B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7007/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Peter Wicki, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-7007/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger (geb. 1975), ge-
langte nach eigenen Angaben am 7. Juni 2001 in die Schweiz. Er ersuchte,
ohne seine Identität nachweisen zu können, unter dem Namen B._______,
geboren (…) 1975, algerischer Staatsangehöriger, um Asyl und wurde für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Das dama-
lige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2015 Staatsekretariat
für Migration SEM) lehnte das Asylgesuch am 6. Juli 2001 ab und ordnete
unter Ansetzung einer Ausreisefrist die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat
die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Ent-
scheid vom 16. September 2001 nicht ein. In der Folge wurde dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise bis zum 9. Oktober 2001 ge-
setzt.
B.
Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer jedoch nicht
nach und hielt sich in den Folgejahren mit Wissen der Behörden im Kanton
Luzern auf. Lediglich im Zeitraum von 3. Juni 2010 bis 21. Juli 2012 galt er
als untergetaucht. Die Bemühungen der Behörden, die Ausreisepflicht
durchzusetzen, scheiterten an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerde-
führers bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere und der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer den Behörden während mehr als 13 Jahren
seine wahre Identität verheimlichte. Strafrechtliche Sanktionen wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie
administrative Massnahmen wie die Meldepflichten, die Eingrenzung, die
Durchsetzungshaft und der Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe
liessen den Beschwerdeführer unbeeindruckt.
C.
Noch unter dem Namen B._______ gelangte der Beschwerdeführer am 9.
Oktober 2007 ein erstes Mal mit einem Gesuch um Erteilung einer Härte-
fallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Behörden des Kantons Lu-
zern (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [nachfolgend: LU
act.] 57/123). Dem Gesuch war trotz positiver Empfehlung der kantonalen
Härtefallkommission wegen ungewisser Identität des Beschwerdeführers
kein Erfolg beschieden (Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom
7. Mai 2008, LU act. 72/149, Rekursentscheid des kantonalen Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 11. Juli 2008, LU act. 85/179). Die kantonale
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Migrationsbehörde signalisierte dem Beschwerdeführer jedoch, dass sie
bereit sei, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar
2015 umbenannt in Staatsekretariat für Migration SEM) um eine Härtefall-
regelung zu ersuchen, falls er einen Identitätsnachweis erbringe, der mit
seinen behaupteten Personalien übereinstimme (LU act. 68/144).
D.
In ihrer schriftlichen Beantwortung eines Unterstützungsschreibens der
C._______gesellschaft Luzern, bei der der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2002 Mitglied ist, bestätigte die kantonale Migrationsbehörde am 28.
Januar 2014 ihre im ersten Härtefallverfahren signalisierte Bereitschaft zu
einer humanitären Aufenthaltsregelung. Sollte der Beschwerdeführer seine
wahre Identität offenlegen und mit Dokumenten belegen, sei man nach wie
vor bereit, beim BFM eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (LU act.
200/427).
E.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar
2014 an die kantonale Migrationsbehörde erneut um Erteilung einer huma-
nitären Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern (LU act. 206/440) und
legte dabei erstmals seine wahre Identität offen. Zur Rechtfertigung seines
Vorgehens brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Namen
B._______ angenommen, weil er in seinem Heimatland um sein Leben und
seine Gesundheit gefürchtet habe. Auch seinen Freunden und seinen Kol-
legen sei er unter der angenommenen Falschidentität bekannt.
F.
Am 7. März 2014 gelangte die kantonale Migrationsbehörde entsprechend
ihrer Absichtserklärung an die Vorinstanz und unterbreitete ihr den Antrag
auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be-
schwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (Akten der Vorinstanz [nachfolgend:
SEM act.] 1/4). An diesem Antrag hielt die kantonale Migrationsbehörde am
22. Mai 2014 ohne weitere Begründung fest, nachdem sie von der Vo-
rinstanz am 15. Mai 2014 darauf hingewiesen worden war, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 AsylG offensicht-
lich nicht erfülle (SEM act. 5/121 und 6/122).
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Seite 4
G.
Am 10. Juni 2014 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber in
Kenntnis, dass sie beabsichtigte, der beantragten Aufenthaltsbewilligung
die Zustimmung zu verweigern. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 8/128). Von dieser Möglich-
keit machte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Gebrauch (SEM act.
