Abtei lung II I
C-7005/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer
B._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Cornelia von Faber-
Castell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7005/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene S._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) und ihr
Vater, der 1949 geborene M._______ (nachfolgend Gesuchsteller),
beide pakistanische Staatsangehörige, beantragten am 24. Juli 2007
bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder bzw. Sohn
B._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung die
Gesuche an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid
weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 10. September 2007 ab.
Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gelangte der anwaltlich vertre-
tene Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Eventualiter sei ihm
eine Frist anzusetzen, um eine Kaution zur Sicherstellung allfälliger
Kosten einer Ausweisung der Gesuchsteller zu leisten. Zur Begrün-
dung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleis-
tet. Die Verweigerung sei denn auch nur pauschalisiert damit begrün-
det worden, dass angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als ge-
sichert angesehen werden könne. Die berufliche, gesellschaftliche und
familiäre Situation der Gesuchsteller, welche Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise bieten würde, sei hingegen nicht berücksichtigt
worden. Damit sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör bzw. die Be-
gründungspflicht verletzt worden. Die Gesuchsteller lebten im Heimat-
land im gemeinsamen Haushalt mit ihren betagten Eltern bzw. Gross-
eltern. Der Gesuchsteller führe seit mehreren Jahren einen gut gehen-
den Gemüseladen. Die Gesuchstellerin habe keine Berufsausbildung
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absolviert, sei Hausfrau und werde nächstes Jahr in Pakistan ihren
Verlobten heiraten. Sie führten in Pakistan, wo sie stark verwurzelt sei-
en, nicht zuletzt dank seiner – wenn auch unregelmässigen – finanzi-
ellen Zuwendungen, ein gutes Leben. Sie verfügten auch über genü-
gend finanzielle Mittel, dass sie für die Reisekosten und den Lebens-
unterhalt in der Schweiz selbst aufkommen könnten. Sie hätten nicht
die Absicht, zu emigrieren. Sie seien denn auch – der Gesuchsteller
aufgrund seines Alters, die Gesuchstellerin mangels Ausbildung –
nicht in der Lage, sich in der Schweiz eine Existenz aufzubauen. Sei-
ne, d.h. des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung sei in Pakis-
tan von weit grösserem Wert als sie es hierzulande je sein könnte. In
der Zeit des Aufenthaltes in der Schweiz würde der Bruder des Ge-
suchstellers den Gemüseladen führen und die Eltern würden durch die
Schwester des Gesuchstellers betreut. Er (der Beschwerdeführer) sei
in der Schweiz gut integriert, habe Deutsch gelernt, sei verheiratet und
arbeite seit vielen Jahren in einem traditionsreichen Restaurant in Zü-
rich als Küchenmitarbeiter. Der Besuch seines Vaters und seiner
Schwester sei ein Herzenswunsch. Eine Verweigerung der Einreiseer-
laubnis verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, da es mit der
Leistung einer Kaution, die bei nicht fristgerechter und anstandsloser
Wiederausreise verfalle, ein milderes Mittel gebe, um dem öffentlichen
Interesse an einer solchen Wiederausreise Genüge zu tun.
Der Beschwerde beigelegt waren u.a. eidesstattliche Erklärungen der
beiden Gesuchsteller vom 3. Oktober 2007 und die Kopie eines Zwi-
schenzeugnisses des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers
vom 25. Januar 2005.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass auch
die Vorakten des Gastgebers Bedenken an einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise begründen würden. So habe dieser ins-
gesamt drei Asylgesuche in der Schweiz eingereicht und er habe 1999
gar in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden müssen.
E.
Der Beschwerdeführer hält seinerseits in einer Replik vom 18. Dezem-
ber 2007 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Die Vorins-
tanz würdige die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller weiterhin
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in keiner Weise. Der Replik lagen erneut eidesstattliche Erklärungen
der beiden Gesuchsteller – datiert vom 6. Dezember 2007 – bei.
