B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
11.07.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_455/2019)
Abteilung III
C-7008/2018
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Berufliche Massnahmen,
Verfügung der IVSTA vom 13. November 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) deutscher Staats-
angehöriger ist (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfol-
gend: act.] 4, 75),
dass der gelernte Kaufmann und Maurer ledig und zweifacher Vater ist und
am 2. Mai 2010 in die Schweiz einreiste (act. 4, 75),
dass der Beschwerdeführer in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) von Mai 2010 bis Juli 2018 eine
Gesamtversicherungszeit von 99 Monaten zurücklegte (act. 75),
dass ihm am 1. Juli 2015 bei der Maurerarbeit ein schweres Schalungsele-
ment auf den linken Fuss stürzte, wobei er sich eine komplexe Verletzung
des Mittelfusses zuzog (act. 8, Seite 19),
dass er sich deshalb am 11. Dezember 2015 (Eingangsdatum) bei der IV-
Stelle B._______ zum Leistungsbezug anmeldete (act. 4),
dass die IV-Stelle B._______ einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
mit Verfügung vom 8. Mai 2017 verneinte (act. 34, Seite 17),
dass das Versicherungsgericht des Kantons B._______ die Verfügung vom
8. Mai 2017 mit Urteil vom 28. November 2017 aufhob und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle B._______ zurückwies
(act. 45),
dass die IV-Stelle B._______ der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA und Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2018
sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung übermittelte, nachdem der Be-
schwerdeführer nach Deutschland ausgereist war (act. 66, 67, 68, 80),
dass die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren
(act. 72, 78) mit Verfügung vom 13. November 2018 einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneinte (BVGer act. 1, Beilage 1),
dass die Vorinstanz die Verfügung vom 13. November 2018 sinngemäss
damit begründete, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht mehr erfülle, nachdem
er die Schweiz verlassen und in seiner deutschen Heimat einen neuen
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Wohnsitz begründet habe, wo er Leistungen der Grundsicherung für Ar-
beitssuchende beziehe (BVGer act. 1, Beilage 1; BVGer act. 7; BVGer act.
14),
dass die Vorinstanz für das Gesuch um eine Invalidenrente eine separate
Prüfung in Aussicht stellte (BVGer act. 1, Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. November 2018
am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragte
(BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Post-
eingang) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (BVGer act.
5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
beantragte (BVGer act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2019 sinngemäss
weiterhin die Gewährung von beruflichen Massnahmen und die Gutheis-
sung seiner Beschwerde beantragte (BVGer act. 10),
dass der Instruktionsrichter die Beschwerde betreffend berufliche Mass-
nahmen nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung als aussichtlos
taxierte und daher mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung abwies (BVGer act. 12),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Februar 2019 an den Ausführungen
und den Anträgen der Vernehmlassung festhielt (BVGer act. 14),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2019 den
Schriftenwechsel per 5. März 2019 abschloss (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht
leistete (BVGer act. 12, 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG ausschliesslich versi-
cherten Personen („Versicherten“) vorbehalten sind,
dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis
IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische (…) Versiche-
rung entsteht und spätestens mit dem Ende der Versicherung endet,
dass bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der
Schweiz versichert sind (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 1b IVG),
dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2018 in der Schweiz abgemel-
det und in seiner Heimat Deutschland Wohnsitz genommen hat (act. 66,
67, 68, 80; BVGer act. 1, 5),
dass der Beschwerdeführer das Wohnsitzerfordernis in der Schweiz nicht
erfüllt und hier auch nicht erwerbstätig ist, weshalb er nicht mehr der obli-
gatorischen Versicherung unterstellt ist,
dass mit der obligatorischen Versicherung auch der Anspruch auf Einglie-
derungsmassnahmen endet,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland Leistun-
gen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht (act. 80),
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dass damit auch eine Nachversicherung bei Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung im Sinne der Randziffer 1011 ff. des Kreisschrei-
bens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung (KSBIL; Stand 1. Ja-
nuar 2018) nicht in Betracht kommt (vgl. auch Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; BVGE 2017 V/7 E. 6.6 und 6.7),
dass demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliede-
rungsmassnahmen nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der
angefochtenen Verfügung zu Recht ablehnte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm geschil-
derten Umstände daran nichts zu ändern vermögen,
dass ein Wiederaufleben eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungs-
massnahmen infolge des Unfallereignisses vom 1. Juli 2015 bei einer all-
fälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nicht vorgesehen ist (An-
hang XI, Schweiz, Ziff. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Randziffer
1011 ff. KSBIL; BVGE 2017 V/7 E. 6.6 und 6.7),
dass aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage seitens der Invali-
denversicherung keine Eingliederungsmassnahmen infolge des Unfaller-
eignisses vom 1. Juli 2015 gewährt werden können,
dass die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen abzuweisen und
die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer weiter „die Möglichkeit der erneuten Einreise
und Wohnsitznahme“ in der Schweiz beantragte, falls berufliche Massnah-
men nur unter dieser Voraussetzung gewährt würden (BVGer act. 1),
dass insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer von der Suva gemäss Verfügung vom 29. Au-
gust 2017 seit dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit von 12 % bezieht (act. 42, Seite 18 ff.),
dass das Gesuch um eine Invalidenrente der schweizerischen Invaliden-
versicherung Gegenstand einer separaten Prüfung bildet (BVGer act. 1,
Beilage 1),
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dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 800.– festzu-
setzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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