B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7002/2010
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-7002/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1971 in Damaskus (Syrien) geborene algerische Beschwer-
deführer palästinensischer Volkszugehörigkeit, seine algerische Ehefrau
sowie die beiden gemeinsamen Kinder verliessen Algerien am
2. September 2002 und gelangten gleichentags mit einem Direktflug und
einem Besuchervisum in die Schweiz. Bei seiner Einreise wies sich der
Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2002 in Algier ausgestellten,
legal erworbenen algerischen Reisepass aus.
Am 19. September 2002 stellten der Beschwerdeführer und seine Famili-
enangehörigen je ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005
lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) diese Gesuche ab, verfügte
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungs-
gericht) mit Urteil vom 20. Oktober 2005 ab, worauf den Betroffenen von
der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2006 angesetzt
wurde.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 ersuchten der Beschwerdeführer
und seine Angehörigen um Revision des ARK-Urteils vom 20. Oktober
2005. Mit Urteil vom 16. Januar 2006 trat die ARK auf das Revisionsge-
such nicht ein.
Bereits am 9. Januar 2006 hatte sich der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Eingabe an das UNO-
Antifolterkomitee (Committee against Torture – CAT) in Genf gewandt,
welches in seinem Entscheid vom 10. November 2008 explizit festhielt,
eine Ausschaffung der Familie Aid nach Algerien würde Art. 3 des Über-
einkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) nicht verletzen (A.A. v.
Switzerland, Comm. 285/2006, U.N. Doc. A/64/44, at 332 [CAT 2008]).
In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2006 ersuchten der Be-
schwerdeführer und seine Familie beim BFM um Wiedererwägung des
verfügten Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des schwer angeschlagenen
C-7002/2010
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psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, belegt
durch verschiedene Zeugnisse der behandelnden Hausärztin sowie der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche beim Patienten eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression sowie ei-
ne Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, erklärte sich die Vorinstanz in
der Folge bereit, auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen und
ordnete am 21. September 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers, seiner Ehefrau sowie ihrer mittlerweile sechs gemeinsamen
Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
an.
Nachdem dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am
22. Juli 2010 von der zuständigen Migrationsbehörde eine Aufenthalts-
bewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden war, stellte das BFM
in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest.
B.
Am 12. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung ei-
nes Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit be-
gründete er damit, dass er zwar mit seinem algerischen Reisepass in die
Schweiz eingereist sei, diesen jedoch zerrissen habe, weil er palästinen-
sischer Herkunft sei. Er habe Probleme in Algerien und könne nicht dort-
hin zurückkehren.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Aus-
stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, für die Ausstellung eines Reisedokuments seien die
Behörden seines Heimatstaates zuständig. Gemäss Kenntnissen des
BFM stellten die algerischen Behörden ihren Staatsangehörigen Reise-
pässe aus. Zudem sei der Inhaber eines staatlichen Reisedokumentes
verpflichtet, zu diesem Dokument Sorge zu tragen, weshalb der Be-
schwerdeführer bei dessen mutwilliger Zerstörung die Konsequenzen
seines Handelns selber zu tragen habe. Es obliege diesem, bei den zu-
ständigen Behörden seines Heimatstaates ein neues Reisepapier zu be-
antragen. Sein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person sei daher abzuweisen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Ver-
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fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Pass
für eine ausländische Person auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur
Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mangels
eines von der Schweiz anerkannten palästinensischen Staates habe er
anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung das Protokoll als algerischer
und nicht als palästinensischer Asylbewerber unterzeichnen müssen. Den
algerischen Reisepass habe er auf illegale Weise, mit Hilfe einer Drittper-
son und gegen Bezahlung einer Geldsumme, erhalten. Es sei daher nicht
möglich, einen algerischen Pass zu erlangen, zumal er von diesen Be-
hörden gesucht werde.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
verschiedener palästinensischer Dokumente, eine Kopie seines algeri-
schen Reisepasses sowie weitere Unterlagen aus dem Asylverfahren zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab.
F.
Unter Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse ersuchte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 um Wiedererwä-
gung der obgenannten Zwischenverfügung. Diesem erneuten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls nicht stattgegeben (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 29. Oktober 2010).
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 20. Oktober 2010 macht der Be-
schwerdeführer erneut geltend, er werde von den algerischen Behörden
gesucht und müsse bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rech-
nen. Er könne sich deshalb nicht zwecks Passausstellung an die algeri-
sche Vertretung in der Schweiz wenden; dies umso weniger, weil er sei-
nen algerischen Reisepass illegal erworben habe und das Land nur mit
Hilfe einer Drittperson habe verlassen können. Abgesehen davon verfüge
er über die palästinensische Staatsangehörigkeit.
Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht.
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Seite 5
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es ihm möglich und zu-
mutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in
der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu
bemühen. Sein Einwand, wonach er aufgrund seiner palästinensischen
Herkunft kein algerisches Reisedokument erhalten könne, erweise sich
angesichts des ihm am 18. August 2002 ausgestellten algerischen Pas-
ses als unbehelflich. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach
der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines heimatlichen Passes
konkrete Schritte unternommen hätte. Demnach sei er nicht schriftenlos
im Sinne von Art. 6 der (damals gültigen) Verordnung vom 20. Januar
2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Per-
sonen (RDV, AS 2010 621).
I.
Mit Replik vom 14. Februar 2011, wiederum ergänzt mit Kopien palästi-
nensischer Dokumente, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
und deren Begründung vollumfänglich fest. Da er seinen algerischen Rei-
sepass auf illegalem Wege und mit Hilfe von Drittpersonen erhalten habe,
könne er sich nicht an die algerischen Behörden wenden, ansonsten jene
Personen in Algerien gefährdet wären.
J.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 schliesst die
Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Nicht ent-
scheidsrelevant sei, ob der Beschwerdeführer algerischer oder palästi-
nensischer Nationalität sei, da die Schweiz auch palästinensische Pässe
anerkenne. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM sei die Beschaf-
fung von palästinensischen Pässen über die diplomatische Vertretung Pa-
lästinas in Bern möglich. Es obliege daher dem Beschwerdeführer, die
von der heimatlichen Botschaft verlangten Anforderungen zur Ausstellung
eines entsprechenden Passes zu erfüllen bzw. die dafür notwendigen
Dokumente zu beschaffen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 23. April 2011 verweist der Beschwerdefüh-
rer auf seine Kontaktnahme mit der palästinensischen Vertretung in Bern,
die ihm jedoch das gewünschte Reisedokument nicht ausstellen könne.
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Die eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in Bern
vom 14. April 2011 hält bezüglich des Beschwerdeführers fest, dass er ein
palästinensischer Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Iden-
titätskarte verfüge, um im Weitern – ohne nähere Begründung – anzufüh-
ren, dass palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit
keine palästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe erhalten könn-
ten.
L.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2012 schliesslich reicht der Be-
schwerdeführer die Kopie seines neuen Ausländerausweises zu den Ak-
ten, welcher ihn nunmehr als Staatsangehöriger von Palästina und nicht
mehr von Algerien bezeichnet.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Ok-
tober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss den Über-
gangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedo-
kuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwen-
dung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber
der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i. V. m. mit Art. 3 Bst. a
RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für
Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen
sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli-
gung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit kei-
nen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gel-
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Seite 8
tend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann
das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflicht-
gemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abge-
ben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos
sind.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise-
dokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassen-
de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90
Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör-
den (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub-
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jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.2 In seinem am 18. August 2002 eingereichten Visumsantrag für die
Schweiz bezeichnete der mit einer algerischen Staatsangehörigen verhei-
ratete Beschwerdeführer sich selbst als algerischen Staatsbürger und
wies sich mit einem gleichentags in Algier ausgestellten algerischen Rei-
sepass Nr. 4314486 aus. Anlässlich seiner asylrechtlichen Befragung in
der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002 gab er an, er
sei algerischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit,
um anlässlich der kantonalen Anhörung darauf hinzuweisen, er sei paläs-
tinensischer und algerischer Doppelbürger. Entsprechend betonten denn
auch seine Rechtsvertreter im Asylverfahren stets, beim Beschwerdefüh-
rer handle es sich um einen algerischen Staatsangehörigen palästinensi-
schen Ursprungs, der nicht nach Algerien zurückkehren könne (vgl. etwa
die Beschwerde von Rechtsanwalt B._______ vom 3. März 2005, das
Revisionsbegehren von lic. iur. C._______ vom 19. Dezember 2005 so-
wie dessen Eingabe an das UNO-Antifolterkomitee vom 9. Januar 2006).