F.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur abschliessenden Stellung-
nahme aufgefordet, verwies der Beschwerdeführer mit Antwort vom
17. März 2009 auf die bisherigen Eingaben und führte ergänzend aus,
seine Gäste würden sich nach dem Besuch in der Schweiz zwecks
Überprüfung der Rückkehr bei der Schweizer Botschaft in Islamabad
melden.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
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wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
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erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
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gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als pakistanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Vor-
instanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie in bloss pauschaler Weise auf die
wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in Pakistan hingewiesen habe,
ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzuge-
hen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller
nicht berücksichtigt habe.
7.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffe-
nen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz
sachgerecht beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss da-
her kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich der Entscheid stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Dabei kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anfor-
derungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die
Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
7.3 Im vorliegenden Verfahren ist nicht von komplexen Sach- oder
Rechtsfragen auszugehen, die nach einer besonders ausführlichen
Begründung verlangen würden. Bereits eine geringfügig individualisier-
te Begründung reicht grundsätzlich aus. Im Wesentlichen beschränkt
sich die Prüfung der Voraussetzungen betreffend gesicherter Wieder-
ausreise eines Gesuchstellers denn auch auf eine Würdigung aller
Umstände des konkreten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhält-
nisse, familiäre Situation etc.).
Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung, ob eine fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchsteller nach dem Besuchsaufenthalt gesichert
sei, einzig auf die im Herkunftsland der Gesuchsteller herrschenden,
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wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ab. Die persönlichen
Verhältnisse fanden hingegen keinerlei Erwähnung. Der Beschwerde-
führer hält somit zurecht fest, keinem pakistanischen Staatsangehöri-
gen könnte je ein Besuchervisum erteilt werden, würde eine einzig mit
solchen allgemeinen Hinweisen begründete Verweigerung eines Vi-
sums den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen. Unter
derartigen Umständen lässt sich nicht feststellen, welche Massstäbe
die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr einer fristgemässen
Wiederausreise setzt. Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Ge-
hör der zur Beschwerde legitimierten Personen – der Gesuchsteller
und des Beschwerdeführers – verletzt.
7.4 Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Praxis des Bun-
desgerichts kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt
gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerde-
instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem
darf dem Beschwerdeführer aus einer Heilung kein Nachteil erwachsen
und eine solche soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3
S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 458 ff.; bezüglich der Verletzung der Begrün-
dungspflicht explizit BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 120 f., 117 Ib E. 4 S. 87;
RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 B IIIb).
7.5 Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung trotz der
entsprechenden Rüge in der Beschwerde keine hinreichende, die per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller berücksichtigende Begrün-
dung nachgereicht. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings keine
engere Kognition als die Vorinstanz hat, der Beschwerdeführer die zu
würdigenden Verhältnisse der Gesuchsteller in seinen Eingaben darge-
legt hat sowie mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur nochmaligen
Stellungnahme bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstel-
ler aufgefordert wurde, wird der Mangel durch die vorliegende Beurtei-
lung durch das Bundesverwaltungsgericht – ohne nachteilige Konse-
quenzen für den Beschwerdeführer – geheilt.
Seite 9
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8.
8.1 Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, wobei auf ein zukünftiges Verhalten abzu-
stellen ist. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Re-
gionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
8.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte in den vergangenen Jahren
hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Dieser positive Trend kam im
letzten Jahr zu einem schnellen Ende. Nach einem Wirt-
schaftswachstum von 7% im Haushaltsjahr 2006/2007 ist die pakista-
nische Wirtschaft im Haushaltsjahr 2007/2008 lediglich um 5.7% ge-
wachsen. Für das Jahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale
Währungsfonds lediglich ein Wachstum von 2.5%. Im internationalen
Vergleich fällt Pakistan denn auch in die Kategorie der Länder mit
niedrigen Einkommen. Zudem ist auch die politische Lage instabil. Bei
den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 ging die bisher
oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) als klare Siegerin hervor.
Die pakistanische Regierung steht jedoch vor grossen Herausforde-
rungen, insbesondere Wirtschaftsprobleme (Energiekrise, Preissteige-
rungen, Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit), die Häufigkeit von
schweren terroristischen Anschlägen und die fortdauernden Unruhen
in den an Afghanistan grenzenden Stammesgebieten erfordern baldige
und schwierige Entscheidungen (vgl. Länder- und Reiseinformationen
auf der Website des Auswärtigen Amtes,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, In-
nenpolitik, Stand vom April 2009, besucht im Juni 2009). Das Land
verzeichnet aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate,
wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch
Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinatio-
nen pakistanischer Staatsangehöriger gehören. Diese Tendenz zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Per-
sonen, die bereits über ein soziales Beziehungsnetz im Ausland (Ver-
wandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber – wie bereits vorgängig ausge-
führt (vgl. Ziff. 7.3) – nicht nur solche allgemeinen Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. ei-
ner Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Ge-
suchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Ver-
pflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, ver-
heirateten Mann, der mit seiner Tochter – welche Hausfrau ist – und
seinen betagten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Ab-
wesenheit der Gesuchsteller würde die Schwester des Gesuchstellers
anreisen, um für die Eltern zu sorgen (vgl. Beschwerde vom 15. Okto-
ber 2007). Aus einer mit Replik eingereichten eidesstattlichen Erklä-
rung vom 11. Dezember 2007 geht hingegen hervor, um die Betreuung
des Vaters – wie auch um das Geschäft des Gesuchstellers – kümme-
re sich sein Bruder. Nähere Angaben über Art und Umfang der Betreu-
ung sind den Akten nicht zu entnehmen. Wenn es dem Bruder des Ge-
suchstellers jedoch möglich ist, nebst der Geschäftsführung des Ge-
müseladens auch die Betreuung des Vaters zu übernehmen, muss da-
von ausgegangen werden, die Eltern (bzw. der Vater) seien nicht auf
eine intensive Betreuung angewiesen und diese könne deshalb auch
problemlos von anderen Personen wahrgenommen werden.
8.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesuch-
steller führe seit mehreren Jahren einen gut gehenden Gemüseladen.
Auf der beschwerdeweise eingereichten eidesstattlichen Erklärung
vom 3. Oktober 2007 wurde festgehalten, dass er mit dem Lebensmit-
telgeschäft ein monatliches Einkommen von ca. 18'000.- Pakistani-
schen Rupien (PKR) erwirtschafte (ca. Fr. 237.-). Daneben besitze er
noch zwei Häuser, welche er vermiete, was ihm einen monatlichen Zu-
satzverdienst von 20'000.- PKR (ca. Fr. 263.-) einbringe. Dank diesen
beiden Einkünften befinde er sich in sehr guten finanziellen Verhältnis-
sen, was ihm und seiner Familie ein sehr glückliches Leben in Pakis-
tan ermögliche. In der eidesstattlichen Erklärung vom 6. Dezember
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2007, welcher der Replik beilag, hält der Gesuchsteller dagegen fest,
das Lebensmittelgeschäft bringe ihm einen monatlichen Verdienst von
ca. 20'000.- PKR. Als Mieteinnahmen der beiden Häuser erhalte er
monatlich 15'000.- PKR (ca. Fr. 197.-). Abgesehen von den in den Er-
klärungen unterschiedlich genannten Beträgen betreffend monatlicher
Einnahmen des Gesuchstellers, lässt auch die Höhe des darin aufge-
führten monatlichen Einkommens gewisse Zweifel an den diesbezügli-
chen Ausführungen aufkommen. Das monatliche Einkommen des Ge-
suchstellers von ca. 38'000 PKR (ca. 469 US-Dollar) resp. 35'000 PKR
(ca. 432 US-Dollar) ist in Anbetracht der Tatsache, dass er einen –
wenn auch gut gehenden – Gemüseladen führe, auffallend hoch. So
liegt das durchschnittliche pakistanische Pro-Kopf-Einkommen pro
Jahr bei 925 US-Dollar (für das Jahr 2007) (vgl. NZZ Online vom
16. Februar 2008 auf der Webseite der Neuen Zürcher Zeitung,
, Nachrichten > Medien > Die Wirtschaftskrise in Pakis-
tan wird die Wahlen mitentscheiden). Auch die unregelmässigen finan-
ziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers an seine Familie lassen
nicht darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in vorteilhaften und
stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Gleiches gilt auch für den Um-
stand, dass vom Einkommen des Gesuchstellers wohl auch die nicht
berufstätige Gesuchstellerin und seine betagten Eltern leben.
