 12.1). Da die
Kosten für das Gutachten und die durch die Begutachtung verur-
sachten Auslagen nicht zu den Gerichtskosten zählen, betrifft das
Gesuch einzig die Gerichtskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 1 VGKE.
9.3.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die
Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie die Nicht-
aussichtslosigkeit des Begehrens voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als nicht aussichtslos
im erwähnten Sinne. Da jedoch die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben und Belegen über ein Bankguthaben von über
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Fr. 70'000.- verfügt (vgl. S. 3 des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom 20. Mai 2009 sowie die entsprechenden
Bankbelege [act. 18.1, 18.9 und 18.1]), ist die Beschwerdeführerin
ohne weitere Prüfung nicht als derart bedürftig zu betrachten und wird
ihr dadurch die normale Lebensführung nicht derart eingeschränkt,
dass ihr die Gerichtsgebühren nicht aufzuerlegen wären.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
abzuweisen.
9.4 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten gemessen am Verfahrensaufwand auf Fr. 400.-
festzusetzen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Obsiegen sind
sie zu ermässigen. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin rund zur
Hälfte unterliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzie-
ren und ihr im Umfang von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Im verbleibenden
Betrag von Fr. 100.- ist der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin
zurück zu erstatten.
10.
In seinem direkt dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Gutach-
ten vom 10. Juni 2009 ersuchte Dr. B._______ um Zustellung einer
Kopie des Urteils (S. 24). Bei den Akten findet sich eine Ermächtigung
der Beschwerdeführerin zur Gewährung der Akteneinsicht gegenüber
Dr. B._______ vom 27. März 2009, gestützt auf welche das Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B._______ parzielle Akteneinsicht gewährt hat
(act. 16.2). Da Dr. B._______ der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Gutachtens zugestellt hat und diese sich nicht gegen die darin
erbetene Zustellung einer Urteilskopie ausgesprochen, ist Dr.
B._______ ein Urteilsexemplar zur Kenntnisnahme zuzustellen,
dessen Inhalt von ihm gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als für den Dezember
2008 noch eine ganze Invalidenrente ausgerichtet und diese mit
Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt
wird.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für den
Dezember 2008 die Differenz zwischen der von ihr verfügten halben
und der geschuldeten ganzen IV-Rente sowie die ab 1. Januar 2009
geschuldeten Rentenbetreffnisse nachzuzahlen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 300.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 100.- wird
der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurück erstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 5'900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Kopien von act. 1, 4.1
und 4.2, 12 und 12.1, 18 [inkl. Beilagen] und 23)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Dr. med. B._______ (zur Kenntnis)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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