B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7006/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Zusprache einer abgestuften Invali-
denrente mit Kinderrenten, Verfügungen IVSTA vom 14. No-
vember 2018 (Invalidenrente) sowie vom 3. Dezember 2018
(Kinderrenten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-
instanz) mit zwei Verfügungen vom 14. November 2018 A._______ ab 1.
März bis 30. September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine
ganze Rente von Fr. 1'816.– und ab 1. Oktober 2017 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 44 % eine Viertelsrente von Fr. 454.– zusprach (Beilage 1 zu
BVGer act. 1),
dass die IVSTA mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 die Ausrichtung einer
befristeten Kinderrente (zur ganzen Rente des Vaters) von Fr. 726.– ab
1. März bis 30. September 2017 betreffend das Kind B._______, geboren
am (…), verfügte (BVGer act. 1, Beilage 2),
dass die IVSTA mit zwei weiteren Verfügungen vom 3. Dezember 2018 für
das Kind B._______, geboren am (…), und für das Kind C._______, gebo-
ren am (…), je eine Kinderrente von Fr. 182.– (zur Viertelsrente des Vaters)
ab 1. Oktober 2017 zusprach (BVGer act. 1, Beilage 2),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügungen mit
Beschwerde vom 10. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und beantragte, es sei ihm ab November 2016 bis auf Weiteres eine
ganze Rente zuzüglich Kinderrente zuzusprechen (BVGer act. 1),
dass er am 28. Mai 2019 den Streitgegenstand hinsichtlich des Rentenbe-
ginns modifizierte und neu mit Wirkung ab März 2017 bis auf Weiteres ei-
nen Anspruch auf eine ganze IV-Rente geltend machte (BVGer act. 12),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 4),
dass er dieser Aufforderung innert Frist nachkam (BVGer act. 6),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2019 (BVGer act. 10) er-
klärte, auf die angefochtenen Verfügungen zurückzukommen und den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen IV-Rente auch
nach dem September 2017 vollumfänglich anzuerkennen,
dass die IVSTA nach der replikweisen Eingrenzung des Streitgegenstands
auf den Rentenbeginn ab 1. März 2017 (BVGer act. 12) mit Duplik vom
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1. Juli 2019 die vollumfängliche Übereinstimmung mit den Ansprüchen des
Beschwerdeführers bestätigte und beantragte, das Beschwerdeverfahren
abzuschreiben,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung be-
schwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG beziehungsweise Art.
53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen
kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos wird (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 14. November
und vom 3. Dezember 2018 in Wiedererwägung gezogen und den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab
März 2017 bis auf Weiteres vollständig anerkannt sowie die Abschreibung
des Beschwerdeverfahrens beantragt hat,
dass aufgrund der replikweisen Ausführungen des Beschwerdeführers da-
von auszugehen ist, dass seinen beschwerdeweise vorgebrachten Anträ-
gen vollumfänglich entsprochen wurde und er mit der neuen Verfügung
einverstanden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art.
23 Abs. 1 Bst. a VGG),
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dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die wiedererwägungsweise Gutheissung des An-
spruchs auf eine unbefristete ganze IV-Rente ab 1. März 2017 die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
und dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.
800.– nach der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE),
dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 28. Mai 2019 (BVGer act. 12,
Beilage) ein Honorar von Fr. 4'625.65 geltend macht (16.05 Stunden à Fr.
250.– zuzüglich Auslagen [davon Fr. 240.- für 160 Kopien à Fr. 1.50 pro
Seite, Fr. 32.10 Porti und Fr. 2.– für Telefonate] und Mehrwertsteuer [Fr.
330.70]),
dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen erscheint, hier-
für aber Fr. 4'012.50 statt der verrechneten Fr. 4'020.85 zu bezahlen sind,
dass nach Art. 11 Abs. 4 VGKE für Kopien 50 Rappen pro Seite verrechnet
werden können, weshalb die geltend gemachten Auslagen zu kürzen sind,
dass im Weiteren für die anwaltliche Vertretung von Personen im Ausland
keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs.
1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 4'126.60 festzusetzen ist (in-
klusive Barauslagen von Fr. 114.10).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'126.60 zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik
vom 1. Juli 2019 und Formular «Zahladresse»)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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