B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-701/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz,
Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Verfügung vom 10. Januar 2012.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH mit Sitz in Y._______ (von September 2009 bis
November 2010 in Z._______, vgl. Handelsregister-Auszug [act. 12/9],
nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) wurde mit Verfü-
gung vom 3. Juni 2011 (act. 12/3) rückwirkend per 1. September 2009 der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder
Vorinstanz) angeschlossen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Am 27. Juli 2011 bestätigte die Auffangeinrichtung gegen-
über der Arbeitgeberin den Zwangsanschluss sowie den Versicherungs-
schutz ab 1. September 2009 (act. 12/4) und stellte ihr ausserdem die
Austrittsabrechnungen (Vorakten 7) betreffend B._______ (Fr. 3'269.50,
Austritt per 31. März 2010) und betreffend C._______ (Fr. 0.00, Austritt
per 31. Dezember 2009) zu.
B.
Mit Schreiben vom 23. August 2011 (act. 12/5) kündigte die Arbeitgeberin
den Anschlussvertrag an die Auffangeinrichtung per sofort und machte
dazu geltend, keine Angestellten mehr zu haben. In einem weiteren
Schreiben vom 7. Oktober 2011 (act 12/6) bestätigte sie gegenüber der
Auffangeinrichtung, am 26. September 2011 eine Rechnung über Fr.
7'016.70 erhalten zu haben; das Zustandekommen dieses Betrags sei
aber unklar, die Auffangeinrichtung solle ihr eine Erklärung und Abrech-
nung schicken. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (act. 12/7) teilte ihr
die Auffangeinrichtung mit, es seien die BVG-Beiträge für Frau
C._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009
und für Frau B._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März
2010 sowie die in der Verfügung aufgeführten administrativen Kosten in
Rechnung gestellt worden.
C.
Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung mit
Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011 (act. 12/8) die Arbeitgeberin für
den Betrag von Fr. 6'966.70 plus Zins zu 5 % seit 31. März 2010 zuzüg-
lich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- betreiben. Am 12. Dezember
2011 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. 12/8). Mit Verfügung
vom 10. Januar 2012 (act. 1/1) hob die Auffangeinrichtung den Rechts-
vorschlag der Arbeitgeberin auf und verpflichtete sie zur Zahlung des in
Betreibung gesetzten Betrages zuzüglich Fr. 142.- Betreibungskosten.
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D.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 6. Februar 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie machte geltend,
ihre BVG-Versicherungspflicht insofern erfüllt zu haben, als sie ihrer
ehemaligen Mitarbeiterin B._______ die BVG-Austrittsleistung von total
Fr. 2'520.60 bereits bar ausbezahlt habe, B._______ sei auch zuständig
gewesen für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung, weshalb sämtli-
che Forderungen an sie zu stellen seien; die zweite ehemalige Mitarbeite-
rin C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Aus-
trittsleistung gemäss BVG.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 auf Fr. 800.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 14. Februar 2012 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 (act. 12) schloss die Vorin-
stanz auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf die vorstehend dargelegten
Vorgänge. Sie verneinte überdies, dass der BVG-Anspruch von
B._______ abgegolten sei, dass ein allfälliger BVG-Anschluss in deren
Verantwortung liege und dass deshalb sämtliche Forderungen direkt an
sie zu stellen seien, da erstens Frau B._______ nie Gesellschafterin resp.
Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei und es zweitens
in der Verantwortung des Arbeitgebers liege, sich einer Vorsorgeeinrich-
tung anzuschliessen, er schulde die gesamten Beiträge und nicht der Ar-
beitnehmer.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 (act. 13) gewährte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine Replik einzurei-
chen, was sie in der Folge aber unterliess.
H.
Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter den Schrif-
tenwechsel mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 (act. 14).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG [vgl.
nachfolgend 4.3]).
1.2 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Januar
2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin be-
seitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages ver-
pflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist-
gemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erhoben und entspricht den formellen
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.
Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
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schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 9 BVG und
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1 in der ab 1.
Januar 2009 gültigen Fassung [AS 2008 4725]) unterstehen der obligato-
rischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten
haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr.
20'520.- (in den Jahren 2009 – 2010) beziehen. Der Jahreslohn entspricht
grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7
Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). In der beruflichen
Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Ar-
beitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil EVG B 52/05
vom 9. Juni 2006 E. 3).
Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 23'940.- bis und mit Fr.
82'080.- (2009 – 2010); dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Be-
trägt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'420.- im Jahr, so muss er auf
diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG i. V. m. Art. 5
BVV 2 in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Ist der Arbeitnehmer
weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als
Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen
würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die be-
rufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich
einer solchen anschliessen.
Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Ver-
zugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist
die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des
ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die
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Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4
BVG).
4.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a (…) BVG Verfügungen
erlassen. Diese Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt, mit welchen der Gläubiger
die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen
kann.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG schloss die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2011 rückwirkend per 1.
September 2009 an und führte die berufliche Vorsorge für Ivana Milutino-
vic und Katja Reichen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März
2010 durch; die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft (vgl. vorne
A). Diese Verfügung bildet die Grundlage der vorliegend angefochtenen
Beitragsverfügung mit folgendem Inhalt:
"(…)
Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr._______
1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nimmt davon Kenntnis, dass der Ar-
beitgeber gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr._______, ausgestellt
wegen Nichtbezahlung der Beiträge, Rechtsvorschlag erhoben hat.
2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht gerechtfertigt, da der Arbeitgeber gemäss
Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in
der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen.
3. (Zusammensetzung der fälligen Forderung, Gegenstand des Zahlungsbe-
fehls)
4. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand
nach wie vor besteht.
5. Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen sie erhobenen Ein-
wendungen wird der schuldnerische Rechtsvorschlag materiell als unbe-
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gründet erkannt. (Die zur Begründung des Rechtsvorschlages aufgeführten
Gründe sind unter materiellen Gesichtspunkten unbeachtlich).
6. Der Rechtsvorschlag wird deshalb im Umfang von CHF 7'258.70 zuzüglich
Sollzinsen aufgehoben (…).
7. (Kosten Verfügung)
(Auferlegung der Kosten an den Beitragsschuldner)
Dieser Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, der die Stiftung be-
rechtigt, das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Nach ungenutztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist ist diese Verfügung vollstreckbar (Art. 39 VwVG)."
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, B._______ sei für den An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung zuständig gewesen; dass es nicht zu
einem solchen gekommen sei, läge in ihrer Verantwortung, weshalb
sämtliche Forderungen direkt an sie zu stellen seien. Frau B._______
habe ihren Anspruch auf berufliche Vorsorge erst ein paar Monate nach
ihrem Ausscheiden aus der Firma, am 18. Juni 2010, gemeldet. Die
D._______ Versicherungen habe die Austrittsleistung berechnet, die noch
ausstehenden BVG-Gelder habe man am 26. Juni 2010 und 2. Juli 2010
an Frau B._______ in bar ausbezahlt. Die zweite Arbeitnehmerin
C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Austritts-
leistung gemäss BVG.
Zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig ist.
5.2 Wie erwähnt (vgl. vorne 4.3), kann die Auffangeinrichtung gestützt auf
Art. 60 Abs. 2bis BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (…)
Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen nach Art. 80
SchKG gleichgestellt sind, mit denen die definitive Rechtsöffnung verlangt
werden kann. Für das Rechtsöffnungsverfahren gilt das summarische
Verfahren, geregelt in den Art. 248 bis 270 der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272, in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2011); dies sieht Art. 251 Bst. a ZPO explizit vor. Mit dem summari-
schen Verfahren wird dem Gläubiger ermöglicht, den Rechtsvorschlag
gegen eine von ihm eingeleitete Betreibung aufheben zu lassen und ist
vom Gesetz aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Forderun-
gen vorgesehen, bei denen prima facie eine nochmalige Beurteilung
überflüssig erscheint. Das bedeutet aber nicht, dass die für die Aufhe-
bung zuständige Behörde die Verfahrensregeln missachten darf (vgl. Ur-
teil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1). Obwohl nach Art. 256
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Abs. 1 ZPO das Gericht – hier: die Auffangeinrichtung – im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens auf die Durchführung einer Verhandlung ver-
zichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz
nichts anderes bestimmt, ist es nach Art. 252 Abs. 1, Art. 253 und Art. 255
ZPO dennoch verpflichtet, dem Betriebenen Gelegenheit zur Begründung
seines Rechtsvorschlags einzuräumen, bevor es die Rechtsöffnungsver-
fügung erlässt (vgl. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, fail-
lite et concordat, 5. Auflage, Basel 2012, Rz 755a). Art. 84 Abs. 2 SchKG
sieht dies ausdrücklich für Verfahren vor dem Richter des Betreibungsor-
tes vor.
