Abtei lung II I
C-7008/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
S_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
K_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7008/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene thailändische Staatsangehörige K_______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 9. August 2007 bei der
Schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester S_______
(nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Herzo-
genbuchsee (BE). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B.
Von der Vorinstanz über das Gesuch informiert, veranlasste der Migra-
tionsdienst des Kantons Bern über die zuständige Einwohnergemein-
de bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. Die Vorinstanz wies das
Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 2. Okto-
ber 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass nicht genü-
gend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gelangte die Gastgeberin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung
der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei
gutzuheissen. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorin-
stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 04. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr gewährten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung vorliegender Beschwerdeange-
legenheit erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
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MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel
und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. Auch 2007 lag das Wirtschaftswachstum
bei robusten 4.8%. Für 2008 erwartet Thailand ein Wachstum von
4.5% bis 5.5%. (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des Auswärtigen Amtes, Länder- und > Reiseinformationen > Thailand
> Wirtschaft, , Stand: Juni 2008,
besucht am 28. Juli 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftli-
chen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäu-
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schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölke-
rung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'737 USD (Länderbericht Thai-
land auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO),
Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien
> Thailand, , Stand Juni 2008, besucht
am 28. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versu-
chen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbe-
dingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesen-
heit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungs-
netz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine siebenundvierzig-
jährige Frau. Die persönlichen und familiären Verhältnisse wurden
nicht speziell offen gelegt. Gemäss ihren eigenen Angaben im Vi-
sumsantrag ist sie verheiratet. Über ihren Ehemann ist allerdings
nichts weiter aktenkundig. Aus den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich, dass
die Gesuchstellerin Mutter einer Tochter sei. Aber auch über das Alter
und die persönlichen Verhältnisse der Tochter ist ansonsten nichts ak-
tenkundig. Aufgrund des Alters der Gesuchstellerin kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Tochter bereits volljährig und somit nicht
mehr auf die Betreuung oder Unterstützung durch die Mutter angewie-
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sen ist. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuch-
stellerin sind somit – soweit überhaupt bekannt – keine Umstände zu
erkennen, die auf eine besondere Verpflichtung oder Verwurzelung im
angestammten Lebensumfeld schliessen liessen.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe
in ihrem Heimatland geschäftliche Verpflichtungen, welche eine fristge-
rechte Wiederausreise sichergestellen würden. Zum Beleg reichte sie
mit ihrer Beschwerde Kopien zweier Gewerbescheine samt Überset-
zung ins Deutsche ein. Diese Gewerbescheine dokumentieren die Re-
gistration eines Waren- und Spirituosengeschäfts am 29. Juni 2004
bzw. eines Internetcafes am 22. Oktober 2004 auf den Namen der Ge-
suchstellerin in der Gemeinde Sawang Daen Din. Den genannten Do-
kumenten kommt jedoch nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Sie
dokumentieren einzig die Zulassung zweier Gewerbebetriebe vor über
vier Jahren. Dagegen kann aus ihnen weder geschlossen werden,
dass die Betriebe heute noch bestehen, noch lassen sie Rückschlüsse
auf die Grösse und den aus den Geschäften erzielten Umsatz zu. Nur
solche Indikatoren wären aber geeignet gewesen, eine aktuelle und
erhebliche geschäftliche Verpflichtung der Gesuchstellerin nachzuwei-
sen. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin ohne zwingende Gründe für
volle drei Monate in die Schweiz einreisen will. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die berechtigte Frage, wie sich die geplante lange Ausland-
abwesenheit mit der behaupteten Geschäftstätigkeit vertragen würde.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin, obwohl von der Vorinstanz in
deren Vernehmlassung noch ausdrücklich thematisiert, nicht ge-
äussert. Alles in allem kann somit nicht als erstellt betrachtet werden,
dass die Gesuchstellerin geschäftliche Verpflichtungen hat, die beson-
dere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt
abgeben könnten.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
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b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 313 675 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad 10520649
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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