B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.08.2019 (9C_342/2019)
Abteilung III
C-700/2017
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______ (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Magdalena Schaer, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 14. Dezember
2016.
C-700/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1960 geborene, verheiratete, A._______, deutscher
Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer), arbeitete als Grenzgänger von Mai 1998 (Vorak-
ten 4) bis Mai 2014 (BVGer act. 17) bei der B._______ AG (heute
C._______ AG), in (…), als Application Specialist TC Textil und leistete die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Vorakten 4, BVGer act. 17).
A.b Am 31. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von seinem behan-
delnden Psychiater Dr. D._______ wegen anhaltender mittelgradiger de-
pressiver Episode zu 100 % krankgeschrieben (Vorakten 18). Am 9. April
2013 (Vorakten 1) meldete er sich bei der IV-Stelle E._______ zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an. Es wurden Frühinterventi-
onsmassnahmen zwecks Arbeitsplatzerhalt zugesprochen (Vorakten 22).
Nachdem die C._______ AG am 23. September 2013 (Vorakten 28) das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
hatte (Vorakten 43/6), informierte die IV-Stelle E._______ den Beschwer-
deführer am 8. Mai 2014 (Vorakten 32) darüber, dass aufgrund der Kündi-
gung durch den Arbeitgeber die Frühinterventionsmassnahmen abge-
schlossen seien.
A.c Am 14. Oktober 2014 (Vorakten 35) beantragte der Beschwerdeführer
die Fortsetzung der Wiedereingliederung. In der Folge wurden ihm berufli-
che Massnahmen gewährt, wie Beratung und Unterstützung bei der Stel-
lensuche (Vorakten 42, 57), Belastbarkeitstraining (Vorakten 47, 66), Integ-
rationsmassnahmen (Vorakten 61, 62), Taggeld (Vorakten 68, 72, 73, 84)
und beruflicher Abklärung (Vorakten 71, 78, 81). Mit Schreiben vom 18. No-
vember 2015 (Vorakten 86) teilte die IV-Stelle E._______ dem Beschwer-
deführer mit, dass die beruflichen Massnahmen beendet seien. Das Tag-
geld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Bezüglich der
Rente werde später eine separate Verfügung erlassen.
A.d Im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle
E._______ Berichte von Dr. D._______ (Vorakten 89) und der Einrichtung
F._______ (Vorakten 88) ein, gab ein psychiatrisches Gutachten an Dr.
G._______ in Auftrag (Vorakten 95) und teilte, gestützt auf die Stel-
lungahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 1. September 2016
(Vorakten 97), dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Septem-
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ber 2016 (Vorakten 98) mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren ab-
zuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016
(Vorakten 99) Einwand mit Ergänzungen vom 21. November 2016 (Vorak-
ten 102). Die IV-Stelle E._______ holte einen weiteren Bericht ihres regio-
nalen ärztlichen Dienstes ein (Vorakten 104) und setzte nach Eingang der
Stellungnahme von Dr. H._______ vom 24. November 2016 (Vorakten
105) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2015
(Vorakten 106) darüber in Kenntnis, dass sie an ihrem Vorbescheid fest-
halte. In der Folge verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
am 14. Dezember 2016, die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der
Begründung, aus medizinischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit nicht eingeschränkt.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017
(BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, 1) die Verfügung vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben, 2) es sei
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, wobei der Be-
ginn der gesetzlichen Wartefrist mindestens ab 31. August 2013 festzuset-
zen sei, 3a) eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vor-
geschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Ge-
sundheitszustand bzw. über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
vorzunehmen, 3b) eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche In-
tegrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen insbesondere eine Umschu-
lung zu gewähren, 4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Als Begründung brachte er sinngemäss und zusammengefasst vor, es be-
stehe nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere bis schwere de-
pressive Episode, wie dies von Dr. D._______ diagnostiziert worden sei.
Es sei bei Dr. D._______ ein aktueller Bericht einzuholen. Hinsichtlich des
Gutachtens von Dr. G._______ und der RAD-Berichte monierte er, diese
seien nicht nachvollziehbar, würden sich nicht mit den abweichenden ärzt-
lichen Arztberichten auseinandersetzen und keine Gesamtbeurteilung der
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit enthalten.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 (BVGer act. 2) eingefor-
derte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-, ging am 21. Feb-
ruar 2017 (BVGer act. 4) bei der Gerichtskasse ein.
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Seite 4
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2017 (BVGer act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-
Stelle E._______ vom 23. März 2017. Die kantonale IV-Stelle hielt darin
fest, das Gutachten von Dr. G._______ enthalte eine andere Würdigung
desselben, unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes, was nicht be-
reits gegen den Beweiswert spreche. Die Beurteilung von Dr. G._______,
wonach bei einer anhaltenden leichtgradigen depressiven Episode von ei-
ner vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei schlüssig.
E.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 (BVGer act. 8)
an seinen Anträgen und deren Begründung fest, nahm einlässlich zu den
Vorbringen der Vorinstanz Stellung und führte insbesondere aus, dass der
Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei, trotz seiner chronifizierten
Erkrankung den Weg zurück in die Arbeitswelt zu finden. Er legte einen
Arztbericht von Dr. D._______ vom 12. Mai 2017 bei.
F.
Gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes vom
23. Juni 2017 (BVGer act. 12/2) und der IV-Stelle E._______ vom 11. Juli
2017 (BVGer act. 12/1) bestätigte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
14. Juli 2017 (BVGer act 12) ihre bisherigen Anträge und deren Begrün-
dung.
G.
Der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2017
geschlossen (BVGer act. 13).
H.
Am 15. Februar 2019 (BVGer act. 17) stellte die IVSTA dem Bundesver-
waltungsgericht einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers zu.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C-700/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember
2016 (Vorakten 107, 108; BVGer act. 1/1), mit welcher der Anspruch auf
eine Rente und berufliche Massnahmen verneint wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten ist.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).
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Seite 6
1.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä-
tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben, und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war beim Eintritt des Gesundheitsschadens als
Grenzgänger für die C._______ AG in (…) tätig, lebte namentlich auch im
Zeitpunkt der Anmeldung im Grenzgebiet und machte als Gesundheits-
schaden eine depressive Episode geltend, die sich während seiner Grenz-
gängertätigkeit manifestierte. Unter diesen Umständen war die kantonale
IV-Stelle E._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. Dezember 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Tat-
sachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusam-
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Seite 7
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_101/2007 vom
12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht
von Dr. D._______ vom 12. Mai 2017 (BVGer act. 8/1) stellt insofern ein
unzulässiges Novum dar, als er eine Aussage zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nach Verfügungserlass, im Berichtszeitpunkt, ent-
hält und für diesen Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung attes-
tiert. Hingegen sind die allgemeinen Ausführungen und die Bemerkungen
zu den RAD-Stellungnahmen vor Verfügungserlass vorliegend zu beach-
ten. Im selben Umfang ist die RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2017
(BVGer act. 12/2) zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 selber einen aktuellen Bericht
von Dr. D._______ einreichte, erübrigt sich seine Beweisofferte, wonach
bei Dr. D._______ eine Auskunft einzuholen sei.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2016 in Kraft standen (so
auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils
der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
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Seite 8
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das
heisst, während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten, vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Re-
gelungen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
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Seite 9
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ent-
steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch
entsteht, ausbezahlt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. April 2013 (Vorakten 1) zum Be-
zug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle E._______ gewährte Massnahmen
der Frühintervention (Vorakten 22). Dem Beschwerdeführer wurde am
23. September 2013 (Vorakten 28) per 31. Mai 2014 aus wirtschaftlichen
Gründen gekündigt (Vorakten 43/6), woraufhin die IV-Stelle E._______
dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 (Vorakten 32) mitteilte, dass die
Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen seien. Gemäss Art. 1septies
IVV ist der Abschluss der Frühinterventionsphase zu beenden mit a) der
Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach
Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG; b) der Mitteilung, dass keine Eingliederungs-
massnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der
Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder b) der Verfügung, dass weder
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b
IVG noch auf eine Rente besteht. Vorliegend gewährte die IV-Stelle
E._______ dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Frühintervention
ordentliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG (Vorakten
42, 47, 57, 61, 62, 66, 68, 71, 78, 81). Folglich hätte sie den Beschwerde-
führer nicht zu einer neuen Anmeldung anhalten, sondern über die IVSTA
eine Verfügung erlassen müssen, worin der Beschwerdeführer über die
Eingliederungsmassnahmen zu informieren gewesen wäre. Aus mangel-
hafter Eröffnung darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl.
Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 38 VwVG), daher ist vorliegend, entgegen der
Ansicht der IV-Stelle E._______ und der IVSTA, nicht das Schreiben vom
14. Oktober 2014 sondern das Eingangsdatum vom 9. April 2013 auf dem
IV-Anmeldeformular ausschlaggebend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent-
steht der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach Anmeldung, was am
1. Oktober 2013 wäre; jedoch wurden vorliegend bis zum 30. November
2015 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Vorakten 86), so dass ge-
mäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ der Rentenanspruch in
Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG frühestens am 1. Dezember 2015
entstehen konnte. Es ist daher im Folgenden zu klären (vgl. E. 4.4 hier-
nach), ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG während eines
Jahres vor dem 1. Dezember 2015 zu mindestens 40 % invalid war. Folg-
lich ist vorliegend allein der Sachverhalt in der Zeit vom 1. November 2014
bis zum 14. Dezember 2016 (Verfügungserlass) relevant (vgl. Urteil des
BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 2.3).
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Seite 10
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140
V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
3.6 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle
E._______) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche
Dienste (RAD) zur Verfügung (vgl. Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Er-
werbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59
Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
C-700/2017
Seite 11
3.9 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
3.10 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE 134 V
231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
3.10.1 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.10.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb,
mit Hinweisen).
3.10.3 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen,
da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(vgl. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
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3.10.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-
lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer
IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügt und der IV-Arzt bzw. die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt oder die IV-Ärztin die vorhan-
denen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungser-
gebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung
des Versicherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt
somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er
die inhaltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen
kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir-
kung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern
die vom RAD beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind (vgl. Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4
mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2;
8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des
EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann
die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes in der Regel keine
abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge-
henden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3)
3.11 Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 E. 4.1.2 betreffend die psychiatrischen Diagnosen fest, dass in der
Medizin Krankheitsbilder und -begriffe nicht feststehen. Die psychiatrische
Terminologie, die Formulierung der Diagnosekriterien, wie auch die diag-
nostische Einordnung klinischer Befunde, sind vielmehr einem steten Wan-
del unterzogen. Einzelne Diagnosekriterien oder Diagnosen selbst fallen
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weg oder neue kommen neu hinzu. Krankheitsbilder können sich überlap-
pen oder zusammen auftreten. Die ständige Weiterentwicklung der Diag-
nose bestätigt, dass die diagnostische Einordnung einer psychischen Stö-
rung allein das dennoch objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermö-
gen nicht festlegt. Weiter hielt das Bundesgericht fest, für die Diagnostik
psychischer Störungen ist weder im naturwissenschaftlichen noch im psy-
chologisch-testtheoretischen Sinn von einer hohen Objektivität auszuge-
hen. Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem
Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfä-
higkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels
Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz va-
riierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleich-
bare Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfah-
ren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden (E. 7.1). Das Bundesgericht er-
wog weiter, es sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ei-
nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem
Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schlies-
sen lassen (E. 7.2).
4.
4.1 Den Vorakten sind die folgenden Unterlagen mit Hinweisen zum medi-
zinischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen:
– Am 30. März 2009 (Vorakten 14/1) berichtete Dr. I._______, Neurologe
und Psychiater, von einer depressiven Entwicklung bisher leichterer
Ausprägung. Er verordnete Citalopram und eine Nachuntersuchung
nach drei Wochen.
– Der Beschwerdeführer war vom 15. Juli 2010 bis zum 11. August 2010
in stationärer Behandlung in der Klinik J._______ (Austrittsbericht 29.
September 2010; Vorakten 18/8, 20/10). Die behandelnden Ärzte diag-
nostizierten mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Tinnitus
mit Innenohrschwerhörigkeit, chronische Lumbalgie und Nikotinabu-
sus.
– Im Bericht vom 3. Februar 2011 (Vorakten 18/12, 20/8) stellte Dr.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose
einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Es bestehe ein
belastendes berufliches Umfeld. Zeitweise steigere sich das meist
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leichte depressive Syndrom bis hin zu mittelgradig. Der Patient habe
überdurchschnittliche Ressourcen in Bezug auf soziale Intelligenz,
Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Hauptgewich-
tung der zur Depression führenden Stressoren sei extern.
– Dr. K._______, Urologe, erkannte am 28. Januar 2012 (Vorakten 14/2)
eine PSA-Erhöhung.
– Am 24. Juni 2013 (Vorakten 14/3) attestierte Dr. L._______ der Be-
schwerdeführer sei vom 24. April 2009 bis zum 8. Juni 2009 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
– Gegenüber der IV-Stelle E._______ erstatte Dr. D._______ am 29. Juli
2013 (Vorakten 18/2, 20/2) Bericht und führte als Diagnose auf, mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anhaltend mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits, chronische Lumbalgie
und Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer leide unter Konzentrations-
störungen, depressivem Affekt, Antriebsminderung, Energiearmut, ra-
scher Erschöpfbarkeit, Perspektivenarmut, Grübelneigung und Sor-
gengedanken. Der Schweregrad schwanke situationsabhängig zwi-
schen mittelgradig und schwer. Trotz des längeren wechselhaften Ver-
laufes bestehe langfristig eine gute Prognose. Gespräche würden alle
zwei bis drei Wochen stattfinden und der Beschwerdeführer nehme Ci-
talopram ein. Die krankheitsaufrechterhaltenden Faktoren seien haupt-
sächlich im Umfeld der gegenwärtigen Stelle festzumachen, so dass
Klärung und Entspannung des beruflichen Umfeldes massgeblich zur
Genesung beitragen könnten. Die physischen Einschränkungen seien
für die überwiegend geistige Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner
jetzigen Funktion nicht relevant. Er bescheinigte dem Beschwerdefüh-
rer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August 2012 bis zum
21. April 2013 und eine 50 % Arbeitsunfähigkeit ab 22. April 2013 bis
auf weiteres.
– Am 6. Juni 2014 (Vorakten 33/2, 34/2) hielt Dr. D._______ fest, die Ein-
schätzung im Erstbericht vom 29. Juli 2013 müsse angepasst werden,
denn nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der ge-
sundheitliche Zustand verschlechtert, so dass die ab 26. August 2013
bestehende 40 % Arbeitsunfähigkeit wieder auf 100 % angestiegen sei.
Es sei zwar eine gewisse Erholung zu erkennen, jedoch bestehe kei-
nerlei Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Dennoch könne
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langfristig eine gute Prognose gestellt werden. Im geschützten Rahmen
sei ab Ende Juli/Anfangs August eine 30 % Tätigkeit im Sinne von in-
tegrativen Massnahmen möglich. Auch wenn er im ersten Bericht vom
29. Juli 2013 erwähnt habe, dass wesentliche depressiogene Faktoren
mit den Abläufen und Strukturen des bisherigen Arbeitsplatzes zusam-
menhängen würden, so habe das Krankheitsbild auch nach Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses solch eine Eigendynamik beibehalten,
dass trotz Behandlungsmassnahmen und zwangsläufiger Heraus-
nahme aus dem belastenden Umfeld bisher keine massgebliche Bes-
serung eingetreten sei, die eine berufliche Orientierung auf dem freien
Markt möglich machen würde.
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. D._______ vom 29. No-
vember 2013 (Vorakten 34/14), 13. Januar 2014 (Vorakten 34/13),
3. Februar 2014 (Vorakten 34/12), 10. März 2014 (Vorakten 34/11), 15.
April 2014 (Vorakten 34/10), 7. Mai 2014 (Vorakten 34/9), 6. Juni 2014
(Vorakten 34/8), 31. Juli 2014 (Vorakten 34/7), 9. September 2014
(Vorakten 34/6).
– Am 1. April 2015 konstatierte Dr. D._______ (Vorakten 51/2, 55/10, 63),
der Beschwerdeführer sei für die Integrationsmassnahme im Verein
F._______ ab 9. März 2015 zu zwei Stunden im geschützten Rahmen
arbeitsfähig gewesen. Es sei eine Steigerung auf drei Stunden pro Tag
zu versuchen.
– Im Rahmen von Integrationsmassnahmen absolvierte der Beschwer-
deführer vom 9. März 2015 bis zum 30. November 2015 (Vorakten 82)
bei F._______ ein Belastbarkeitstraining. Ab 9. März 2015 arbeitete er
zwei Stunden pro Tag (Vorakten 55/9) und erledigte Erfassungsarbei-
ten am Computer. Das Pensum konnte ab 20. April 2015 auf drei Stun-
den pro Tag (Vorakten 58/8) und ab 15. Juni 2015 auf 4 Stunden pro
Tag (Vorakten 74/10) erhöht werden. Am 17. August 2017 (Vorakten
74/3, 82/2, 85/10) berichtete F._______ der IV-Stelle E._______, die
Arbeitszeit habe nicht gesteigert werden können; die erreichte Prä-
senzzeit liege bei ca. 47 %. Der Versicherte habe immer wieder Ver-
spätungen, vor allem weil er am Morgen Zeit brauche um in Gang zu
kommen oder aus verkehrstechnischen Gründen. Es sei schwer ab-
schätzbar inwiefern und in welchem Zeitraum die Arbeitszeit gesteigert
werden könne, da sich der Versicherte nach vier Stunden konzentrier-
ter Arbeit erschöpft fühle und sich am Nachmittag zuerst ausruhen
müsse. Es zeichne sich ab, dass eine Teilzeitbeschäftigung angestrebt
C-700/2017
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werden müsse. Hierzu sei eine medizinische Stellungnahme ange-
zeigt. Der Versicherte arbeite eher langsam, der Output müsse und
könne gesteigert werden. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
sei zu früh, daher werde eine Verlängerung der beruflichen Massnah-
men um drei Monate vorgeschlagen. Die IV-Stelle E._______ bewilligte
am 8. September 2015 (Vorakten 78, 81) die Verlängerung der berufli-
chen Massnahmen. Am 29. Dezember 2015 (Vorakten 88) erstellte
F._______ den Schlussbericht betreffend die berufliche Abklärung und
führte aus, im Berichtszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30.
November 2015 habe eine Präsenzzeit von 42 % erreicht, jedoch das
Pensum wegen Krankheitsausfällen und Verspätungen nicht weiter ge-
steigert werden können. Die Arbeitsleistung sei ungenügend bzw. nicht
nachweisbar gewesen trotz ausgewiesener Kompetenzen. Es gebe
kaum ein messbares Output. Es fehle an Dynamik und Eigeninitiative
respektive Umsetzung die aufgrund der Kompetenzen des Versicher-
ten hätten erwartet werden können. Die Resultate bei Projektaufgaben
seien verzettelt und nicht zielgerichtet gewesen. Es habe sich eine un-
produktive Vorgehensweise gezeigt. Es werde vermutet, dass die ge-
sundheitlichen Einschränkungen grösser seien als angenommen. Das
Training habe keine Entwicklung mehr gezeigt. Als Gründe für die Leis-
tungsminderung betrachtete F._______ eine Präsenzzeit von weniger
als 50 %, gesundheitliche Instabilität, Absenzen, Verspätungen, zu-
rückhaltende Selbstmotivation, keine eigene Perspektive und vermin-
derte Leistung. Hinsichtlich der Vermittelbarkeit erachtete F._______
die Arbeitsmarktfähigkeit als nicht erreicht.
– Am 21. Januar 2016 (Vorakten 89/7) teilte Dr. D._______ der IV-Stelle
E._______ mit, er begrüsse eine Berentung. Als Begründung verwies
er auf seinen Bericht (Vorakten 89/2), worin er eine chronische mittel-
gradige bis zweitweise schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1-2)
diagnostizierte. Die einseitige Tätigkeit bei F._______ habe sich
eher depressiogen/antriebsmindernd ausgewirkt, so dass man schon
frühzeitig die Vertreter von F._______ auf die Notwendigkeit themati-
scher Vielfalt hingewiesen habe. Neben der überwiegend monotonen
Arbeit habe auch die Eigendynamik des depressiven Geschehens zur
Limitierung des Leistungsvermögens beim Versicherten geführt. Dr.
D._______ erhob als ärztliche Befunde mässige Konzentrationsstörun-
gen, leichte Merkfähigkeitsstörungen, mässiges Gedankenkreisen,
leicht bis mässig inhaltlich eingeengte Fragen der Zukunft, leichte Hoff-
nungsarmut, Morgentief, mässige Antriebsstörung, rasche Erschöpf-
barkeit, mässige Energiearmut, starkes Erholungsbedürfnis, leichte bis
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mässige Schlafstörungen und mittelgradige depressive Verstimmung.
Unter Prognose bemerkte Dr. D._______, trotz einer ausreichenden
antidepressiven Medikation und einer regelmässigen psychiatrisch
psychotherapeutischen Behandlung alle zwei bis drei Wochen, müsse
man, entgegen der Annahme aus dem letzten Bericht, ein Residuum
postulieren bzw. einen sehr langsamen Besserungsverlauf, der dauer-
haft mit Begrenzungen der Leistungsfähigkeit im privaten wie auch im
beruflichen Bereich verknüpft sei. Die Erfahrungen der geschilderten
Belastungserprobung von 9 Monaten Dauer habe gezeigt, dass der
Versicherte trotz bester Bemühungen in einem vergleichsweise nicht
sehr fordernden Rahmen keine Präsenz von 50 % erreicht habe. Somit
bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und da-
mit auch nicht für den ursprünglichen Beruf. Eine umschulungsorien-
tierte Weiterbildung sei im Rahmen von 30 % - 40 % möglich.
– Dr. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter-
suchte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2016, gemäss Auftrag der
IV-Stelle E._______, und berichtete in ihrem Gutachten vom 24. Juli
2016 (Vorakten 95), dass der Versicherte mit dem eigenen Fahrzeug
angereist sei. Er habe erzählt, er lebe zusammen mit seiner zweiten
Frau im eigenen Haus in (…). Zum Haushalt würden auch zwei Hunde
gehören. Morgens stehe er zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr auf,
trinke Kaffee und gehe mit den Hunden ca. zwei Stunden im Wald spa-
zieren. Anschliessend esse er zusammen mit seiner Frau zu Mittag.
Danach beschäftige er sich mit Dingen, die ihn interessieren würden.
Das Abendessen nehme er zusammen mit seiner Frau zwischen 19:00
Uhr und 20:00 Uhr ein. Seine Frau gehe zwischen 22:00 Uhr und 23:00
Uhr ins Bett. Nachdem er mit den Hunden nochmals draussen gewe-
sen sei, gehe er selber dann um Mitternacht schlafen. Er betreibe
Sport.
Als aktuellen psychopathologischen Befund erhob Dr. G._______, der
Explorand sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Er sei allgemein
interessiert. Das Abstraktionsvermögen sei diskret eingeschränkt. Er
wirke ruhig, besonnen und psychomotorisch diskret gedämpft. Er be-
klage Ängste, die immer wieder verstärkt auftreten würden. Ca. einmal
im Monat habe er eine Panikattacke, vor allem nachts. Die Stimmung
sei gedrückter, sie sei jedoch ablenkbar. Die Schwingungsfähigkeit sei
intakt. Keine zirkadiane Rhythmik. Er sei etwas gereizter, jedoch nicht
impulsiv. Es würden keine Zwänge bestehen. Es würden sich keine De-
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personalisationen, keine Derealisationen und keine weiteren Ich-Stö-
rungen finden. Denken und Wahrnehmungen seien intakt. Er leide seit
10 Jahren unter Durchschlafstörungen. Er habe immer wieder Gedan-
ken an Suizid, jedoch keine Pläne und keine Vorbereitungen. Der
Selbstwert sei reduziert. Es bestehe keine wesentliche Hoffnungslosig-
keit.
Dr. G._______ liess durch Herrn M._______, MSc in Psychogerontolo-
gie zahlreiche neuropsychologische Tests durchführen. Herr
M._______ beschrieb dabei den Versicherten als freundlich, offen und
ruhig. Es hätten sich keine psychomotorischen Auffälligkeiten gezeigt.
Er habe alle Anweisungen ohne grösseres Nachfragen verstanden so-
wie motiviert und kooperativ gearbeitet, so dass die Ergebnisse als va-
lide betrachtet werden könnten. Die neuropsychologischen Funktions-
tests hätten eine Verlangsamung im exekutiven Bereich bezüglich der
Fluency-Leistung und der kognitiven Flexibilität ergeben. Es falle dem
Exploranden schwer, die Konzentration über einen längeren Zeitraum
aufrecht zu erhalten. Im Gesamtbild sei von einer durchschnittlichen
Leistung auszugehen. Die Evaluation der Selbstauskunftsbögen habe
ein schlechtes Schlafverhalten und eine schwach ausgeprägte psychi-
sche Widerstandsfähigkeit ergeben. Es hätten keine Hinweise für ein
Burnout während der Arbeitszeit gefunden werden können.
Die Tests wertete die Gutachterin dahingehend, dass eine leichte Stö-
rung exekutiver Funktionen hätte nachgewiesen werden können. Im
Screening für Angst und Depression habe der Versicherte geringfügig
erhöhte Werte für den Bereich Angst, nicht jedoch für Depression ge-
zeigt. Es würden sich Auffälligkeiten in der Persönlichkeit finden, die
jedoch nicht ausreichen würden, um die Kriterien einer Persönlichkeits-
störung zu erfüllen.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass aus medizinischen Gründen
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.
Die depressive Episode sei leicht. Der Versicherte beschreibe seinen
Tagesablauf derart, dass er durchaus in verschiedenen Tätigkeiten en-
gagiert sei. Aus seiner Biografie heraus sei eine Beschäftigung im na-
turwissenschaftlich-technischen Bereich eher anzuraten. In Anbetracht
der hohen Intelligenz seien jedoch auch vielfältige andere Tätigkeiten
möglich.
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4.2 Die IV-Stelle E._______ unterbreitete die medizinischen Akten (vgl. E.
4.1 hiervor) ihrem regionalen ärztlichen Dienst:
– Dr. N._______, Fachärztin Psychiatrie und Neurologie, erkannte am
19. August 2013 (Vorakten 25) ein Invaliditätsrisiko. Derzeit werde vom
Versicherten eine 50 % Tätigkeit ausgeübt, eine Steigerung sei unter
psychotherapeutischer und medikamentöser Begleitung möglich.
Eventuell sei ein Jobcoaching angezeigt. Eine Verweistätigkeit mit hö-
herer Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich.
– Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 (Vorakten 53/2) warf Dr.
H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Frage
auf, warum die Medikation von Citalopram 40mg/d trotz mässigen bis
geringen Ansprechens nicht geändert worden sei, denn wenn sich eine
Depression über Jahre mit dem gleichen Antidepressivum nicht bes-
sere, müsse diese Behandlung überdacht werden und ein Wechsel,
eine Dosisanpassung oder eine Augmentation vorgenommen werden.
Angesichts der Befunde liege wahrscheinlich keine schwere depres-
sive Störung vor. Aufgrund des Verhaltens bestehe der Verdacht auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sich in Richtung rigid, zwanghaft
und etwas querulatorisch bewegen würden. Dieses Verhalten könne
sich am Arbeitsort ungünstig auswirken, indem der Versicherte sich we-
gen dieses Verhaltens zu wenig auf die effektive Arbeit konzentriere.
Integrationsmassnahmen in einer etwas stärker fordernden Tätigkeit zu
3h/d seien sinnvoll. Schliesslich empfahl Dr. H._______, der Versi-
cherte solle gebeten werden, die persönlichen Probleme in der Thera-
pie oder am Standortgespräch mündlich zur Aussprache zu bringen,
anstatt E-Mails über mehrere Seiten zu schreiben, da er seine Res-
sourcen auf die Arbeitstätigkeit konzentrieren sollte.
– Dr. H._______ empfahl am 27. Januar 2016 (Vorakten 91) gegenüber
der IV-Stelle E._______ ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
G._______ einzuholen. Weiter war er der Ansicht, die vorliegenden Be-
richte seien dahingehend nachvollziehbar, als die somatischen Prob-
leme (Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits, chronische Lum-
balgie und Nikotinabusus) kein Grund für eine Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit für die in Frage kommenden Tätigkeiten seien.
– Am 1. September 2016 (Vorakten 97) nahm Dr. H._______ ausführlich
zum Gutachten von Dr. G._______ vom 24. Juli 2016 und zu den Stan-
dardindikatoren Stellung und empfahl den Rentenentscheid auf dieses
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Gutachten abzustützen. Spätestens ab August 2012 bestehe in der an-
gestammten Tätigkeit als Application Specialist eine vollständige Ar-
beitsfähigkeit.
– Mit Bericht vom 24. November 2016 (Vorakten 105) bestätigte Dr.
H._______ seine Einschätzung, wonach keine medizinisch begründ-
bare Arbeitsunfähigkeit vorliege.
4.3 Im Beschwerdeverfahren wurden die folgenden Berichte eingereicht:
– Replikweise legte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 (BVGer act.
8) den Bericht von Dr. D._______ vom 12. Mai 2017 ins Recht, worin
dieser sich zur aktuellen gesundheitlichen Situation und zu den Vor-
bringen der RAD-Ärzte äusserte. Insbesondere brachte Dr. D._______
vor, die Medikation habe nicht erhöht werden können, da Citalopram
nicht höher dosiert werden dürfe. Zudem habe wegen Unverträglich-
keiten das Präparat nicht ersetzt werden können. Gemäss dem
Beck’schen Depressionsinventar sei im Oktober 2016 ein mittelgradi-
ges an der Grenze zum schweren Syndrom vorgelegen. Man könne bei
nicht sehr engmaschiger Frequenz der Psychotherapiesitzungen nicht
automatisch auf einen leichten Schweregrad schliessen.
– Die IV-Stelle E._______ legte den Bericht von Dr. D._______ vom
12. Mai 2017 ihrem regionalen ärztlichen Dienst vor. Dr. H._______
nahm am 23. Juni 2017 dahingehend Stellung (BVGer act. 12/2), als er
ausführte, beim Beck‘schen Depressionsinventar handle es sich um ei-
nen reinen Selbstevaluationsfragebogen. Der strukturierte Tagesab-
lauf, der erhaltene psychomotorische Antrieb und die vorhandene Af-
fektmodulation würden gegen eine schwere depressive Episode spre-
chen.
4.4 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2016
und der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zog die Vorinstanz die
erwähnten Stellungnahmen ihres RAD (vgl. E. 4.2 hiervor) bei. Hierbei han-
delt es sich um Aktenberichte, welche nur dann eine abschliessende Beur-
teilungsgrundlage darstellen, wenn sie sich ihrerseits auf beweiswertige
Gutachten, hier das Gutachten von Dr. G._______ vom 24. Juli 2016, stüt-
zen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Expertise der Psychiaterin
Beweiswert zukommt oder Unterlagen vorhanden sind, welche Zweifel zu
wecken vermögen. Dabei ist zu beachten, dass vorliegend für die Frage
des Rentenanspruchs einzig der medizinische Sachverhalt in der Zeit vom
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1. November 2014 bis zum 14. Dezember 2016 massgebend ist (vgl. E.
3.4 hiervor) und folglich auch nur medizinische Berichte zu berücksichtigen
sind, welche sich zu diesem Zeitraum äussern. Aus demselben Grund sind
nur diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, welche die-
sen Zeitraum betreffen.
4.4.1 In ihrem Gutachten vom 24. Juli 2016 (Vorakten 95) listete Dr.
G._______ die vorhandenen medizinischen Unterlagen auf, fasste die
Vorakten zusammen, gab die Anamnese wieder und dokumentierte ihre
eigenen Untersuchungen. Diese stützten sich auf das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer vom 24. Mai 2016, neuropsychologische Funktionstests
(Complex-Figure-Test, Mehrfachwortschatztest, Block-Tapping-Test, Leis-
tungsprüfsystem 50+, Zahlennachsprechen, Trail Making Test) und Selbst-
auskunftsbögen (World Health Organisation Quality of Life, Hospital
Anxiety and Depression Scale, Pittsburgh Sleep Quality Index, Sense of
Coherence Scale, Resilience Scale, Big Five Intentory, Maslach Burnout
Inventory, Persönlichkeits-Still und Störungsinventar). Dr. G._______
setzte sich mit den geklagten Leiden auseinander und erörterte ihre abwei-
chende Diagnose einer anhaltenden leichten depressiven Episode (ICD-
10 F32.0) gegenüber der von Dr. D._______ diagnostizierten mittelgradig
bis schweren depressiven Episode, anhand der erhobenen Befunde. Sie
berichtete, die Stimmung sei ablenkbar. Es bestehe eine zirkadiane Rhyth-
mik und eine intakte Schwingungsfähigkeit. Der Explorand beklage Ängste
und auch gelegentliche Panikattacken. Zudem bestünden Durchschlafstö-
rungen. In den strukturierten Untersuchungen habe eine leichte Störung
exekutiver Funktionen nachgewiesen werden können. Im Screening für
Angst und Depression habe der Versicherte geringfügig erhöhte Werte für
den Bereich Angst, nicht jedoch für Depression gezeigt. Hinsichtlich Kon-
sistenz erkannte Dr. G._______ keine Aggravation. Sie kam zum Schluss,
aus medizinischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit nicht eingeschränkt.
4.4.2 Hinsichtlich der Diagnose brachte der Beschwerdeführer vor, entge-
gen der Ansicht von Dr. G._______ liege beim Beschwerdeführer eine mit-
telgradige bis schwere depressive Störung vor, wie dies von Dr. D._______
diagnostiziert worden sei.
4.4.2.1 Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016
fest, dass eine abweichende fachärztliche Beurteilung allein nicht genügt,
um den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens entscheidend zu min-
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dern. Zudem ist bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsa-
che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrau-
ensstellung zum Patienten in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (vgl. E. 3.10.3 hiervor).
4.4.2.2 Der ICD-10-Code F30 bis F39 wird für affektive Störungen verwen-
det (, zuletzt besucht am
27.2.2019). Diese Gruppe enthält Störungen deren Hauptsymptome in ei-
ner Veränderung der Stimmung oder der Affektivität bestehen. Der Stim-
mungswechsel zwischen gehobener Stimmung und Depression wird meist
von einer Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus begleitet. Die
meisten anderen Symptome beruhen hierauf oder sind in Zusammenhang
mit dem Stimmungs- und Aktivitätswechsel zu verstehen. Die meisten die-
ser Störungen neigen zu Rückfällen. Der Beginn der einzelnen Episoden
ist oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu
bringen (, zuletzt besucht
am 27.2.2019). Zu dieser Gruppe gehören auch die depressive Episode
(ICD-10 F32) und die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33). Bei
den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren
(F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter einer ge-
drückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die
Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert.
Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten.
Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form
kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die
gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht
auf Lebensumstände und kann von sogenannten "somatischen" Sympto-
men begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früh-
erwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit,
Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl
und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittel-
gradig oder schwer zu bezeichnen (
.html, zuletzt besucht am 27.2.2019). Liegen zwei bis drei der beschriebe-
nen Symptome vor, handelt es sich gewöhnlich um eine leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0). Bei der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-
10 F 32.1) sind gewöhnlich vier oder mehr der oben angegebenen Symp-
tome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist Schwierigkeiten, all-
tägliche Aktivitäten fortzusetzen. Eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F 32.2) ist eine depressive Episode mit mehreren
der oben angegebenen, quälenden Symptome. Typischerweise bestehen
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ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und
Schuld. Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen ei-
nige somatische Symptome vor (
.html, zuletzt besucht am 27.2.2019).
4.4.2.3 Es leuchtet unter Beachtung der obgenannten Ausführungen zu
den depressiven Episoden (vgl. E. 4.4.2.2 hiervor) ein, dass Dr. G._______
in ihrem Gutachten vom 24. Juli 2016 (Vorakten 95), welche aufgrund der
Erzählungen des Beschwerdeführers von einem strukturierten Tagesablauf
ausging sowie anhand ihrer Untersuchung die Schwingungsfähigkeit als
intakt ansah und Hoffnungslosigkeit sowie Suizidalität verneinte, von einer
leichten depressiven Episode ausging. Hingegen ist nicht einzusehen, wa-
rum Dr. D._______ die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren de-
pressiven Episode stellte, jedoch keine hierzu korrelierende Therapie
durchführte. Der IV-Arzt Dr. H._______ hielt diesbezüglich am 1. Septem-
ber 2016 fest (Vorakten 97), die Behandlung sei fachgerecht; gemäss Ak-
tenlage kooperiere der Versicherte bei der Behandlung. Therapieoptionen,
die die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten, seien nicht ersichtlich, zumal
die leichte Depression die Arbeitsfähigkeit nicht beinträchtige und die
leichte depressive Episode mit Psychotherapie und Antidepressiva behan-
delt werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Be-
schwerde S. 10f., BVGer act. 1) war der IV-Arzt nicht der Ansicht, dass die
Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden wären, vielmehr geht aus
seiner Stellungnahme vom 1. September 2016 (Vorakten 97) hervor, dass
er die Therapie für eine leichte depressive Episode als angemessen erach-
tete. Am 24. November 2016 (Vorakten 105) konstatierte Dr. H._______,
für den von Dr. D._______ beschriebenen Schweregrad würden sich keine
entsprechenden Befunde erheben lassen und auch die Behandlung Ci-
talopram 40mg und seit 2010 keine Hospitalisation würden nicht in Rich-
tung einer schweren Depression weisen. Der Hinweis von Dr. H._______
ist nachvollziehbar.
4.4.2.4 Zusammenfassend erweist sich die von Dr. G._______ gestellte Di-
agnose einer leichten depressiven Episode als schlüssig. Die Berichte von
Dr. D._______ vermögen keine Zweifel an dieser Diagnose zu wecken.
4.4.3 Der Beschwerdeführer monierte weiter, es sei dem langjährigen
Krankheitsverlauf nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Dem ist
nicht beizupflichten, denn Dr. G._______ beschrieb die leichte depressive
Episode als „anhaltend“, womit sie den langwierigen Verlauf berücksich-
tigte.
C-700/2017
Seite 24
4.4.4 Zudem störte sich der Beschwerdeführer daran (Beschwerde S. 12f.,
BVGer act. 1), dass Dr. G._______ aufgrund der erhöhten Werte des Be-
schwerdeführers beim Persönlichkeitsstil- und Störungsinventar (PSSI) auf
einen eigenwilligen Stil und eine paranoide Persönlichkeitsstörung schloss
und von einer akzentuierten Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Zügen
ausging.
4.4.4.1 Dr. H._______ erklärte hierzu am 24. November 2016 (Vorakten
105), der Beschwerdeführer habe beim PSSI einen erhöhten Wert für pa-
ranoide Verhaltensweisen erreicht. Das PSSI sei ein subjektiver Befindlich-
keitsfragebogen, bei dem der Versicherte frei sei, das ihm zutreffende an-
zukreuzen. Es handle sich um eine Auswertung nach vorgefertigtem
Schema und nicht um eine klinische psychiatrische Diagnose aufgrund des
tatsächlichen (eventuell dysfunktionalen) Verhaltens des Versicherten.
4.4.4.2 Zur Sozialkompetenz des Versicherten geht aus dem Bericht von
F._______ vom 29. Dezember 2015 hervor (Vorakten 88/6), dass sein Ver-
halten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden als genügend angese-
hen wurde und seine Kritikfähigkeit als mangelhaft bis genügend eingestuft
wurde.
4.4.4.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich gegenüber Dr. G._______ ne-
gativ über seine ehemaligen Vorgesetzten (vgl. Gutachten S. 12f., Vorak-
ten 95) und es geht aus seinen Erzählungen hervor, dass er sich persönlich
angegriffen fühlte. Bei der Schilderung der Scheidung empfand der Be-
schwerdeführer eine gewisse Schadenfreude darüber, dass die den Pro-
zess verzögernde Anwältin dabei ihre Lizenz verlor. Weiter geht aus dem
Gutachten hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber informierte
und beim Bewerbungsprozess eher abwartete. Schliesslich entwertete er
gegenüber der Gutachterin das F._______-Training als Unterforderung. Es
ist nachvollziehbar, dass Dr. G._______ aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers von einer akzentuierten Persönlichkeit mit passiv-aggres-
siven Zügen ausging.
4.4.4.4 Bezüglich etwaiger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erläuterte
Dr. H._______, Menschen mit einer akzentuierten Persönlichkeit könnten
zwar im Arbeitsumfeld mitunter Irritationen auslösen, es liege aber nicht
eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit vor (Vorakten 105/4). Ak-
zentuierte Persönlichkeitszüge würden nicht einer psychischen Erkran-
kung entsprechen und daher die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (Vorak-
ten 97/5).
C-700/2017
Seite 25
4.4.4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass als Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0) vorliegt. Zudem bestehen Hinweise auf akzentuierte Per-
sönlichkeitszüge, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswir-
ken.
4.4.5 Die Diagnose allein genügt für die Beurteilung der Frage, ob eine Ar-
beitsunfähigkeit und Invalidität vorliegt nicht, vielmehr kommt es auf die
funktionellen Einschränkungen an.
4.4.5.1 Das Bundesgericht erwog mit Urteil 9C_190/2016 vom 20. Juni
2016, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung jedenfalls im psychi-
atrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig da-
rauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähig-
keit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund
und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil 9C_634/2015 vom 15. März
2016 E. 6.1 m.H.). Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_303/2018 vom
30. August 2018 E. 4.1, dass grundsätzlich nur schwere psychische Stö-
rungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen inva-
lidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Schliesslich kann die
psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermes-
sensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb prak-
tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene
Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege
artis zu respektieren sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_353/2015 vom 24. No-
vember 2015 E. 4.1).
4.4.5.2 Aus dem Gutachten von Dr. G._______ geht hervor (Vorakten 95),
dass die zahlreichen neuropsychologischen Funktionstests eine gering
herabgesetzte Konzentrationsleistung und eine leichte Störung exekutiver
Funktionen ergab, wie Verlangsamung der Fluency-Leistungen und der
kognitiven Flexibilität. Hingegen konnte betreffend Arbeits- und Kurzzeitge-
dächtnis keine Einschränkung nachgewiesen werden. Es leuchtet ein,
dass Dr. G._______ aufgrund der erhobenen Befunde zum Schluss kam,
aus medizinischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit nicht eingeschränkt.
4.4.5.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (BVGer act. 1 und
act. 8), F._______ habe im Abschlussbericht vom 29. Dezember 2015
(Vorakten 88) festgehalten, dass die gesundheitliche Einschränkung grös-
ser als angenommen und nur eine Teilzeitbeschäftigung im geschützten
C-700/2017
Seite 26
Rahmen möglich sei. Gestützt auf die Erfahrung bei F._______ sei der be-
handelnde Psychiater, Dr. D._______, der Ansicht (Arztbericht vom 21. Ja-
nuar 2016, Vorakten 89), dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr
fähig sei, seinen ursprünglichen Beruf auszuüben und bis auf weiteres
keine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten des freien
Marktes bestünden. Dr. D._______ erkannte in seinem Bericht vom 21. Ja-
nuar 2016 (Vorakten 89) als Einschränkung mässige Konzentrationsstö-
rungen, leichte Merkfähigkeitsstörungen, mässiges Gedankenkreisen,
Grübeln, leichte bis mässig inhaltlich eingeengte Fragen der Zukunft,
leichte Hoffnungsarmut, Morgentief, mässige Antriebsstörung, mässige
Energiearmut, starkes Erholungsbedürfnis, leichte bis mässige Schlafstö-
rungen. Bei einem Standortgespräch mit F._______ am 19. Mai 2016 sei
festgestellt worden, dass sich der Versicherte in Bezug auf Antrieb und
Energie rasch am Limit sehe, was der Versicherte mit der für ihn überwie-
gend monotonen Arbeit in Verbindung gebracht habe. Dr. D._______ hielt
fest, aus seiner Kenntnis des Verlaufes sei es aber auch die Eigendynamik
des depressiven Geschehens, die das allgemeine Leistungsvermögen li-
mitiert habe. Trotzdem habe er auf mehr Stimulation in dieser Phase hin-
gewiesen, während F._______ teilweise motivationale Probleme seitens
des Versicherten gesehen habe. Aus seiner Verlaufsbeobachtung hätten
sich die motivationalen Probleme um das Mass gebessert, wie auch die
Vielfalt und der inhaltliche Anspruch der Aufgaben zugenommen hätten.
4.4.5.4 Der IV-Arzt Dr. H._______ wies am 1. September 2016 daraufhin
(Vorakten 97), dass während der beruflichen Massnahmen bei der
F._______ der Versicherte aktenkundig bei entsprechender Aufforderung
zu guter Leistung fähig gewesen sei. Hingegen würden invaliditätsfremde
Faktoren interferieren, wie beispielsweise der Eindruck einer weniger an-
spruchsvollen Arbeit als im Berufsleben zuvor. Die situativ bedingten Krän-
kungsgefühle könnten nicht einem dauerhaften Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden. Dies korreliert mit
der Einschätzung von F._______ (Vorakten 88), welche bei der Selbstkom-
petenz die Einhaltung von Terminen, die Eigeninitiative und die Motivation
als mangelhaft einstufte und auf eine zurückhaltende Selbstmotivation hin-
wies. Zudem berichtete F._______ über Verspätungen und unentschul-
digte Kurzabsenzen, was ebenfalls als mangelnde Motivation zu werten ist.
Weiter stufte F._______ die psychische Belastbarkeit, die emotionale Sta-
bilität, die Lernfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit
und die Sorgfalt als genügend ein (Vorakten 88). Dr. H._______ wies am
24. November 2016 (Vorakten 105) daraufhin, dass die Erfahrungen aus
C-700/2017
Seite 27
den beruflichen Massnahmen unter Subtraktion invaliditätsfremder Fakto-
ren in die Beurteilung von Dr. G._______ im Gutachten vom 24. Juli 2016
(Vorakten 95) eingeflossen seien. Dies erklärt die unterschiedlichen
Schlussfolgerungen von Dr. D._______ und Dr. G._______, welche ähnli-
che Befunde erhoben haben, in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähig-
keit. Das Gutachten von Dr. G._______ erweist auch diesbezüglich als
schlüssig.
4.4.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten von Dr.
G._______ vom 24. Juli 2016 (Vorakten 97) in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge einleuchtet, und die vorgenommenen Schluss-
folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie Leistungs-
fähigkeit für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet wer-
den. Das Gutachten erfüllt somit die allgemeinen Beweisanforderungen an
medizinische Gutachten.
4.4.6
4.4.6.1 Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn die funk-
tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs-
sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich-
keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit
die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V
281 E. 6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikato-
ren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281
E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komple-
xen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevan-
ten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliede-
rungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Per-
sönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psy-
chische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Ka-
tegorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak-
toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-
gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede-
rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1).
C-700/2017
Seite 28
4.4.6.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2016 (Vorakten 95) äus-
serte sich Dr. G._______, dem Fragenkatalog der Vorinstanz folgend
(Vorakten 93), zu den Indikatoren. Die Gutachterin stufte den Schweregrad
als leicht ein, mit der nachvollziehbaren Begründung, die Stimmung sei ab-
lenkbar, es bestehe eine intakte Schwingungsfähigkeit und keine zirkadine
Rhythmik. Ausserdem beschreibe er seinen Tagesablauf derart, dass er
durchaus in verschiedenen Tätigkeiten engagiert sei. Es leuchtet ein, dass
mit Blick auf die Lebensführung des Beschwerdeführers (u.a. regelmässige
Tagesgestaltung, tägliche Spaziergänge mit den beiden Hunden, gelegent-
lich Reparaturarbeiten, geordnete familiäre Verhältnisse, aktive Teilnahme
am familiären und gesellschaftlichen Leben) eine schwere Ausprägung der
Störung ausser Betracht fällt. Gemäss Gutachten von Dr. G._______ lie-
gen keine Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen vor, womit eine
psychische oder somatische Komorbidität fehlt. Des Weiteren bestehen
keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281
E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Zwar weist der Beschwer-
deführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Zügen
auf, was sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gegenteils ent-
hält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so die Einbettung
in die Familie und die Gesellschaft und die Unterstützung durch diese, sich
potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hinsichtlich
der Konsistenz hielt Dr. G._______ fest, dass die Beschwerdeschilderung
konsistent sei und sich aus dem Dossier sowie der aktuellen Untersuchung
keine Hinweise auf Aggravation ergeben würden.
4.4.6.3 Dr. H._______ hielt am 1. September 2016 (Vorakten 97) zu den
Standardindikatoren fest, die objektiven Befunde und die konkreten Er-
scheinungsformen seien geringgradig ausgeprägt und würden leichtgra-
dige Symptome betreffen. Eine Aggravation liege nicht vor. Jedoch sei eine
Tendenz zur Abwertung weniger anspruchsvoller Integrationsangebote er-
kennbar, was den Verlauf der Integration ungünstig beeinflusst habe.
Diese Faktoren würden zusammen mit der Dauer der Arbeitskarenz bei der
Reintegration interferieren, sie würden aber keinem medizinischen psychi-
schen Gesundheitsschaden entsprechen. Ein arbeitsrelevantes Suchtlei-
den liege nicht vor. Eine Nikotinabhängigkeit sei wohl vorhanden, damit
werde die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigt. Es liege keine Persön-
lichkeitsstörung und keine abnorme Persönlichkeitsentwicklung vor, denn
die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden keiner psychischen Erkran-
kung entsprechen und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Ressour-
C-700/2017
Seite 29
cen seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Bezie-
hung zur Ehefrau sei gut. Es bestehe ein stützendes Umfeld, welches dem
Beschwerdeführer Rückhalt gebe. Des Weiteren habe der Beschwerdefüh-
rer viele Interessen wie Spazieren mit den Hunden und deren Versorgung,
Sport, Beschäftigung mit Tagesaktualitäten und Lesen, PC restaurieren
und Elektronik. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Der Beschwerdeführer
fahre selber mit dem Auto, somit sei er in der Lage, sich geraume Zeit den
heutigen Erfordernissen des dichten Strassenverkehrs entsprechend gut
zu konzentrieren, geteilt aufmerksam zu sein, sich stets den veränderten
Verkehrssituationen anzupassen, sich an die Verkehrsregeln zu halten und
diese zu memorieren. Die Anamneseerhebung habe ein vorhandenes gu-
tes Aktivitätsniveau mit verschiedenen Interessen und Aktivitäten im und
ausser Haus ergeben. Soziale Belastungen von aussergewöhnlicher
Schwere würden nicht vorliegen. Das Paar wohne im eigenen Haus. An
vorhandenen Ressourcen seien insbesondere zu erwähnen, ein stützen-
des soziales Umfeld und umfangreiche Interessen mit einer massgeblichen
Alltagsaktivität. Die Behandlung sei fachgerecht, gemäss Aktenlage ko-
operiere der Versicherte bei der Behandlung. Therapieoptionen, die die Ar-
beitsfähigkeit verbessern könnten, seien nicht ersichtlich, zumal die leichte
Depression die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, und die leichte de-
pressive Episode mit Psychotherapie und Antidepressiva behandelt werde.
Die einvernehmliche Weiterführung der fachgerechten Therapie diene der
Stabilisierung und Erhaltung, bei günstigem Verlauf der Verbesserung des
jetzigen Gesundheitszustandes. Eingliederungsmassnahmen seien durch-
geführt worden und hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Auf-
forderung zu guter Leistung fähig sei. Hinsichtlich Konsistenz hielt Dr.
H._______ fest, Diskrepanzen im engeren Sinn würden nicht vorliegen.
Die gering ausgeprägten medizinischen Befunde könnten die subjektiv
empfundene Einschränkung für somatisch angepasste Tätigkeiten nicht
begründen, diese seien somit den invaliditätsfremden Faktoren zuzuord-
nen. Eine Übereinstimmung wiederum bestehe zwischen dem vollständig
erhaltenen Aktivitätsniveau und Funktionsprofil im Alltag, den leichtgradi-
gen medizinischen Befunden und der medizinisch zumutbaren vollen Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten. In ver-
gleichbaren Lebensbereichen sei das Funktionsniveau im Alltag gut vor-
handen. Hinweise auf Vernachlässigung von therapeutischen Optionen
seien nicht vorhanden. Es liege eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit als Application Spezialist vor. Diese Folgerungen sind
schlüssig.
C-700/2017
Seite 30
4.4.6.4 Was den funktionellen Schweregrad der Störung betrifft und na-
mentlich die im Komplex Gesundheitsschädigung zu prüfende Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde, geht aus dem Gutachten von Dr.
G._______ vom 24. Juli 2016 (Vorakten 95) hinreichend hervor, dass die
Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins
Gewicht fällt und aus psychiatrischer Sicht keine relevante Funktionsein-
schränkung resultiert. Weiter liegt keine massgebende Komorbidität vor.
Die Lebensführung sowie der soziale Kontext (unter anderem regelmäs-
sige Tagesgestaltung, Sport, Betreuung der Hunde, gute Beziehung zu sei-
ner Ehefrau und zu seinen Söhnen) weisen nicht auf eine schwere Ausprä-
gung der Störung hin (vgl. Urteil des BGer 9C_125/2015 vom 18. Novem-
ber 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Zudem ist
auch kein sozialer Rückzug erkennbar, und der soziale Lebenskontext ent-
hält bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende
Faktoren. Mit Bezug auf den Indikator „Persönlichkeit“ erkannte Dr.
G._______ eine akzentuierte Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Zü-
gen, was jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. E. 4.4.4.4
hiervor). Strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits-
problematik, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung
negativ ins Gewicht fallen könnten, werden im Gutachten von Dr.
G._______ damit nicht beschrieben.
4.4.6.5 Insgesamt kann aufgrund des Gutachtens von Dr. G._______
(Vorakten 95) und der Stellungnahmen von Dr. H._______ (Vorakten 97)
schlüssig beurteilt werden, dass sich auch unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten Diagnose ergeben. Zusammenfassend fehlt es
unter Berücksichtigung der dargelegten Indikatoren an einem invalidisie-
renden psychischen Gesundheitsschaden.
4.4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz zurecht auf
das beweiswertige Gutachten von Dr. G._______ vom 24. Juli 2016 (Vorak-
ten 95) und die Stellungnahme von Dr. H._______ vom 1. September 2016
(Vorakten 97) abstützte. Da eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit besteht und berufliche Massnahmen bereits durchge-
führt wurden, verneinte die Vorinstanz zurecht einen weiteren Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Die Beschwerde vom 1. Februar 2017 ist folglich
abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2016 zu
bestätigen.
C-700/2017
Seite 31
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig-
keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen
und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-700/2017
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss
in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: