B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7009/2017
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom
17. November 2017.
C-7009/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (geb. […] 1953) ist schweizerische Staatsangehörige und
lebt in Spanien (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-
act.] 16). Sie arbeitete von Januar 1971 bis August 2001 in der Schweiz
und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 29 S. 2).
A.b Für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2005 weist
A._______ (nachfolgend: Versicherte, Beschwerdeführerin) in der italieni-
schen sozialen Versicherung eine Versicherungszeit von 105 Wochen als
Angestellte bzw. Arbeitslose auf (vgl. SAK-act. 23, 32 S. 1).
A.c Am 3. November 2005 erstellte die SAK für die Beschwerdeführerin
eine provisorische Rentenberechnung und prognostizierte eine unverbind-
liche Altersrente ab 1. Oktober 2017 in der Höhe von monatlich
CHF 1'288.- (SAK-act. 9).
B.
B.a In einer E-Mail vom 10. Januar 2017 (SAK-act. 13) führte die Be-
schwerdeführerin gegenüber der SAK aus, dass sie im Jahr 2002 nach Ita-
lien ausgewandert sei, dort in den Jahren 2003 bis 2005 gearbeitet habe.
Seit 2015 wohne sie in Spanien, wo sie nie gearbeitet habe. Die Beschwer-
deführerin ersuchte die SAK um Auskunft, wie sie vorgehen müsse, um
eine schweizerische und eine italienische Altersrente zu erhalten.
B.b Am 24. Januar 2017 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass
diese den Antrag für eine Schweizer Altersrente beim B._______
(B._______; nachfolgend: italienischer Versicherungsträger) einzureichen
habe (vgl. SAK-act. 14 = Beschwerdebeilage 2). Diese italienische Verbin-
dungsstelle sei für die Weiterleitung der für die schweizerische Leistungs-
abklärung notwendigen europäischen Formulare (E 202 und E 205) an die
SAK zuständig.
B.c Am 7. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim
B._______ die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (SAK-act. 21
S. 1-8).
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B.d Die B._______ sandte die Formulare E 202, E 205 und E 207 am 13.
März 2017 an die SAK, wo sie am 23. März 2017 eintrafen (SAK-
act. 21-23).
B.e Auf Anfrage hin bestätigte die SAK der Beschwerdeführerin am 2. Mai
2017, dass sie das Formular E 202 von der B._______ erhalten habe und
das Dossier der Beschwerdeführerin damit vollständig sei (SAK-act. 26 =
Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SAK-act. 24 f.). Im September 2017 werde
die Beschwerdeführerin eine Verfügung mit den Rentenangaben erhalten.
B.f Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebei-
lage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine
ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu.
Die Verfügung enthielt eine detaillierte Berechnung der Rentenhöhe.
B.g Am 14. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung Einsprache (SAK-act. 32 S. 1, Beschwerdebeilage 1). Sie rügte,
dass in der von ihr beigelegten provisorischen Rentenberechnung der Aus-
gleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26. Februar 2001
(SAK-act. 32 S. 3) von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
CHF 59'328.- ausgegangen worden sei. In der angefochtenen Verfügung
sei dieser Betrag trotz unveränderter Umstände auf CHF 56'400.- gesun-
ken. Ausserdem seien in der Aufstellung der Versicherungszeiten die zwei
Jahre, die sie in Italien gearbeitet habe, nicht aufgeführt. Beides könne sie
nicht nachvollziehen. Sie verlangte eine entsprechende Überprüfung und
gegebenenfalls Korrektur der angefochtenen Verfügung.
B.h Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 wies die SAK die
Einsprache ab (SAK-act. 34, Beschwerdebeilage 1). Zur Begründung
führte sie aus, dass die SAK die Altersrente nach den in der Schweiz an-
wendbaren Bestimmungen berechnet habe und nur die Versicherungszei-
ten in der Schweiz berücksichtigt würden. Die Versicherungszeiten in Ita-
lien würden vom italienischen Versicherungsträger für die Ausrichtung ei-
ner italienischen Rente abgeklärt. Die Höhe künftiger Altersrenten könne
aus verschiedenen von der SAK aufgelisteten Gründen nicht exakt voraus-
berechnet werden. Die provisorische Rentenvorausberechnung vom 3. No-
vember 2005 (SAK-act. 7-9) sei vom gleichen Gesamteinkommen ausge-
gangen wie die angefochtene Verfügung (CHF 1'520'960.-). Damals sei ein
geringerer Aufwertungsfaktor (Teuerung) angewandt worden. Die Differenz
zur von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Rentenbe-
rechnung der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26.
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Februar 2001 (SAK-act. 32 S. 3) scheine vor allem auf deren Annahme der
künftigen Einkommen der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein.
Diese Ausgleichskasse habe auch festgehalten, dass es sich bei ihrer pro-
visorischen Rentenberechnung um eine unverbindliche Hochrechnung
handle.
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2017 erhob die
Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [B-act.] 1)
und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einsprache-
entscheids und die Zusprache einer unter Berücksichtigung ihrer italieni-
schen Beitragsjahre berechneten ordentlichen Altersrente der AHV.
C.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids (B-act. 5).
C.c Am 8. März 2018 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-
führerin Gelegenheit, bis zum 23. April 2018 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen (B-act. 6)
C.d Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt – mangels Eingang einer Replik – den Schriftenwechsel (B-act. 8).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 in Kraft standen; wei-
ter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 17. November
2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht
nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die
zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung
– Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Be-
schwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte
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Seite 6
sein sollen (vgl. Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017
E. 3.1 m.H.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom
29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.).
4.
4.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin ohne Be-
rücksichtigung von deren italienischen Versicherungszeiten festgesetzt
hat.
4.2 Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebei-
lage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine
ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu.
Die Altersrente berechnete sie gemäss schweizerischem Recht, wobei sie
namentlich von einer schweizerischen Versicherungszeit von Januar 1971
bis August 2001 ausging. Diese Verfügung hat die SAK mit Einspracheent-
scheid vom 17. November 2017 bestätigt.
4.3 Für die innerstaatliche Berechnung der schweizerischen AHV-Renten
sind die folgenden Bestimmungen massgebend.
Männer und Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das
ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche
Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Damit sie An-
spruch auf eine Altersrente haben, müssen ihnen mindestens während ei-
nes vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Ein volles
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Seite 7
Beitragsjahr liegt vor, wenn sie während insgesamt eines Jahres Beiträge
geleistet haben, oder ihr erwerbstätiger Ehegatte oder ihre erwerbstätige
Ehegattin mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat, oder ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können.
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Berechnungs-
elemente der Renten sind: die anrechenbaren Beitragsjahre, und die Er-
werbseinkommen, sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Per-
sonen erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres
vor dem ordentlichen Rentenalter stets die Beitragspflicht erfüllt haben.
Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn sie nicht gleich viele Bei-
tragsjahre wie ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird ihnen eine Teil-
rente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in
der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44. Frauen erhalten
bei der Bestimmung der Beitragsdauer die vor dem 31. Dezember 1996
zurückgelegten beitragslosen Ehe- und Witwenjahre, während denen sie
versichert waren, als Beitragsjahre angerechnet. Jugendjahre sind Bei-
tragszeiten ab dem 18. bis zum 20. Altersjahr. Haben Personen bis zum
20. Altersjahr Beitragszeiten zurückgelegt, können ihnen diese als so ge-
nannte Jugendjahre für die Auffüllung von eventuell späteren Beitragslü-
cken angerechnet werden. Das ist allerdings nur möglich, sofern die Bei-
träge für die entstandenen Lücken in Folge Verjährung (fünf Jahre) nicht
mehr eingefordert werden können. Personen werden so genannte Zusatz-
monate angerechnet, wenn sie vor dem 1. Januar 1979 fehlende Beitrags-
zeiten aufweisen, versichert waren oder sich hätten versichern können.
Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem
Durchschnitt der Erwerbseinkommen und dem Durchschnitt der
Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften.
Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen, werden alle
Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt des Ren-
tenfalles vorangeht, zusammengezählt. Einkommen aus den Jugendjahren
werden dabei nur berücksichtigt, wenn später entstandene Beitragslücken
aufgefüllt werden können. Die Erwerbseinkommen sind auf den so ge-
nannten Individuellen Konten (IK) jeder Person festgehalten. Die Erwerbs-
einkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Des-
halb wird die Einkommenssumme entsprechend der durchschnittlichen
Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Die so aufgewertete Summe der
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Seite 8
Einkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren Jahre und Monate ge-
teilt. Das Ergebnis entspricht dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen.
4.4 Daraus wird auch ersichtlich, dass die – vorliegend umstrittene – anre-
chenbare Beitragsdauer für die Berechnung der Altersrente von erhebli-
cher Bedeutung ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin geht zwar davon aus, dass sie zusätzlich zur
schweizerischen Altersrente Anspruch auf eine italienische Rente habe.
Dennoch hätte die SAK ihr in der Rentenberechnung zusätzlich die zwei
Jahre italienische Versicherungszeit anrechnen müssen – ohne die in die-
ser Zeit geleisteten Beiträge.
5.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihrer
zeitweisen Versicherung beim italienischen Versicherungsträger und ihres
Wohnsitzes in Spanien besteht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug
zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regel-
werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit gemäss Anhang II des FZA Anwendung finden.
5.3 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018
(E. 3.2.1) ist die Berechnung der Altersrenten der schweizerischen AHV
ohne Berücksichtigung der EU-Staaten zurückgelegten Versicherungszei-
ten konform mit dem FZA und den Rechtsakten der Europäischen Union
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche
es in Art. 1 Abs. 1 Anhang II für anwendbar erklärt. Art. 52 Abs. 4 mit An-
hang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.1) ist einschlägig. Diese Be-
stimmung entspricht inhaltlich Art. 46 Abs. 1 lit. b mit Anhang IV Teil C der
bis 31. März 2012 in Kraft gestandenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ROLF
SCHULER, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl.
2012, N. 1 und 41 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004).
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Seite 9
5.4 Gemäss E. 3.2.2 des besagten Urteils sind nach der unter der Herr-
schaft der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, somit nach wie vor gülti-
gen Rechtsprechung bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in
einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu
berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfah-
ren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes
Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszei-
ten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten
Versicherungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-5.4). Soweit
darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken
ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel längere Versiche-
rungszeiten aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl.
Art. 34 ff. AHVG) kommen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen
Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um
die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne
einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3); vielmehr haben sie "ei-
genständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderun-
gen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsbe-
rechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (BGE 130 V 51 E. 5.5;
SCHULER, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004).
5.5 Da die Schweiz nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein
nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf
als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungs-
zeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, konnte die Schweiz die autonome
Rentenberechnung beibehalten. Daher war nur eine Anpassung in der Auf-
wertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender An-
passung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu ge-
währleisten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4 m.H.).
5.6 Gemäss Anhang VIII, Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der
ab 1. Januar 2015 für die Schweiz geltenden Fassung wird für alle Anträge
auf schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des
Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf ge-
setzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge
(Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge) nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung auf die anteilige Be-
rechnung (gemäss Art. 52 Abs. 1) verzichtet.
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Seite 10
5.7 Gemäss Art. 20 FZA (Beziehung zu bilateralen Abkommen über die so-
ziale Sicherheit) werden – sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges be-
stimmt ist – die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen
der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit
Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen der-
selbe Sachbereich geregelt ist. Wie dargelegt wurde, regeln das Abkom-
men und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II die Anrechnung von in anderen
Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. schliessen eine
solche Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der schweizerischen AHV-
Rente grundsätzlich aus (s. oben E. 4.3). Somit besteht diesbezüglich
grundsätzlich kein Raum für eine zusätzliche/abweichende Regelung.
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht jedoch Folgendes
vor:
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit.
Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlos-
sen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind
oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung
zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Best-
immungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht
möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.
Vorweg wird im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allgemein
bemerkt, dass die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den
Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten seien. Dazu ge-
hörten Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B.
Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zu-
rückgelegten Versicherungszeiten enthielten. Unter den Bestimmungen
von Abkommen (gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung), die weiter in Kraft
bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese
Bestimmungen gelten (vgl. auch Ziff. 1 lit. c, Anhang II, Abschnitt A, FZA),
führt Anhang II Folgendes auf:
Schweiz – Italien
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Si-
cherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember
1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25.
Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.
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Seite 11
5.8 Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1962 (SR 0.831.109.454.2; nachfolgend: Schweizerisch-Ita-
lienisches Abkommen) lautet wie folgt:
Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach italienischer Gesetzgebung zu-
rückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den
Vorschriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod kei-
nen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf
solche Leistungen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichge-
stellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten
zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
Diese in FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorbehaltene Rege-
lung sieht somit unter besonderen Umständen bei der Gewährung von
Leistungen der italienischen Sozialversicherung nach italienischer Gesetz-
gebung die Anrechnung von in der schweizerischen AHV zurückgelegten
Versicherungszeiten. Eine Spiegelbestimmung für eine Anrechnung von in
der italienischen Sozialversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten
bei der Gewährung schweizerischer AHV-Leistungen ist im Schweizerisch-
Italienischen Abkommen hingegen nicht enthalten. Diesbezüglich findet
dieses Abkommen somit keine Anwendung. Selbst wenn das Abkommen
entgegen dem FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung
fände, wären diesbezüglich (nur) der Gleichbehandlungsgrundsatz ge-
mäss Art. 2 und 3 des Abkommens und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ein-
schlägig, wonach grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertrags-
staates anwendbar ist, auf dessen Gebiet die für die Versicherung mass-
gebende Beschäftigung ausgeübt wird. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus den anderen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf-
gelisteten Schweizerisch-Italienischen Zusatzabkommen, Zusatzvereinba-
rungen und Zusatzprotokoll.
5.9 Daher kann die Beschwerdeführerin weder aus dem FZA und den Re-
gelwerken der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA noch aus dem Schweizerisch-Italie-
nischen Abkommen einen Anspruch auf Anrechnung italienischer Versi-
cherungszeiten bei der Berechnung ihrer schweizerischen Altersrente her-
leiten (vgl. auch Urteil C-794/2017 E. 6.3-6.5, Urteil des BGer 9C_9/2018
vom 19. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen; spezifisch für Italien: Urteil des
BVGer C-4058/2018 vom 4. April 2019 E. 4.2 analog).
C-7009/2017
Seite 12
5.10 Die schweizerische AHV-Rente ist somit – entsprechend den darge-
legten Grundsätzen und Berechnungsformeln (s. oben E. 4.3) – aus-
schliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs-
zeiten und die gemäss AHVG und AHVV geleisteten Beiträge zu ermitteln.
Deshalb hat die SAK die Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich (s.
nachfolgend E. 6) zu Recht ohne Berücksichtigung der italienischen Bei-
tragszeiten berechnet und festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin für
die Berechnung verlangte Kombination der Totalisierungs- und Proratisie-
rungsmethode würde denn auch zu überhöhten Renten führen (vgl. Urteil
des BVGer C-5851/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6).
6.
Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argu-
mente im vorliegenden Einzelfall zu einer ausnahmsweisen Berücksichti-
gung ihrer italienischen Versicherungszeiten führen.
6.1 Die Beschwerdeführerin, macht geltend, dass gemäss dem der Be-
schwerde beigelegten "EU-Infoblatt" ihre italienischen Versicherungszeiten
berücksichtigt werden müssten. Dabei verkennt sie, dass Informationsblät-
ter nicht der gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Gesetzgebung
vorgehen und keinen davon abweichenden Entscheid zu erzwingen ver-
mögen.
6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass es widersprüchlich sei, dass
die SAK bestimmte E-Formulare eingefordert habe, diese dann aber nicht
berücksichtigt habe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin weiter, dass
die SAK nicht verpflichtet ist, nur Dokumente einzuholen, deren Notwen-
digkeit sichersteht. Dies wäre in dieser Form im Rahmen ihrer Untersu-
chungspflicht gar nicht möglich. Jedenfalls würden ein solches Vorgehen
die Verfügung der SAK nicht präjudizieren und ein Abweichen von der
rechtlichen Regelung nicht rechtfertigen. Ob die SAK vorliegend in diesem
Sinne zu viele Dokumente eingeholt hat, ist unter diesen Umständen nicht
zu prüfen.
6.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die mit Ein-
spracheentscheid bestätigte Verfügung auf der Basis einer Standardvor-
lage erstellt wurde und deswegen auch Elemente enthält, die im konkreten
Fall nicht von Bedeutung sind, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ausser-
dem gilt: Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in seiner Weglei-
tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
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2017) vor, dass ausländische Versicherungszeiten nur (aber immerhin) an-
gerechnet werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen
vorgesehen ist (Rz. 5043). Die Erwähnung "ausländischer Versicherungs-
zeiten" im Standardformular ist daher nachvollziehbar.
7.
7.1 Die ziffernmässige Rentenberechnung, soweit sie auf der Basis von
schweizerischen Versicherungszeiten und Beiträgen erfolgt ist, wird von
der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es liegen keine Hinweise
auf eine fehlerhafte Berechnung vor. Unter diesen Umständen erübrigt sich
eine detaillierte Überprüfung der Rentenberechnung (vgl. oben E. 3.3).
7.2 Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende
Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE),
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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