9/130),
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG (SEM act. 10/134).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer gelte in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis zu seinem Wiederauftau-
chen am 21. Juli 2012 amtlich als verschwunden. Wo er sich in diesen fast
zwei Jahren (recte: mehr als zwei Jahren) aufgehalten habe, sei unbe-
kannt. Damit fehle es an einer gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Bei dieser Rechts-
lage erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 AsylG.
I.
Gegen die vorgenannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am 1. De-
zember 2014 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesver-
waltungsgericht einlegen.
In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung (recte: Erteilung) der
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Erlass von aufenthaltssi-
chernden vorsorglichen Massnahmen und die Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Wicki als un-
entgeltlichem Rechtsbeistand.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um aufenthaltssichernde vorsorgliche Massnah-
men und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
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Seite 5
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Mai 2015 an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest.
M.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog das Bundesverwaltungsge-
richt die Akten des vom Amtsgericht Luzern geführten Strafverfahrens
Nr. 22 2009 35 in Sachen B._______ betreffend rechtswidrigen Aufenthalt
bei.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich gemäss Art. 6 AsylG nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt. Das VGG seinerseits erklärt unter dem
Vorbehalt einer eigenen abweichenden Regelung die Bestimmungen des
VwVG für anwendbar (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
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49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Wider-
rufsgründe nach Art. 62 des Ausländergesetztes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) vorliegen. Die genannten Voraussetzungen müssen ku-
mulativ erfüllt sein.
3.2 Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem
in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliess-
lichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtli-
chen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis
zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet,
es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig da-
von zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits
abgeschlossen ist.
3.3 Als abgewiesener Asylbewerber, der weder vorläufig aufgenommen ist
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, muss der Beschwerdeführ den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge
ist, dass die ausländerrechtliche Regelung seines Aufenthaltes in der
Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG
möglich ist. Umstritten ist, ob eine solche Aufenthaltsregelung bereits an
Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG scheitert, weil der Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers den Behörden nicht immer bekannt war.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer im Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zu seinem Wiederauftauchen am
21. Juli 2012 amtlich als verschwunden galt. Das gesetzliche Erfordernis
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des "stets bekannten Aufenthaltsorts" nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG sei
nicht erfüllt, weshalb eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die tatbeständlichen Voraussetzun-
gen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. Zu Unrecht sei die kantonale Migrati-
onsbehörde im Juni 2010 allein deshalb von einem Untertauchen ausge-
gangen, weil er sich nicht mehr bei ihr bzw. beim Sozialdienst gemeldet
habe. Denn der kantonalen Migrationsbehörde sei seine Adresse an der
D._______strasse 2 in Luzern, an der er seit dem Jahr 2004 ununterbro-
chen gelebt habe, bestens bekannt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass
sie ihn dort jemals angeschrieben oder aufgefordert hätte, sich zu melden.
Stattdessen habe ihn die kantonale Migrationsbehörde ohne weiteres als
untergetaucht gemeldet. Es falle auf, dass sämtliche Personen aus seinem
näheren oder weiteren Umfeld stets gewusst hätten, dass und wo er in
Luzern wohne. Er habe das auch nie verheimlicht. Die Einwohnerkontrolle
sei von seinem Vermieter noch im Jahr 2010 vorschriftsgemäss orientiert
worden und er habe sogar bei der Polizei vorgesprochen, einen Fundge-
genstand abgegeben und dabei seine Adresse hinterlegt. Der Vermieter
und die C._______gesellschaft Luzern, bei welcher er seit dem Jahr 2002
Mitglied sei, würden bestätigen, dass er im gesamten fraglichen Zeitraum
an der D._______strasse 2 in Luzern gewohnt und regelmässig an
Schachturnieren teilgenommen habe. Nur die kantonale Migrationsbe-
hörde wolle von alldem nichts mitbekommen haben. Unter diesen Umstän-
den könne von einem Untertauchen keine Rede sein. Das Gegenteil sei
der Fall: Er sei jederzeit erreichbar gewesen. Zum Beweis für seine Vor-
bringen reicht der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zu den
Akten und beantragt die Durchführung einer Parteieinvernahme sowie die
Befragung diverser Zeugen.
4.3 Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG verlangt, dass der Aufenthaltsort der be-
troffenen ausländischen Person den Behörden immer bekannt war. Die Be-
stimmung ist im Lichte des Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Per-
sonen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Unter anderem wer-
den diese durch Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfah-
rens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Än-
derung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons
oder der Gemeinde sofort zu melden. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3
AsylG ist dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts
betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt
und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der
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Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch
mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der be-
treffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammen-
hang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Ohne
Relevanz ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug des Asyl-
gesetzes direkt betraute Behörden Information über den Aufenthalt der be-
treffenden Person hatten. Des Weiteren ist Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht
so zu verstehen, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen
müsste, wo sich die betreffende Person jeweils aufhält. In der Regel genügt
es, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützli-
cher Frist physisch zu erreichen. In allgemeiner Weise kann gesagt wer-
den, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende
Person davon abhalten wollte, während oder nach dem Asylverfahren un-
terzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Aus-
länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38).
4.4 Den Akten der kantonalen Migrationsbehörde kann entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 in einem Apparte-
mentzimmer an der D._______strasse 2 in Luzern lebte. Dieses wurde von
der Caritas Luzern, die damals im Auftrag des Kantons die Sozialhilfe für
Asylsuchende besorgte, gestellt und finanziert. Seine Unterkunft verlor der
Beschwerdeführer, als er als Folge einer Verschärfung des Asylrechts per
1. Juli 2008 von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen wurde (LU
act. 64/138, 79/162, 80/163 Ziff. 3 und 13, 93/198 Ziff. 3). In der Folge leis-
tete der Kanton Nothilfe u.a. in Gestalt der Abgabe von Lebensmittelgut-
scheinen und der Zuweisung eines Platzes in der Notschlafstelle (LU act.
91/192 Ziff. 13 und 16, 93/198 Ziff. 3, 104/223 Ziff. 11, 152/316). Für die
Behörde galt der Beschwerdeführer als ohne festen Wohnsitz (LU act.
90/189, 95/201, 96/203, 107/233, 151/314, vgl. jeweils die Adressangabe).
Er selbst äusserte sich gegenüber den Behörden in gleichem Sinne (LU
act. 80/164 Ziff. 13), bzw. machte geltend, dass er vereinzelt in der Not-
schlafstelle, ansonsten bei Freunden und Bekannten übernachte, wobei er
weitere Angaben zu diesem Thema verweigerte (LU act. 91/192 Ziff. 14
und 15, 93/196, vgl. Adressangabe). Den Kontakt mit den Behörden hielt
der Beschwerdeführer durch die Wahrung von Terminen im Rahmen seiner
Meldepflicht bei der kantonalen Migrationsbehörde aufrecht, der er seit län-
gerem unterstellt war (LU act. 151/314 und 315), ferner durch seine posta-
lischen Erreichbarkeit über das Sozialamt der Stadt Luzern, an dessen
Schalter er täglich Lebensmittelgutscheine abholte (LU act. 87/186, ferner
92/194, 99/214 und 101/216 mit der jeweiligen Adressangabe). Beide Kon-
taktwege brach der Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 ab (LU act.
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151/315, 152/316). Dieser Zustand hielt mehr als zwei Jahre an, bis der
Beschwerdeführer am 21. Juli 2012 in Horw in eine Polizeikontrolle geriet.
Abgesehen von der Behauptung, er habe sich stets in Luzern aufgehalten,
verweigerte er anlässlich der sich anschliessenden Befragung jede Angabe
zu seinem Aufenthalt während der relevanten Zeitspanne (LU act. 160/349
Ziff. 3.1 – 3.4).
4.5 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sein Appartementzim-
mer trotz seines Ausschlusses von der ordentlichen Sozialhilfe auch nach
dem 1. Juli 2008 behielt bzw. nach einer gewissen Unterbrechung wieder
dorthin zog. Beides hätte die Erschliessung alternativer Finanzierungsquel-
len und die Eingehung eines neuen Mietvertrags erfordert. Das ändert je-
doch nichts am Umstand, dass die zuständigen Behörden kein Wissen
über die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers hatten und dieses
Nichtwissen dem Beschwerdeführer als Pflichtverletzung zurechenbar ist.
Denn für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass die Behörden –
durchaus mit Grund – von einem Verlust seiner Unterkunft an der
D._______strasse 2 in Luzern ausgingen. Dennoch sah er sich nie zu einer
Richtigstellung veranlasst. Ganz im Gegenenteil bestärkte er die Behörden
in ihrer (angeblich) unrichtigen Annahme, er habe seine Unterkunft verlo-
ren, indem er sich selbst wiederholt als ohne feste Wohnadresse bezeich-
nete und behauptete, er übernachte in der ihm zugewiesenen Notschlaf-
stelle oder bei Freunden und Bekannten. Das tat er im Übrigen auch durch
seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Heinz Ottiger, einen Bü-
ropartner des heutigen Rechtsvertreters, in einer Rechtsmitteleingabe an
das kantonale Verwaltungsgericht vom 3. September 2008 (LU act.
93/196). Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen am
3. Juni 2010 alle Kanäle unterbrach, die die Behörden für ihn erkennbar
nutzten, um die Verbindung zu ihm aufrecht zu erhalten, und er diese Situ-
ation mehr als zwei Jahre andauern liess, kann vernünftigerweise nur sei-
ner Absicht zugeschrieben werden, sich diesen Behörden zu entziehen.
Bezeichnenderweise verweigerte der Beschwerdeführer nach seinem Wie-
derauftauchen im Juli 2012 jede Aussage zu seinen Wohnverhältnissen im
fraglichen Zeitraum.
4.6 Damit steht fest, dass das Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG
im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist. Ob Bekannte des Beschwer-
deführers wussten, wo er sich aufhält, vermag an dieser Feststellung nichts
zu ändern. Unerheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer offenbar
im Mai 2012 einen Fundgegenstand im Fundbüro der Stadt Luzern abgab,
das von der Luzerner Polizei geführt wird, und bei dieser Gelegenheit seine
C-7007/2014
Seite 10
Adresse hinterlegte. Dass sodann der Vermieter den Beschwerdeführer
noch im Jahr 2010 bei der Einwohnerkontrolle mit dem entsprechenden
Formular vorschriftmässig gemeldet hätte, wie in der Rechtsmitteleingabe
behauptet wird, überzeugt nicht. Der knappen E-Mail des Vermieters an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. November 2014, die
als Beweismittel eingereicht wird, lässt sich nichts entnehmen, was die Tat-
sachenbehauptung des Beschwerdeführers stützen würde. Das ebenfalls
als Beweismittel eingereichte Formular "Datenrücklieferung Wohnungs-
und Bewohnerliste WBL" ist mangels erkennbarer Urheberschaft, zeitlicher
Einordnung und Angaben zur Zweckbestimmung ohne Beweiskraft. Auf
weitere Beweiserhebung in der Sache kann angesichts des klaren Beweis-
ergebnisses verzichtet werden. Namentlich besteht kein Anlass, Zeugen-
und Parteieinvernahmen durchzuführen, wie vom Beschwerdeführer bean-
tragt. Sie sind entweder zum vornherein nicht geeignet, zur Klärung des
Tatbestands von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG beizutragen (Einvernahme von
Personen aus dem Umfeld der C._______gesellschaft Luzern), oder es ist
von ihnen angesichts der klaren und eindeutigen Beweislage kein weiterer
Erkenntnisgewinn zu erwarten (Einvernahme des Vermieters, Parteieinver-
nahme). In dieser antizipierten Beweiswürdig liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs begründet (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.
oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und
1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erfor-
dernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Verweigerung der
Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG
erfolgte daher zu Recht.
Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit Art. 14
Abs. 2 AsylG ein Instrument schaffen wollte, das es den Kantonen erlaubt,
den Aufenthalt von Personen zu regeln, die sich ohne eigenes Verschulden
mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten (vgl. etwa Votum Heberlein,
Sprecherin der vorberatenden Kommission des Ständerats, AB 2005 S
340, Votum Sommaruga, AB 2005 S. 342). Der Beschwerdeführer, der die
Behörden in den Jahren 2001 bis 2014 über seine Identität täuschte und
sich auf diese Weise einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung entziehen
konnte, fällt klarerweise nicht in diese Personenkategorie.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
C-7007/2014
Seite 11
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: