Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7005/2009
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Republik Kosovo,
z.H. B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 22.09.2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene, in seiner Heimat (Republik Kosovo) wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von
1985 bis 1995 in der Schweiz als Bauarbeiter tätig und entrichtete
während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit seiner Ausreise
1996 ist er gemäss seinen eigenen Angaben im Aufgabenbereich
Haushalt tätig. Mit Schreiben vom 25. September 2006 gelangte er an die
IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) und beantragte eine IVRente; das entsprechende, am 16.
April 2007 datierte Gesuchsformular ging am 1. Mai 2007 bei der IVSTA
ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 5, 10, 34 und 46).
Nach Vorliegen ausländischer medizinischer Dokumente (act. 7 bis 10)
befürwortete Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) am 12. Februar 2008 eine (weitere) medizinische Beurteilung (act.
11). Nach Vorliegen des Berichts des Neurologen und Psychiaters Dr.
med. D._______ vom 20. Juni 2008 (act. 14 bis 17) sowie einer zweiten
Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 7. September 2008 (act.
23) beauftragte die IVSTA am 12. November 2008 Dr. med. E._______
mit einer psychiatrischen Begutachtung (act. 24 bis 33); die
entsprechende, von Dr. med. C._______ vom RAD am 30. April 2009 als
klar und schlüssig qualifizierte Expertise datiert vom 16. Februar 2009
(act. 34 und 36). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungsergebnisse
stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2009 die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 37); am 22.
September 2009 wurde die entsprechende Verfügung erlassen (act. 45).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2009 und die Ausrichtung
einer IVRente. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe
seinen Fall nicht "gerecht" bearbeitet. Die schweizerische Gutachterstelle
habe – da er invalid sei – eine andere, nicht ablehnende Beurteilung
abgegeben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2010 beantragte die Vorinstanz
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die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Beschwerde sei gemäss postalischem
Nachforschungsbegehren rechtzeitig eingereicht worden. In Ermangelung
neuer Sachverhaltselemente könne auf die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegende Stellungnahme des RAD vom 30. April 2009
verwiesen werden. Darin gelange die beurteilende RADÄrztin gestützt
auf das schlüssige, nachvollziehbare und voll beweiskräftige
psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2009 zur Schlussfolgerung,
dass der Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Depression
aufweise, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine 40%ige
Einschränkung in jeglichen Arbeiten zu begründen vermöge. Da auf
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % basierende Renten nur an
Versicherte ausgerichtet würden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben würden, sei der Anspruch auf eine
Rente zu Recht abgewiesen worden (Bact. 10).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer –
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 11); dieser Aufforderung wurde Folge
geleistet (Bact. 13).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (Bact. 14).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Die Beschwerde wurde form und fristgerecht (act. 47) eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2009
(act. 45) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22.
September 2009 (act. 45), mit welcher das Rentenbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der
Rentenanspruch des Versicherten und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken
Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend
keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
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2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr.
253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007
[5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 22. September 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz
vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens
eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
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müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet (act. 10 und 46), so dass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IVRevision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
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Seite 8
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche
Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als
Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können
psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht
werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur
Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten
psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem
blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294
E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch
manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt,
wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten biopsychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
2.6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
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Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1),
liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein
Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in
den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4
erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das
vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht
diesbezüglich keine Ausnahme vor.
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2.7. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
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Seite 11
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl.
auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2009
(act. 45) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf das Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten
Dr. med. E._______ vom 16. Februar 2009 (act. 34) und die von Dr. med.
C._______ am 30. April 2009 abgegebene Stellungnahme (act. 36).
Diese Beurteilungen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben
und einer Würdigung zu unterziehen.
3.2. Dr. med. E._______ diagnostizierte eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0), eine
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.0/F32.1) sowie
prekäre familiäre und soziale Verhältnisse (ICD101: Z63/Z59). Weiter
führte Dr. med. E._______ aus, Hinweise für psychische oder körperliche
Krankheiten hätten vor 1998 nicht bestanden. Der Krieg habe für den
Versicherten schlimme Erlebnisse mit sich gebracht. So wie das
C7005/2009
Seite 12
Krankheitsbild heute aussehe, sei davon auszugehen, dass die
posttraumatische Belastungsstörung in eine andauernde
Persönlichkeitsänderung übergegangen sei. Das Krankheitsbild könne als
chronifiziert beurteilt werden. Parallel zur schwierigen und familiären
Situation habe sich beim Versicherten eine Depression eingestellt. Diese
sei im Kern reaktiver Art. Allerdings könne eine reaktive Depression nicht
während vieler Jahre bestehen. Es müsse deshalb von einer depressiven
Episode mit negativer Eigendynamik ausgegangen werden. Gegenwärtig
sei jene leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Unter den derzeitigen
Lebensumständen sei dem Versicherten nur eine mangelhafte Therapie
zugänglich. Weitere psychische Krankheiten seien nicht nachweisbar. Es
seien auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung
feststellbar. Der Versicherte leide zwar an
Rückenschmerzen und gelegentlichen Herzsensationen, doch sei er
darauf nicht fixiert, äussere kaum hypochondrische Befürchtungen. Es
bestünden bei ihm ungünstige krankheitsfremde Faktoren, die sich
negativ auswirkten. Die psychischen Krankheiten würden die
Arbeitsfähigkeit insgesamt um zirka 40 % einschränken. Im früheren
Arbeitsbereich dürfte die Psychopathologie seit mindestens zwei Jahren
bestehen. Es sei heute fast unmöglich, über Zeiträume, die so weit
zurücklägen, präzise Angaben zu machen. Der Versicherte könne als
Bauarbeiter betrachtet werden. Seit zirka zwei Jahren sei er im
Baugewerbe bzw. in einer ähnlichen Verweistätigkeit zu 40 %
eingeschränkt. Über die somatisch verursachten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit könne er sich nicht äussern.
Die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. C._______ führte unter
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0) sowie
eine leichte depressive Episode (ICD10: F32.0/F32.1) auf und erwähnte
weiter, die von Dr. med. E._______ attestierte 40%ige Arbeits resp.
Leistungsunfähigkeit bestehe seit Beginn des Jahres 2000. Dessen
Expertise sei klar und schlüssig. In somatischer Hinsicht liege bei
indizierter Medikamenteneinnahme keine Arbeitsunfähigkeit vor.
3.3. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und damit
einhergehend deren Beginn ist schwierig, weshalb gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechende Begutachtungen
erhöhten Ansprüchen genügen sollten (Urteil des EVG I 200/03 vom 26.
Juli 2004 E. 4.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des
Gutachtens von Dr. med. E._______ vom 16. Februar 2009 und der
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Seite 13
darauf gestützten Stellungnahme der RADÄrztin Dr. med. C._______
lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 22. September 2009 aus
folgenden Gründen nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen.
3.3.1.
3.3.1.1 Hinsichtlich des psychischpsychiatrischen Gesundheitszustandes
ergeben sich mit Blick auf den Beginn der Arbeits und Leistungsfähigkeit
und die damit verbundene Eröffnung der einjährigen gesetzlichen
Wartezeit (vgl. E. 2.6 hiervor) Unklarheiten. Während Dr. med.
C._______ – offensichtlich aufgrund von Angaben betreffend
Behandlungsbeginn im Bericht des Psychiaters Dr. med. F._______ vom
15. März 2007 (act. 9) – die Auffassung vertrat, dass die von Dr. med.
E._______ auf 60 % festgelegte Arbeits und Leistungsfähigkeit bereits
seit Beginn des Jahres 2000 vorgelegen habe, war letzterer der Meinung,
die 40%ige Einschränkung im Baugewerbe bzw. in einer ähnlichen
Verweistätigkeit bestehe seit zirka zwei Jahren – mit Blick auf das
Gutachtensdatum demnach seit Februar 2007. Aufgrund der
Ausführungen von Dr. med. E._______, wonach der 1998
ausgebrochene Krieg für den Versicherten schlimme Erlebnisse mit sich
gebracht und eine posttraumatische Belastungsstörung (mit Symptomen
von Albträumen und Flashbacks) ausgelöst habe, bleibt weiter auch
unklar, ob aus medizinischer Sicht ab dem Zeitpunkt des
Kriegsausbruchs bzw. während der Flucht nach Albanien und in der
darauffolgenden Zeit eine höhere als 40%ige Einschränkung der Arbeits
und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hatte und ob zirka zwei Jahre vor der
Begutachtung – somit im Februar 2007 – eine Verbesserung eingetreten
war. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ wäre jedoch
auch denkbar, dass eine solche bereits anfangs 2000 bis auf weiteres
vorgelegen hatte. Diese Fragen bedürfen einer widerspruchslosen
Klärung.
3.3.1.2 Der Neuropsychiater Dr. med. G._______ erwähnte in seinem
Bericht vom 17. November 2006, der Versicherte sei unfähig, eine
gewinnbringende Tätigkeit auszuüben; seine Arbeitsunfähigkeit liege bei
über 80 % (act. 7 bzw. 18). Im Grossen und Ganzen dieselbe Meinung
vertrat der Psychiater Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 15.
März 2007, wo dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von über
70 % attestiert worden war (act. 9 bzw. 20). Die Dres. med. E._______
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Seite 14
und C._______ haben sich mit diesen ausländischen, hinsichtlich des
Grades der Arbeits und Leistungsunfähigkeit stark abweichenden
Arztberichten nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Daran ändert
nichts, dass Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, in seinem Bericht vom 20. Juni 2008 (act. 16 und 17)
aufgrund des "aktuellen" psychisch/neurologischen Zustands die
Arbeitsunfähigkeit mit 40 bis 50 % und somit in etwa gleich hoch wie die
Dres med. E._______ und C._______ veranschlagt hatte. Eine
Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen hätte
insbesondere auch deshalb fundiert und einleuchtend vorgenommen
werden müssen, da Dr. med. E._______ gegenüber der Vorinstanz am
12. Mai 2009 schriftlich bestätigt hatte, dass die Begleitperson für den
Versicherten für die Reise in die Schweiz zur Begutachtung unentbehrlich
gewesen sei (act. 40). Unter diesem Aspekt erstaunt es und ist nicht
zweifelsfrei nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unter diesen
Umständen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bloss eine 40%ige
Einschränkung in einer Tätigkeit im Baugewerbe oder einer ähnlichen
Verweistätigkeit aufweisen soll.
3.3.1.3 Schliesslich kann auch dem ausländischen Bericht des
Neurologen Dr. med. H._______ vom 12. Januar 2007 (act. 8 bzw. 19)
keine Beweiskraft zukommen, da sich dieser zur Arbeits und
Leistungsfähigkeit überhaupt nicht geäussert hatte.
3.3.2.
3.3.2.1 Betreffend den somatischen Gesundheitszustand gab Dr. med.
E._______ in seinem Gutachten vom 16. Februar 2009 die Ausführungen
des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser auch an körperlichen
Krankheiten leide, welche jedoch eher im Hintergrund stünden (act. 34
S. 4); auch habe er seit Jahren Rückenschmerzen, welche ins linke Bein
ausstrahlten (S. 5). Weiter wies Dr. med. E._______ darauf hin, dass er
sich über die somatisch verursachten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit nicht äussern könne.
In Ermangelung der rechtsprechungsgemäss erforderlichen ärztlichen
Qualifikation in den beim Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen
Leiden interessierenden medizinischen Disziplinen hatte sich Dr. med.
E._______ in nicht zu beanstandender Weise nicht zu diesen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeits und Leistungsfähigkeit geäussert. Somit ist ohne weiteres davon
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Seite 15
auszugehen, dass sich seine Einschätzung der Arbeits bzw.
Leistungsfähigkeit auf die rein psychischpsychiatrischen Leiden bezogen
hatte, was zur Folge hat, dass auch hinsichtlich des
Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf
besteht.
3.3.2.2 Weiter führte der Neurologe und Psychiater Dr. med. D._______
in seinem Bericht vom 20. Juni 2008 aus (vgl. auch E. 3.3.1.2 hiervor),
der Beginn der Rückenschmerzen, der Schmerzen im linken Bein und der
Bluthochdruck liege zehn Jahre zurück. Auch wurde von einem
Bandscheibenvorfall in Höhe L4/5 berichtet und dem Beschwerdeführer
wegen der Läsion des Nervus ischiadicus eine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert.
3.3.2.3 Obwohl Dr. med. D._______ über die erforderliche fachärztliche
Qualifikation in der medizinischen Disziplin der Neurologie – nicht aber
der Orthopädie und/oder Rheumatologie – verfügt (vgl. hierzu Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 mit zahlreichen Hinweisen),
kann auf seine Einschätzung nicht unbesehen abgestellt werden. Beim
Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen
überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel,
weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne
Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten
Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (Urteil des EVG vom 17. Juni
2003 [I 209/03], E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. D._______ attestierte
dem Beschwerdeführer aus psychischneurologischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % und zufolge der Läsion des Nervus
Ischiadikus eine solche von 30 %. Indem er weiter ausgeführt hatte,
aufgrund der psychischen und neurologischen Problematik bestehe
gesamthaft eine 65 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit, ergibt sich, dass er die
entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht addiert hatte, was an sich
korrekt ist. Da Dr. med. D._______ seine Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit wegen der Läsion des Nervus ischiadicus jedoch nicht
nachvollziehbar und schlüssig begründet resp. in diesem Zusammenhang
kein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellt hatte, kann sein
Bericht ebenfalls nicht als beweiskräftige Entscheidgrundlage dienen.
Hinzu kommt, dass sich Dr. med. D._______ auch nicht zum Zeitpunkt,
ab welchem seine Einschätzung Gültigkeit beansprucht, hatte vernehmen
lassen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass hinsichtlich der vom
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Seite 16
Beschwerdeführer geklagten und ärztlicherseits erwähnten
Rückenschmerzen sowie des Bandscheibenvorfalls in Höhe L4/5 keine
Berichte von entsprechend qualifizierten Fachärzten vorliegen, weshalb
sich auch unter diesem Aspekt weitere medizinische Abklärungen
aufdrängen (vgl. Urteil des EVG I 316/99 vom 28. August 2000 E. 3b. mit
Hinweis auf BGE 117 V 287).
3.4. Nach dem Dargelegten ist als Zwischenergebnis zusammengefasst
festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als nicht
rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Im Zusammenhang mit der beim
Beschwerdeführer vorliegenden somatischen und psychisch
psychiatrischen Problematik ist eine Gesamtbeurteilung nötig resp. die
vorliegend erforderliche medizinische Expertise interdisziplinär anzulegen
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Umstand, dass im vorinstanzlichen
Verwaltungsverfahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die
zwingend notwendig gewesene Einholung eines interdisziplinären
Gutachtens versäumt wurde, liegt eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist deshalb
möglich, da sie in der notwendigen Klärung der dargelegten
Widersprüche und – damit verbunden – der Erhebung der bisher nicht
rechtsgenüglich geklärten Frage – dem Zusammenwirken der allenfalls
vorhandenen psychischen und physischen Leiden des
Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits und
Leistungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
4.
Keine weiteren Abklärungen drängen sich hingegen im Zusammenhang
mit der Invaliditätsbemessung auf. Dennoch ist diesbezüglich Folgendes
festzustellen:
4.1. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs
als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28 Abs. 2bis
und 2ter IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als
Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der
Prüfung, was sie bei den im Übrigen unveränderten Umständen täte,
C7005/2009
Seite 17
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
E. 2c).
Zwar kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV
Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928
S. 12 E. 2b). Indem sie sich jedoch zum Status des Beschwerdeführers
als Erwerbstätiger bzw. Hausmann nie explizit geäussert hatte, verletzte
sie die Begründungspflicht (vgl Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dass sie in der angefochtenen
Verfügung vom 22. September 2009 den Wortlaut von Art. 16 ATSG
wiedergegeben und ausgeführt hat, trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine angepasste gewinnbringende
Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar, ändert
daran nichts. Dieser Mangel der ungenügenden Begründung der
angefochtenen Verfügung kann allerdings dadurch als geheilt gelten, als
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden war (B
act. 11). Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht hat
vernehmen lassen, ändert nichts daran, dass ihm kein Nachteil
erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und sich der Status des
Beschwerdeführers aus den Akten ergibt.
4.2. Dieser führte im Formular "Anmeldung zum Bezug von IVLeistungen
für Erwachsene" zwar aus, er habe keinen Beruf erlernt und sei nach
seiner Ausreise in seine Heimat nicht mehr erwerbstätig gewesen (act. 3
Ziff. 6.2 und 6.3.1). Als Hauptbeschäftigung gab er "Hausmann" an
(Ziff. 6.4.1). Diese Angaben wiederholte er im Formular "Fragebogen für
den Versicherten" vom 16. April 2007 (act. 5 Ziff. 3a ff., Ziff. 8). Da jedoch
Dr. med. E._______ in seiner Expertise vom 16. Februar 2009 die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser die Schweiz habe
verlassen müssen, da sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei,
und er im Kosovo Arbeit gesucht habe, ohne jedoch eine geeignete Stelle
zu finden (act. 34 S. 3; vgl. auch S. 6 und 9), wiedergegeben hatte, ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne weiteres davon auszugehen,
dass die Invalidität des Beschwerdeführers auch nach seiner Ausreise in
seine Heimat nach der sog. Methode des Einkommensvergleichs
durchzuführen ist. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob
seitens des Beschwerdeführers nach dem Verlassen der Schweiz ein
C7005/2009
Seite 18
Statuswechsel erfolgt war und der Invaliditätsgrad folglich nach der
spezifischen Methode (für Nichterwerbstätige; vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG [in
der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung] bzw. Art.
28a Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) zu
bemessen wäre.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen
vorzunehmen sind. Die angefochtene Verfügung vom 22. September
2009 beruht damit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art.
49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb die Beschwerde vom 28.
Oktober 2009 in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefochtene
Verfügung vom 22. September 2009 aufzuheben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende
spezialärztliche Begutachtungen in psychiatrischer und somatischer
Hinsicht interdisziplinär durchführen zu lassen und anschliessend – nach
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und
9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010) sowie nach Durchführung
eines allenfalls erforderlichen Einkommensvergleichs – in der Sache neu
zu verfügen.
Zu beachten ist schliesslich, dass ein allfälliger Rentenanspruch
grundsätzlich nicht entstehen kann, bevor Eingliederungsmassnahmen
geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2
IVG; BGE 126 V 241 E. 5; AHI 2001 S. 154 oben E. 3b [Urteil des EVG I
201/00 vom 20. November 2000]). Die Verwaltung ist daher in der Regel
gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob nach
Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt resp. ob entsprechende berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf das subjektive Empfinden des
Beschwerdeführers überhaupt durchführbar wären. Die Verwaltung kann
jedoch über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls
noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr
beeinflusst werden kann (BGE 121 V 190 E. 4a e contrario; Urteile des
EVG I 151/05 vom 9. August 2005 E. 1.1, I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
1.3 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2).
C7005/2009
Seite 19
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. Oktober 2009 wird in dem Sinn gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C7005/2009
Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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