8.3.3 Der Beschwerdeführer will denn auch besondere Gewähr für
eine anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers darin sehen,
dass dieser sich schon aufgrund seines Alters nicht mehr für eine
Emigration entscheiden könnte. Sicherlich spielt das Alter eine Rolle,
wenn es um die Bereitschaft und Fähigkeit geht, aus dem eigenen
Land zu emigrieren. Dieses Alter steht aber immer in einem Konnex zu
den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Heimatland
herrschen. Die Erfahrung zeigt denn auch, dass aufgrund des grossen
Gefälles bezüglich Löhne und sozialer Leistungen zwischen der
Schweiz und Pakistan selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes
Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland
dauerhaft zu verlassen. Nicht unbeachtet bleiben darf unter diesen
Umständen zudem, dass die heimatlichen Einkünfte durch eine Emig-
ration des Gesuchstellers nicht verloren gehen würden, kann ja des-
sen Bruder das Geschäft weiterführen und dafür sorgen, dass die bei-
den Häuser vermietet werden. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten
Umstände nicht davon ausgegangen werden, die dargelegte wirt-
schaftliche Situation der Gesuchsteller für sich allein könne verlässlich
von einer Emigration abhalten.
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8.3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, un-
verheiratete Frau. Eine Hochzeit sei im Jahr 2008 geplant gewesen.
Ob diese stattfand, kann den Akten nicht entnommen werden, insbe-
sondere wurden auch in der abschliessenden Stellungnahme vom
17. März 2009 keine Angaben dazu gemacht. Bekannt ist hingegen,
dass es sich beim (zukünftigen) Ehemann um einen Landsmann der
Gesuchstellerin handle und sich die beiden entschieden hätten, für
immer in Pakistan zu bleiben. Inwiefern aber eine (geplante) Heirat von
einer allfälligen Emigration abhalten sollte, wird nicht erörtert. Die
geltend gemachte Heirat kann somit nicht zum Schluss führen, es
oblägen der Beschwerdeführerin zwingende familiäre oder persönliche
Verpflichtungen in ihrem Heimatland. Vielmehr ist der Wunsch nach
einer Emigration in einer solchen Familienkonstellation häufig auch mit
der Erwartung verbunden, den Ehepartner später nachziehen zu
können.
8.3.5 Berufliche Verpflichtungen werden von der Gesuchstellerin, die
keine Berufsausbildung absolviert hat, nicht geltend gemacht.
8.4 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers – insbe-
sondere die mit abschliessender Stellungnahme geltend gemachte
Ergänzung, die Gesuchsteller würden sich nach dem Besuchsaufent-
halt bei der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad melden – sind
nicht dazu geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtli-
chen Würdigung zu gelangen.
9.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, zur Leistung einer
Kaution bereit zu sein, um die "Kosten der Ausweisung der Gesuch-
steller bei deren nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausrei-
se" abdecken zu können (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2007,
S. 6). Dazu gilt es festzuhalten, dass das Gesetz zwar die
Hinterlegung einer Kaution vorsieht (Art. 6 Abs. 3 AuG), allerdings wird
diese weder auf Verordnungsebene noch in den Weisungen ausge-
staltet. Welche Intentionen der Gesetzgeber mit der Kaution letztlich
verfolgen wollte, kann aber in casu offen gelassen werden. Es wäre
am Beschwerdeführer gelegen, mit der zuständigen kantonalen Be-
hörde vorgängig eine konkrete Vereinbarung zwecks Hinterlegung der
Kaution zu treffen.
Selbst bei einer allfälligen Kautionshinterlegung sind aber bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
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sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) eine Sicherheit leisten. Für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und
C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Die Gewähr für eine ge-
sicherte Wiederausreise kann durch die Leistung einer Kaution nicht
ersetzt werden. Inwiefern das Verhältnismässigkeitsprinzip unter den
gegebenen Umständen verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der
Vorinstanz ist hingegen insoweit zu folgen, als die fremdenpolizeiliche
Vorgeschichte des Gastgebers durchaus mit zu berücksichtigen ist.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie ([...]/[...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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