5.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtli-
che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits ist es aber
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Da-
zu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines
derartigen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn das Beweisergebnis geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen;
die Behörde darf sich bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht auf Akten
stützen, von welchen die betroffene Partei keine Kenntnis hat (vgl. Urteil
BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3; BGE 135 I 187 E. 2.2, BGE 135 I
279 E. 2.6.1, BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil BVGer
C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.5.1). Dass der Betriebene auf dem
Zahlungsbefehl keine Begründung für den Rechtsvorschlag angibt, be-
deutet nicht, dass er dafür kein Motiv hat; vielmehr gibt das Gesetz dem
Betriebenen die Möglichkeit, seinen Widerspruch gegen den Zahlungsbe-
fehl auf dem Dokument selber klar und deutlich zu formulieren (vgl. GILLI-
ÉRON, a.a.O. Rz 676; WALTER STOFFEL/ISABELLE CHABLOZ, voies d'exécu-
tion, 2. Aufl., Bern 2010, S. 104; Urteil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli
2013 E. 9.1), um den Rechtsvorschlag im Rahmen des summarischen
Verfahrens anschliessend zu begründen.
5.4 Wie dargeIegt, erfolgte der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin
an die Vorinstanz aufgrund der Anstellung der zwei BVG-pflichtigen Mit-
arbeiterinnen B._______ und C._______. Betreffend B._______ befolgte
die Beschwerdeführerin offenbar die Empfehlungen eines Verwaltungs-
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fachmanns für Personalvorsorge, den B._______ anfangs Juni 2010 kon-
taktierte (vgl. e-Mails 8. - 22. Juni 2010; act. 1/3). Nach seiner Berech-
nung stand ihr ein Anspruch aus beruflicher Vorsorge von Fr. 2'520.60
gegenüber der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin überwies
ihr diesen Betrag in zwei Tranchen und, wie vom Fachmann empfohlen
(vgl. e-Mail S. 2), als Barauszahlung mit dem Vermerk "Geringfügigkeit"
(vgl. Quittungen vom 25. Juni und 2. Juli 2010; act. 1/2).
Inwiefern nun die Vorinstanz die in Betreibung gesetzte Forderung – darin
ist u. a. der gesamte BVG-Beitrag für B._______ enthalten – erneut prüf-
te, wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt (vgl. vorne 5.1), hat
sie nicht näher erläutert und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insbeson-
dere ist nicht davon auszugehen und wird von der Vorinstanz auch nicht
dargetan, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Be-
schwerdeführerin angehört und ihr Gelegenheit gegeben hätte, den
Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Akten einzurei-
chen. Dazu wäre sie aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen der
am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren
ZPO verpflichtet gewesen (vgl. vorne 5.2). Auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auf dem Zahlungsbefehl keine Begründung für den
Rechtsvorschlag angegeben hat, bedeutet nicht, dass der Rechtsvor-
schlag an sich unbegründet wäre, vielmehr hätte die Vorinstanz der Be-
triebenen im Rahmen des summarischen Verfahrens die Möglichkeit zur
Begründung und Einreichung der entsprechenden Belege einräumen sol-
len (vgl. vorne 5.3). Dies alles steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch
zu den Bundesgerichtsurteilen 5A_315/resp. 316/2007 vom 13. Dezem-
ber 2007, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
stützt.
5.5 Somit hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag einseitig aufgehoben
und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, wes-
halb die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht rechtsgültig erfolgte.
6.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012
nicht rechtmässig und deshalb in Gutheissung der Beschwerde vom 6.
Februar 2012 aufzuheben ist. Es erübrigt sich damit, auf die einzelnen
Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
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7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar
2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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