In der Folge gab sich der Beschwerdeführer auch gegenüber der kanto-
nalen Migrationsbehörde, Zivilstandsämtern, Arbeitgebern sowie weiteren
Behörden als ein in Damaskus geborener algerischer Staatsangehöriger
aus (vgl. insbesondere "Gesuch Ausländerbewilligung" vom 3. Mai 2010,
Geburtsmitteilungen des Zivilstandsamtes Schaffhausen vom 17. Januar
2007 und 5. Juni 2008, Arbeitsvertrag vom 9. November 2009, schweize-
rischer Führerausweis usw.). Auf diese Angaben hat sich der Beschwer-
deführer behaften zu lassen; dies umso mehr, als er bei seiner Einreise in
die Schweiz den Behörden den erwähnten algerischen Reisepass – ver-
sehen mit einem von der Schweizervertretung in Algier ausgestellten 30-
tägigen Besuchervisum – vorwies.
Wenig überzeugend erweist sich vor diesem Hintergrund die Aussage des
Beschwerdeführers, er habe seinen algerischen Pass nur auf illegale
Weise erhalten, nachdem er noch im Asylverfahren unterschriftlich bestä-
tigt hatte, diesen Pass auf legalem Wege erworben zu haben (vgl. Befra-
gungsprotokoll Empfangsstelle Kreuzlingen vom 23. September 2002
sowie Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhau-
sen vom 1. November 2002). Entsprechende Abklärungen der Schweize-
rischen Vertretung in Algier bestätigten denn auch die Echtheit des fragli-
chen Dokuments, welches der Beschwerdeführer nach erfolgter Einreise
in die Schweiz offenbar mutwillig zerstört hat. Sein Einwand, wonach er
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aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keinen algerischen Reise-
pass erhalten könne oder dürfe, weil er von diesen Behörden gesucht
werde, erweist sich zum vornherein als unbehelflich, zumal im Asylverfah-
ren die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft be-
gründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehal-
ten wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familie nach Algerien sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. Abgesehen
davon wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, sich zwecks Passbe-
schaffung nach Algerien zu begeben.
Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die "Un-
zumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht,
sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Aus-
stellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf
eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im
Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-
reisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den
speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher
einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen ste-
hen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009
vom 6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).
Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürf-
tigen – d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten
Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – und asylsuchenden Personen im Hin-
blick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt
werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge
sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis
des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis).
5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche
rechtskräftig abgewiesen wurden und die – wie der Beschwerdeführer –
allein aufgrund gravierender gesundheitlicher Probleme in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügen), eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Be-
schaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es
C-7002/2010
Seite 11
kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Beschwerde-
führer vorerst bei der für ihn zuständigen algerischen Vertretung in der
Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach er bereits entsprechende
Schritte unternommen hätte.
5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der
nachweislich palästinensischer Herkunft ist und demzufolge seine
Staatsangehörigkeit in den elektronischen Ausländer- bzw. Zivilstandre-
gistern ("ZEMIS" und "Infostar") kürzlich auf "Palästina" abändern liess,
allenfalls auch über die diplomatische Vertretung Palästinas in Bern ein
entsprechendes Reisedokument erhalten könnte, wovon die Vorinstanz in
ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2011 ausgeht. Die von
ihm eingereichte Bestätigung der Generaldelegation von Palästina in
Bern vom 14. April 2011 hält zwar fest, dass er ein palästinensischer
Flüchtling sei, jedoch über keine palästinensische Identitätskarte verfüge,
um in allgemeiner Weise und ohne nähere Begründung anzuführen, dass
palästinensische Flüchtlinge, die in der Diaspora lebten, zurzeit keine pa-
lästinensischen Identitätskarten oder Reisepässe, die für eine Rückkehr
in die palästinensischen Gebiete unabdingbar seien, erhalten könnten.
Auf ihrer Homepage hingegen hält die Generaldelegation unter der Rub-
rik "Funktionen und Aufgaben" fest, sie übernehme im Wesentlichen die
Funktionen und Aufgaben einer offiziellen diplomatischen Mission, küm-
mere sich um konsularische Angelegenheiten und sei offizielle Ansprech-
stelle für die in der Schweiz lebenden Palästinenserinnen und Palästi-
nenser (vgl. Homepage der Generaldelegation Palästina in Bern,
> Über uns > Funktionen und Aufgaben, besucht
im November 2012), währenddem die Generaldelegation Palästinas in
Berlin als diplomatische Mission ausdrücklich die Ausstellung von palästi-
nensischen Reisepässen als eine ihrer (Haupt-)Aufgaben erwähnt
( > Über uns > Konsularabteilung, besucht im
November 2012).
5.5 Nach dem bisher Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die
Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weite-
ren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines
Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos
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im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren
Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen
Würdigung zu gelangen.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-
stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 8. November 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Migrations- und Passbüro des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: